Immer mehr Bausparkassen gehen dazu über, alte Bausparverträge zu kündigen, um die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen zu müssen. ,,In vielen Fällen können sich die Verbraucher aber dagegen wehren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.
Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert jedoch immer mehr Verbraucher, die nicht wissen, ob sie die Kündigung einfach so hinnehmen und in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine vergleichsweise lukrative Geldanlage verzichten müssen. Beinahe täglich melden sich besorgte Bausparer bei dem BSZ e.V. und der Anlegerschutzkanzle. Doch der erfahrene Rechtsanwalt kann beruhigen: ,,In den meisten Fällen handelt es sich um Bausparverträge, die noch nicht voll angespart wurden und von daher auch nicht kündbar sind. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch die LBS Nord. Die betroffenen Verbraucher sollten sich allerdings dagegen wehren."
Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe. ,,Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.
Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweihe hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Cäsar-Preller: ,,Aber die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist."
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert jedoch immer mehr Verbraucher, die nicht wissen, ob sie die Kündigung einfach so hinnehmen und in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine vergleichsweise lukrative Geldanlage verzichten müssen. Beinahe täglich melden sich besorgte Bausparer bei dem BSZ e.V. und der Anlegerschutzkanzle. Doch der erfahrene Rechtsanwalt kann beruhigen: ,,In den meisten Fällen handelt es sich um Bausparverträge, die noch nicht voll angespart wurden und von daher auch nicht kündbar sind. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch die LBS Nord. Die betroffenen Verbraucher sollten sich allerdings dagegen wehren."
Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe. ,,Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.
Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweihe hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Cäsar-Preller: ,,Aber die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist."
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