Sonntag, Januar 04, 2015

Atypisch stille Beteiligungen sind keine „eierlegende Wollmilchsau“.

In letzter Zeit entschieden mehrere Gerichte zu Gunsten geschädigter Anleger, die sich atypisch still an Gesellschaften beteiligt hatten. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fälle lesen sich immer wieder gleich: Meistens wird der spätere Anleger - ungefragt - von einem Berater oder einer Beraterfirma angerufen und gefragt, ob er Interesse an einer (zusätzlichen) Altersvorsorge habe, oder ob er nicht auch gerne Steuern sparen wolle.


In den anschließenden Beratungsterminen wurde den Anlegern dann eine - oder noch besser gleich mehrere - sog. atypisch stille Beteiligungen empfohlen. Von den Beratern wurden diese Beteiligungen häufig als das „non plus ultra“ dargestellt, als ideale Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge, mit der man - ganz nebenbei - auch noch kräftig Steuern sparen können soll. Wenn man den Beratern glauben darf, dann handelt es sich also bei atypisch stillen Beteiligungen um die sprichwörtliche „eierlegende Wollmilchsau“. Was es mit ihrer atypisch stillen Beteiligung tatsächlich „auf sich hat“, wissen die Anleger häufig - trotz erfolgter Beratung - nicht.

Mit einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich der Anleger an Gesellschaften wie beispielsweise der ALBIS Finance AG, BEMA Beteiligungs- und Investitonsgesellschaft mbH,  Frankonia Wert AG, der Frankonia Sachwert AG (beide jetzt: Deltoton AG) und der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds Beteiligungsfonds AG & Co. KG oder an der Südfinanz Vermittlungs Erste, Zweite oder Dritte AG. Das heißt, der Anleger wird wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt und hat dabei keine oder nur wenig Mitspracherechte; er ist - wie der Name schon sagt – „still“.

Als Mitunternehmer trägt der atypisch still Beteiligte letztlich in Höhe seiner Beteiligung die Verluste „seiner“ Gesellschaft mit. Hinzu kommt grundsätzlich auch ein Totalverlustrisiko. „Dies zusammen, macht die atypisch stillen Beteiligungen zu einer sehr riskanten Anlageform. Aus Sicht vieler Gerichte, sind atypisch stille Beteiligungen daher als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. So entschied schon das OLG München in seinem Urteil vom 30.05.2006, dass einem Anleger gegen einen Anlagevermittler Schadensersatzansprüche zustehen, „da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte [Anlagevermittler] gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. (...) Eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts (...) grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet“.

„Bemerkenswert  in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OLG Bamberg vom 21.03.2007. Der 3. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass ein Berater seine Pflicht zur sachgerechten Aufklärung nicht erfüllt, wenn er den Kunden nicht über die bestehenden Risiken der Anlage aufklärt und den Prospekt mit den entsprechenden Risikoangaben erst bei Zeichnung der Beteiligung übergibt:  Einer sachgerechten Aufklärung durch Übergabe des Emissionsprospekts (steht)  nach Auffassung des OLG bereits entgegen, dass dieser (...) erst am Tag der Zeichnung (...) übergeben worden ist, so dass eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Kläger (...) nicht mehr erfolgen kann.

Anleger, die im Zuge ihrer Beteiligung nicht rechtzeitig auf deren Risiken hingewiesen worden sind und die Anlage als risikolose Altersvorsorge vermittelt bekamen, nicht auf das Ausschüttungs-, Verlust und Kreditrisiko hingewiesen wurden, sollten ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stille Beteiligung" anschließen. Denn in den meisten Fällen können weitgehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Betroffenen können das eingesetzte Kapital zurückfordern und die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten verlangen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Stille Beteiligung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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