Das Urteil (LG Dortmund, vom 06.02.2015 Az. 3 O 129/14) ist eine Sensation. Nicht nur, dass erstmals im Zusammenhang mit dem DS Rendite Fonds Nr. 105 Life Value II einem Anleger Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafterin zugesprochen wird, das Gericht stellte vielmehr auch fest, dass dem damaligen Geschäftsführer der DS-Rendite-Fonds Life Value II GmbH, Herrn Jürgen Salamon, ein Kapitalanlagebetrug vorzuwerfen war, so dass darüber hinaus auch dessen Erbin haftet.
Das Landgericht Dortmund beurteilte den Emissionsprospekt vom 18.10.2004 als fehlerhaft, weil dieser nur unvollständige Angaben zu den Anschaffungsnebenkosten der Versicherungen enthalte. Damit sei dem damaligen Geschäftsführer der Gründungsgesellschafterin und der Gründungsgesellschafterin selbst, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse, eine arglistige Täuschung iSd. § 264a StGB vorzuwerfen.
Die Beklagten konnten sich auch nicht mit ihrer Behauptung entlasten, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten weil ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass sie vollständige Angaben in dem Prospekt zu den Erwerbskosten der Versicherungen hätten machen müssen. Dies hätte sogar ein juristischer Laie erkennen können, so das Landgericht.
Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,DS-Rendite-Fonds" anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Bildquelle: © Marc Boberach / pixelio.de
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 13.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
witdrknöp
Das Landgericht Dortmund beurteilte den Emissionsprospekt vom 18.10.2004 als fehlerhaft, weil dieser nur unvollständige Angaben zu den Anschaffungsnebenkosten der Versicherungen enthalte. Damit sei dem damaligen Geschäftsführer der Gründungsgesellschafterin und der Gründungsgesellschafterin selbst, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse, eine arglistige Täuschung iSd. § 264a StGB vorzuwerfen.
Die Beklagten konnten sich auch nicht mit ihrer Behauptung entlasten, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten weil ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass sie vollständige Angaben in dem Prospekt zu den Erwerbskosten der Versicherungen hätten machen müssen. Dies hätte sogar ein juristischer Laie erkennen können, so das Landgericht.
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