Mittwoch, Januar 14, 2015

MT-Energie GmbH: Anleger müssen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden

Das Amtsgericht Tostedt hat die Insolvenzverfahren über die MT-Energie GmbH und die Tochtergesellschaft MT-BioMethan GmbH am 1. Januar eröffnet (Az.: 22 IN 196/14 und 22 IN 202/14). Für die Anleger der Anleihe geht es nun zunächst darum, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.


Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 26. Februar beim Insolvenzverwalter einreichen. Etwa einen Monat später ist eine Gläubigerversammlung geplant. Dabei wird es voraussichtlich auch darum gehen, ob Investoren für einen Kauf des Unternehmens gefunden werden können und mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können. ,,Es stehen weitreichende Entscheidungen an, die auch für die Anleger große Bedeutung haben. Für sie geht es nun in erster Linie darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Aber der weitere Fortgang des Insolvenzverfahrens ist ebenso wichtig. Schließlich geht auch um das Geld der Anleger", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die auf Biogasanlagen spezialisierte MT-Energie GmbH hatte 2012 eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000 A1MLRM7 / WKN A1MLRM) mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Die Anleihe ist mit 8,25 Prozent p.a. verzinst, die Laufzeit endet im April 2017. Allerdings musste das Unternehmen, ebenso wie die Tochtergesellschaft MT-BioMethan GmbH, im Oktober 2014 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren soll sich das Unternehmen positiv entwickelt haben, so dass es wohl einige Investoren gibt, die an einem Kauf des Unternehmens interessiert sind. ,,Von der Höhe des Kaufpreises hängt natürlich auch die Insolvenzquote ab. Daher ist es für die Anleger gut, dass es offenbar mehrere interessierte Investoren gibt", so der Fachanwalt.

Dennoch müssten sich die Anleger wahrscheinlich auch auf finanzielle Verluste einstellen. Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anleihe-Zeichnern nicht nur auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen, sondern auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können z.B. auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatungen oder Prospektfehlern entstanden sein. ,,Die Anleger hätten im Beratungsgespräch ausführlich über die Risiken der Anleihe informiert werden müssen. Auch die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein realistisches Bild von der Kapitalanlage machen kann. Wurden Risiken verschwiegen oder fehlerhafte Angaben gemacht, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/ MT-Energie GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. 01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Dienstag, Januar 13, 2015

Rena Lange findet keinen Investor - Schadensersatzansprüche der Anleger

Die Suche nach Investoren verlief erfolglos. Jetzt wird das Münchener Modehaus Rena Lange endgültig geschlossen. Betroffen von dem Aus sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe. Rena Lange findet keinen Investor - Schadensersatzansprüche der Anleger.


Wie u.a. das Handelsblatt berichtet, wird das Modehaus Rena Lange endgültig geschlossen. Bis kurz vor Weihnachten habe es noch Gespräche mit möglichen Investoren gegeben - am Ende erfolglos, wie ein Sprecher des Insolvenzverwalters bestätigte. Nun werde noch über einen Verkauf der Markenrechte, Schnittmuster und Lizenzen verhandelt.

,,Die Insolvenz des Modehauses trifft natürlich die Mitarbeiter. Aber auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe. Ihnen drohen nach der gescheiterten Suche nach einem Investor finanzielle Verluste", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Rena Lange Holding hatte im Dezember 2013 eine Anleihe (WKN: A1ZAEM I ISIN: DE000A1ZAEM0) mit einer Laufzeit bis zum 12. Dezember 2017 und einem Zinskupon von 8 Prozent p.a. emittiert. Die Zinsen sollten vierteljährlich ausgezahlt werden. Ursprünglich war ein Investitionsvolumen von bis zu 10 Millionen Euro für die Anleihe geplant, es kamen aber nur 5,4 Millionen Euro zusammen. Im September 2014 wurden Insolvenzanträge über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH und der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH beim Amtsgericht München gestellt.

,,Für die Anleihe-Gläubiger sind das schlechte Nachrichten. Die Aussichten auf eine Insolvenzquote, die die Verluste im Grenzen hält, sind weiter gesunken. Von einer Sanierung ganz zu schweigen. Als einziger Ausweg bleibt jetzt im Grunde nur noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so der Fachanwalt. Diese könnten beispielsweise wegen einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. In den vergangenen Monaten sind einige Emittenten von Mittelstandsanleihen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Cäsar-Preller: ,,Das zeigt, dass es für die Anleger durchaus mit einem Risiko verbunden ist, in solche Anleihen zu investieren. Denn ein guter Name alleine bedeutet noch lange keine Sicherheit. Im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden."

Außerdem müsse auch der Emissionsprospekt genau unter die Lupe genommen werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon bei irreführenden Angaben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. ,,Acht Prozent Zinsen klingen natürlich verlockend. Aber waren sie auch realistisch? Die Prospektangaben gilt es genau zu prüfen. Möglicherweise wurde den Anleger ein viel zu positives Bild von der Anleihe vermittelt", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/ Rena Lange GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Castor Kapital: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Nordenham hat am 22. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG eröffnet (Az.: 7 IN 22/14). Das Emissionshaus hatte insgesamt 38 Schiffsfonds aufgelegt. Außerdem wurde auch das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH eröffnet (Az.: 7 IN 23/14).


Das Emissionshaus Castor Kapital hatte zwischen 1994 und 2007 Schiffsfonds aufgelegt. Spezialisiert hatte es sich dabei auf Schiffe mit kleinerer bis mittlerer Tonnage. Allerdings machte die Krise der Schifffahrt auch vor den Castor-Schiffsfonds nicht Halt. Verschiedene Fonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nun ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. ,,Die Castor-Schiffsfonds sind als eigenständige Gesellschaften zwar nicht unmittelbar von der Insolvenz betroffen. Auswirkungen sind allerdings auch nicht auszuschließen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Da die Castor-Schiffsfonds in vielen Fällen die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen konnten, empfiehlt der erfahrene Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. ,,Schiffsfonds wurden unserer Erfahrung nach häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind es aber hoch spekulative Geldanlagen mit entsprechenden Risiken", so der Fachanwalt.

Diese Risiken zeigen sich bei der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt deutlich. Sinkende Charterraten führten bei zahlreichen Schiffsfonds zu wirtschaftlichen Problemen. Doch auf Grund der langen Laufzeiten hatten die Anleger kaum eine Möglichkeit, sich von ihren Anteilen zu trennen. Da sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, tragen sie auch das Risiko mit. Am Ende kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. ,,Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, aufgeklärt werden müssen. Doch diese Aufklärung ist unserer Erfahrung nach oft ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Ist dies nicht geschehen, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Castor Kapital". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Montag, Januar 12, 2015

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen auch noch 2015!

Oftmals können auch 2015 noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner erstreiten Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche!


Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, z.B. Anleger der Fonds IVG 14 -,,The Gherkin";, IVG 12, und IVG Euro Select Balanced Portfolio UK.

So notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014). Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 230 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

In einem recht aktuellen Fall, der von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit -inzwischen sogar rechtskräftigem- Urteil des LG Berlin vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen, d.h., zur Zahlung von 12.843,- EUR zzgl. außergerichtlicher Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hingewiesen wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der BSZ e.V:-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hierzu:
,,Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Banken nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs" hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet. In vielen Fällen ist auch die sonstige Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, Treuhänderrisiken etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.
In diversen anderen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem recht aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Auch im Jahr 2015 können viele Anleger noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen, was natürlich immer im Einzelfall hinsichtlich der Verjährung geprüft werden muss. Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "IVG-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Vienna Life: Diverse Klagen gegen Vienna Life Lebensversicherung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben/hatten diverse Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung eingereicht. Geschädigte sollten Ansprüche prüfen


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben, wie bereits berichtet, seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht. Diverse Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte fanden bereits statt und finden noch statt, so z.B. vor Gerichten in Saarbrücken, München, Nürnberg, Rottweil, Konstanz.

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unter anderem nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und wegen weiterer Versäumnisse.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: ,,Unserer Ansicht nach ist die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Prüfungspflichten hinsichtlich der zugrunde liegenden K1-Fonds nicht in ausreichendem Maße nachgekommen,  wofür sie unserer Ansicht nach haftet. Auch eine Fehlberatung der jeweiligen Vermittler muss sich Vienna Life unserer Ansicht nach zurechnen lassen."

Auch sollte nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth geprüft werden, ob die jeweils von Vienna Life verwendete Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war. 

Dr. Späth hierzu: ,,Oftmals sind die Widerspruchsbelehrungen unserer Ansicht nach fehlerhaft, wobei ebenfalls geprüft werden sollte, ob sich hieraus Rückabwicklungsansprüche ergeben könnten".

Mit einer Entscheidung des OLG Nürnberg Fürth vom 28.10.2013 mit dem Az. 8 U 1254/13 (das Verfahren wurde, worauf hingewiesen werden soll, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt) wurde z.B. Vienna Life bereits zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt. Gegen die Entscheidung wurde noch ein Rechtsmittel eingelegt.

Geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice aber auch von anderen Vienna Life-Produkten sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden, die Verjährung muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vienna Life". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff offenbar verkauft - Schadensersatzansprüche der Anleger

Nachdem Ende November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet worden war, ging es nun ganz schnell. Das Kreuzfahrtschiff MS Astor ist offenbar verkauft worden.


,,Für die betroffenen Anleger sind das allerdings keine guten Nachrichten. Denn der Verkaufspreis soll bei lediglich 15 Millionen Euro liegen. Die Anleger hatten sich aber mit rund 44 Millionen Euro an dem Schiffsfonds beteiligt. Ihnen drohen jetzt finanzielle Verluste bis zum Totalverlust", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Durch den Verkauf dürfte sich auch das Thema Sanierungsmaßnahmen erledigt haben. ,,Ob eine nachhaltige Sanierung gelungen wäre, ist ohnehin unsicher. Für die Anleger bleibt jetzt eigentlich nur noch, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen", so der Fachanwalt. Diese können zum Beispiel entstanden sein, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Zudem hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen.

Außerdem können die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sollten Prospektfehler vorliegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Am 16. Januar soll eine Gläubigerversammlung in München stattfinden. Dort werden voraussichtlich weitere Informationen mitgeteilt. ,,Für die Anleger ist das ein wichtiger Termin. Denn es geht vor allem um ihr Geld. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei der Gläubigerversammlung anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen durchsetzen zu können", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Premicon MS Astor". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Freitag, Januar 09, 2015

Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (DFH Indien Fonds II)

Nachdem der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit über die Entwicklungen und den Verlauf des Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG berichtet hatte, bei welchem es bereits rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten gegeben hatte, müssen sich die Anleger des DFH Indien Fonds II auch heute noch fragen, ob ihre Investition positiv verlaufen wird oder nicht.


Zumindest in 2014 erhielten die Anleger zahlreiche Mitteilungen, dass es nach wie vor völlig unklar sei, wann bei den Investitionsprojekten ein Baubeginn absehbar sei und in welcher Höhe überhaupt mit Rückflüssen aus diesen Investitionsprojekten zu rechnen ist. Die Anleger hatten im Rahmen des DFH Indien Fonds II in fünf Investitionsprojekte, welche in indischen Gesellschaften entwickelt worden sind, investiert. Der Fonds war dabei aber nicht so aufgebaut, dass die Anleger direkt über die Fondsgesellschaft in die Projekte investiert haben, sondern offensichtlich über auf Mauritius ansässige Drittfirmen.

Bereits diese Fondskonstruktion der nur mittelbaren Beteiligung erhöht aber bereits die Risiken, da die Gesellschafter keinen direkten Einfluss auf die Investitionsprojekte sondern lediglich auf die in Mauritius ansässigen Gesellschaften haben. Ungeachtet dieses Risikos sahen die Prognoseberechnungen im Zeitraum 2008 bis 2010 Ausschüttungen in Höhe von 53,29 % des Kommanditkapitals vor. In den Folgejahren sollte in 2011 eine weitere Ausschüttung in Höhe von 70,26 % und in 2012 23,75 % erfolgen. Der Anreiz für die Anleger war daher aufgrund dieser Prospektangaben äußerst attraktiv. Diese Zahlen mussten in den Folgejahren mehrfach nach unten hin korrigiert werden.

Es kam zu zahlreichen Problemen im Rahmen der Projektentwicklung und der Umsetzung der Projekte. Anfang 2014 wurde den Anlegern zwar mitgeteilt, dass ein möglicher Verkauf der Beteiligung hinsichtlich eines der Objekte, in welches rund 18 % des eingeworbenen Kapitals investiert wurden, erfolgen könnte. Aus diesem Verkauf wurde dann eine Ausschüttung in Höhe von ca. 10 % bezogen auf das Kommanditkapital an die Gesellschafter in Aussicht gestellt. Ungeachtet dessen ist der Verlauf des DFH Indien Fonds II nach wie vor offen.

Trotz der positiven Prognoseberechnungen und einem möglicherweise aufstrebenden Markt in Indien muss Anlegern jedoch bewusst sein, dass es sich um einen geschlossenen Fonds mit den dazugehörigen Risiken handelt. Wurde im Rahmen der Beratung, insbesondere aber auch im Rahmen der überreichten Unterlagen nicht hinreichend auf diese Risiken hingewiesen, stehen betroffenen Anlegern möglicherweise Schadenersatzansprüche zu.

Immobilienfonds beinhalten in der Regel das Risiko der fehlenden Werthaltigkeit der Immobilie aufgrund überhöhter Grundstückspreise, überhöhter Weichkosten - wie z.B. Verwaltungskosten, Servicekosten und sonstige Kosten - , aber auch teilweise eine fehlerhafte Einschätzung des Marktes bei Auslandsimmobilien. Oft kommen Probleme, wie erhöhte Bau- und Erstellungskosten, eine verspätete Fertigstellung, unzureichende Mietgarantien und auch ein Weiterveräußerungsrisiko, hinzu. Teils spielen aber auch zu optimistische Prognosen bezüglich der zu erzielenden Mieten und eine ungünstige Entwicklung der Grundstückspreise und Mieten eine erhebliche Rolle. Kann das Objekt bzw. können die Objekte nicht vermietet werden, muss auch auf dieses Risiko explizit hingewiesen werden.

Bereits aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass es sich bei einem Immobilienfonds um eine risikoreiche und sogar teils spekulative unternehmerische Beteiligung handelt. Auch bei einem Immobilienfonds besteht daher die Möglichkeit, nahezu das gesamte Kapital zu verlieren. Hinzu kommen weitergehende Ansatzpunkte, wie z.B. Prospektfehler, für welche auf der Grundlage der Rechtsprechung der letzten Jahre auch Initiatoren, Gründungsgesellschafter und sogenannte Hintermänner haften können. Werden mithin die tatsächlich bestehenden Risiken oder Gegebenheiten nur unzureichend dargestellt, kann dies zu einer Haftung führen. Wird z.B. nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die besondere Fondskonstellation ein erhöhtes Risiko darstellt, kann sich auch hieraus eine Haftung ergeben.

Ungeachtet des Umstandes, dass für die Anleger möglicherweise noch mit Ausschüttungen gerechnet werden kann, sollten betroffene Anleger, welche sich falsch beraten fühlen, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Für eine Erstberatung stehen Ihnen die Fachanwälte des BSZ e.V. zur Verfügung. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Indien Fonds II" gegründet.

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Widerruf und Rückabwicklung der Lebensversicherung

Lebensversicherungen waren lange ein wichtiger Baustein in der privaten Finanzplanung, z.B. für die Altersvorsorge. Doch die Wertentwicklung in der jüngeren Vergangenheit entsprach nicht immer den Erwartungen des Versicherungsnehmers.


Eine Kündigung ist in der Regel auch keine Lösung, da sie mit finanziellen Verlusten verbunden ist. ,,Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen und rückabgewickelt wird. Dann erhält der Verbraucher seine gezahlten Beiträge fast komplett zurück", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Den Weg dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 freigemacht. Demnach können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der BGH erklärte die Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, für unwirksam.

,,Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch noch Jahre später widerrufen werden können. Selbst wenn sie in der Zwischenzeit schon gekündigt wurden", erklärt der Anwalt. Betroffen davon sind besonders Policen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Aufpassen sollten Versicherungsnehmer allerdings, wenn die Versicherer inzwischen neue Widerrufsbelehrungen verschickt haben. ,,Dann könnte die 14-tägige bzw. 30-tägige Widerrufsfrist laufen und die Verbraucher sollten umgehend handeln", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Donnerstag, Januar 08, 2015

Schneekoppe GmbH: Gläubigerversammlung am 22.Januar

Die Schneekoppe GmbH befindet sich seit einigen Monaten im Schutzschirmverfahren und hat den Insolvenzplan beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Über den Stand des Sanierungsverfahrens wird bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar berichtet. Dann müssen die Gläubiger auch über den Insolvenzplan abstimmen.


Schneekoppe hatte im Jahr 2010 eine mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) begeben, konnte aber die im September 2014 fälligen Zinsen nicht zahlen. Folge war der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Anleihegläubigerversammlung im Dezember hatten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf verzichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Dadurch kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst vertreten. Dazu zählt auch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster. Darüber hinaus kann er auch an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und seine Rechte geltend machen.

,,Parallel dazu können aber auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Das ist völlig getrennt vom Insolvenzverfahren zu sehen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach Meinung des erfahrenen Rechtsanwalts sei damit zu rechnen, dass auch die Anleger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. ,,Dabei geht es ja nicht nur um die Zinsen. Die Anleihe wäre eigentlich 2015 zur Rückzahlung fällig. Ob dies in der aktuellen Situation möglich ist, muss abgewartet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Grundlage für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. ,,Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der Fachanwalt. Das gelte auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder falsch waren. Ebenfalls in Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung der Anleihe. Cäsar-Preller: ,,Die ausgebliebene Zinszahlung könnte diesen Schritt rechtfertigen."

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schneekoppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Mittwoch, Januar 07, 2015

Kredit widerrufen und von niedrigen Zinsen profitieren

Die Zinsen befinden sich auch im Jahr 2015 immer noch auf sehr niedrigem Niveau. Das macht die Aufnahme eines Kredits für die Verbraucher interessant. Ältere, zu höheren Zinssätzen abgeschlossene Darlehen, können in vielen Fällen widerrufen werden.


,,Mit dem Jahreswechsel ist die Möglichkeit, den Kredit zu widerrufen nicht verjährt. Für einen erfolgreichen Widerspruch ist nach wie vor entscheidend, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Erst wenn das geschehen ist, läuft die Widerrufsfrist", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

In vielen Fällen haben die kreditgebenden Banken eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet. Der Fehler steckt dabei oft im Detail. Denn wenn die verwendete Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist sie nicht ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. Dann kann auch Jahre nach Vertragsabschluss der Kredit noch widerrufen werden.

Der Vorteil für den Verbraucher: Er muss bei einem erfolgreichen Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, kann umschulden und dann von den niedrigen Zinsen profitieren. ,,Je nach Höhe des Kredits kann auf diese Weise schnell eine nennenswerte Summe gespart werden. Zum Beispiel bei einem Immobilienkredit", so der Fachanwalt. Das gilt natürlich nur, solange die Zinsen auf einem so niedrigen Niveau bleiben wie aktuell. Auch wenn derzeit nichts darauf hindeutet, dass die Zinsen wieder steigen werden, sollte mit dem Kredit-Widerruf nicht mehr allzu lange gewartet werden. ,,Die Lage kann sich schnell wieder ändern. Das ist von vielen Faktoren abhängig, die nicht vorhersehbar sind. Steigen die Zinsen wieder, lohnt sich der viel zitierte Widerrufsjoker nicht mehr und die Chance, auf einen Schlag viel Geld zu sparen, ist vertan", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch wenn der Kredit bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, kann diese bei einem erfolgreichen Widerruf zurückverlangt werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.

cp

Sparkasse Hildesheim haftet aus der Vermittlung der Wölbern Fonds Frankreich 01.

Die Frankreich-Fonds der kriselnden Wölbern-Gruppe gelten als ausgesprochen brisant. Betroffene drohen mit ihrem Privatvermögen aus allen Verbindlichkeiten zu haften. Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Betroffenen, den Ausstieg aus dem nicht gefährdenden Investment zu erzwingen.


Das Hildesheimer Landgericht hat entschieden. Die städtische Sparkasse muss zahlen. Der Kunde bekommt alles, was er aus seinem vermittelten Investment in die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich gezahlt hat, zurück und gleichzeitig, ganz wichtig muss die Sparkasse ihn von allen zukünftigen Forderungen freistellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Landgericht gab den Anträgen vollumfänglich, unbedingt statt. Es begründete die Schadensersatzansprüche aus dem unterlassenen Hinweis auf die erheblichen Zuwendungen, die die Hildesheimer Sparkasse aus der Vermittlung der inkriminierten Frankreich-Beteiligung gezogen hat. Und konstatierte, dass die Sparkasse den zweifelhaften Fonds aus dem eigenen Provisionsinteresse unreflektiert vermittelt hat.

"Das ist," meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper, "eine erfreuliche Bestätigung unserer Rechtsmeinung. Das Gericht hat die klare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent umgesetzt und die Sparkasse verurteilt."

Die Betroffenen sind saniert. Sie müssen nicht mehr fürchten, aus ganz anderen Verpflichtungen des Fonds mit dem Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden. Denn das liegt in der Natur der französischen Societe Civile Immobilaire. "Das ist," erklärt der Rechtsanwalt Hensel, "faktisch eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit der ganz hässlichen Rechtsfolge, dass Gesellschafter mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften."

Das ist das sprichwörtliche Fass ohne Boden. Gerade angesichts der maroden wirtschaftlichen Frankreich-Fonds durch die Veruntreuungen des ehemaligen Wölbern Chefs Schulte. "Das Geld," meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ist weg". Und das fehlt den Fonds.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.

gröpköp

MS Deutschland: Insolvenzverfahren statt Kreuzfahrt

Das neue Jahr begann für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland denkbar unerfreulich. Am 1. Januar eröffnete das Amtsgericht Eutin das Insolvenzverfahren über die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH und die Reederei Peter Deilmann GmbH.


Die Verbindlichkeiten für die MS Deutschland sollen bei rund 60 Millionen Euro, für die Reederei Peter Deilmann bei ca. zwei Millionen Euro liegen. Die Gläubiger, dazu zählen auch die Zeichner der MS Deutschland-Anleihe, müssen nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, ist derzeit noch ungewiss. ,,Das wird auch davon abhängen, welcher Erlös beim Verkauf der MS Deutschland erzielt werden kann", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller. Medienberichte, nach denen das ,,Traumschiff" bereits verkauft sei, dementierte der Insolvenzverwalter Reinhold Schmid-Sperber. Richtig sei lediglich, dass es eine Vereinbarung über den Erwerb der MS Deutschland mit einem Investor gebe. Allerdings sei noch nichts unterschriftsreif und es müssten noch eine Menge Details geklärt werden.

Für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland beginnt das neue Jahr wenig verheißungsvoll. Sie werden sich voraussichtlich auf finanzielle Verluste einstellen müssen. ,,Allerdings sollten sie nicht nur auf das Insolvenzverfahren und eine möglichst hohe Quote hoffen, sondern auch parallel ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Das sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sieht der erfahrene Rechtsanwalt vor allem zwei Ansatzpunkte: Eine fehlerhafte Anlageberatung und / oder Prospektfehler. Cäsar-Preller: ,,Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte aber den Prospektangaben gelten. Denn wie zwei Gutachten belegen, war die Anleihe offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert. Falsche oder unvollständige Prospektangaben begründen ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz."

Mehr Klarheit wird vermutlich die Gläubigerversammlung am 20. Februar im Amtsgericht Eutin bringen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.

Dienstag, Januar 06, 2015

Rückabwicklung ,,Schrottimmobilie"- Was Anleger tun können

Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner aus Frankfurt am Main, vertreten seit vielen Jahren geschädigte Immobilienerwerber, welche sog. ,,Schrottimmobilien" erworben haben.


Zwar gestaltet sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei den Beteiligten nicht immer einfach, da z.B. Vertriebsgesellschaften und Berater nicht mehr existieren oder insolvent sind. Gleiches gilt teilweise auch für Bauträgergesellschaften, welche teils zum damaligen Zeitpunkt nur für den Erwerb bzw. die Errichtung einzelner Objekte gegründet wurden und mithin ohne Haftungskapital ausgestattet waren.

Dennoch müssen Anleger die Hoffnung nicht vollständig aufgeben, dass Schadenersatz oder Rückabwicklungsansprüche im Einzelfall nicht gegeben sind. Denn wie sich im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Zwickau geführten Prozesses herausgestellt hat, bestehen auch noch nach Ablauf von fast zehn Jahren durchaus Möglichkeiten, den gesamten Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das Landgericht Zwickau wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass eine überlange Bindungsfrist im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages gemäß den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Wurde eine überlange Bindungsfrist vereinbart und das abgegebene notarielle Kaufangebot verspätet angenommen, besteht kein wirksamer Kaufvertrag!

Der BGH hatte bereits in mehreren Entscheidungen Anfang 2014 ausdrücklich entschieden, dass es Überschreitung der Bindungsfrist von vier Wochen um 50%, d.h. weitere zwei Wochen, dann zulässig ist, wenn besondere Belange dargelegt werden. Überschreitet jedoch eine Bindungsfrist vier bzw. sechs Wochen, ist sie gemäß der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände unwirksam. Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Anlegern stehen daher auch noch heute Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Bauträger oder ein Notarhaftungsanspruch gegenüber dem beurkundenden Notar zu. Beeindruckend war, dass das Landgericht Zwickau auch davon ausging, dass erzielte Steuervorteile selbst bei Vorliegen eines sanierungs- und denkmalsgeschützten Objektes nicht anzurechnen sind!

Im Falle einer Rückabwicklung muss der Bauträger die damals vertriebene Immobilie zurücknehmen und den eingetretenen Schaden erstatten. Die Erwerber werden daher so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Betroffene Anleger sollten Ihre Kaufverträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Im Einzelfall kann möglicherweise noch eine Rückabwicklung herbeigeführt werden. Es gilt in diesem Fall aber die zehnjährige Höchstfrist für die Verjährung, welche Tag genau eintritt. Wurde z.B. am 15.01.2005 eine Immobilie erworben, müssen Rückabwicklungsansprüche bis zum 15.01.2015 geltend gemacht werden. Betroffene Anleger sollten daher schnellstmöglich handeln.  Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung  " gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 06.01.2015. Hiernach eintretende Änderungen können insbesondere die Sach- und Rechtslage verändern.

Sonntag, Januar 04, 2015

Atypisch stille Beteiligungen sind keine „eierlegende Wollmilchsau“.

In letzter Zeit entschieden mehrere Gerichte zu Gunsten geschädigter Anleger, die sich atypisch still an Gesellschaften beteiligt hatten. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fälle lesen sich immer wieder gleich: Meistens wird der spätere Anleger - ungefragt - von einem Berater oder einer Beraterfirma angerufen und gefragt, ob er Interesse an einer (zusätzlichen) Altersvorsorge habe, oder ob er nicht auch gerne Steuern sparen wolle.


In den anschließenden Beratungsterminen wurde den Anlegern dann eine - oder noch besser gleich mehrere - sog. atypisch stille Beteiligungen empfohlen. Von den Beratern wurden diese Beteiligungen häufig als das „non plus ultra“ dargestellt, als ideale Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge, mit der man - ganz nebenbei - auch noch kräftig Steuern sparen können soll. Wenn man den Beratern glauben darf, dann handelt es sich also bei atypisch stillen Beteiligungen um die sprichwörtliche „eierlegende Wollmilchsau“. Was es mit ihrer atypisch stillen Beteiligung tatsächlich „auf sich hat“, wissen die Anleger häufig - trotz erfolgter Beratung - nicht.

Mit einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich der Anleger an Gesellschaften wie beispielsweise der ALBIS Finance AG, BEMA Beteiligungs- und Investitonsgesellschaft mbH,  Frankonia Wert AG, der Frankonia Sachwert AG (beide jetzt: Deltoton AG) und der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds Beteiligungsfonds AG & Co. KG oder an der Südfinanz Vermittlungs Erste, Zweite oder Dritte AG. Das heißt, der Anleger wird wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt und hat dabei keine oder nur wenig Mitspracherechte; er ist - wie der Name schon sagt – „still“.

Als Mitunternehmer trägt der atypisch still Beteiligte letztlich in Höhe seiner Beteiligung die Verluste „seiner“ Gesellschaft mit. Hinzu kommt grundsätzlich auch ein Totalverlustrisiko. „Dies zusammen, macht die atypisch stillen Beteiligungen zu einer sehr riskanten Anlageform. Aus Sicht vieler Gerichte, sind atypisch stille Beteiligungen daher als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. So entschied schon das OLG München in seinem Urteil vom 30.05.2006, dass einem Anleger gegen einen Anlagevermittler Schadensersatzansprüche zustehen, „da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte [Anlagevermittler] gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. (...) Eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts (...) grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet“.

„Bemerkenswert  in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OLG Bamberg vom 21.03.2007. Der 3. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass ein Berater seine Pflicht zur sachgerechten Aufklärung nicht erfüllt, wenn er den Kunden nicht über die bestehenden Risiken der Anlage aufklärt und den Prospekt mit den entsprechenden Risikoangaben erst bei Zeichnung der Beteiligung übergibt:  Einer sachgerechten Aufklärung durch Übergabe des Emissionsprospekts (steht)  nach Auffassung des OLG bereits entgegen, dass dieser (...) erst am Tag der Zeichnung (...) übergeben worden ist, so dass eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Kläger (...) nicht mehr erfolgen kann.

Anleger, die im Zuge ihrer Beteiligung nicht rechtzeitig auf deren Risiken hingewiesen worden sind und die Anlage als risikolose Altersvorsorge vermittelt bekamen, nicht auf das Ausschüttungs-, Verlust und Kreditrisiko hingewiesen wurden, sollten ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stille Beteiligung" anschließen. Denn in den meisten Fällen können weitgehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Betroffenen können das eingesetzte Kapital zurückfordern und die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten verlangen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Stille Beteiligung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Samstag, Januar 03, 2015

BSZ® e.V. Anlegerschutz: wettbewerbsrechtliche Angriffe von Initiatoren dubioser Geldanlagen.

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert.

Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, duckt sich so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist. 

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn sich Anwälte mit fremden Federn schmücken!

Nach einer BSZ e.V. Veröffentlichung ist es nicht selten, dass schon einen Tag später so manche Anwaltskanzlei fast gleichlautende Berichte verbreitet. Liest man diese Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzleien selbst die Prozesse erfolgreich geführt hätten. Es erfolgt in der Regel  kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden.

Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V.. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie das öfters der Fall ist eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat.

Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Der BSZ e.V. beanstandet zudem, dass scheinbar weniger die juristische Auseinandersetzung mit den Urteilen im Vordergrund steht, sondern schon aufgrund der zeitlichen Nähe zu dem beim BSZ erschienenen Artikel wohl hauptsächlich Werbung für die eigene Kanzlei im Vordergrund stehen dürfte.

Um Diebstahl geistigen Eigentums handelt es sich sicherlich nicht, auch diese Fälle sind laut Mitteilung einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bekannt. So hatte eine andere Kanzlei die Klageschrift dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei wortgleich für einen eigenen Mandanten verwendet.

Die betroffenen Rechtsanwälte sollten nach Ansicht des BSZ e.V. überlegen, ob sie künftig nicht nur ihre eigene Werbung in den Vordergrund stellen möchten, sondern auch einmal anerkennen wollen, dass eine andere Kanzlei ein bemerkenswertes Urteil erstritten hat und dieses dann auch inhaltlich korrekt kommentieren.

Von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  war zu den angesprochenen Vorfällen nur eine kurze Stellungnahme erhältlich. ,,Wir freuen uns, dass die von uns erstrittenen Urteile doch schon so zeitnah von Kollegen als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten – die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben - ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft ihrer Wahl anschließen.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 02, 2015

Im Kapitalanlage Tollhaus Deutschland wird weiter abgezockt! Der Dumme ist der Anleger!

Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.


Warum der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. gegründet werden müsste, wenn es ihn nicht schon gäbe, kann man mit folgendem Zitat belegen: ,,Was ist dies für ein Rechtstaat, in dem der rechtstreue Bürger der Bescheuerte ist?" Dieses Zitat stammt vom Altbundespräsidenten Roman Herzog.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Banken und Sparkassen und freie Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen lassen. 

Da muss doch die Frage erlaubt sein: ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute  zweifelhafte Anlageprodukte verkaufen,  und über Jahre hinweg, sehenden Auges, Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen? - Der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. sagt entschieden ,,NEIN"!

 Die Berater müssen den von verschiedenen Fachpublikationen veröffentlichten Warnhinweisen auf unseriöse Praktiken Kenntnis nehmen und ihre Anleger darauf hinweisen!  Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.  Bei vielen Anlageskandalen mit tausenden Geschädigten, vermittelten die Berater ihren Kunden den Eindruck  es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit  eines Totalverlustrisikos wird bewusst verschwiegen  oder klein geredet. 

Dabei muss sich ein Berater vor der Vermittlung einer Kapitalanlage selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt  müssten die  Vermittler eigentlich merken, dass es dabei mitunter nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutiert so manch Anlageberater plötzlich zum Verbraucherschützer, verbündet sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammert dass man selbst betrogen worden sei, wolle aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Es ist lebensfremd anzunehmen,  dass Kleinanleger  Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Die Geschädigten die sich tagtäglich bei dem BSZ e. V. melden bestätigen diese These. 

Unsere europäischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland.  Ihnen kann zum Beispiel in Frankreich so etwas nicht passieren.  Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus.  Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.

In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept.  Der BSZ kritisiert, dass der Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt.  Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat. 

Gerade bei Anlageskandalen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und einem hohen Schaden nutzen nach Erkenntnis des BSZ® e.V. leider auch einige Rechtsanwälte diese Situation zur Wahrung ihrer eigenen Interessen.  Da gründen Anwälte Interessengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um Geschädigte geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

Es ist kaum zu glauben, aber es werden immer noch Anlegergelder mit Schneebalsystemen eingesammelt. Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn das läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen wurden. Insofern ist es also sehr wahrscheinlich, dass der Anfang der Betrugssysteme stets einige Jahre zurückliegt."  Was einen natürlich überrascht, ist, dass solche Systeme oft über einen langen Zeitraum existieren können. Wenn da mal Fachleute auf die Konten schauen würden und mit den täglichen und monatlichen Auszügen abgleichen würden, würde dem Schwindel oft viel früher ein Ende bereitet.

Der BSZ® e.V. rät geschädigten Kapitalanlegern rechtzeitig alle geeignete Maßnahmen zu ergreifen und zwar gegen alle die sich ihnen als Anleger gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig gemacht haben! Viele Anleger halten zwar ein Vorgehen gegen Vermittler als nicht empfehlenswert. Der BSZ hält juristische Maßnahmen insbesondere gegen Anlagevermittler aufgrund der hierzu vielfach abgesicherten, komfortablen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sowie den gewöhnlich vorliegenden Haftpflichtversicherungen der Vermittler für einen möglichen Weg, um Geschädigten zu Schadenersatz zu verhelfen.  Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. 

Viele Ansprüche werden in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt , weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Unterliegt man im Verfahren, verliert man seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wenn man gewinnt, geht man leer aus, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, dem bleibt oft nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Betroffenen nicht in Betracht kommt.

Der BSZ e.V. arbeitet mit Partnern  die Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Der Anspruchsinhaber trägt kein Prozesskostenrisiko Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozesskosten. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob  Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen  eventuell sofort zu ergreifen sind. Betroffene Anleger können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können. Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.