Donnerstag, November 06, 2014

Rückforderung der Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zum 31.12.2014 möglich !!

Der BSZ e.V.  Vertrauensanwalt Dirk Witteck (Aschaffenburg) der auf dem Gebiet des Bankenrechts spezialisiert ist, rät allen Betroffenen: ,,Überprüfen Sie Ihre Unterlagen und wenden Sie sich schnellstmöglich an kompetente Rechtsbeistände, die Ihnen möglicherweise erfolgreich dabei helfen können, von Banken im Zusammenhang mit Krediten von Ihnen vereinnahmte Bearbeitungsgebühren zurück zu holen."


Da alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte nun zum 31.12.2014 verjähren ist es wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt unverzüglich tätig wird, um die drohende Verjährung zu Ihren Gunsten zu hemmen und Ihnen zu Ihrem Geld zu verhelfen.

In seinen Urteilen vom 28.10.2014 hat der BGH entschieden, dass Bearbeitungsentgelte kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellen und deshalb nicht verlangt werden dürften.  Banken und Sparkassen seien aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten sei unzulässig, so die Richter des BGH in den Urteilen Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14. 

War es bisher umstritten, wann die Verjährung gemäß § 195 BGB für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren eintritt, so hat der Bundesgerichtshof nun eine eindeutige Rechtslage zu dieser Frage geschaffen. Die Frist beginnt hiernach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB). Diese Kenntniss konnten Betroffene nach Auffassung der Richter in den Urteilen vom 28.10.2014 erst mit Ende des Jahres 2011 haben, da bis dahin eine unklare Rechtslage bezüglich etwaiger Erstattungsansprüche bestand.

Die Verjährungsfrist soll taggenau berechnet werden, wenn es um Kredite aus dem Jahr 2004 geht, denn gemäß § 199 Abs. 4 BGB greif die 10 jährige Verjährungsfrist, ausgehend vom Tag des Vertragsschlusses bis heute.

In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten.  

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:
  
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

dirwitk

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