Mittwoch, November 12, 2014

Ich hätte da mal eine Frage? Soll man ,,gutes Geld" dem Schlechten hinterherwerfen?

Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.


Ihre Fragen haben wir hier beantwortet:


Frage:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?
Antwort:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine fachlich fundierte Erstberatung von einem Rechtsanwalt.

Frage:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?
Antwort:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist über einen einmaligen Förderbeitrag abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.  Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.

Frage:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen ,,Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können?
Antwort:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.

Frage
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?
Antwort:
In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Frage:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?
Antwort:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Frage:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?
Antwort:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Frage:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?
Antwort:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Frage:
Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?
Antwort:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft können Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht. 

Frage:
Was ist zu tun, wenn Zweifel an der Anlage aufkommen?
Antwort:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen moderaten einmal Beitrag eine erste fundierte Einschätzung.  Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.

Frage:
Ist es sinnvoll einer Interessengemeinschaft beizutreten?
Antwort:
Der Zusammenschluss von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

Frage:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?
Antwort:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

Frage:
Sind denn die Fälle Falschberatung nicht alle gleichgelagert?
Antwort:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten.

Frage:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?
Antwort:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

Frage:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?
Antwort:
Es ist immer ein Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

Frage:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage einzureichen?
Antwort:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ®  e.V. wurde am 15.04.1998 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei  Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben.  Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vorteile der  BSZ®  e.V. Interessengemeinschaften:
In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

"    eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um    den Anspruch durchzusetzen.
"    Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
"        wie die Erfolgsausichten sind,
"        mit welchen Kosten zu rechnen ist,
"        ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.

Der BSZ®  e.V. konnte in seiner 16-jährigen Tätigkeit viele Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt

Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 16 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, seit 16 Jahren nimmt der BSZ® e.V. damit eine wegbereitende Stellung im Anlegerschutz ein und konnte hervorragende Ergebnisse für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielen.

Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ® e.V. für Anleger- und Verbraucher:

Der BSZ® e.V. bietet ein in Deutschland immer noch einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind kostenlos und somit für alle zugänglich - von ihnen profitieren somit alle Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.

Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden oft in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt, und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.

Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ® e.V.-Interessengemeinschaften

Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ® e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in einer der zahlreichen BSZ® eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat. Durch diese Bündelung der Anlegerinteressen ist auch ein Informationsvorsprung möglich, der andernfalls nicht möglich wäre, denn durch die Auswertung der Informationen der geschädigten Anleger und der Unterlagen ist es oftmals möglich, neue, werthaltige Informationen ans Tageslicht zu fördern, die allen Anlegern in der Interessengemeinschaft zugute kommen.

Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in Streitgenossenschaften

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog. ,,Sammelklagen" bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen Fällen des BSZ® e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der Kostenersparnis für die Betroffenen.

Fazit:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadensersatz zu bekommen!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
e-mail:   bsz-ev@t-online.de 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu


Dienstag, November 11, 2014

Hoher Preis für Londoner "Gherkin" - Fondsanleger schauen in die Röhre.

Für die rund 9.000 Anleger des Immobilienfonds IVG 14 dürfte nach dem Verkauf der "Gurke" kaum etwas übrig bleiben.


Der Verkauf der berühmten Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" für angeblich über 700 Mio. Pfund dürfte den Anlegern des Immobilienfonds IVG 14 kaum etwas bringen. Während die finanzierenden Banken aus dem Verkaufserlös, der laut "Financial Times" 726 Mio. Pfund (rd. 925 Mio. Euro) betragen soll, ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten, wird für die rund 9.000 Fondsbeteiligten nichts oder fast nichts übrig bleiben, wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer erklärt.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei betreut mehr als 1.000 Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14, wovon viele bereits Klageaufträge erteilt haben. Der Fonds sowie die Investmentbank Evans Randall hatten 2007 die "Gurke" je zur Hälfte für insgesamt 600 Mio. Pfund erworben. Damit steht nun dem Fonds auch die Hälfte des Verkaufserlöses zu. Nur: "Hohe Schulden und zusätzliche Verluste aus riskanten Swap-Geschäften fressen den Erlös quasi auf", sagt Anwalt Kälberer. Den wahrscheinlich 363 Mio. Pfund, die dem Fonds zustehen, stünden Fondsverbindlichkeiten in Höhe von knapp 300 Mio. Pfund (laut letztem veröffentlichten Geschäftsbereicht zum 31.12.2012) sowie Swap-Verluste von 134,5 Mio. Pfund (laut Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10.07.2014) gegenüber. Selbst wenn dem Fonds nur die Hälfte der Swap-Verluste zugerechnet würden, bliebe nichts übrig.

Klagen richten sich dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt zufolge vor allem gegen die Deutsche Bank und gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die im Jahr 2007 die Fondsanteile an Privatanleger verkauft hatten. "In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so Rechtsanwalt Kälberer. Damit ergäben sich gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 hatte 2007 zusammen mit der Investmentbank Evans Randall das architektonisch preisgekrönte Bürogebäude gekauft. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde als "sichere Sachwertanlage" beworben, zudem als "Prestigeobjekt". Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken eine Erhöhung der Rücklagen bzw. Sondertilgungen verlangen. Im April 2014 schließlich stellten die Banken das Gebäude unter Zwangsverwaltung.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  IVG Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:


Bildquelle: © Bernhard Thüauf / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

kälbtit

Immer öfter werden Kapitalanleger nach Strich und Faden belogen und um ihre Ersparnisse betrogen!

Auf dem Kapitalanlagemarkt tummeln sich  viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. In den letzten Jahren fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.


Für die Milliardenschäden bei Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch ganz normale Banken und Sparkassen. Wie dadurch ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttert werden können, haben wir gerade erlebt.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Viele Anleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen, so werden immer noch dubiose Immobiliengeschäfte organisiert und dabei gigantische Gewinne eingestrichen. Unseriöse Anbieter erleichtern ihre Kunden um Millionenbeträge und denken sich dabei teilweise absolut utopische Geschichten aus, um das Geld der Kunden locker zu machen. So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um gigantische Beträge prellen.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom "guten Geld" was man dem "schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlageinitiatoren. Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft. Es ist bezeichnend, dass es oft die  größten Kapitalvernichter sind, welche die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese "0 Euro Helfer" außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu  eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Der BSZ e.V. gewährt einen Blick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts. Da wird unter anderem die Rolle so machen Wirtschaftsprüfers hinterfragt aber auch aufgezeigt zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht dabei immer um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Er wird für Kapitalanleger und Verbraucher wertvolle Informationen liefern und dazu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg.  Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V.  sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle  rechtzeitig daran gehindert werden  Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei ihren Anlagen  zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Bildquelle: © Guenter Hamich / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 10, 2014

Erstes erfolgreiches Kapitalanleger-Musterfahren in einem echten Massenfall

BGH-Beschluss hat weitreichende Wirkung für Anleger und Banken - Sprunghafter Anstieg von Musterverfahren zu erwarten


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterverfahren zum Medienfonds VIP 3 grundlegende Prospektmängel festgestellt; im Prospekt fehlten wichtige Hinweise für die Anleger im Zusammenhang mit einer angeblichen Bankgarantie. Der BGH-Beschluss hat weitreichende Folgen über den VIP 3-Fonds hinaus auch für andere geschlossene Fonds mit ähnlichen Strukturen - und für die künftige Gerichtspraxis.

"Dies ist das erste wirklich große Massenverfahren, das erfolgreich abgeschlossen wurde",  sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer von der Kanzlei Kälberer & Tittel, der den Musterkläger in Sachen VIP 3 vor dem OLG München vertreten hat.

Am Medienfonds VIP 3 hatten sich 4.923 Anleger mit Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 235 Mio. Euro beteiligt. "Der BGH hat bewiesen, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren - trotz einiger Kritik - auch bei wirklichen Massenverfahren funktioniert."

Ausweitung auf die Beraterhaftung

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zudem  die größten Schwächen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG) ausgemerzt. Geschätzt 95% der Anlegerprozesse vor deutschen Gerichten betreffen nämlich die Beraterhaftung, die früher im Rahmen des Musterverfahrens  gar nicht überprüft werden konnte. Seit Ende 2012 ist das KapMuG nicht nur bei der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch bei der Beraterhaftung zulässig, sofern diese auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird. Damit wurde der Anwendungsbereich extrem ausgeweitet. Zudem wurde durch die Reform die Verfahrensdauer verkürzt und eine kostengünstige Möglichkeit geschaffen, Ansprüche bei dem Verfahren anzumelden und damit die Verjährung zu hemmen. Gleichwohl waren die Anlegeranwälte auch noch 2013 und 2014 mit KapMuG-Anträgen sehr zurückhaltend. Angesichts fehlender positiver Musterentscheidungen bestand eine hohe Skepsis.

Was lange währt ... - Meilenstein für den Anlegerschutz

"Das ist damit einer der wichtigsten Gerichtsentscheide zu geschlossenen Fonds und geschädigten Anlegern der letzten Jahre", sagt Rechtsanwalt Kälberer. "Mit dieser BGH-Entscheidung ist das KapMuG in der Praxis angekommen. Die Zahl der Musterverfahren wird ab jetzt sprunghaft ansteigen." Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel plant, im Jahr 2015 mindestens 15 weitere Musterverfahren einzureichen.

Anleger finanzierten die 'Bankgarantie' quasi selbst

Der Fall war wie folgt: Die Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (kurz: VIP 3) sollte das Anlegerkapital für Filmproduktionen verwenden. Etwa vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals waren aber an die sog. schuldübernehmende Bank - die Dresdner Bank AG - weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt worden. "Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben somit die Anleger die 'Bankgarantie', die die Dresdner Bank für den VIP 3 abgegeben hatte, selbst finanziert", erläutert Anwalt Kälberer. Im Fondsprospekt, auf dessen Grundlage die vermittelnden Banken beraten haben, fehlt aber ein hinreichender Hinweis darauf, wie der BGH jetzt festgestellt hat.

Zudem führte der BGH aus, dass der Prospekt auch keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltete, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden - sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

Andreas Schmid und Dresdner Bank AG als Musterbeklagte

Musterbeklagte im VIP 3-Musterverfahren waren der Fonds-Initiator und damalige Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung München GmbH, Andreas Schmid, sowie die Dresdner Bank AG, die in der Zwischenzeit von der Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin übernommen wurde. Die Musterbeklagten hatten gegen einen Musterentscheid des OLG München (Beschluss vom 8.5.2012) Rechtsbeschwerde eingelegt, woraufhin das Verfahren beim BGH als höchstrichterliche Instanz landete.

Hintergrund: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. In Musterverfahren können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich durch das Gericht - mit Bindungswirkung für alle Kläger - entschieden werden. Das KapMuG-Verfahren hat für die Kläger große Kostenvorteile und erspart ihnen den Weg durch die Instanzen.

Verweis auf Scholz-Urteil

"Einzig schade an dem Beschluss des BGH ist, dass er die Prospektverantwortlichkeit der Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank noch nicht bestätigt hat; insoweit wurde das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen", erklärt Anlegeranwalt Kälberer. "Allerdings hat der BGH dem OLG quasi als 'Wink mit dem Zaunpfahl' den Lösungsweg schon vorgegeben. Er hat nämlich auf ein Grundsatzurteil des 3. Zivilsenats verwiesen, in dem seinerzeit eine Prospektverantwortlichkeit des früheren Verteidigungsministers Rupert Scholz als Garant bejaht wurde."

"Durch die Bestätigung des Prospektmangels durch den BGH nun wird eine grundlegende Haftungsvoraussetzung für die Commerzbank AG und andere beratende Finanzdienstleister, die diesen Prospekt bei ihren Beratungen verwendet haben, bejaht", so Kälberer. Damit hat diese Entscheidung auch für alle noch laufenden Beratungshaftungsverfahren der VIP 3-Medienfonds zumindest eine mittelbare Wirkung; die Gerichte werden regelmäßig die Auffassung des BGH bei den Verfahren zugrunde legen.

Prospekthaftung verschärft

Nebenbei hat der BGH auch die Prospekthaftung durch einen Halbsatz noch verschärft: "Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen", so der BGH in seinem KapMuG-Beschluss vom 29. Juli 2014 (Az. II ZB 30/12 - OLG München, LG München I), der nun in voller Länge (inkl. ausführlicher Begründung) der Kanzlei Kälberer & Tittel zugegangen ist.

Hintergrund: VIP-Skandal

Der VIP-Skandal hatte insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 für großes Aufsehen und medial für Schlagzeilen gesorgt. Hintergrund ist, dass bei den Fonds VIP 3 und VIP 4 von den eingezahlten 100% Nominalkapital nach Abzug "weicher" Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtung rund 70% gar nicht in die Produktion von Filmen investiert, sondern an die HypoVereinsbank AG und die Dresdner Bank AG als sog. "Barwert" für die Schuldübernahmen (angebliche Bankgarantien) weitergeleitet wurden. Damit hatten die Anleger die "Garantie" selbst finanziert! Die Konstruktion hatte schon im Jahr 2008 dazu geführt, dass der Fonds-Initiator Andreas Schmid vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  geschlossene Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
kälbtit

IVG Fonds: Kläger siegt vor dem Landgericht Berlin! Achtung: Drohende Verjährung Ende 2014!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

In einem aktuellen Fall, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit -noch nicht rechtskräftigem- Urteil des LG Berlin vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen, d.h., zur Zahlung von 12.843,- EUR zzgl. außergerichtlicher Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hingewiesen wurde.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Walter Späth hierzu:

,,Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Anleger. Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Banken nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs" hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet. In vielen Fällen ist auch die sonstige Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten. Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. In diversen anderen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 der gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Der Anwalt hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  IVG Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt  und BSZ e.V.Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth



Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drwspä

Freitag, November 07, 2014

Getgoods: BSZ e.V.-Anwälte erstreiten diverse Arrestbefehle gegen ehemaligen Vorstand!

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth  erstreitet  diverse Arrestbefehle gegen ehemaligen Vorstand! Zahlreiche Klagen eingereicht. Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an.


Im Schadensfall getgoods.de AG ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth inzwischen gelungen, in bisher 8 Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder für erste Anleger Arrestbeschlüsse gegen den ehemaligen Vorstand RM zu erwirken.

Die 1. Zivilkammer sowie die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder haben in insgesamt 8 Fällen ausdrücklich den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des ehemaligen Vorstands RM angeordnet.

Weitere Arrestanträge für diverse Anleger werden in den nächsten Tagen folgen, diese Arrestanträge dienen der vorläufigen Sicherung der Anleger, und sind vom Insolvenzverfahren unabhängig. Eile ist geboten, weil beim Arrestverfahren das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, vor kurzem auch erste Schadensersatzklagen für die Anleger gegen den ehemaligen Vorstand der getgoods.de AG vor dem Landgericht Frankfurt/Oder eingereicht, inzwischen haben sich Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche ergeben, so werden die Anleger im Verkaufsprospekt nach Ansicht von Dr. Späth nicht über alle wesentlichen relevanten Punkte informiert.

Z.B. die Verflechtung zwischen der Getgoods AG und deren Tochtergesellschaften wird nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth nicht ausreichend dargelegt. Auch wurden in den Klagen Ansprüche wegen mutmaßlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht.

Erste Termine zur mündlichen Verhandlung wurden vom Landgericht Frankfurt/Oder bereits für Dezember 2014 anberaumt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Getgoods. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:



Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth


Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen de Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drwspä

Donnerstag, November 06, 2014

Was tun, wenn Sie vermuten, dass Sie wegen falscher Beratung auf faulen Kapitalanlagen sitzen?

Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen. Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner


Keine Investition ist ohne Risiko! Es gibt nicht nur Gewinne sondern es kann auch Verluste geben. Es ist jedoch ein großer Unterschied ob Anleger einen "normalen Anlageverlust" zu verkraften haben, oder Verluste hinnehmen müssen, die aufgrund falscher Anlageberatung entstanden sind.

Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.

Jedes Jahr verlieren Tausende Anleger viel Geld durch falsche Anlageberatung. In vielen Fällen merken die Anleger noch nicht einmal, dass Sie falsch beraten wurden und vergeben somit die Chance sich gegen die erlittenen Verluste erfolgreich zu wehren. So ist es auch nur ein kleiner Prozentsatz  der von Falschberatung betroffenen Anleger, welcher tatsächlich auch auf Schadensersatz klagt, bedauert man bei dem BSZ e.V. 

Nicht jeder Anlageverlust bedeutet automatisch dass die Schuld dem Berater zugerechnet werden kann. Vielmehr ist die Frage zu prüfen, ob das Anlageprodukt welches  vom Berater empfohlen wurde, den eigenen Anlagezielen,  dem eigenen Alter und dem eigenen Anlage- und Risikoprofil entspricht.  Daraus ergibt sich aber auch, dass die für einen Anleger vollkommen ungeeignete Anlage für einen anderen Anleger durchaus akzeptabel sein kann.

Schlechte Anlageberatung lässt sich also nicht einfach durch ein paar Faustregeln feststellen, sondern muss immer individuell betrachtet werden.

Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Anleger sollten deshalb eine Bestandsaufnahme ihrer Anlagen durchführen und jede Investition kritisch hinterfragen.

Vielleicht wurde dem Anleger vom Anlageberater nicht die ganze Wahrheit über die Anlage mitgeteilt. Das kann schlimme Folgen für den Anleger haben. Deshalb sollten sich Anleger immer klar machen, dass die halbe Wahrheit immer noch eine ganze Lüge ist. Stellen Sie sich als Anleger immer die Frage, bemüht sich mein Finanzberater tatsächlich mir ein ehrlicher Makler zu sein, oder nutzt er die Tatsache, dass Anleger kaum rationale Entscheidungen in eigenen Geldangelegenheiten treffen?

Die Welt der Kapitalanlage stellt sich für den Bürger als kompliziert, verwirrend und einschüchternd dar. Deshalb verlassen sich Anleger oft ohne Wenn und Aber auf Ihren Finanzberater. Wohin das führen kann, zeigt die Tatsache, dass durch falsche Finanzberatung Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro verlieren. Das ist skandalös. Trotzdem rangiert der finanzielle Verbraucherschutz unter ferner liefen.

Schiffsfondsanleger zum Beispiel haben Ihren Bankberatern geglaubt, dass sie eine sichere und für die Altervorsorge bestens geeignete Kapitalanlage erworben haben. Heute wissen die Anleger, dass dies nur die halbe Wahrheit war. Um des eigenen Gewinns wegen, haben viele Banken ihre Kunden ins offene Messer laufen lassen.

Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

"Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen!" Mit dieser der Klage-Unlust der Anleger verdienen die Banken ein zweites Mal  Geld am Anleger.

Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht ziehen. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Alle Jahre wieder droht die Verjährung von Forderungen, wenn man nicht noch schnell etwas dagegen tut. Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen. Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner. Fachanwälte empfehlen Betroffenen daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft  anzuschließen.

In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten. 

Weitere Informationen
zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:    

Bildquelle:©Timo Klostermeier/pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Rückforderung der Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zum 31.12.2014 möglich !!

Der BSZ e.V.  Vertrauensanwalt Dirk Witteck (Aschaffenburg) der auf dem Gebiet des Bankenrechts spezialisiert ist, rät allen Betroffenen: ,,Überprüfen Sie Ihre Unterlagen und wenden Sie sich schnellstmöglich an kompetente Rechtsbeistände, die Ihnen möglicherweise erfolgreich dabei helfen können, von Banken im Zusammenhang mit Krediten von Ihnen vereinnahmte Bearbeitungsgebühren zurück zu holen."


Da alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte nun zum 31.12.2014 verjähren ist es wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt unverzüglich tätig wird, um die drohende Verjährung zu Ihren Gunsten zu hemmen und Ihnen zu Ihrem Geld zu verhelfen.

In seinen Urteilen vom 28.10.2014 hat der BGH entschieden, dass Bearbeitungsentgelte kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellen und deshalb nicht verlangt werden dürften.  Banken und Sparkassen seien aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten sei unzulässig, so die Richter des BGH in den Urteilen Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14. 

War es bisher umstritten, wann die Verjährung gemäß § 195 BGB für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren eintritt, so hat der Bundesgerichtshof nun eine eindeutige Rechtslage zu dieser Frage geschaffen. Die Frist beginnt hiernach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB). Diese Kenntniss konnten Betroffene nach Auffassung der Richter in den Urteilen vom 28.10.2014 erst mit Ende des Jahres 2011 haben, da bis dahin eine unklare Rechtslage bezüglich etwaiger Erstattungsansprüche bestand.

Die Verjährungsfrist soll taggenau berechnet werden, wenn es um Kredite aus dem Jahr 2004 geht, denn gemäß § 199 Abs. 4 BGB greif die 10 jährige Verjährungsfrist, ausgehend vom Tag des Vertragsschlusses bis heute.

In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten.  

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:
  
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

dirwitk

DEIKON-Anleihen: Achtung: Es droht Verjährung! Klagen vor dem OLG.

Chancen der von der BSZ e.V.-Kanzlei Dr. Späth & Partner  vertretenen DEIKON-Anleger auf Rückabwicklung verbessern sich weiter!  Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHLvor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Zugleich lassen sich zahlreiche Deikon-Anleger bereits über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon aussergerichtlich von den Kanzleien vertreten und haben diese mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Dieser hat nach Ansicht der beiden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen; In den eingereichten Klagen  wurde Rückerstattung des investierten Betrages  Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH.

Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Keitel betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers,  Auch insoweit wurde vom Sicherheitentreuhänder bereits beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Inzwischen fand auch am 12.09.2014, vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. In einem Hinweisbeschluss vom 10.10.2014 teilt der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf nun mit, dass ein Anspruch der dortigen Klägerinnen auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Betracht kommen würde, weil die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin beim Schutz der Anleihegläubiger die zentrale Rolle spielte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf Senat sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin. "

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon anzuschließen.

In den Fällen drohender Verjährung
kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten.  

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Deikon" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspä

Mittwoch, November 05, 2014

Wölbern Frankreich 04: Frisches Kapital oder Insolvenz

Ohne ein umfassendes Sanierungskonzept droht dem geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 wohl die Insolvenz. Die Anleger werden nach Medienberichten derzeit aufgefordert, dem Fonds eine Finanzspritze zu geben.


Der Fonds Frankreich 04 zählt zu den größten geschlossenen Immobilienfonds von Wölbern Invest. Das Fondsvolumen beläuft sich auf fast 180 Millionen Euro, etwa die Hälfte davon haben Anleger investiert. Wie auch bei anderen Wölbern-Fonds soll auch aus dem Frankreich 04 unrechtmäßig Geld entwendet und zweckentfremdet worden sein. Darüber hinaus gab es offenbar auch Probleme mit dem Mieter der Büroimmobilie in Paris. Mit diesem wurde nun ein Vergleich geschlossen. Mieteinnahmen seien jedoch nicht mehr zu erwarten.

In dieser prekären Situation werden die Anleger nun aufgefordert, weiteres Geld zu investieren, um den Fonds zu retten und die Immobilie zu sanieren und später zu verkaufen. Alternativen seien der sofortige Verkauf des Gebäudes oder der Insolvenzantrag. Bis zum 18. November sollen die Anleger entscheiden, ob sie dem Sanierungsplan zustimmen. ,,Egal wie die Anleger sich entscheiden: Sie müssen in jedem Fall mit finanziellen Verlusten rechnen. In dieser schweren Situation sollten sie auch alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Daher sollten die Anleger prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. ,,Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern Frankreich 04 sind keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern den Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt und schwankenden Mieteinnahmen unterworfen. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Daher hätten sie über die Risiken auch umfassend aufgeklärt werden müssen", so der. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem müssen die Prospektangaben auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt überprüft werden. Abzuwarten bleibt zudem, wie der Prozess gegen den ehemaligen Wölbern-Chef, dem gewerbsmäßige Untreue vorgeworfen wird, entwickelt. ,,Möglicherweise ergeben sich auch hier noch weitere rechtliche Möglichkeiten", so der Anwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Wölbern Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:

Bildquelle: © Thommy Weiss / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

MS Deutschland: Keine Sanierung in Eigenregie

Die Insolvenz in Eigenverwaltung der Betreibergesellschaft der MS Deutschland ist vom Tisch. Stattdessen wird es ein Regelinsolvenzverfahren geben.


Sanierer Frank Wolfram Günther, der in Geschäftsangelegenheiten als Interimschef auf der Brücke des Traumschiffs steht, hat den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgezogen. Ein vorläufiges Insolvenzverfahren sei transparenter für die Betroffenen und notwendige Entscheidungen könnten schneller getroffen werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits geschädigte Anleger in Schadensersatzverfahren vertritt, kann diesem Schritt nur positive Seiten abgewinnen: "Die Anleger haben das Vertrauen in die Führung der MS Deutschland verloren. Eine Insolvenzverwaltung unter Leitung eines darin erfahrenen Anwaltes und unabhängigen Sanierungsexperten ist allemal besser als der verzweifelte Versuch, die Kastanien noch selbst aus dem Feuer holen zu wollen!" Die Sanierungsziele bleiben davon ohnehin unberührt: Ziel ist es noch immer, den Betrieb der MS Deutschland fortzuführen und das Unternehmen wieder in die Zahlungsfähigkeit zu führen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät Anlagern allerdings, nicht nur auf das Prinzip Hoffnung zu setzen, sondern proaktiv die Wahrung der persönlichen Interessen mit Unterstützung eines Fachanwaltes für Bank und Kapitalmarktrecht in die Hände zu nehmen. Cäsar-Preller: "Kern der Sanierung ist wohl ein Forderungsverzicht der Anleger. Daher sollten auch andere rechtliche Schritte geprüft werden." In Betracht zieht der Fachanwalt z.B. Schadensersatzansprüche, die aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein könnten.

Die Mittelstandsanleihe MS Deutschland (ISIN: DE000A1RE7V0 / WKN: A1RE7V) wurde 2012 mit einer Laufzeit bis 2017 und einem Zinssatz von 6,875 Prozent begeben. Rund 50 Millionen Euro haben die Anleger in die Anleihe investiert. Sie müssen nun finanzielle Verluste befürchten.

Nähere Details werden sie vermutlich bei der Gläubigerversammlung am 12. November erfahren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Kontaktformular:

Bildquelle: © Inge Lebang / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Dienstag, November 04, 2014

Rückabwicklung von Schifffonds - Lange Vermögensberatung GmbH verurteilt.

Das Landgericht München hat die Lange Vermögensberatung GmbH zur vollständigen Rückabwicklung von Beteiligungen an den Schifffonds MS Stadt Wismar sowie des FFH Fonds Nr. 31 ,,Caria" GmbH & Co.KG verurteilt.


Die Lange Vermögensberatung hat in beiden Fällen den eingesetzten Anlagebetrag abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu ersetzen. Weiter muss das Unternehmen Anleger von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellen, so auch von eventuellen Darlehnszahlungen. Anleger hatten teilweise in den Fonds durch aufgenommene Darlehen investiert.

Dem Urteil des Landgerichts ist zu entnehmen, dass auch Anleger von anderen als den genannten Schifffonds betroffen sein könnten. Das Landgericht bekräftigt in seinem Urteil nochmals die vom BGH aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anlageberatung. Auch Vertrauensanwälte des BSZ e.V. vertreten Anleger, welche ihre Fondsbeteiligungen über die Lange Vermögensberatung erworben haben. Erste Klagen wurden beim Landgericht München bereits eingereicht.

Die Klagen stützen sich vor allem auf die erfolgte Falschberatung durch das Unternehmen. So hatte das Unternehmen die Kapitalanleger beispielsweise davon überzeugt, dass die gezeichneten Fonds als sichere Kapitalanlagen einzustufen sind. Dies ist bei Schifffonds in der Regel jedoch gerade nicht zutreffend. Es handelt sich zumeist um unternehmerische Beteiligungen, welche das Risiko des Totalverlustes in sich tragen. Auch möglicherweise erweckte Fehlvorstellungen beim Anleger über die Verfügbarkeit des Kapitals, der Vertriebskosten und zur Vergütungsstruktur innerhalb des Fonds bilden Grundlage der Klagen.

Wahrscheinlich konnte auch bei anderen von der Lange Vermögensberatung GmbH beratenden Anlegern kein umfassendes realistisches Bild vom zu zeichnenden Fonds vermittelt worden sein. Dies stellt jedoch die Hauptpflicht des Anlageberaters dar.

Es droht Verjährung! Für solche Fälle gilt eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren seit Zeichnung aus diesem Grund sind Ansprüche zeitnah zu prüfen. Es bestehen gute Gründe, der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Lange Vermögensberatung / geschlossene Fonds" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 04.11.2014 wieder. Danach eintretende Änderungen können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw.

GE Capital Bank AG scheitert mit Zahlungsklage nach Widerruf des Darlehensvertrages

Das Landgericht München I hat die Klage der GE Capital Bank AG (ehemals Allbank - Allgemeine Privatkundenbank AG) auf Zahlung offener Darlehensvaluta abgewiesen. Die Beklagten hatten zur Finanzierung eines Fondsanteils am Falk-Fonds 76 ein Darlehen bei der damaligen Allbank AG auf Veranlassung des damaligen Vermittlers der Fondsbeteiligung aufgenommen.


Nach Mitteilung der die Beklagten vertretenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Limmer & Schlomka hatten die Beklagten auf deren Anraten bereits im Jahre 2008 den Darlehensvertrag aus dem Jahre 2003 wegen fehlerhafter Belehrung widerrufen und die Zahlung der Darlehensraten eingestellt. Die Bank hat daraufhin am 14.03.2008 das Darlehen vorsorglich gekündigt und die Beklagten zur Rückzahlung der fälligen Restschuld aufgefordert.

Mit Hinweis auf den Widerruf haben die Beklagten die Zahlung verweigert. Die Bank hat deswegen erst im Jahr 2010 einen Mahnbescheid gegen die Beklagten beantragt und nach Widerspruch gegen diesen im Jahre 2014 Klage vor dem Landgericht München I erhoben.

Das Landgericht München I  hat festgestellt und ist damit der Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gefolgt, dass die Beklagten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben, weil die Formulierung in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages zum Beginn des Laufes der Frist für den Widerruf missverständlich sei und darüber hinaus gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße, weil sie sich nicht ,,in nicht zu übersehender Weise" aus dem übrigen Text abhebt.

Das Landgericht München I hat auch das sogenannte verbundene Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag bejaht. Auch hier ist es der Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gefolgt, dass sich aus den Umständen der Finanzierung das Verbundgeschäft ergeben würde, z. B., weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag in enger zeitlicher Nähe zueinander abgeschlossen wurden, die Darlehensvaluta direkt an den Fonds zur Auszahlung gebracht wurde und sich die Bank des Vermittlers des Fonds bei Abschluss des Darlehensvertrages bedient habe.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Widerrufsfrist aus dem Darlehensvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen hatte und der Widerruf deswegen im Jahr 2008 noch erfolgen konnte.

Die Beklagten hatten auch im Rahmen des Verfahrens noch ihre Ansprüche aus dem Widerruf des Darlehensvertrages auf Rückzahlung gezahlter Zinsen und erfolgter Tilgungen gegen den Zahlungsanspruch der Bank aufgerechnet. Die Bank hat daraufhin eingewendet, dass diese Ansprüche verjährt seien und somit den Zahlungsanspruch nicht zu Fall bringen könnten. Dazu hat das Landgericht München I zutreffend festgestellt, dass es auf die Verjährung der Gegenansprüche der Beklagten nicht ankomme, weil die Bank aufgrund des Widerrufes die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta sowieso nicht verlangen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Limmer & Schlomka rät deswegen denjenigen Verbrauchern, die auch schon vor Jahren ihre Darlehensverträge widerrufen haben, verbunden mit der Einstellung der Rückzahlungsraten, und die nunmehr von den Banken auf Zahlung des offenen Darlehens verklagt werden, diese Zahlung erst einmal nicht zu leisten, sondern sich bei entsprechenden Verbraucheranwälten darüber Rat einzuholen, ob sie die Zahlung aufgrund erfolgten Widerrufes verweigern können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

limm

Kreditbearbeitungsgebühren zurückholen - Achtung Verjährung!

Die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen vom 13.05.2014 entschieden. Nun hat der BGH am 28.10.2014 mit lange erwarteten Urteilen weiter entschieden, wie in solchen Fällen die Verjährung berechnet wird.


Es sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder aber vor mehr als zehn Jahren taggenau entstanden sind. Wenn also beispielsweise das Bearbeitungsentgelt am 11.11.2004 bezahlt wurde, verjährt der Rückforderungsanspruch am 11.11.2014, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden.

Eile ist jedoch nicht nur für Kreditverträge aus dem Jahr 2004 geboten, denn seit 2011 gibt es eine gefestigte Rechtsprechung zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Vorher seien Klagen nicht zumutbar gewesen. Auch für Kreditverträge, die zwischen 2005 und 2011 abgeschlossen wurden, greift jetzt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, d.h., auch diese Ansprüche müssen bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden, weil sie sonst verjähren.

Der Verjährungseintritt kann durch einen formfreien Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle aufgehalten werden, der das Anliegen konkret erkennen lässt, und dem Belege beigefügt sind, aus denen sich der Anspruch ergibt. Zwar besteht kein Anwaltszwang, jedoch sollte ein Fachanwalt mit der Geltendmachung konsultiert werden, wenn man sich eine Antragsschrift nicht selbst zutraut, denn die staatlich anerkannte Gütestelle darf Antragsteller nicht beraten.

Für eine erste Prüfung benötigt der Anwalt nur wenige Daten (und Belege): Darlehensnummer, Darlehenssumme (Darlehensvertrag) und Beleg für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr (Kontoauszug oder meist besser Tilgungsplan).

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, den gesamten Kreditvertrag zu prüfen. Denn Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich auf den Gesamtkredit inklusive der geleisteten Bearbeitungsgebühren. Darüber hinaus können weitere unberechtigte Gebühren wie z.B. Schätzgebühren bei Immobilienfinanzierungen auftauchen, oder es wurden Zinssenkungen bei variablen Darlehen nicht zeitnah an den Kunden weitergegeben. In diesen Fällen lohnt sich ein kompletter Darlehens-Check und eine Kontenneuberechnung. Auch ein kompletter Widerruf des Darlehensvertrags ist überlegenswert, wenn - wie nicht selten - nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, sodass das Widerrufsrecht noch heute besteht.

Hat zum Zahlungszeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung bestanden, so wird diese die Kosten für Anwalt und Gütestelle meist übernehmen.

Wer befürchten muss, dass seine Ansprüche aus Darlehensverträgen, die nach dem 04.11.2004 und vor Jahresende 2004 abgeschlossen worden sind, verjähren, und keinen Fachanwalt mehr findet, könnte auch selbst durch einen rechtzeitig bei einer Gütestelle per Telefax gestellten Antrag nebst den o.g. Unterlagen den Eintritt der Verjährung noch hemmen.

In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Fachanwälte empfehlen Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.

Weitere Informationen
zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer.

Direkter Link zum Kontaktformular:
  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
staudmy

Bearbeitungsgebühren bei öffentlichen Baudarlehen umstritten.

Man könnte denken, nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wäre klar, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen generell unzulässig wären. Doch dies ist nicht so, wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller erläutert.


Einige öffentliche Banken und Kreditanstalten, wie die LABO (Bayerische Landesbodenkreditanstalt) vergeben im Auftrag des jeweiligen Landes oder des Bundes zinsverbilligte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus. Teilweise verlangen diese Banken und Anstalten neben den Zinsen auch Verwaltungs- oder Bearbeitungskosten.

Ob diese Verwaltungs- und Bearbeitungskosten nach der gegenwärtigen BGH Rechtsprechung unzulässig sind ist als durchaus umstritten anzusehen.

Zwar werden bei den genannten Förderungen Darlehensverträge geschlossen, jedoch werden diese auf Grundlage eines Förderbescheides erlassen.   Diese Bescheide werden nach den Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes und den Richtlinien des jeweiligen Landes erlassen.

Diese Förderzusagen stellt grundsätzlich eine Subvention gewährenden Verwaltungsakt dar, welcher auch die genauen Konditionen und damit auch die zu zahlende Bearbeitungsgebühr bestimmt. Schon durch diesen Bescheid sind die Darlehensnehmer zur Zahlung der Gebühr verpflichtet und zum Erhalt des Darlehens berechtigt.

Lediglich für die genaue Abwicklung der Förderung wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen.  Jedoch genau hier kann angesetzt werden, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Wenn der Staat sich des Privatrechts bedient muss er sich auch an die geltende Rechtslage des Privatrechts halten, was die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bedeuten würde.

Andererseits muss beachtet werden, dass die Förderzusagen per Bescheid nicht dem Privatrecht sondern dem Verwaltungsrecht unterfallen und demnach die Entscheidung des BGH nicht anwendbar wäre. Vielmehr würden die öffentlich-rechtlichen Richtlinien, welche die strittige Verwaltungsgebühr erlauben, als Rechtsgrundlage und Rechtfertigung dienen.

Wie der Ausgleich zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zu gestalten ist und ob damit die Bearbeitungsgebühr zulässig oder unzulässig ist, ist gegenwärtig noch nicht höchstrichterlich entschieden.  Jedoch scheinen gegenwärtig die unteren Gerichte Verwaltungsgebühren bei Förderkredite zu dulden, jedoch war dies auch vor der einschlägigen Entscheidung des BGH zu den ,,üblichen" Verbraucherdarlehen der Fall, macht Cäsar-Preller Hoffnung.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

 Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Direkter Link zum Kontaktformular:


Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp