Freitag, Januar 09, 2015

Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (DFH Indien Fonds II)

Nachdem der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit über die Entwicklungen und den Verlauf des Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG berichtet hatte, bei welchem es bereits rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten gegeben hatte, müssen sich die Anleger des DFH Indien Fonds II auch heute noch fragen, ob ihre Investition positiv verlaufen wird oder nicht.


Zumindest in 2014 erhielten die Anleger zahlreiche Mitteilungen, dass es nach wie vor völlig unklar sei, wann bei den Investitionsprojekten ein Baubeginn absehbar sei und in welcher Höhe überhaupt mit Rückflüssen aus diesen Investitionsprojekten zu rechnen ist. Die Anleger hatten im Rahmen des DFH Indien Fonds II in fünf Investitionsprojekte, welche in indischen Gesellschaften entwickelt worden sind, investiert. Der Fonds war dabei aber nicht so aufgebaut, dass die Anleger direkt über die Fondsgesellschaft in die Projekte investiert haben, sondern offensichtlich über auf Mauritius ansässige Drittfirmen.

Bereits diese Fondskonstruktion der nur mittelbaren Beteiligung erhöht aber bereits die Risiken, da die Gesellschafter keinen direkten Einfluss auf die Investitionsprojekte sondern lediglich auf die in Mauritius ansässigen Gesellschaften haben. Ungeachtet dieses Risikos sahen die Prognoseberechnungen im Zeitraum 2008 bis 2010 Ausschüttungen in Höhe von 53,29 % des Kommanditkapitals vor. In den Folgejahren sollte in 2011 eine weitere Ausschüttung in Höhe von 70,26 % und in 2012 23,75 % erfolgen. Der Anreiz für die Anleger war daher aufgrund dieser Prospektangaben äußerst attraktiv. Diese Zahlen mussten in den Folgejahren mehrfach nach unten hin korrigiert werden.

Es kam zu zahlreichen Problemen im Rahmen der Projektentwicklung und der Umsetzung der Projekte. Anfang 2014 wurde den Anlegern zwar mitgeteilt, dass ein möglicher Verkauf der Beteiligung hinsichtlich eines der Objekte, in welches rund 18 % des eingeworbenen Kapitals investiert wurden, erfolgen könnte. Aus diesem Verkauf wurde dann eine Ausschüttung in Höhe von ca. 10 % bezogen auf das Kommanditkapital an die Gesellschafter in Aussicht gestellt. Ungeachtet dessen ist der Verlauf des DFH Indien Fonds II nach wie vor offen.

Trotz der positiven Prognoseberechnungen und einem möglicherweise aufstrebenden Markt in Indien muss Anlegern jedoch bewusst sein, dass es sich um einen geschlossenen Fonds mit den dazugehörigen Risiken handelt. Wurde im Rahmen der Beratung, insbesondere aber auch im Rahmen der überreichten Unterlagen nicht hinreichend auf diese Risiken hingewiesen, stehen betroffenen Anlegern möglicherweise Schadenersatzansprüche zu.

Immobilienfonds beinhalten in der Regel das Risiko der fehlenden Werthaltigkeit der Immobilie aufgrund überhöhter Grundstückspreise, überhöhter Weichkosten - wie z.B. Verwaltungskosten, Servicekosten und sonstige Kosten - , aber auch teilweise eine fehlerhafte Einschätzung des Marktes bei Auslandsimmobilien. Oft kommen Probleme, wie erhöhte Bau- und Erstellungskosten, eine verspätete Fertigstellung, unzureichende Mietgarantien und auch ein Weiterveräußerungsrisiko, hinzu. Teils spielen aber auch zu optimistische Prognosen bezüglich der zu erzielenden Mieten und eine ungünstige Entwicklung der Grundstückspreise und Mieten eine erhebliche Rolle. Kann das Objekt bzw. können die Objekte nicht vermietet werden, muss auch auf dieses Risiko explizit hingewiesen werden.

Bereits aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass es sich bei einem Immobilienfonds um eine risikoreiche und sogar teils spekulative unternehmerische Beteiligung handelt. Auch bei einem Immobilienfonds besteht daher die Möglichkeit, nahezu das gesamte Kapital zu verlieren. Hinzu kommen weitergehende Ansatzpunkte, wie z.B. Prospektfehler, für welche auf der Grundlage der Rechtsprechung der letzten Jahre auch Initiatoren, Gründungsgesellschafter und sogenannte Hintermänner haften können. Werden mithin die tatsächlich bestehenden Risiken oder Gegebenheiten nur unzureichend dargestellt, kann dies zu einer Haftung führen. Wird z.B. nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die besondere Fondskonstellation ein erhöhtes Risiko darstellt, kann sich auch hieraus eine Haftung ergeben.

Ungeachtet des Umstandes, dass für die Anleger möglicherweise noch mit Ausschüttungen gerechnet werden kann, sollten betroffene Anleger, welche sich falsch beraten fühlen, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Für eine Erstberatung stehen Ihnen die Fachanwälte des BSZ e.V. zur Verfügung. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Indien Fonds II" gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Indien Fonds II". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.
aw

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