Gesellschafter der Elbfonds Direkt Invest Polen 5 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG und der Elbfonds Direkt Invest Polen 7 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG (Polen Invest 5 und 7) stellen sich in den letzten Monaten möglicherweise die Frage, ob die im Prospekt vorgesehenen Investitionen seitens der Verantwortlichen und der beteiligten Gesellschaften ordnungsgemäß umgesetzt wurde.
Zahlreiche Gesellschafter haben sich bereits untereinander ausgetauscht. Hintergrund dieser ,,Bedenken" seitens der Anleger sind die Entwicklungen der letzten Jahre bezüglich der beiden benannten Fonds. Offensichtlich kann bis zum heutigen Tag die in den Prospekten ausgegebene Zielsetzung nicht umgesetzt werden. Möglicherweise liegen die Ursachen hierfür in Fehlinvestitionen oder in Fehlentscheidungen der verantwortlichen Organe und Beteiligten. Gespräche mit der Fondsgeschäftsführung und den Verantwortlichen zur Klärung der Fragen laufen bereits. Der Vorwurf der Gesellschafter geht in die Richtung, dass seitens der Geschäftsführung und/oder Projektgesellschaften Darlehen über die Grenzen einzelner Fonds hinweg vergeben wurden. Konkret geht es um zwei bekannt gewordene Darlehen, welche unter den Projektgesellschaften vergeben wurden. Zahlreiche Anleger stellen sich nun die Frage, ob diese Darlehensvergabe so überhaupt zulässig war. Dass überhaupt Darlehen unter den Projektgesellschaften vergeben wurden ist für zahlreiche Anleger mehr als überraschend, zumal diese Darlehensvergabe weder durch die Gesellschafter genehmigt wurde noch im Prospekt vorgesehen war. Auch scheinen diese Darlehen nicht besichert zu sein.
Die Risiken bei Einer Vergabe von Darlehen liegen auf der Hand. Die Fondsgesellschaft beziehungsweise Geschäftsführung bestätigt zwar die Darlehensvergabe, rechtfertigt sich jedoch damit, dass Darlehen sinnvoll vergeben worden sein sollen, um einzelne Projekte kurzfristig zu unterstützen und verweist darauf, dass diese Darlehen ,,nur" kurzfristigen Charakter haben würden. Ob und inwieweit diese Aussagen zutreffend sind, wird derzeit geprüft.
Neben diesem Umstand der Darlehensvergabe haben die Polen Invest Fonds im Rahmen ihrer Prospekte und des Fondskonzepts ein sogenanntes ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" zum Inhalt. Auch diesbezüglich stellen sich zahlreiche Anleger und Mitgesellschafter die Frage, ob diesem Prinzip tatsächlich bei der Investition der Anlagegelder Rechnung getragen wurde. Auch aus diesem Aspekt heraus bestehen offene Fragen. Für einige Anleger war gerade dieses ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" ein wesentlicher Grund für die Entscheidung, diesen Fonds beizutreten. Es bestehen Ansatzpunkte dafür, dass man dieses Prinzip nicht strikt und bei jedem Fonds umgesetzt hat. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Fondsgesellschaft mit der Aussage, dass im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass konkrete Investitionen in Projektentwicklungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststanden und hierdurch eine Art Blindpool Risiko bestünde. Durch diese Aussage wird selbstverständlich der Sicherheitsaspekt, welcher durch das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip zum Tragen kommen sollte, ins Gegenteil verkehrt. Investieren nämlich Anleger in einen Blindpool steht weder das Projekt fest, noch ist klar, ob das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip überhaupt zum Tragen kommt. Es macht jedoch aus Anlegersicht einen mehr als erheblichen Unterschied, ob nach dem soeben benannten Prinzip verfahren wird oder aber ob die Investitionen der Anleger in einen sogenannten Blindpool einfließen.
Auch diesbezüglich sind noch nicht sämtliche Fragen geklärt.
Ob und inwieweit sich aufgrund dieser Anhaltspunkte eine positive oder negative Entwicklung der beiden Fondsgesellschaften ergibt, kann abschließend noch nicht gesagt werden.
Ein wesentlicher Dritter Aspekt, welcher Anlegern und Gesellschaftern wichtig war, war und ist, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch einige Vertriebsgesellschaften damit geworben haben, dass Projekte mit der Firma ALDI getätigt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand haben die beiden Fonds jedoch keine Projekte mit der Firma ALDI umgesetzt. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Werbung, da offensichtlich die Firma ALDI bereits rechtlich gegen diese Werbemaßnahmen vorgegangen ist. Aus rechtlicher Sicht könnte hierin eine nicht zutreffende Angabe im Hinblick auf die Bewerbung der beiden Fonds liegen. Sollte diese Aussage zutreffend sein, kann hierin auch ein Prospektfehler beziehungsweise gemäß der Rechtsprechung des BGH eine unzutreffende Informationen gesehen werden. Diese kann zum Schadensersatz führen, da die Informationen, welche einem Anleger zur Verfügung gestellt werden, inhaltlich richtig und zutreffend sein müssen.
Betroffene Anleger, welche sich an den benannten Fonds beteiligt haben, raten wir an, ihren Fondsbeitritt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. hat daher die ,,Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7" gegründet.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 12.02.2015 wieder. Eintretende Änderungen können eine andere Einschätzung und andere Rechtslage zur Folge haben.
aw
Zahlreiche Gesellschafter haben sich bereits untereinander ausgetauscht. Hintergrund dieser ,,Bedenken" seitens der Anleger sind die Entwicklungen der letzten Jahre bezüglich der beiden benannten Fonds. Offensichtlich kann bis zum heutigen Tag die in den Prospekten ausgegebene Zielsetzung nicht umgesetzt werden. Möglicherweise liegen die Ursachen hierfür in Fehlinvestitionen oder in Fehlentscheidungen der verantwortlichen Organe und Beteiligten. Gespräche mit der Fondsgeschäftsführung und den Verantwortlichen zur Klärung der Fragen laufen bereits. Der Vorwurf der Gesellschafter geht in die Richtung, dass seitens der Geschäftsführung und/oder Projektgesellschaften Darlehen über die Grenzen einzelner Fonds hinweg vergeben wurden. Konkret geht es um zwei bekannt gewordene Darlehen, welche unter den Projektgesellschaften vergeben wurden. Zahlreiche Anleger stellen sich nun die Frage, ob diese Darlehensvergabe so überhaupt zulässig war. Dass überhaupt Darlehen unter den Projektgesellschaften vergeben wurden ist für zahlreiche Anleger mehr als überraschend, zumal diese Darlehensvergabe weder durch die Gesellschafter genehmigt wurde noch im Prospekt vorgesehen war. Auch scheinen diese Darlehen nicht besichert zu sein.
Die Risiken bei Einer Vergabe von Darlehen liegen auf der Hand. Die Fondsgesellschaft beziehungsweise Geschäftsführung bestätigt zwar die Darlehensvergabe, rechtfertigt sich jedoch damit, dass Darlehen sinnvoll vergeben worden sein sollen, um einzelne Projekte kurzfristig zu unterstützen und verweist darauf, dass diese Darlehen ,,nur" kurzfristigen Charakter haben würden. Ob und inwieweit diese Aussagen zutreffend sind, wird derzeit geprüft.
Neben diesem Umstand der Darlehensvergabe haben die Polen Invest Fonds im Rahmen ihrer Prospekte und des Fondskonzepts ein sogenanntes ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" zum Inhalt. Auch diesbezüglich stellen sich zahlreiche Anleger und Mitgesellschafter die Frage, ob diesem Prinzip tatsächlich bei der Investition der Anlagegelder Rechnung getragen wurde. Auch aus diesem Aspekt heraus bestehen offene Fragen. Für einige Anleger war gerade dieses ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" ein wesentlicher Grund für die Entscheidung, diesen Fonds beizutreten. Es bestehen Ansatzpunkte dafür, dass man dieses Prinzip nicht strikt und bei jedem Fonds umgesetzt hat. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Fondsgesellschaft mit der Aussage, dass im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass konkrete Investitionen in Projektentwicklungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststanden und hierdurch eine Art Blindpool Risiko bestünde. Durch diese Aussage wird selbstverständlich der Sicherheitsaspekt, welcher durch das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip zum Tragen kommen sollte, ins Gegenteil verkehrt. Investieren nämlich Anleger in einen Blindpool steht weder das Projekt fest, noch ist klar, ob das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip überhaupt zum Tragen kommt. Es macht jedoch aus Anlegersicht einen mehr als erheblichen Unterschied, ob nach dem soeben benannten Prinzip verfahren wird oder aber ob die Investitionen der Anleger in einen sogenannten Blindpool einfließen.
Auch diesbezüglich sind noch nicht sämtliche Fragen geklärt.
Ob und inwieweit sich aufgrund dieser Anhaltspunkte eine positive oder negative Entwicklung der beiden Fondsgesellschaften ergibt, kann abschließend noch nicht gesagt werden.
Ein wesentlicher Dritter Aspekt, welcher Anlegern und Gesellschaftern wichtig war, war und ist, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch einige Vertriebsgesellschaften damit geworben haben, dass Projekte mit der Firma ALDI getätigt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand haben die beiden Fonds jedoch keine Projekte mit der Firma ALDI umgesetzt. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Werbung, da offensichtlich die Firma ALDI bereits rechtlich gegen diese Werbemaßnahmen vorgegangen ist. Aus rechtlicher Sicht könnte hierin eine nicht zutreffende Angabe im Hinblick auf die Bewerbung der beiden Fonds liegen. Sollte diese Aussage zutreffend sein, kann hierin auch ein Prospektfehler beziehungsweise gemäß der Rechtsprechung des BGH eine unzutreffende Informationen gesehen werden. Diese kann zum Schadensersatz führen, da die Informationen, welche einem Anleger zur Verfügung gestellt werden, inhaltlich richtig und zutreffend sein müssen.
Betroffene Anleger, welche sich an den benannten Fonds beteiligt haben, raten wir an, ihren Fondsbeitritt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. hat daher die ,,Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7" gegründet.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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aw
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