Dienstag, November 04, 2014

GE Capital Bank AG scheitert mit Zahlungsklage nach Widerruf des Darlehensvertrages

Das Landgericht München I hat die Klage der GE Capital Bank AG (ehemals Allbank - Allgemeine Privatkundenbank AG) auf Zahlung offener Darlehensvaluta abgewiesen. Die Beklagten hatten zur Finanzierung eines Fondsanteils am Falk-Fonds 76 ein Darlehen bei der damaligen Allbank AG auf Veranlassung des damaligen Vermittlers der Fondsbeteiligung aufgenommen.


Nach Mitteilung der die Beklagten vertretenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Limmer & Schlomka hatten die Beklagten auf deren Anraten bereits im Jahre 2008 den Darlehensvertrag aus dem Jahre 2003 wegen fehlerhafter Belehrung widerrufen und die Zahlung der Darlehensraten eingestellt. Die Bank hat daraufhin am 14.03.2008 das Darlehen vorsorglich gekündigt und die Beklagten zur Rückzahlung der fälligen Restschuld aufgefordert.

Mit Hinweis auf den Widerruf haben die Beklagten die Zahlung verweigert. Die Bank hat deswegen erst im Jahr 2010 einen Mahnbescheid gegen die Beklagten beantragt und nach Widerspruch gegen diesen im Jahre 2014 Klage vor dem Landgericht München I erhoben.

Das Landgericht München I  hat festgestellt und ist damit der Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gefolgt, dass die Beklagten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben, weil die Formulierung in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages zum Beginn des Laufes der Frist für den Widerruf missverständlich sei und darüber hinaus gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße, weil sie sich nicht ,,in nicht zu übersehender Weise" aus dem übrigen Text abhebt.

Das Landgericht München I hat auch das sogenannte verbundene Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag bejaht. Auch hier ist es der Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gefolgt, dass sich aus den Umständen der Finanzierung das Verbundgeschäft ergeben würde, z. B., weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag in enger zeitlicher Nähe zueinander abgeschlossen wurden, die Darlehensvaluta direkt an den Fonds zur Auszahlung gebracht wurde und sich die Bank des Vermittlers des Fonds bei Abschluss des Darlehensvertrages bedient habe.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Widerrufsfrist aus dem Darlehensvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen hatte und der Widerruf deswegen im Jahr 2008 noch erfolgen konnte.

Die Beklagten hatten auch im Rahmen des Verfahrens noch ihre Ansprüche aus dem Widerruf des Darlehensvertrages auf Rückzahlung gezahlter Zinsen und erfolgter Tilgungen gegen den Zahlungsanspruch der Bank aufgerechnet. Die Bank hat daraufhin eingewendet, dass diese Ansprüche verjährt seien und somit den Zahlungsanspruch nicht zu Fall bringen könnten. Dazu hat das Landgericht München I zutreffend festgestellt, dass es auf die Verjährung der Gegenansprüche der Beklagten nicht ankomme, weil die Bank aufgrund des Widerrufes die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta sowieso nicht verlangen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Limmer & Schlomka rät deswegen denjenigen Verbrauchern, die auch schon vor Jahren ihre Darlehensverträge widerrufen haben, verbunden mit der Einstellung der Rückzahlungsraten, und die nunmehr von den Banken auf Zahlung des offenen Darlehens verklagt werden, diese Zahlung erst einmal nicht zu leisten, sondern sich bei entsprechenden Verbraucheranwälten darüber Rat einzuholen, ob sie die Zahlung aufgrund erfolgten Widerrufes verweigern können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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