Mittwoch, Juli 30, 2014

Lebensversicherung: Kündigen, freistellen, rückabwickeln? - Das sollten Sie wissen!

Es gab Zeiten, da galt es als Todsünde eine Lebensversicherung zu kündigen. Das hat sich seit dem Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) grundlegend geändert. Immer mehr Inhaber der in Deutschland rund 90 Millionen Policen stellen sich die Frage, was sie mit ihren Vertrag wegen der zu erwartenden Verluste anstellen sollen.

Der Bund der Versicherten hat ausgerechnet, dass jeder Versicherungsnehmer im Durchschnitt 5.000 Euro draufzahlt. Durch die Reform werden die Kunden mit rund 40 Milliarden Euro belastet, die Versicherer selbst nur mit 5 Milliarden. Lang leben ist teuer und deshalb müssen Lebensversicherungsverträge nun überprüft werden, ob sie tatsächlich das halten werden, was sie einst versprachen.

Verluste vorprogrammiert: VERKAUF

Viele Versicherungsnehmer denken zunächst über den Verkauf ihrer Police(n) nach. Da immer weniger Verträge aufgekauft werden, ist es sehr schwierig einen vernünftigen Käufer zu finden. Hat Ihre Police einen Wert über 10.000 Euro und eine überschaubare Restlaufzeit, so kann es gut sein, dass sie einen Aufkäufer finden. Manche bieten auch einen wesentlich höheren Rückkaufswert an. Die Auszahlung des Betrages wird dann - je nach Modell des Versicherungsaufkäufers - über Jahre gestreckt. Bis es der Betrag komplett an Sie ausgezahlt ist, können manchmal acht oder zehn Jahre vergehen. Diese Aufkäufer können Ihnen deshalb mehr Geld bieten, da die sie mit hochspekulativen Beteiligungsmodellen arbeiten. Darin steckt aber immer das Risiko eines Totalverlustes.

Rückkaufswert im Keller: KÜNDIGUNG

Sie können Ihre Versicherung einfach kündigen. Das ist aber, wie allseits bekannt, die meist schlechteste Variante. Ob sich das lohnt kann, muss anhand unterschiedlichster Faktoren errechnet werden. Allerdings werden Ihnen die Versicherer von sich aus nicht die nötigen Informationen zur Verfügung stellen, schließlich wollen sie Sie als Kunde behalten. Bei einer Kündigung wird Ihr Guthaben um den vertraglich vereinbarten Stornoabzug geschmälert und die Höhe des vom Versicherer angegebenen Rückkaufswerts ist für Otto Normalbürger nicht nachvollziehbar. Zu beachten ist dabei auch die Kündigungsfrist: Wenn Ihr Vertrag nicht mehr vor Ende 2014 kündbar ist, ist anzunehmen, dass die Bewertungsreserven aus Ihrem Vertrag gestrichen sind. Fazit: Selbst und ohne entsprechende Berechnungen einen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen ist keine gute Entscheidung.

Hoffen auf bessere Zeiten: FREISTELLUNG

Natürlich können Sie Ihren Vertrag auch beitragsfrei stellen. Dabei entfällt natürlich Ihr Risikoschutz und der Rückkaufswert wird, wie bei einer Kündigung, um den Stornoabzug reduziert. Bei einer Beitragsfreistellung wird Ihnen Ihr Versicherer zusätzlich Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Diese vermindert zusätzlich Ihr Guthaben. Wenn Sie sich dann entschließen, den Vertrag weiterhin zu bedienen, dann wird natürlich nur das neue nun geminderte Vertragsguthaben verzinst.

Chance auf verlustfreie Auszahlung: RÜCKABWICKLUNG

Eines vorweg: Eine Rückabwicklung ohne fachkompetente Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts, ist ein sinnloses Unterfangen. Ihr Versicherungsunternehmen wird Ihnen postwendend mitteilen, dass dies gar nicht möglich ist und sich möglicher Weise auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs berufen. Der Richterspruch, der für diesen einen Fall gefällt wurde, wird gern pauschaliert. Die Kernaussage: Eine Rückabwicklung von Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurde, ist nicht möglich. Das stimmt so aber nicht, denn unter gewissen Umständen, ist eine Rückabwicklung möglich. Das bestätigen verschiedene Anwälte, die schon hunderte derartige Verträge erfolgreich für ihre Mandanten rückabgewickelt haben. Eine Rückabwicklung bedeutet, dass Sie verlustfrei aus Ihrem Vertrag aussteigen können und Sie alle Beiträge, die Sie bezahlt haben, zurückbekommen.

Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: © Benjamin Klack / pixelio.de

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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