Falschberatung bei Schiffsfonds - Aktuelles Gerichtsurteil bestätigt Klagechancen vieler Anleger.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt Anlegern von Schiffsfonds den Rücken. Sie haben oftmals gute Klagechancen wegen Falschberatung durch die Vertriebsbanken. Im konkreten Fall hatte ein Anleger eine Beteiligung am so genannten "LF-Flottenfonds IV", dem zwei Containerschiffe gehören, gezeichnet. Das Landgericht Wuppertal verurteilte nun die Commerzbank AG, die den Anleger beraten und ihm die Fondsbeteiligung empfohlen hatte, zu einer Schadensersatzzahlung von gut 32.000 Euro zzgl. Zinsen an den Kläger. Begründung: Fehlerhafte Beratung, denn die Bank habe den Anleger nicht über die von ihr erhaltene Rückvergütung, die sie von der Fondsgesellschaft erhielt, aufgeklärt (Urteil vom 11.09.2013).
Rückübertragung der Beteiligung an die Bank
Die Schadenssumme berechnet sich aus den Einzahlungen des Anlegers abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen. Das Gericht verurteilte die Bank zur Rücknahme der Beteiligung und dazu, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die aus der Fondsbeteiligung resultieren. Er sei so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben, so das Landgericht Wuppertal. Die Bank habe ihre Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung verletzt.
"Ohne die Information über die Rückvergütung kann der Anleger das Umsatzinteresse der Bank nicht erkennen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel, die das Urteil für ihren Mandanten erstritten hat. Laut Gericht stellte der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung - und des damit verbundenen Eigeninteresses der Bank - die Anlage nicht gezeichnet hätte.
"Das Urteil zeigt, dass Anleger auch nach vielen Jahren berechtigte Chancen haben, aus verlustreichen Fondsbeteiligungen ohne großen Schaden wieder herauszukommen", erklärt Rechtsanwalt Göring. "Denn die Vertriebsbanken haben häufig nicht richtig über die Rückvergütungen informiert."
Containerschiffsfonds wirtschaftlich ,,in Seenot"
Der Kläger hatte die Beteiligung an dem vom Hamburger Emissionshaus Lloyd aufgelegten "LF-Flottenfonds IV" in Höhe von nominal 50.000 Euro im Oktober 2004 gezeichnet - eine Beteiligung an zwei Containerschiffen, der MS Manhattan (Panamax-Klasse) und MS Fernando. Die anfänglichen Charterverträge der beiden Schiffe liefen nur bis zum 31.12.2010; eine erstmalige Kündigung der Fondsbeteiligung war aber erst zum 31.12.2020 möglich. Doch die Charterraten der Schiffe sind inzwischen erheblich gesunken, der Fonds ist wirtschaftlich stark angeschlagen. "Die zum Teil extrem gesunkenen Charterraten haben auch viele andere Schiffsfonds in große Nöte gebracht", sagt Göring. Er vertritt bereits über 100 Anleger des LF-Flottenfonds IV, und viele weitere würden wohl in den nächsten Wochen hinzukommen, so Göring.
Bank kommt mit Verjährung nicht durch
Die von der Commerzbank vorgebrachte Einrede der Verjährung wurde vom Gericht abgelehnt. Denn der Anleger habe erst durch Information seines Anwalts von dem Schadensersatzanspruch erfahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach gültiger Rechtsprechung erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger "positive Kenntnis" über die Anspruchsumstände (hier: das Verschweigen der Rückvergütung) erlangt hat.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ LF-Flottenfonds IV gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dennis Göring
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kä+ti/degö