Donnerstag, Juli 31, 2014

Lebensversicherung: Ende Dividende - Rückabwicklung von Verträgen doch möglich.

Dass in Deutschland gerade die Reform des Lebensversicherungsgesetzes im Eiltempo beschlossen wurde, verwundert und lässt Raum für politische Strategie und erfolgreichen Lobbyismus. Des Deutschen liebstes Anlageobjekt (in unserem Land gibt es mehr Lebensversicherungspolicen als Menschen) wird mit dieser Reform wieder ein Stück unattraktiver.


Analysten und Experten befürchten sogar, dass diese Form der Altersvorsorge im Sterben liegt. Derartige Reformen, die tiefgreifende Auswirkungen für so viele Menschen mit sich bringen, müssen normaler Weise intensiv geprüft und nachgebessert werden. Warum das im Fall des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) nicht geschehen ist, ist wohl eine politische Frage.

Interessanter sind jedoch die Fragen, die sich für Neu- und Bestandskunden aus der Reform ergeben:

"    Sind Lebenspolicen im klassischen Sinn noch attraktiv?
"    Wie hoch werden die Einbußen für die Bestandskunden werden?
"    Sollen Bestandskunden ihre Verträge kündigen?
"    Gibt es noch andere Möglichkeiten, die Verluste zu minimieren oder zu umgehen?

Viele Experten glauben, dass sich die Versicherer langfristig ein neues Angebot überlegen werden müssen. Vereinzelt gibt es auch schon Anbieter, die neue Vorsorgeprodukte bereit halten, da allenthalben mit einem deutlichen Rückgang des klassischen Lebensversicherungsgeschäfts als Altersvorsorge gerechnet wird. Allein die Absenkung des Höchstrechnungssatzes - meist Garantiezins genannt - werde die Attraktivität der Lebensversicherung schmälern.

Wie hoch die tatsächlichen Einbußen für die Bestandskunden werden, lässt sich schwer sagen. Für die Versicherungsgesellschaften spricht die Tatsache, dass wir Deutschen eher risikoscheu sind. Doch sollte man sich genau überlegen, ob man allein für die Garantie auf eine Rente oder eine Abschlusszahlung auf die einst versprochenen Renditen verzichten sollte.

Das Thema des LVRG wird derzeit vor allem im Internet heiß diskutiert und die Verbraucher mit Stimmungsmache der unterschiedlichsten Art bombardiert.  Während die einen Bestandskunden zur Kündigung raten, raten andere die Verträge weiter laufen zu lassen und darauf zu hoffen, dass die Zinsen irgendwann wieder steigen werden. Dann seien Versicherer gezwungen, mehr vom Risikoergebnis abzutreten. Bei Kündigungen erreicht der Rückkaufswert oft nicht einmal die Höhe der eingezahlten Prämien, auch wenn der Vertrag schon zehn, zwölf Jahre läuft. Die Kündigung wäre ein Verlustgeschäft.

Fachkundige Prüfung der Versicherungsverträge ratsam

Auch wenn in den Medien ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Runde macht, dass Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, rechtens sind, so sehen dies verschiedene Rechtsexperten anders.

In diesem Fall ging es um einen Kunden, der 1998 eine Lebensversicherung beim Versicherer Deutscher Herold abgeschlossen hatte. Nach der Kündigung bekam er knapp 5.000 Euro weniger, als er an Prämien einbezahlt hatte und wollte den Vertrag rückabwickeln. Die Belehrung zum Recht des Kunden, dass er binnen zwei Wochen den Vertrag widerrufen könne, war erst mit dem Versicherungsschein zugeschickt worden. Derartige Verträge galten damals in dieser zweiwöchigen Frist als schwebend unwirksam, der Kunde hätte sich in dieser Zeit also vom Vertrag lösen können. Tat er es nicht, war der Vertrag nach 14 Tagen rückwirkend wirksam geworden.

Dieses Modell, so der BGH, verstoße nicht gegen die EU-rechtlichen Vorgaben zur Informationspflicht der Versicherungen.  Allerdings - und hier sehen Rechtsexperten die Möglichkeit der Rückabwicklung - muss die Belehrung über die Verbraucherschutzrechte des Vertrages ordnungsgemäß erfolgt sein. Ob dies tatsächlich ordnungsgemäß geschehen ist, kann durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Verschiedene Rechtsanwälte, die mit dem BSZ® zusammenarbeiten konnten so schon etliche hundert derartige Verträge zu Gunsten ihrer Mandanten rückabwickeln.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com   weitere Informationen.
Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 31.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


MPC Holland 72: Anleger erhalten vorerst keine Auszahlungen

Schlechte Nachrichten für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 72: Offenbar erhielten sie vom Fondsmanagement die Mitteilung, dass sie bis auf weiteres keine Ausschüttungen erhalten werden. Das berichtet Fonds professionell online.


MPC Capital hatte den geschlossenen Immobilienfonds 2011 aufgelegt. Nachdem sich die Anleger in den ersten Jahren über die planmäßigen Ausschüttungen freuen durften, müssen sie bis auf weiteres wohl darauf verzichten. Hintergrund des Auszahlungsstopps ist dem Bericht zu Folge, eine Absenkung des Verkehrswerts der Immobilie. Dies habe wiederum zur Verletzung der ,,Loan-to-Value"-Klausel im Kreditvertrag geführt. Die Klausel besagt, dass die Darlehensschuld einen bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Verkehrswert der Immobilie nicht übersteigen darf. Dies ist durch die Neubewertung aber offenbar geschehen, so dass die Auszahlungen an die Anleger gestoppt werden.

,,Der Immobilienmarkt ist schwierig. Daher sind Investitionen in Immobilienfonds auch keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie oft dargestellt werden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel kann ernsthafte Folgen haben und die Wirtschaftlichkeit des Fonds bedrohen. Erst recht, wenn die Immobilienpreise fallen. Leidtragende sind dann auch die Anleger, die auf Ausschüttungen verzichten müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Um weiteren Schaden abzuwenden, sollten sich betroffene Anleger daher umgehend anwaltlichen Rat einholen.

,,Wie bereits erwähnt sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durchaus spekulativ. Schwankende Immobilienpreise oder Mieteinnahmen, Leerstände oder hohe Fremdverschuldung können zu wirtschaftlichen Problemen bei den Fonds führen. Für die Anleger kann das am Ende den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden", so der Rechtsanwalt. Das gelte auch, wenn die Bank nicht über ihre Vermittlungsprovisionen, so genannte Kick-backs, aufgeklärt habe.

Auch eine Überprüfung des Verkaufsprospekts kann sich lohnen. ,,Wenn die Prospektanhaben schon falsch waren, z.B. die Immobilie zu hoch bewertet wurde, ist auch Schadensersatz aus Prospekthaftung möglich."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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cp

Anlegerschutz: Offenlegungspflicht bei versteckten Provisionen

In Zukunft müssen die Anlageberater offenlegen, wenn die eigene Bank indirekt von einem abgeschlossenen Geschäft profitiert, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller.


Die Karlsruher Bundesrichter gehen davon aus, dass durch die zahlreichen Gesetzesnovellen ein generelles Transparenzgebot beim Vertrieb von Kapitalanlagen geschaffen worden ist. Daher sind die Banken verpflichtet ihre Provisionen offenzulegen. Dies betrifft insbesondere sog. ,,Kick-Backs", also versteckte Provisionen.

Diese wurden bisher zumeist ohne Wissen der Kunden, außerhalb der angegebenen Gebühren an die Bank ausgezahlt. Das wahre Ausmaß des Eigeninteresses der Bank wurde so verschleiert, erklärt der Experte Cäsar-Preller den Grund für solche Zahlungen.

Der Bundesgerichtshof hielt den Kreditinstituten jedoch zugute, dass die Rechtslage bisher nicht so eindeutig war. Die Banken mussten daher bisher nicht davon ausgehen, dass sie diese Provisionen ungefragt offenzulegen hatten. Daher entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass diese Pflicht erst für Verträge, welche nach dem 01. August 2014 abgeschlossen werden Geltung haben soll.

Gänzlich chancenlos ist der Verbraucher jedoch auch vorher nicht, weiß der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.  Die Erfahrung zeigt, dass Banken, welche versteckte Provisionen verschweigen, auch oftmals andere Beratungsfehler begehen und dass es sich oftmals lohnt Expertenrat einzuholen.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

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cp

Mittwoch, Juli 30, 2014

Baufinanzierung: Schulden Sie jetzt Ihr Immobiliendarlehen um und sparen Sie viel Geld!

Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschulden möchte, erwischt den richtigen Zeitpunkt.


Wer allerdings bereits ein Immobiliardarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft. Natürlich kann ein ,,Häuslebauer" sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

,,70-80% aller Widerrufsbelehrungen von privaten Baufinanzierungsverträgen aus den Jahren 2002-2010 sind rechtsfehlerhaft"

,,Aber es gibt eine weitgehend unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen",  so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf bank- und immobilienrechtliche Fragestellungen bei der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte. Dieser Weg kommt vor allem für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben.

,,Hintergrund dieser Überlegung ist", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf bis heute nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrages kann dabei jederzeit erklärt werden.

,,Mit einem wirksamen Widerruf ersparen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung"

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt. In der Praxis rechnet die Bank das Darlehen auf den aktuellen Zeitpunkt hin ab. Dieser errechnete Betrag ist dann die Umschuldungssumme."

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein zusätzlicher Vorteil kommt für jeden Darlehensnehmer noch on top: Die Bank darf bei der Rück-Berechnung des Darlehens nur maximal die jeweiligen Marktzinsen der Vergangenheit ansetzen. Diese Marktzinsen sind aber bekanntlich in den letzten Jahren immer weiter gefallen und erreichen derzeit historische Tiefststände. D.h. jeder Darlehensnehmer mit einem Festzins-Darlehen aus den ,,nuller-Jahren" zahlt seit Jahren höhere Zinsen für seinen Kredit als die vergleichbaren Marktzinsen. Indem die Bank aber nun bei der Abrechnung des Darlehens nur maximal die früheren Marktzinsen ansetzen darf, kann der insofern zusätzlich ersparte Betrag ungefähr nochmal dieselbe Höhe ausmachen wie die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung."

,,Bei einem wirksamen Widerruf müssen Sie auch rückwirkend nur die (niedrigeren) Marktzinsen zahlen - eine weitere Ersparnis teilweise nochmals in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung"

Rechtsanwalt Kurdum zudem: ,,Wir beobachten bei den Anfragen an unsere Kanzlei, dass die Ratsuchenden von der Thematik ,,Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf" bereits gehört haben.

Vollkommen unbekannt ist aber durchweg, dass bei einem wirksamen Widerruf auch noch zusätzlich die zweite Säule der Ersparnis greift, nämlich die rückwirkende Zahlung der niedrigeren Marktzinsen der Vergangenheit. Und diese Säule kann gut und gern ebenfalls nochmals die Höhe der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung betragen. Wir wollen den Banken dann bei den Abrechnungen natürlich auf die Finger schauen. Daher arbeiten wir bei Bedarf mit Kreditsachverständigen zusammen - mit großem Erfolg!"

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um eine Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen."

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 70-80% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihren Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. ,,Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,wohl um nicht die Pferde scheu zu machen."

,,Wir arbeiten bei Bedarf mit Kreditsachverständigen zusammen - mit großem Erfolg!"

Wer aus einem solchen Immobiliardarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. ,,Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen".

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. ,,Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht", so Rechtsanwalt Kurdum.

Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten zum Widerruf Ihres Darlehens erfahren möchten bestehen gute Gründe sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Finanzierung" anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

drwspäkur

Lebensversicherung: Kündigen, freistellen, rückabwickeln? - Das sollten Sie wissen!

Es gab Zeiten, da galt es als Todsünde eine Lebensversicherung zu kündigen. Das hat sich seit dem Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) grundlegend geändert. Immer mehr Inhaber der in Deutschland rund 90 Millionen Policen stellen sich die Frage, was sie mit ihren Vertrag wegen der zu erwartenden Verluste anstellen sollen.

Der Bund der Versicherten hat ausgerechnet, dass jeder Versicherungsnehmer im Durchschnitt 5.000 Euro draufzahlt. Durch die Reform werden die Kunden mit rund 40 Milliarden Euro belastet, die Versicherer selbst nur mit 5 Milliarden. Lang leben ist teuer und deshalb müssen Lebensversicherungsverträge nun überprüft werden, ob sie tatsächlich das halten werden, was sie einst versprachen.

Verluste vorprogrammiert: VERKAUF

Viele Versicherungsnehmer denken zunächst über den Verkauf ihrer Police(n) nach. Da immer weniger Verträge aufgekauft werden, ist es sehr schwierig einen vernünftigen Käufer zu finden. Hat Ihre Police einen Wert über 10.000 Euro und eine überschaubare Restlaufzeit, so kann es gut sein, dass sie einen Aufkäufer finden. Manche bieten auch einen wesentlich höheren Rückkaufswert an. Die Auszahlung des Betrages wird dann - je nach Modell des Versicherungsaufkäufers - über Jahre gestreckt. Bis es der Betrag komplett an Sie ausgezahlt ist, können manchmal acht oder zehn Jahre vergehen. Diese Aufkäufer können Ihnen deshalb mehr Geld bieten, da die sie mit hochspekulativen Beteiligungsmodellen arbeiten. Darin steckt aber immer das Risiko eines Totalverlustes.

Rückkaufswert im Keller: KÜNDIGUNG

Sie können Ihre Versicherung einfach kündigen. Das ist aber, wie allseits bekannt, die meist schlechteste Variante. Ob sich das lohnt kann, muss anhand unterschiedlichster Faktoren errechnet werden. Allerdings werden Ihnen die Versicherer von sich aus nicht die nötigen Informationen zur Verfügung stellen, schließlich wollen sie Sie als Kunde behalten. Bei einer Kündigung wird Ihr Guthaben um den vertraglich vereinbarten Stornoabzug geschmälert und die Höhe des vom Versicherer angegebenen Rückkaufswerts ist für Otto Normalbürger nicht nachvollziehbar. Zu beachten ist dabei auch die Kündigungsfrist: Wenn Ihr Vertrag nicht mehr vor Ende 2014 kündbar ist, ist anzunehmen, dass die Bewertungsreserven aus Ihrem Vertrag gestrichen sind. Fazit: Selbst und ohne entsprechende Berechnungen einen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen ist keine gute Entscheidung.

Hoffen auf bessere Zeiten: FREISTELLUNG

Natürlich können Sie Ihren Vertrag auch beitragsfrei stellen. Dabei entfällt natürlich Ihr Risikoschutz und der Rückkaufswert wird, wie bei einer Kündigung, um den Stornoabzug reduziert. Bei einer Beitragsfreistellung wird Ihnen Ihr Versicherer zusätzlich Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Diese vermindert zusätzlich Ihr Guthaben. Wenn Sie sich dann entschließen, den Vertrag weiterhin zu bedienen, dann wird natürlich nur das neue nun geminderte Vertragsguthaben verzinst.

Chance auf verlustfreie Auszahlung: RÜCKABWICKLUNG

Eines vorweg: Eine Rückabwicklung ohne fachkompetente Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts, ist ein sinnloses Unterfangen. Ihr Versicherungsunternehmen wird Ihnen postwendend mitteilen, dass dies gar nicht möglich ist und sich möglicher Weise auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs berufen. Der Richterspruch, der für diesen einen Fall gefällt wurde, wird gern pauschaliert. Die Kernaussage: Eine Rückabwicklung von Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurde, ist nicht möglich. Das stimmt so aber nicht, denn unter gewissen Umständen, ist eine Rückabwicklung möglich. Das bestätigen verschiedene Anwälte, die schon hunderte derartige Verträge erfolgreich für ihre Mandanten rückabgewickelt haben. Eine Rückabwicklung bedeutet, dass Sie verlustfrei aus Ihrem Vertrag aussteigen können und Sie alle Beiträge, die Sie bezahlt haben, zurückbekommen.

Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Schlechte Nachricht für Fondsanleger: Londons "Gurke" wird verkauft.

Für die rund 9.000 Anleger des Immobilienfonds IVG 14 dürfte nach einem Verkauf kaum etwas übrig bleiben - Deutsche Bank bietet Anlegern 40%-Vergleich.


Was als eine gute Nachricht für die finanzierenden Banken erscheint, dürfte für rund 9.000 Fondsanleger nahezu den Totalverlust ihres Kapitals bedeuten: Die berühmte Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" ("Die Gurke") soll nun offenbar verkauft werden. Der britische Immobilienmakler Savills teilte am Dienstag mit, er habe gemeinsam mit Deloitte Real Estate den Auftrag zum Verkauf erhalten. Nach Medienberichten soll von einer Kaufpreisforderung in Höhe von rund 650 Mio. Pfund die Rede sein.

Daraus könnten dann die finanzierenden Banken ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten. "Für die rund 9.000 Privatanleger, die in den Fonds IVG EuroSelect 14 investiert haben, dürfte allerdings nichts übrig bleiben", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer von der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel.

Die Kanzlei betreut rund 1.000 Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG 14, wovon mehr als 100 Mandanten bereits Klageaufträge erteilt haben. Klagen richten sich dem Anwalt zufolge vor allem gegen die Deutsche Bank und gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die im Jahr 2007 die Fondsanteile an Privatanleger verkauft hatten. "In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere ein überteuerter Kaufpreis - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Damit ergäben sich gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Zunehmend berichten Anleger, dass die Deutsche Bank ihnen die Rückzahlung von rund 40 Prozent ihrer Kapitaleinlage als Vergleichsangebot unterbereitet habe. "Dies ist natürlich völlig unzureichend, zeigt aber, dass sich die Banken der krassen Beratungsmängel durchaus bewusst sind", sagt Kälberer. Von der Commerzbank war bis dato von einem Vergleichsangebot an ihre Kunden noch nichts zu hören.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 hatte 2007 zusammen mit der Investmentbank Evans Randall das architektonisch preisgekrönte Bürogebäude gekauft. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde als "sichere Sachwertanlage" beworben, zudem als "Prestigeobjekt". Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet und damit auch der Wert der Immobilie. "Auch wenn dies durch den Ausbruch der Finanzkrise mit verursacht wurde: Aus unserer Sicht waren der Kaufpreis überteuert und die Mieterträge von vornherein - angesichts des Marktumfelds - zu optimistisch angesetzt worden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken eine Erhöhung der Rücklagen bzw. Sondertilgungen verlangen. Im April 2014 schließlich stellten die Banken das Gebäude unter Zwangsverwaltung.

"Angesichts der aktuellen Entwicklung rechnen wir nun mit zahlreichen weiteren Klagen gegen die Banken, die damals die Anleger bei ihrem Investment in die Gurke beraten und die Fondsanteile verkauft haben", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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kälbtit

Dienstag, Juli 29, 2014

Berliner Anderson Holding AG hat beim AG Charlottenburg Insolvenz angemeldet - 1000 Anleger betroffen.

Berliner Anderson Holding AG hat beim AG Charlottenburg Insolvenz angemeldet - 1000 Anleger betroffen.


Berliner Anderson Holding AG hat beim AG Charlottenburg Insolvenz angemeldet. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters sind 1000 Anleger betroffen. Das Anlagevolumen beträgt 3 Mio. Euro.

Der Berliner Immobilieninvestor Anderson Holding AG hat beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Insolvenz angemeldet. Die Anderson-Gruppe hat sich nach eigenen Angaben auf den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen und Sozialbauten spezialisiert. Zum Unternehmen gehören insgesamt sieben Tochtergesellschaften; Insolvenz angemeldet hat bislang nur die Holding Gesellschaft.

Finanziert hat sich die Gruppe vorwiegend über das Kapital einer Vielzahl privater Anleger, denen Renditen von teilweise bis zu 10% versprochen wurden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannte das AG Charlottenburg den Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg von der Berliner Kanzlei hww wienberg wilhelm eingesetzt.

Nach seinen ersten Erkenntnissen sind rund 1.000 Anleger betroffen, das Anlagevolumen beläuft sich auf ca. 3 Mio. Euro. Mit seiner Bestellung ist das Unternehmensvermögen praktisch eingefroren. In einem ersten Schritt hat Wienberg veranlasst, dass das Einwerben weiterer Anlegergelder über die nicht insolvente Tochtergesellschaft Erste Grundwert GmbH & Co. KG gestoppt wird.

"Wir werden das Unternehmen gründlich durchleuchten", sagt Wienberg, "dabei werden wir auch alle Hinweise auf eventuelle Unregelmäßigkeiten bei den Geldflüssen verfolgen." Anderson-Vorstand Karsten Rausch war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Der Gruppe gehören fünf Gebäude, von denen sich drei im Bau bzw. Umbau befinden und zwei bewirtschaftet werden. Für diese beiden Objekte - eine Wohnimmobilie in Malliß bei Ludwigslust und ein Pflegeheim in Zierenberg bei Kassel bemüht sich Wienberg um eine Fortführungslösung. Mit einer Insolvenzeröffnung rechnet der Anwalt in drei Monaten.

Das die Tochtergesellschaft Anderson Erste Grundwert GmbH & Co. KG bislang nicht in Insolvenz ist, bleiben den Darlehensverträge der Anleger unverändert bestehen. Die Erfahrung zeigt, dass sich solche Insolvenzen auch auf die Tochtergesellschaften ausdehnen.

Anleger der Anderson Erste Grundwert GmbH & Co. KG sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Um den Schaden abzuwenden oder zu begrenzen bieten sich einige Optionen. Es kann geprüft werden, ob die Darlehensverträge aus wichtigem Grund gekündigt oder widerrufen werden können. Dazu müsste ein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß in den Verträgen verankert worden sein. Schließlich können auch Schadenersatzansprüche gegen die Emittenten der Kapitalanlage in Betracht kommen. Schließlich sind auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen denkbar.

Betroffene Anleger sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Anderson Holding AG anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

  
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khsteff

DIE LEBENSVERSICHERUNGSREFORM IM ÜBERBLICK

Da die Lebensversicherer unter den niedrigen Zinsen leiden, hat ihnen die Politik mit der Lebensversicherungsreform kräftig unter die Arme gegriffen. Offiziell begründet wird die Reform damit, dass man dadurch auch die langfristigen Ansprüche der Versicherungsnehmer sichern wolle.


Das allerdings geschieht dann zulasten von den Kunden. Verbraucherschützer haben nicht zuletzt deshalb auch schon verfassungsrechtliche Bedenken am Lebensversicherungsreformgesetz, kurz LVRG bemängelt und diese in einem offenen Brief an den Bundespräsidenten Joachim Gauck geschickt.

Verbraucher, die planen, momentan eine Lebensversicherung abzuschließen, sollten folgendes wissen:

1. Garantiezins

Dass der Garantiezins von Lebensversicherungsverträgen seit Jahren sinkt, ist bekannt. Bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2015 wird es nur noch 1,25 statt bislang 1,75 Prozent geben. Eine Tatsache, die - und da sind sich viele Experten einig - die Lebensversicherung als Altersvorsorge noch unattraktiver machen wird. Einige Versicherungsunternehmen überlegen derzeit, kein Neugeschäft mehr mit Kapitallebensversicherungen zu machen.


2. Bewertungsreserven

Diese Ausschüttung an die Versicherten, die Bestandteil der Rendite ist, wird künftig dann begrenzt, wenn dies zur Sicherung der zugesagten Garantien für die Bestandskunden nötig ist. Noch im Jahr 2013 wurden 3,5 Milliarden Euro an die Versicherten ausgeschüttet. Diese Bewertungsreserven entstehen durch Kursgewinne von Wertpapieren und natürlich auch aus unterschiedlichen Immobiliengeschäften - von der Investition bis zur Vermietung. Bislang war es so, dass die Versicherer ihre Kunden zu 50 % an diesen ,,Reserven" beteiligen mussten. Nun können die Versicherungsunternehmen aus oben genannten Gründen die Ausschüttung begrenzen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Versicherer mit Verweis auf bestimmte Risiken auf absehbare Zeit keine Reserven ausweisen und zahlen werden.

3. Risikoüberschüsse

Als Gegenleistung für diese versicherungsunternehmerfreundliche Regelung müssen die Kunden in Zukunft mit 90 statt bisher mit 75 Prozent an den Risikoüberschüssen beteiligt werden. Risikoüberschüsse entstehen durch Einnahmen, die verbleiben, wenn das Unternehmen zu vorsichtig kalkuliert hat. Beispiel: Es sterben weniger Mensche (das Unternehmen muss weniger auszahlen, als gedacht) oder die Rentenzahlungen laufen weniger Jahre, als gedacht.


4. Dividenden

Wer Aktionär einer Versicherungsgesellschaft ist, dem drohen ebenfalls Verluste. Die Versicherer dürfen in Zukunft die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre stoppen, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist. Stattdessen können die Gesellschaften ihre Gewinne thesaurieren, einfach ausgedrückt: einbehalten.

5. Abschlusskosten

Die Abschlusskosten eines Vertrages werden künftig gerechter über die gesamte Dauer der Police verteilt. Der kleine Vorteil für den Kunden: Wenn der Vertrag vorzeitig storniert wird, sind die Verluste für den Versicherungsnehmer etwas geringer.


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com  weitere Informationen.
Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 29.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Montag, Juli 28, 2014

Bereits fast 16 000 Bankkunden haben sich bei der Finanzaufsicht Bafin über die Anlageberatung eines Geldinstituts beschwert.

Das meldete die "Welt am Sonntag" unter Berufung auf neue Zahlen der Bundesfinanzanstalt für Finanzaufsicht (Bafin). Im ersten Halbjahr 2014 seien bei der Bafin 4234 Beschwerden eingegangen, seit November 2012 damit insgesamt knapp 16 000.


Damals war ein neues Gesetz gegen schlechte Beratung in Kraft getreten. Die Kreditwirtschaft geht nach Darstellung der Zeitung aber angesichts von Millionen Beratungen davon aus, dass nur jede Zehntausendste zu einer Beschwerde führt. Des weiteren sei die Zahl der Beschwerden auch nicht gleichzusetzen mit der Zahl tatsächlicher Verstöße, betont die Bafin laut "Welt am Sonntag".

Wie sich das Problem in der Praxis tatsächlich darstellt hat der BSZ e.V. in ca. 60 Beiträgen auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu unter der Rubrik Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beeindruckend dargestellt. . Beispielhaft nachfolgend ein kurzer Auszug aus dem BSZ e.V. Beitrag mit dem Titel "Wie die Banken mit der Klage-Unlust der Anleger Geld verdienen".

"Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! Nach einem Bericht im "Spiegel" Nr. 49/2012 haben hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt."

"Das "Handelsblatt" berichtete am 10.12.12 über die "neue Seenot der Bulkerflotte I". Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!"

Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Die Banken kassierten z. B. beim Fonds "Nordcapital Bulkerflotte I" laut "Handelsblatt" 19,3 % der Einlagen als Provision! Hiervon erfuhren aber die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen. Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Zum Supergau kann es für den Anleger kommen wenn er mit seiner "schlechten Anlage" bei einem "schlechten Anwalt" landet:

Die angesehene Wochenzeitung "Welt am Sonntag" schrieb in ihrer Ausgabe Nr. 25 vom 22.Juni 2014:

"Mehr schlecht als Recht
In Deutschland gibt es viel zu viele Rechtsanwälte. Sie sind oft schlecht ausgebildet und eine Gefahr für die Mandanten. Von miserabler Beratung bis Betrug kommt alles vor. Joachim Wagner über einen Berufsstand im Niedergang."

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte. 

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff

Multiconsult GmbH - Insolvenzveröffnung

Dieses wurde am 1. April 2014 beim AG München eingereicht. Das Aktenzeichen ist 1507 IN 1023/14 Gläubiger sollten prüfen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden sollte. Anspruchsteller sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.


In dem Verfahren über den Antrag der  Multiconsult Gesellschaft für Finanzproductmarketing und Know-how Transfer mbH,   Westendstraße 160, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maxeiner Bodo, geb. 17.05.1967, Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 107970 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Marketingunterstützung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen  auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen .

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.06.2014 um 10.00 Uhr eröffnet. Der Antrag ist am 01.04.2014 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:  Rechtsanwalt Rolf Pohlmann  Unterer Anger 3, 80331 München Telefon: 089-5480330  Telefax: 089-548033111 

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)  bis zum 11.07.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 II InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.08.2014 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenz-verwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeut-samen Rechtshandlungen des  Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163  (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) und 272 (Aufhebung einer Eigenverwalt-ung) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.08.2014, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf  der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen  die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungs-grund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu be- zeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2014

Gläubiger sollten prüfen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden sollte. Anspruchsteller sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Auch nach dem 11.7.2014 können noch Ansprüche angemeldet werden. Anmeldungen zur Insolvenz durch einen Rechtsanwalt werden von der Rechtsschutzversicherung bezahlt.
  • Der BSZ e.V. hat für Betroffene  eine Interessengemeinschaft ,,Multiconsult GmbH" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
khsteff

Freitag, Juli 25, 2014

IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin": Anleger sollen Anteile verkaufen oder es droht die Zwangsversteigerung

Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin" werden offenbar massiv unter Druck gesetzt. Entweder, so berichtet Fonds professionell online, sie verkaufen ihre Anteile oder es droht die Zwangsversteigerung.


Das geht aus einem Schreiben an die Anleger hervor, das Fonds professionell offenbar vorliegt. ,,Die Anleger haben also die Wahl zwischen Not oder Elend. Finanzielle Verluste drohen in jedem Fall. Und zwar nicht zu knapp", befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der IVG Euroselect 14 hat in das imposante Bürogebäude ,,The Gherkin" im Zentrum Londons investiert. In Schwierigkeiten geriet der Fonds u.a. weil gegen Auflagen in den Kreditverträgen verstoßen wurde. Ein Darlehen wurde in Schweizer Franken aufgenommen. Als dieser gegenüber dem britischen Pfund immer mehr zulegte, konnte die so genannte Loan-to-Value-Klausel nicht mehr gehalten werden. Dann können die Banken verlangen, dass keine Ausschüttungen mehr ausgezahlt werden. Nachdem zwischenzeitlich schon die Zwangsverwaltung für das Gebäude angeordnet wurde, haben die Anleger nun offenbar die nächste Hiobsbotschaft erhalten.

In dieser schwierigen Situation rät Cäsar-Preller in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen: ,,Die Konsequenzen aus Verkauf der Anteile oder Zwangsversteigerung können verheerend sein. Da sollte abgeklärt werden, wie der Schaden minimiert werden kann." Eine Möglichkeit sieht der erfahrene Jurist in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. ,,Die Anleger hätten über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Und bei geschlossenen Immobilienfonds gibt es eine ganze Reihe von Risiken: Angefangen von schwankenden Immobilienpreisen und Mieteinnahmen über Wechselkursverluste bis zum Totalverlust. Von sicherer Altersvorsorge kann da keine Rede sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch über die Provisionen für die Vermittlung der Anteile informieren müssen.

Dem Bericht zu Folge sollen sich die Anleger bis zum 11. August entscheiden. Daher empfiehlt  der Rechtsanwalt sich umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, ehe viel Geld verloren ist. Es bestehen somit gute Gründe die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.  Interessengemeinschaft "IVG Fonds" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



Ihr Schiffsfonds droht unter zu gehen? Sorgen Sie dafür dass Ihre Ansprüche nicht mit absaufen!

Der Schiffsfondsanleger steht oftmals vor der Frage, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung. Die erste Wahl ist hier der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher sich auf Schiffsfonds spezialisiert hat. Anwaltliche Vertretung von Anlegerseite erfordert eine fundierte und langjährige Kenntnis  der Produkte und ihres  Vertriebs im Allgemeinen wie im Besonderen.

Interessengemeinschaften

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. 

Verjährung

In vielen Fällen droht aufgrund des langen Zuwartens hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bereits der Eintritt der Verjährung. Sind Ansprüche verjährt, können sie gegenüber der Gegenseite nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn also Verjährung droht, sollten sofort Maßnahmen zu Hemmung der Verjährung ergriffen werden.

Vor Erhebung einer Klage

Vor Erhebung einer Klage empfiehlt es sich, gegenüber der Schiffsfondsgesellschaft die Ansprüche vollständig außergerichtlich durch den Anwalt geltend machen zu lassen. Im Regelfall muss der Anleger zwar davon ausgehen, dass die Schiffsfondsgesellschaft das Begehren zurückweisen wird. Allerdings sollte zumindest einmalig eine Einigung ohne gerichtliche Klage versucht werden.

Kostenrisiko der Klage

Rechtsschutzversicherungen
Festzustellen ist, dass Rechtsschutzversicherungen immer häufiger die Kostendeckungen versagen möchten. Sie beziehen sich insoweit auf einen Ausschlusstatbestand für Kapitalanlagestreitigkeiten in ihren Versicherungsbedingungen. Allerdings entschieden Gerichte vielfach zugunsten der Versicherungsnehmer. So stellt zum Beispiel  die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaft dar. Der BSZ e.V. rät Anlegern, nicht selbst die Deckungsanfrage bei der Versicherung vorzunehmen sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen.

Prozessfinanzierer
Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden bzw. das Risiko der Schiffsfondsbeteiligung tatsächlich nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese lassen sich bei hinreichenden Erfolgsausichten die Ansprüche des einzelnen Anlegers abtreten.

Prozesskostenhilfe
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114ff. ZPO.  Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist der Rechtsanwalt , der den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und damit dem angerufenen Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits detailliert verdeutlichen muss, dazu berechtigt gemäß § 9 RVG einen Vorschuss für seine Tätigkeit vom Anleger zu verlangen. Wurde der Vorschuss vom Anwalt vereinnahmt und später bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wird der Vorschuss wieder vollständig an den Anleger zurückerstattet.

Keine Sammelklage

Bei dem BSZ e.V. fragen betroffene Anleger immer wieder nach der Möglichkeit einer Sammelklage und ob man sich bei einem bereits laufenden Prozess anschließen könne. Nach wie vor sind jedoch "Sammelklagen" in Deutschland nicht zugelassen. Einzig das KapMug (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) führt eine eigene Verfahrensart ein. Allerdings muss auch hier zunächst der Anleger eine individuelle Klage einreichen, die dann zum Gegenstand des Musterprozesses werden kann. Allenfalls möglich ist die sogenannte subjektive Klagehäufung (§§59ff. ZPO), bei der mehrere Kläger in derselben Klage gleichartige Ansprüche geltend machen können, sofern zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Durch diese Art der Klagehäufung verlängert sich jedoch die Prozessdauer erheblich und die Prozessführung wird unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als wenig zweckmäßig. Die Instanzengerichte tendieren dazu, diese Klagehäufungen in Einzelklagen aufzuteilen (§ 145 ZPO). Jeder Kläger führt dann sein eigenes Verfahren.

Zuständiges Gericht

Es ist nicht unüblich, dass sich im Gesellschaftsvertrag Gerichtsstandvereinbarungen finden. Hierin kann beispielsweise die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ausdrücklich geregelt sein. Zu beachten ist, dass Gerichtsstandklauseln zum Nachteil von Verbrauchern unzulässig sind.

Ist eine Gerichtsstandklausel nicht vorhanden, ist die Klage am Sitz oder am Ort einer Niederlassung der gegnerischen Partei zu erheben. Werden Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung geltend gemacht, so ist bei Klagen im Zusammenhang mit einer Schiffsfondsgesellschaft zwingend am Sitz der Gegenseite zu klagen. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falscher, irreführender oder unterlassener, öffentlicher Kapitalmarktinformation.

Wurde die Beitrittserklärung im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen, ist auch eine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Anlegers möglich.

Bei Klagen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Delikt ist eine Klage am Gericht des Ortes , wo die unerlaubte Handlung begangen wurde, möglich.

Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt den Gesellschaftsvertrag genau überprüft  ob eine Gerichtsstandklausel enthalten ist. Es ist möglich, dass die Klage an Ihrem Wohnsitz geführt werden kann.

Richtige Beklagte
Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung kann gegen die Gründungsgesellschaften und die Prospektverantwortlichen geklagt werden. Oftmals ist die Schiffstreuhand laut Gesellschaftsvertrag ebenfalls als Gründungsgesellschaft benannt.

Ansprüche aus Falschberatung können im Falle der freien Anlageberatung gegen den Anlageberater, bei Anlageberatung durch eine Bank gegen diese direkt geltend gemacht werden. Zusätzlich kann auch gegen die Verantwortlichen für die Schiffsfondsgesellschaft vorgegangen werden, da diese für die Einschaltung von Anlageberatern gemäß § 278 BGB haften.

Darlegungs- und Beweislast
Die Zivilprozessordnung erfordert es, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen und die zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß darlegt und beweist. Es gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der sowohl den Tatsachenvortrag als auch die Beweismittel  umfasst. Rechtsausführungen sind nach der ZPO nicht erforderlich.

Der Beibringungsgrundsatz erfordert es, dass alle anspruchsbegründenden  Tatsachen vorgetragen und beweisen werden müssen. Dazu zählen:

-    das Zustandekommen des Vertrages
-    Pflichtverletzungen der Gegenseite: Beratungs- und Aufklärungsfehler
-    Kausalität
-    Verschulden
-    Schaden: Schadenshöhe, entgangener Gewinn.

Es liegt am Anleger sich mit seinem Anwalt über die Klageart und das Ziel des Prozesses zu verständigen.

Schlechte Anlage und schlechter Anwalt

Die angesehene Wochenzeitung "Welt am Sonntag" schrieb in ihrer Ausgabe Nr. 25 vom 22.Juni 2014:

"Mehr schlecht als Recht"
In Deutschland gibt es viel zu viele Rechtsanwälte. Sie sind oft schlecht ausgebildet und eine Gefahr für die Mandanten. Von miserabler Beratung bis Betrug kommt alles vor. Joachim Wagner über einen Berufsstand im Niedergang.

vermeintliche Billigangebote
Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

nur die besten Rechtsanwälte helfen wirklich
Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte.  

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Juli 24, 2014

Verbraucher aufgepasst - Mehr Rechte für Sie seit Juni 2014

In unserer Reihe zu der Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen möchten wir Ihnen heute einen weiteren Fall vorstellen, der eine Gruppe von Unternehmern betrifft, die bisher mit einem Widerrufsrecht von Verbrauchern überhaupt nichts zu tun hatte: Die Immobilienmakler.


Beispiel: Wohnungsmakler lassen sich den Maklernachweis gewöhnlicher weise erst vor der Haustür des Mietobjekts unterschreiben, wodurch dann der Vertrag mit dem Makler zustande kommt. Dann reicht es für den Makler nun nicht aus, ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren. Er muss auch darauf achten, dass Sie als Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (im Zweifel auf Papier) ausdrücklich verlangen, dass mit Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und die Kenntnis davon bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht hat. Geschieht das nicht, könnten sie nach Besichtigung der Wohnung einfach den Maklervertrag widerrufen.

Zu diesem Zeitpunkt ist der Vergütungsanspruch des Maklers mangels geschlossenen Hauptvertrags (z. B. Mietvertrag) noch nicht entstanden und sie hätten sie nach allgemeiner Meinung auch keinen Wertersatz zu leisten. Denn die Provision auslösende Leistung des Maklers liegt gerade nicht im Zeigen der Wohnung. Später schließen sie dann den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Zu diesem Zeitpunkt stehen sie jedoch in keinem Vertragsverhältnis mehr mit dem Makler, müssen somit auch keine Provision zahlen.

So erstaunlich sich das Beispiel anhört, so gefährlich sind die neuen Regeln für die Unternehmen, die mit Verbrauchern Geschäfte machen wollen.
Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen. 

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Bildquelle: © Tim Reckmann / pixelio.de                                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Graue Kapitalmarkt zieht eine Ausplünderungsspur quer durch Deutschland.

Egal, ob Sie wenig oder viel Geld haben, wahrscheinlich würden Sie gerne Ihr Geld sicher und lukrativ anlegen. Aber es besteht dabei  immer die Gefahr dass Sie Ihr Geld verlieren. Glauben Sie keinem Anlageberater der Ihnen eine risikofreie Anlage anbietet. Die gibt es nämlich nicht! Bei jeder Investition gibt es Risiken. Die Versprechungen von Höchstgewinnen in kurzer Zeit sind immer nur verführerische Märchen. Es gibt niemanden der vorhersagen kann, wie sich eine Investition entwickeln wird.


Verstehen Sie die Ihnen angebotene Investition? Wenn nicht, machen Sie sich schlau, bevor Sie investieren. Dass dies in vielen Fällen leider nicht so ist kann man in dem Praxishandbuch Schiffsfonds von Karl-Heinz Steffens und Claudia Dreßler nachlesen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass in vielen Fällen des Erwerbs einer Schiffsfondsbeteiligung als geschlossene Fondsbeteiligung Anleger sich für diese Art der Kapitalanlage entscheiden, ohne die genaue Funktionsweise und Risiken verstanden zu haben. Daher passt die Zeichnung einer Schiffsfondsbeteiligung oft nicht zu dem vorsichtigen und risikoarmen Anlagezielen des Anlegers.

Erster Grund hierfür sind die Emissionsprospekte, die mit häufig mehr als 100 Seiten Umfang dem Anleger keinen geordneten Überblick über die Schiffsfondsbeteiligung bieten. Auf dieser Fülle von Seiten sind derart vielfältige Informationen enthalten, dass der Anleger oft nicht in der Lage ist, die relevanten Eigenschaften Risiken der Schiffsfondsbeteiligung zu durchdringen.

Zweiter Grund für die falsche Anlageentscheidung sind sie Beratungsgespräche mit den Anlageberatern bzw. Anlagevermittlern. Durch geschickte Verhandlungstaktiken wird den Anlegern häufig suggeriert, die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung sei die perfekt auf die Anlageziele des Anlegers passende Kapitalanlage. Eine ausreichende Risikodarstellung erfolgt jedoch nur selten.  Durch die Überfrachtung des Prospekts wird es für den Anleger immer schwieriger, zu beurteilen, ob die avisierte Kapitalanlage tatsächlich zu den eigenen Anlagewünschen passt.

Nach dem die erste Welle von Prozessen zu den so genannten ,,Schrottimmobilien" gerade abgeklungen ist, werden den Anlegern schon wieder Immobilien mit 100%-iger Finanzierung und "Vermietungsgarantie" als Altersvorsorge angeboten. Es finden sich auch immer wieder Banken  welche  diese ganz erheblich überteuerten Immobilien finanzieren. Häufig handelt es sich dabei um Wohnungen, die im Falle des Weiterverkaufes nicht einmal die Hälfte der aufgenommenen Darlehenssumme erbringen.

In vielen Fällen dürfte die finanzierende Bank gegenüber dem Käufer wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht haften. Die Bank könnte dann keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen geltend machen und müsste bereits geleistete Zahlungen rückerstatten. Im Gegensatz dazu könnte sie die Immobilie übertragen erhalten. Grund hierfür könnte sein, dass die Bank über einen so genannten Wissensvorsprung verfügte, der sie zur Aufklärung gegenüber dem Anleger verpflichtet hätte. Oft kann auch festgestellt werden, dass die Bank mit dem Vermittler der Immobilie in so genannter institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich daraus die widerlegbare Vermutung, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch den Vermittler bzw. den Verkäufer über den wahren Wert der Wohnung hatte. Für die Bank wird es in einem Prozess nicht sehr oft gelingen, diese Vermutung zu widerlegen. Für viele geschädigte Anleger gibt es gute Möglichkeiten sich von diesen Schrottimmobilien zu befreien.

Selbsternannte "Finanzexperten" sammeln bundesweit Milliarden  Euro bei Kleinanlegern ein. Aktuell steht dafür S&K, Infinus und Prokon. Oft sind die Opfer, Menschen die kaum Geld zum Anlegen haben. Bei Infinus stoppte die Dresdner Staatsanwaltschaft  das Schneeballsystem im Herbst 2013 und legte das Vermögen auf Eis. Für unbelehrbare Anleger ist die Staatsanwaltschaft nun schuld am scheitern des Systems Infinus. Dass damit weitere Menschen vor dieser Geldvernichtungsmaschine bewahrt wurden zählt für diese Leute scheinbar nicht.

Acht Prozent Zinsen mit Windrädern - geht das überhaupt? Mit dieser einfachen Frage begannen Anfang 2013 die beiden Reporter der Zeitung ,,Die Welt" Marc Neller und Lars-Marten Nagel ihre Recherchen zum Itzehoer Windkraftproduzenten Prokon.

Der umtriebige Firmengründer Carsten Rodbertus hatte damals mit dem Versprechen einer ökologischen Kapitalanlage, die gute Zinsen bringt, mehr als eine Milliarde Euro von deutschen Kleinanlegern eingeworben. Ein Jahr später ist Prokon pleite und 75.000 Anleger bangen um ihr Geld. Jetzt veröffentlichen ,,Die Welt" ein E-Book, das zeigt, wie es dazu kommen konnte.

Gegen den Widerstand von Carsten Rodbertus haben die beiden Reporter hartnäckig recherchiert, Bilanzen gewälzt, Insider ausfindig gemacht, angeblich geplante Windparks gesucht und Dutzende Interviews geführt. Sie deckten auf, wie sehr Werbeversprechen und Wahrheit bei Prokon auseinanderklafften und wie das Unternehmen seine wirtschaftliche Krise verschleierte. Sie stießen auf dubiose Geschäfte mit rumänischen Wäldern und Verstrickungen mit der chinesischen Mafia.

S&K, Infinus und Prokon sind wie mit einem Staubsauger über das Land gegangen und haben von Kleinanlegern über 3 Milliarden Euro abgesaugt! Die staatlichen  Aufseher und der mit Steuergeld finanzierte Verbraucherschutz hat diesem Treiben stillschweigend zugesehen. So ist zum Beispiel der Prospekt von Infinus von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, (Bafin) geprüft. Das hat bei den Anlegern natürlich Vertrauen bewirkt. Dass die Bafin den Verkaufsprospekt nur daraufhin prüft ob er den formalen Vorgaben entspricht , wissen die Anleger nicht. Ob die Kunden mit dem Anlagemodell über den Tisch gezogen werden können, wird nicht geprüft.

Eigentlich weiß jeder Kapitalanleger, dass die Finanzprodukte nicht so einfach sind, wie sie im Anlageprospekt dargestellt werden. Aber viele glauben daran, was Ihnen da erzählt und zum Lesen angeboten wird  und so manch einer gibt sich einer durchaus vermeidbaren Selbsttäuschung hin. Wird die Kapitalanlage, wie z.B. bei S&K, Infinus oder Prokon, notleidend, läuft ein immer wiederkehrender Mechanismus ab:  Die Anleger warten ab und beobachten was die anderen machen.

Im Internet schlägt dann die Stunde der Anlegerschützer und Anlegerschutzanwälte. Jetzt beginnt die Schlacht um die vorderen Positionen bei Google. Da werden kostenpflichtige Anzeigen geschaltet und der Klickpreis gegenseitig in die Höhe getrieben nur um an vorderster Stelle zu stehen und möglichst viele betroffene Anleger einzusammeln.  Extra Seiten nur für die jeweils betroffenen Anleger werden ins Netz gestellt. Der Inhalt ist meist eine Sammlung bereits im Netz veröffentlichter Berichte. Einzelne Anwaltskanzleien gründen Interessengemeinschaften. Wozu? Ist der Anleger kein Mandant der Kanzlei sondern lediglich Mitglied dieser Interessengemeinschaft? Wer erbringt dann die notwendige Rechtsberatung?

Da gibt es  Anlegerschutzgurus die wollen die Anleger weismachen, dass sie über ein unfehlbares Frühwarnsystem für notleidende Kapitalanlagen verfügen und genau wissen welche Schritte nun einzuleiten sind und übersehen dabei aber, dass Daten, Prognosen,  Verknüpfungen schon immer fehlerhaft sind. Das Extrakt  dieses Frühwarnsystems hat allenfalls statistischen Wert.  Die armen Anleger werden überflutet mit Informationen, unfehlbaren Schlussfolgerungen und verlockenden Verheißungen. Der Anleger verstrickt sich in der Datenflut und flüchtet in seiner Not zu dem, der am meisten Verspricht und das ganze auch noch umsonst anbietet! - Cui bono?  Die Rechnung kommt später!

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte.  

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadensersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: © Markus Weber / pixelio.de


Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
    

Mittwoch, Juli 23, 2014

Hess AG: Anwälte klagen gegen LBBW und Bankhaus M.M. Warburg auf Schadensersatz

Im Fall der insolventen Hess AG klagt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Cäsar-Preller gegen die beteiligten Banken auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern.


Das Landgericht Konstanz befasst sich am Freitag mit einer Anlegerklage vor dem Hintergrund eines "schier endlosen Wirtschaftskrimis", wie u.a. die Stuttgarter Zeitung aktuell titelte. Zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Cäsar-Preller vertretene Anleger hatten ihr Geld in Aktien des Villinger Leuchten-Herstellers "Hess AG"  investiert. Aber:  Schon kurz nach dem Erfolg versprechenden Börsengang meldete die Hess AG Insolvenz an - mit dem entsprechend weit reichenden Auswirkungen auf die Aktienkurse, die sich im Bodenlosen wieder fanden.

Allerdings: Beklagt werden nicht Hess-Vorstand Christoph Hesse oder andere für die Hess-Schieflage Verantwortliche, sondern die den  Börsengang begleitenden Banken: Die Landesbank Baden Württemberg und das Bankhaus M.M. Warburg. Diese hätten, so wirft es ihnen Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller als Vertreter der Kläger vor, nicht zutreffende Börsenprospekte ausgestellt und dadurch die Fehlkäufe seiner Mandanten ausgelöst. Beide Banken stehen nach Auffassung von Rechtsexperten tief in der Prospekthaftung und seien daher zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Insider vermuten, dass die Hess-Katastrophe schon absehbar gewesen sein musste, als das Prospekt erstellt wurde.

Auch wenn derzeit nur zwei Anleger klagen: In zweiter Reihe sitzen einige Betroffene mehr, die insgesamt 4 Millionen Euro in die Hess AG gesteckt hatten. Die LBBW sieht sich nicht in der Pflicht, hat aber schon mal vorsichtshalber selbst Klage erhoben gegen die Hess AG. Das Verfahren wird sich wohl noch hinziehen. Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist aber die Rolle der LBBW vom Strafverfahren und den Untersuchungen gegen die Hess-AG  loszulösen: "Aus unserer Sicht hat die Landesbank Baden-Württemberg ihre Sorgfaltspflichten verletzt, schon allein dadurch, dass sie für ein Unternehmen, für das sie nicht mal als Hausbank fungierte, Prospekte erstellte."

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

    
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

cp