Der Schiffsfondsanleger steht oftmals vor der Frage, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung. Die erste Wahl ist hier der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher sich auf Schiffsfonds spezialisiert hat. Anwaltliche Vertretung von Anlegerseite erfordert eine fundierte und langjährige Kenntnis der Produkte und ihres Vertriebs im Allgemeinen wie im Besonderen.
Interessengemeinschaften
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Verjährung
In vielen Fällen droht aufgrund des langen Zuwartens hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bereits der Eintritt der Verjährung. Sind Ansprüche verjährt, können sie gegenüber der Gegenseite nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn also Verjährung droht, sollten sofort Maßnahmen zu Hemmung der Verjährung ergriffen werden.
Vor Erhebung einer Klage
Vor Erhebung einer Klage empfiehlt es sich, gegenüber der Schiffsfondsgesellschaft die Ansprüche vollständig außergerichtlich durch den Anwalt geltend machen zu lassen. Im Regelfall muss der Anleger zwar davon ausgehen, dass die Schiffsfondsgesellschaft das Begehren zurückweisen wird. Allerdings sollte zumindest einmalig eine Einigung ohne gerichtliche Klage versucht werden.
Kostenrisiko der Klage
Rechtsschutzversicherungen
Festzustellen ist, dass Rechtsschutzversicherungen immer häufiger die Kostendeckungen versagen möchten. Sie beziehen sich insoweit auf einen Ausschlusstatbestand für Kapitalanlagestreitigkeiten in ihren Versicherungsbedingungen. Allerdings entschieden Gerichte vielfach zugunsten der Versicherungsnehmer. So stellt zum Beispiel die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaft dar. Der BSZ e.V. rät Anlegern, nicht selbst die Deckungsanfrage bei der Versicherung vorzunehmen sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen.
Prozessfinanzierer
Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden bzw. das Risiko der Schiffsfondsbeteiligung tatsächlich nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese lassen sich bei hinreichenden Erfolgsausichten die Ansprüche des einzelnen Anlegers abtreten.
Prozesskostenhilfe
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114ff. ZPO. Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist der Rechtsanwalt , der den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und damit dem angerufenen Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits detailliert verdeutlichen muss, dazu berechtigt gemäß § 9 RVG einen Vorschuss für seine Tätigkeit vom Anleger zu verlangen. Wurde der Vorschuss vom Anwalt vereinnahmt und später bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wird der Vorschuss wieder vollständig an den Anleger zurückerstattet.
Keine Sammelklage
Bei dem BSZ e.V. fragen betroffene Anleger immer wieder nach der Möglichkeit einer Sammelklage und ob man sich bei einem bereits laufenden Prozess anschließen könne. Nach wie vor sind jedoch "Sammelklagen" in Deutschland nicht zugelassen. Einzig das KapMug (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) führt eine eigene Verfahrensart ein. Allerdings muss auch hier zunächst der Anleger eine individuelle Klage einreichen, die dann zum Gegenstand des Musterprozesses werden kann. Allenfalls möglich ist die sogenannte subjektive Klagehäufung (§§59ff. ZPO), bei der mehrere Kläger in derselben Klage gleichartige Ansprüche geltend machen können, sofern zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Durch diese Art der Klagehäufung verlängert sich jedoch die Prozessdauer erheblich und die Prozessführung wird unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als wenig zweckmäßig. Die Instanzengerichte tendieren dazu, diese Klagehäufungen in Einzelklagen aufzuteilen (§ 145 ZPO). Jeder Kläger führt dann sein eigenes Verfahren.
Zuständiges Gericht
Es ist nicht unüblich, dass sich im Gesellschaftsvertrag Gerichtsstandvereinbarungen finden. Hierin kann beispielsweise die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ausdrücklich geregelt sein. Zu beachten ist, dass Gerichtsstandklauseln zum Nachteil von Verbrauchern unzulässig sind.
Ist eine Gerichtsstandklausel nicht vorhanden, ist die Klage am Sitz oder am Ort einer Niederlassung der gegnerischen Partei zu erheben. Werden Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung geltend gemacht, so ist bei Klagen im Zusammenhang mit einer Schiffsfondsgesellschaft zwingend am Sitz der Gegenseite zu klagen. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falscher, irreführender oder unterlassener, öffentlicher Kapitalmarktinformation.
Wurde die Beitrittserklärung im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen, ist auch eine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Anlegers möglich.
Bei Klagen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Delikt ist eine Klage am Gericht des Ortes , wo die unerlaubte Handlung begangen wurde, möglich.
Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt den Gesellschaftsvertrag genau überprüft ob eine Gerichtsstandklausel enthalten ist. Es ist möglich, dass die Klage an Ihrem Wohnsitz geführt werden kann.
Richtige Beklagte
Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung kann gegen die Gründungsgesellschaften und die Prospektverantwortlichen geklagt werden. Oftmals ist die Schiffstreuhand laut Gesellschaftsvertrag ebenfalls als Gründungsgesellschaft benannt.
Ansprüche aus Falschberatung können im Falle der freien Anlageberatung gegen den Anlageberater, bei Anlageberatung durch eine Bank gegen diese direkt geltend gemacht werden. Zusätzlich kann auch gegen die Verantwortlichen für die Schiffsfondsgesellschaft vorgegangen werden, da diese für die Einschaltung von Anlageberatern gemäß § 278 BGB haften.
Darlegungs- und Beweislast
Die Zivilprozessordnung erfordert es, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen und die zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß darlegt und beweist. Es gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der sowohl den Tatsachenvortrag als auch die Beweismittel umfasst. Rechtsausführungen sind nach der ZPO nicht erforderlich.
Der Beibringungsgrundsatz erfordert es, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und beweisen werden müssen. Dazu zählen:
- das Zustandekommen des Vertrages
- Pflichtverletzungen der Gegenseite: Beratungs- und Aufklärungsfehler
- Kausalität
- Verschulden
- Schaden: Schadenshöhe, entgangener Gewinn.
Es liegt am Anleger sich mit seinem Anwalt über die Klageart und das Ziel des Prozesses zu verständigen.
Schlechte Anlage und schlechter Anwalt
Die angesehene Wochenzeitung "Welt am Sonntag" schrieb in ihrer Ausgabe Nr. 25 vom 22.Juni 2014:
"Mehr schlecht als Recht"
In Deutschland gibt es viel zu viele Rechtsanwälte. Sie sind oft schlecht ausgebildet und eine Gefahr für die Mandanten. Von miserabler Beratung bis Betrug kommt alles vor. Joachim Wagner über einen Berufsstand im Niedergang.
vermeintliche Billigangebote
Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.
nur die besten Rechtsanwälte helfen wirklich
Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.