Donnerstag, September 26, 2013

Klagewelle beim LF-Flottenfonds IV rollt an


Falschberatung bei Schiffsfonds - Aktuelles Gerichtsurteil bestätigt Klagechancen vieler Anleger.


Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt Anlegern von Schiffsfonds den Rücken. Sie haben oftmals gute Klagechancen wegen Falschberatung durch die Vertriebsbanken. Im konkreten Fall hatte ein Anleger eine Beteiligung am so genannten "LF-Flottenfonds IV", dem zwei Containerschiffe gehören, gezeichnet. Das Landgericht Wuppertal verurteilte nun die Commerzbank AG, die den Anleger beraten und ihm die Fondsbeteiligung empfohlen hatte, zu einer Schadensersatzzahlung von gut 32.000 Euro zzgl. Zinsen an den Kläger. Begründung: Fehlerhafte Beratung, denn die Bank habe den Anleger nicht über die von ihr erhaltene Rückvergütung, die sie von der Fondsgesellschaft erhielt, aufgeklärt (Urteil vom 11.09.2013).

Rückübertragung der Beteiligung an die Bank

Die Schadenssumme berechnet sich aus den Einzahlungen des Anlegers abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen. Das Gericht verurteilte die Bank zur Rücknahme der Beteiligung und dazu, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die aus der Fondsbeteiligung resultieren. Er sei so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben, so das Landgericht Wuppertal. Die Bank habe ihre Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung verletzt.

"Ohne die Information über die Rückvergütung kann der Anleger das Umsatzinteresse der Bank nicht erkennen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel, die das Urteil für ihren Mandanten erstritten hat. Laut Gericht stellte der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung - und des damit verbundenen Eigeninteresses der Bank - die Anlage nicht gezeichnet hätte.

"Das Urteil zeigt, dass Anleger auch nach vielen Jahren berechtigte Chancen haben, aus verlustreichen Fondsbeteiligungen ohne großen Schaden wieder herauszukommen", erklärt Rechtsanwalt Göring. "Denn die Vertriebsbanken haben häufig nicht richtig über die Rückvergütungen informiert."

Containerschiffsfonds wirtschaftlich ,,in Seenot"

Der Kläger hatte die Beteiligung an dem vom Hamburger Emissionshaus Lloyd aufgelegten "LF-Flottenfonds IV" in Höhe von nominal 50.000 Euro im Oktober 2004 gezeichnet - eine Beteiligung an zwei Containerschiffen, der MS Manhattan (Panamax-Klasse) und MS Fernando. Die anfänglichen Charterverträge der beiden Schiffe liefen nur bis zum 31.12.2010; eine erstmalige Kündigung der Fondsbeteiligung war aber erst zum 31.12.2020 möglich. Doch die Charterraten der Schiffe sind inzwischen erheblich gesunken, der Fonds ist wirtschaftlich stark angeschlagen. "Die zum Teil extrem gesunkenen Charterraten haben auch viele andere Schiffsfonds in große Nöte gebracht", sagt Göring. Er vertritt bereits über 100 Anleger des LF-Flottenfonds IV, und viele weitere würden wohl in den nächsten Wochen hinzukommen, so Göring.

Bank kommt mit Verjährung nicht durch

Die von der Commerzbank vorgebrachte Einrede der Verjährung wurde vom Gericht abgelehnt. Denn der Anleger habe erst durch Information seines Anwalts von dem Schadensersatzanspruch erfahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach gültiger Rechtsprechung erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger "positive Kenntnis" über die Anspruchsumstände (hier: das Verschweigen der Rückvergütung) erlangt hat.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ LF-Flottenfonds IV gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

kä+ti/degö

Mittwoch, September 25, 2013

Anlegerskandal bei Wölbern Invest / Was Anleger beachten sollten

Wie der Presse, hier dem Handelsblatt, zu entnehmen ist, weitet sich der Anlegerskandal um die Wölbern Invest und sämtliche von dieser aufgelegten Fonds weiter aus. 

Nachdem gestern bekannt wurde, dass der Chef des Fondshauses Wölbern in Haft genommen wurde, weitet sich nunmehr wohl der Skandal auch auf einzelne Fonds und somit eine Anzahl von ca. 40.000 Anlegern aus. Hiervon sind überwiegend Real Estate und Private Equity Fonds betroffen. Hierunter fallen auch sog. ,,Holland- Frankreich und Österreichfonds." Insgesamt spricht man hier von einem Fondsvolumen bzw. Investitionsvolumen von EUR 3,8 Milliarden.

Einige Ansätze für diese Entwicklung hatten sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, so z. B. bei dem Fonds Wölbern Development IV und weiteren Fonds.

Gemäß weiterer Informationen wurden die Fonds unter anderem von der Commerzbank AG, der jetzigen Targo Bank (ehemals CityBank) und auch von zahlreichen Sparkassen vertrieben. Mussten die Fonds fremdfinanziert werden, wurden die Fondsanteile nicht selten vom Bankhaus Wölbern finanziert. 

Wie nunmehr durch die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, in Erfahrung gebracht werden konnte, wurden hierbei auch hohe Vertriebsprovisionen an die Vermittler gezahlt. Auf der Grundlage dieser Vertriebsprovisionen können Anleger möglicherweise Schadenersatzansprüche nicht nur wegen einer Falschberatung bezüglich der Risiken derartiger Fonds, sondern auch auf der Basis einer verschwiegenen Provision geltend machen. So sehen dies seit Jahren auch einige Verbraucherschutzverbände.

Insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb von unternehmerischen Fondsbeteiligungen wird kritisiert, dass die Risiken verharmlost werden bzw. in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht dargestellt werden. Jedem Anleger sollte jedoch klar sein, dass eine unternehmerische Beteiligung immer das Risiko beinhaltet, einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals zu erleiden.

Auch fehlt es an einem gesonderten Zweitmarkt, um möglicherweise die Fondsanteile veräußern zu können. Auch hierüber wurde nur selten aufgeklärt. Vielmehr stand für die Vermittler die hohe Provision im Vordergrund. Dies auch gilt auch für die Fonds der Wölbern Invest.

Erst die kürzlichen Entwicklungen hatten gezeigt, dass die hier geplanten Verkäufe großer Immobilienfondsportfolios bei den Anlegern keine Zustimmung fanden.

Sollten sich die hier aufgenommen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg bestätigen, könnte dies auch erhebliche Auswirkungen für die Anleger der Wölbern Invest und der hierin betroffenen Fonds, insgesamt wohl 29 Fonds, haben.

Betroffene Anleger sollten nunmehr durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen lassen, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche auf der Grundlage einer Falschberatung bei Erwerb des Fonds geltend gemacht werden können. Andernfalls kämen vorliegend auch noch deliktische Ansprüche in Betracht. Dies jedoch nur dann wenn sich tatsächlich herausstellt, dass strafrechtlich relevantes Handeln, mithin eine Verurteilung gegeben ist.

Wurden die Fonds durch Banken und Sparkassen vertrieben, muss zwingend über eine gesonderte Rückvergütung aufgeklärt werden, welche die Banken zusätzlich erhalten haben.

Sollten sich die Vorwürfe bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestätigen, kann dies möglicherweis auch Ansprüche gegen die Depotbanken zur Folge haben. So unter anderem durch die hier involvierten Depotbanken Sal, Oppenheim und Donner & Reuschel.

Depotbanken sind nämlich verpflichtet, das Geschäftsgebaren der Fondsverwalter zu überprüfen. Die Ermittlungen haben sich mittlerweile auf die beiden benannten Depotbanken ausgeweitet, so die Staatsanwaltschaft Hamburg.  Neben einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber sämtlichen Beteiligten können somit auch die Depotbanken möglicherweise Anspruchsgegner eines Anlegers sein.

Betroffene Wölbern Invest bzw. Wölbern Fondsanleger sollten daher keine Zeit verlieren und ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 25.09.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung des Sach- und Rechtlage führen.
aw

Dienstag, September 24, 2013

Unsicherheit bei Wölbern-Anlegern wächst.

Fondshaus verwaltet Immobilien im Wert von etwa 1,8 Mrd. Euro - ca. 40.000 Fondsanleger.  Die Unsicherheit bei den ohnehin unzufriedenen Anlegern in den 24 Immobilienfonds des Hamburger Emissionshauses Wölbern Invest wächst. Inwieweit wegen der Verhaftung des Chefs und Inhabers von Wölbern Invest, Heinrich Maria Schulte, und der Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue auf die Anleger weiteren Schaden zukommt, ist zurzeit nicht genau abzusehen.


"Fest steht, dass das Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung schon seit längerem sehr groß war und ein Teil der Anlegerbeiräte auf eine Absetzung von Herrn Schulte aus dem Fondsmanagement hinarbeiteten, was in einem Fonds auch bereits gelungen ist", sagt Rechtsanwältin Daniela Gutermuth von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel. Sie vertritt bereits einige Mandanten aus dem Kreis der Wölbernfonds-Anleger.

Die nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hamburg genannte Summe von 137 Mio. Euro, die Schulte unrechtmäßig abgezweigt haben soll, sprengt jedoch die bisherigen Vorstelllungen. 37 Mio. Euro soll er dem Verdacht zufolge aus den Fonds für sich persönlich entnommen haben. In den 24 Immobilienfonds von Wölbern Invest steckt das Geld von rund 40.000 Anlegern.

Anleger können auf Schadenersatz klagen

"Wie stark nun die Anleger mit ihrem in den Immobilienfonds investierten Kapital betroffen sein werden und die Verlustgefahr  für jeden einzelnen weiter gestiegen ist, lässt sich  momentan noch nicht absehen", sagt Anwältin Gutermuth. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft genannten Summen sei leider zu vermuten, dass es zumindest um einige Fonds wirtschaftlich noch schlechter steht als ohnehin befürchtet. "Aber Anleger haben aus verschiedenen anderen Gründen oftmals gute Chancen, aus ihrer Fondsbeteiligung relativ unbeschadet auszusteigen, unabhängig von dem weiteren Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen Herrn Schulte", erklärt Anwältin Gutermuth. "Die Banken, die die Fondsbeteiligungen damals verkauften, haben in vielen Fällen die Anleger fehlerhaft beraten, z. B. weil sie oft nicht richtig auf die von ihnen eingenommenen Vertriebsprovisionen hingewiesen haben. Dann können Anleger gegen die Bank auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Anlagegeschäfts klagen. Ein Klageanspruch ergibt sich auch dann, wenn die beratende Bank damals nicht ausreichend über die Risiken des jeweiligen Fonds informiert und die Beteiligungen sogar als sichere Anlage oder als Altersvorsorge empfohlen hat."

Was wird aus dem geplanten Paketverkauf?

In den vergangenen Monaten waren die Anleger von den Fondsgeschäftsführungen zur Abstimmung über einen Paketverkauf von etwa 30 Fondsimmobilien aufgerufen worden. Nach den Abstimmungsergebnissen des Großteils der Fonds zeichnete sich ab, dass es zu einem Paketverkauf in der Größenordnung von knapp 1 Mrd. Euro kommen könnte. Begründung für den von der Geschäftsführung angestrebten Paketverkauf: Die ursprünglich avisierten Renditen könnten nicht mehr erzielt werden, deshalb sei ein Verkauf - angesichts der Unsicherheiten am europäischen Immobilienmarkt - derzeit attraktiver als die Fortführung. Nach Meinung von Experten und vielen Anlegern würde ein solcher Paketverkauf, der noch in diesem Jahr über die Bühne gehen soll, allerdings zu einem Preisabschlag führen. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Verkauf haben sich mit der Verhaftung Schultes sicher nicht verbessert.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 24.09.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändert

kä+tit-dagu

Der Wölbernchef Schulte sitzt in Untersuchungshaft. Wegen der Veruntreuung von Anlegergeldern.

Die Wölbernfonds sind kopflos. Schulte wurde aus dem Verkehr gezogen. Jetzt müssen die richtigen Leute für die Geschäftsführung gefunden werden. Und Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen. Mehr von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Christian Hensel.


Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat aus einem Titel vom 17.9.2013 vollstreckt. Es geht um die Verhaftung des Wölbernchefs Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte. Die Staatsanwälte werfen ihm Veruntreuung vor. Er soll EUR 137 Mio. satzungswidrig verwendet haben. Dadurch sollen mehreren Fonds Schäden in Höhe von insgesamt EUR 37 Mio. entstanden sein.

Das ist der vorläufige Höhepunkt des Wölberndramas um den Endokrinologen Schulte, der kam, um eine Privatbank zu führen. Und in Untersuchungshaft gesteckt wurde, weil das Strafgericht Fluchtgefahr sah.

Die Vorwürfe wiegen schwer. Es geht nicht nur um die misslungene Einführung des umstrittenen, letztendlich gerichtlich verbotenen Liquiditätsmanagementsystems. Der Mann soll nach Informationen des Manager Magazins EUR 37 Mio. in die eigenen Taschen gesteckt haben. Das ist ziemlich genau der Betrag, der in den immer noch nicht testierten Bilanzen der Wölbernfonds verschwand.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hatten den Mann vor knapp einen Monat das letzte Mal erleben müssen. Bei der Präsenzversammlung des Fonds Holland 56. Auf die Frage Gröpper's, was mit dem Geld sei, antwortete der, er habe es für die Anleger in festverzinsliche Wertpapiere investiert. Alles habe seine Ordnung. Das mochten die wenigsten Anleger glauben. Er wurde nicht entlastet. Jetzt sitzt er.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die meisten Betroffenen spätestens jetzt aus der blinden Nibelungentreue erwachen und begreifen, dass es mit vielen Fonds steil bergab geht. Die müssen saniert werden. Und die meisten Anleger sollten ihren Exit planen. Mit starken Argumenten. Nach Lage der Dinge sind die Anleger nach der Einschätzung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte von Anfang über die Risiken des Investments belogen worden. Gründe für Schadensersatzansprüche. Auch gegen die Vermittler.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 24.09.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Montag, September 23, 2013

Beim MPC Millennium Tower drängt die Zeit für Anleger - Ende der Verjährungsfrist naht - Klagewelle rollt an.

Schon nach einem Jahrzehnt ist das "Jahrtausend-Bauwerk" in wirtschaftlichen Nöten. Beim Wiener Bürogebäudekomplex "Millennium Tower/Millennium City" bangen Tausende von Anlegern um ihr investiertes Kapital. Angesichts jüngster erfolgreicher Gerichtsurteile und dem nahenden Ende der Verjährungsfrist rollt nun eine Klagewelle auf die Vertriebsbanken zu.


"Architektonisch steht der Büroturm kerzengerade, wirtschaftlich ist er zum 'Schiefen Turm' von Wien mutiert. In den nächsten Wochen wird es sich entscheiden, wer auf dem - möglicherweise dreistelligen - Millionenschaden sitzen bleibt: Anleger oder Bank", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer. "Die Regressansprüche verjähren nämlich spätestens 10 Jahre nach Fondsbeitritt."

202 m hoher Büroturm in wirtschaftlicher Schieflage

Der Millennium Tower ist ein 202 m hohes, 50stöckiges Bürogebäude am Wiener Donau-Ufer - bei seiner Fertigstellung 2001 das höchste Bürogebäude Österreichs. Dem Gebäude angeschlossen ist die dem gesamten Immobilienkomplex zugehörige "Millennium City" (inklusive u. a. Einkaufs- und Kinocenter) - Investitions- bzw. Kaufsumme damals rund 360 Mio. Euro. Initiator des Fonds war das Hamburger Emissionshaus MPC (Münchmeyer Petersen Capital).

Über den geschlossenen Immobilienfonds "Sachwert Renditefonds Österreich GmbH & Co. KG" (besser bekannt als MPC Millennium Tower) hatten sich Anleger zumeist Ende 2003 an dem Immobilienprojekt in der österreichischen Hauptstadt beteiligt. Aber Vermietungsprobleme und hohe Kreditlasten brachten den Fonds in massive Schwierigkeiten. Am Zweitmarkt der Fondsbörse Deutschland werden die Millennium Tower-Beteiligungen nur noch mit etwa 25% notiert.

LG-Urteil: Falschberatung durch Commerzbank

Die auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel hat jüngst beim Landgericht Saarbrücken ein weiteres Urteil zugunsten eines Anlegers erstritten. Somit erhielten Mandanten der Kanzlei bereits bei vier verschiedenen Landgerichten Schadensersatz wegen Falschberatung durch die Vertriebsbank zugesprochen. "Viele Anleger hätten ähnliche Chancen, aber in allen Fällen droht akut die Verjährung", erklärt Rechtsanwalt Kälberer. "Für die meisten Anleger dürfte es in wenigen Wochen zu spät sein." Seine Kanzlei vertritt heute bereits über 100 Mandanten, wöchentlich werden es mehr.

Das LG Saarbrücken entschied am 02.08.2013 (Az. 1 O 393/11), dass die Commerzbank einem von Kälberer & Tittel vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von knapp 43.000 Euro zzgl. Zinsen zahlen muss. Der Bankberater habe ihn nicht ausreichend über die von der Bank vereinnahmte Vertriebsprovision aufgeklärt, heißt es im Urteil. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss sie das aber, denn erst durch diese Information kann der Kunde das Umsatzinteresse der Bank einschätzen. Ende Juni hatte das LG Paderborn ein entsprechendes Urteil bei einem anderen von Kälberer & Tittel vertretenen Anleger gefällt. Viele andere Verfahren sind schon anhängig.

"Anleger sollten handeln"

"Der MPC Millennium Tower ist damals mit hohen Renditeversprechen und oft als sichere Anlage empfohlen worden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer. "Die Versprechungen wurden aber bei Weitem nicht erfüllt, Anleger müssen stattdessen hohe Kapitalverluste befürchten. Gleichzeitig droht den Anlegern aber in den nächsten Wochen und Monaten die Verjährung. Wenn sie nicht kurzfristig handeln, gehen nicht nur ihre Ansprüche auf Schadensersatz unter, sondern sie sind weiterhin eventuellen Nachhaftungspflichten ausgesetzt."

Bei den Landgerichtsurteilen wurden die Kläger jeweils nicht  nur von den finanziellen Schäden, sondern auch zukünftigen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten aus der Beteiligung freigestellt. Im Gegenzug wurde die Beteiligung jeweils an die beratende Bank abgetreten.

Vertriebsprovision und Risiken verschwiegen

Kälberer: "Neben der mangelhaften Information über die Vertriebsprovisionen wurden viele Anleger auch unzureichend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt; unter anderem gehörte dazu das gesteigerte Risiko, das sich durch die hohe Kreditfinanzierung des Fonds ergab."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich (MPC Millennium Tower) gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer
         
Dieser Text gibt den Beitrag 23. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

kä+tit

Samstag, September 21, 2013

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: Zahlreiche Klagen gegen Vienna Life Lebensversicherung!

Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte! Achtung: Es droht Verjährung! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben zahlreiche Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung eingeleitet.
Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht. Diverse Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte finden im November 2013 vor Gerichten in ganz Deutschland statt!

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unter anderem nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und wegen weiterer Versäumnisse.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Unserer Ansicht nach ist die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Prüfungspflichten hinsichtlich der zugrunde liegenden K1-Fonds nicht in ausreichendem Maße nachgekommen,  wofür sie unserer Ansicht nach haftet.“

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.

Auch in Österreich hat eine österreichische Kanzlei, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet, inzwischen Klagen für österreichische Geschädigte in Österreich eingereicht, auch in Liechtenstein selbst hat eine mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitende Kanzlei bereits diverse Klagen gegen Vienna Life eingereicht.

Geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden., zumal in diversen Fällen auch in Kürze Verjährung einzutreten droht.

Betroffene K1-Anleger und auch Anleger der K1-Vienna Life-Fondspolice können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „K1 Group" anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 09. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 

Freitag, September 20, 2013

Concept1 - vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Im Betrugsfall Concept1 hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 10.09.2013 Rechtsanwalt Schwartz als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.


Dieser soll entsprechend des vorhergehenden Beschluss bis zum 07.10.2013 gutachterlich prüfen, ob eine für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Masse zur Verfügung steht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind vorläufig untersagt bzw. einstweilen eingestellt.

Es ist aufgrund der vorhandenen durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögenswerte davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben alle Gläubiger, dieselbe Stellung. ,,Ich gehe nicht davon aus, dass einige Gläubiger insolvenzfeste Ansprüche sichern konnten", so BSZ-Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Torsten Geißler aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena. ,,Hierfür war die zur Verfügung stehende Zeit viel zu kurz. Gleichwohl war es sinnvoll, sich zunächst im Wege der dinglichen Sicherung Zugriff auf die Vermögenswerte zu verschaffen, da die Frage, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, noch nicht abschließend geklärt ist", so Geißler weiter.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Anleger gehalten, ihre Forderungen fristgerecht zur Tabelle anzumelden und entsprechend zu belegen.

,,Wir nehmen für unsere Mandanten die Überwachung der Fristen und die Forderungsanmeldung natürlich sorgfältig vor, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen", erklärt Geißler. Die Tücke liegt hier nämlich darin, dass die Anleger einem Betrug aufgesessen sind, und die Anleger dies entsprechend anmelden müssen. Gegebenenfalls müssten im Falle des Bestreitens der Forderungen Feststellungsklagen erhoben werden.

Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, geht das Rennen um die Vermögenswerte weiter. Diejenigen Anleger, die bereits dingliche Sicherungen erlangt haben, haben hier natürlich die besten Karten. Zunächst gilt es also das Gutachten abzuwarten und die Staatsanwaltschaft bei der Suche nach weiteren Vermögenswerten zu unterstützen.
  • Durch die hohe Zahl der  Mitglieder in der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Concept1" und dadurch, dass so gut wie jeder Betroffene zur Aufarbeitung des Falles ein Stück beitragen konnte, stellt sich für die Fachanwaltskanzlei und Vertrauenskanzlei des BSZ e.V. aus Jena der Sachverhalt nun schlüssig dar. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass dies unter anderem ein großer Vorteil einer großen Gemeinschaft von Geschädigten ist, die zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Mittwoch, September 18, 2013

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem weiteren Verfahren erneut mit der  Schadensersatzklage eines Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. 


Der Kläger erwarb im Dezember 2007 von der beklagten Bank für einen  Anlagebetrag in Höhe von 102.000 EUR 100 Stück "Bonus Express Defensiv  Zertifikate II" zum Nennwert von je 1.000 EUR zuzüglich eines  Ausgabeaufschlags von 2%. Hierbei handelt es sich um  Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers  Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman  Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der  Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger  sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der  Wertentwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 Index abhängig sein, mit  denen das Zertifikat unterlegt war. Die Beklagte erwarb die Zertifikate  von der Emittentin zum Stückpreis von 972,50 EUR; ob sie den Kläger in dem  Beratungsgespräch über diesen - von ihr vereinnahmten - Einkaufsrabatt  von 27,50 EUR je Zertifikat aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien  streitig. Daneben erhielt sie den Ausgabeaufschlag, worauf in der vom  Kläger unterschriebenen Kauforder hingewiesen wurde.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und  der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden  die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. 

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichtete Klage  hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. 

Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der XI. Zivilsenat durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl.  Pressemitteilung 145/2011) und vom 26. Juni 2012 (XI ZR 316/11; vgl.  Pressemitteilung 99/2012) entschieden, dass die beratende Bank den  Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden  Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären  muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts  (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.  Daran hat sich auch durch die zum 1. November 2007 in Kraft getretene  und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff.  des Wertpapierhandelsgesetzes durch das  Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) nichts geändert.

Durch dieses Gesetz wurden die Richtlinien  2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004  (Finanzmarktrichtlinie) und 2006/73/EG der Kommission vom 10. August  2006 (Durchführungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, die jedoch  nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil  vom 30. Mai 2013 - C-604/11, ZIP 2013, 1417) bei Verstößen gegen die  gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich  Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die  verantwortlichen Personen fordern, die Festlegung etwaiger vertraglicher  Folgen aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Ob die  Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, den Banken in  aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von  Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, hat der Senat  offen gelassen. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich
geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine  zivilrechtliche Haftung der Banken begründen.

Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 
 
LG Heidelberg vom 19. Juli 2011 - 2 O 301/10 
OLG Karlsruhe vom 17. Juli 2012- 17 U 148/11 (veröffentlicht: WM 2012,
2333) 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 149  des  Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013.

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Montag, September 16, 2013

PONAXIS AG/ loginet3 AG: Exzellente Erfolgsaussichten.

Die Anleihegläubiger der insolventen loginet3 AG können nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Schäden aus den Investments gegen die ehemaligen ACCESSIOvorstände Driver und Bengsch und gegen die Münchener DAB bank AG geltend machen.


Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte wurden von den Gläubigern der insolventen PONAXIS AG/ loginet3 AG zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Nach Lage der Dinge werden die Betroffenen im Insolvenzverfahren leer ausgehen. Deshalb haben die Anlegeranwälte Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden Haftungsgegner recherchiert. Und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die meisten Betroffenen mit ganz ausgezeichneten Erfolgschancen die aus dem Kauf der Schrottpapiere erlittenen Schäden gegen Dritte geltend machen können.

Nach Lage der Dinge geht die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jennifer Griebe davon aus, dass die meisten Betroffenen auch Schadensersatzansprüche gegen die Berater und/oder die Unternehmensverantwortlichen der die Schrottpapiere vermittelnden ACCESSIO AG, früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG, sowie Ansprüche gegen die hinter den Kulissen des ACCESSIO Skandals agierende Münchener DAB bank AG als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden haben.

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben für sehr viele ACCESSIO Geschädigte Schadensersatzklagen gegen die beiden unternehmensverantwortlichen ACCESSIO Macher, Andre Driver und Carsten Bengsch, geltend gemacht und vertreten die Meinung, dass die beiden Herren den Geschäftsbetrieb des Wertpapierhandelshauses von Anfang an darauf ausgerichtet haben, an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger unwissend in hochspekulative, wirtschaftlich sinnlose Investments, zu denen unter anderem die Anleihen der PONAXIS AG/ loginet3 AG zählen, zu treiben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira sagt: "Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden mündlichen Verhandlung in einem anderen Zusammenhang festgestellt, dass die Kunden der ACCESSIO AG systematisch falsch beraten wurden. Und das ist auch das Ergebnis einer Untersuchung einer bedeutenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Wir gehen deshalb davon aus, dass die beiden ehemaligen ACCESSIO Vorstände dieses inkriminierte System gezielt geschaffen haben, um ganz konservative, sicherheitsorientierte Kunden abzuziehen. Daraus folgen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die beiden Herren Driver und Bengsch."

Darüber hinaus sind die BSZ e.V. Anlegeranwälte durch ihre Recherchen in der Sache zu der Einschätzung gekommen, dass die Münchener DAB bank AG haftet. Die Bank hat die Depots der meisten ACCESSIO Kunden geführt: "Wir haben Tatsachen ermittelt, die den Schluss nahe legen, dass die Bank die ACCESSIO AG als sprichwörtliche Drückerkolonne  genutzt hat. Die DAB Bank AG hat bei der Vermittlung der Schrottpapiere kräftig mitverdient. Obwohl sie nach unserer Einschätzung wusste, dass die meisten Wertpapiere, die das Itzehoer Wertpapierhandelshaus vermittelt hat, für die meisten Kunden viel zu riskant gewesen sind. Und das hat Folgen. Als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden ist sie verpflichtet gewesen, die Kunden gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass die von der ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere viel zu riskant für sie sind", meint Frau Rechtsanwältin Griebe und führt aus: "Das hat sie nach den bisherigen Ermittlungen grob fehlerhaft erledigt. Wir führen mittlerweile in rund 400 Fällen äußerst erfolgsträchtige Prozesse gegen die Münchener Bank und das Oberlandesgericht München hat die Bank sogar schon in einer Sache, die jetzt beim Bundesgerichtshof zur Prüfung liegt, verurteilt."

Das sind nach der Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte exzellente Voraussetzungen, um alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Rechtsanwältin Sequeira: "Und das sollten die Betroffenen bald erledigen lassen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen könnten einige Forderungen schon Ende dieses Jahres verjähren. Und verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden."

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BGH: Keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Falschberatungen

Der III. Zililsenat kassiert die anlegerfeindliche Rechtsprechung des OLG Celle.


Der Bundesgerichtshof, diesmal der für das Vermittlerrecht zuständige III. Zivilsenat, hat erneut die Rechte der Anleger im Kampf ums Recht entscheidend gestärkt. Kapitalanleger können, wenn sie falsch beraten wurden, Schadensersatzansprüche aus Investments geltend machen. Bis jetzt wurden von den Instanzgerichten uneinheitlich hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast beim Vortrag zur Falschberatung gestellt. Einige Gerichte haben vereinzelt den genauen Wortlaut der Aussagen des Beraters zu den Risiken des Investments gefordert. Und das ist in vielen Fällen unter Berücksichtigung der oft lange zurückliegenden Beratungen für die geschädigten Anleger schwierig gewesen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) klargestellt, dass an den Sachvortrag für die Behauptung der Falschberatung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall reicht es aus, dass der Anleger mit seinen Worten den Sinn und die Wirkung der Aussagen des Beraters mit dem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Und dann muss der Berater substantiiert vortragen, dass die Beratung nicht fehlerhaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten meint: ,,Der Bundesgerichtshof ist in der Sache ganz entschieden den vollkommen überzogenen Anforderungen des Oberlandesgerichts Celle (Entscheidung vom 30.01.2012, 11 U 2/11) entgegengetreten und hat damit die Erfolgschancen der betroffenen Anleger wieder ganz wesentlich gestärkt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Freitag, September 13, 2013

Cargofresh AG: Exvorstand hat Anleger getäuscht. Betroffene können Schadenserstaz geltend machen.

Der ehemalige Vorstand der insolventen Ahrensburger Cargofresh AG hat nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Anleihegläubiger getäuscht. Das wesentliche Geschäftsmodell, die CA Technik, war bis zuletzt mangelhaft. Das Unternehmen konnte damit kein Geld verdienen. Betroffene fühlen sich betrogen.


Knapp 2.000 an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger wurden vom Itzehoer Wertpapierhandelshaus ACCESSIO AG in die hochspekulativen Schrottpapiere der Cargofresh AG geredet. Das Unternehmen ging pleite; die Betroffenen verloren viel Geld.

Jetzt zeichnet sich nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper für viele Betroffene die Möglichkeit ab, das Geld zurückzuholen. Von den ACCESSIOmachern Andre Driver, Carsten Bengsch, der Münchener DAB bank AG und, nicht zuletzt, vom ehemaligen Vorstand der Cargofresh.

Rechtsanwältin Jennifer Griebe: "Wir vertreten die Meinung, dass die beiden Herren Driver und Bengsch den Geschäftsbetrieb des Wertpapierhandelshauses von Anfang an darauf ausgerichtet haben, an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger unwissend in hochspekulative, wirtschaftlich sinnlose Investments, zu denen unter anderem die Anleihen der Cargofresh AG zählen, zu treiben."

Und das wurde höchstrichterlich flankiert: Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden mündlichen Verhandlung in einem anderen Zusammenhang festgestellt, dass die Kunden der ACCESSIO AG systematisch falsch beraten wurden. Und das ist auch das Ergebnis einer Untersuchung einer bedeutenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die beiden ehemaligen ACCESSIOvorstände dieses inkriminierte System gezielt geschaffen haben, um ganz konservative, sicherheitsorientierte Kunden abzuziehen. Daraus folgen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die beiden Herren Driver und Bengsch.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Darüber hinaus sind wir durch unsere Recherchen in der Sache zu der Einschätzung gekommen, dass die Münchener DAB bank AG auch haftet. Die Bank hat die Depots der meisten ACCESSIO Kunden geführt. Wir haben Tatsachen ermittelt, die den Schluss nahe legen, dass die Bank die ACCESSIO AG als sprichwörtliche Drückerkolonne  genutzt hat. Die DAB Bank AG hat bei der Vermittlung der Schrottpapiere kräftig mitverdient. Obwohl sie nach unserer Einschätzung wusste, dass die meisten Wertpapiere, die das Itzehoer Wertpapierhandelshaus vermittelt hat, für die meisten Kunden viel zu riskant gewesen sind."

Und das hat Folgen. Als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden ist sie verpflichtet gewesen, die Kunden gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass die von der ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere viel zu riskant für sie sind. Das hat sie nach der Einschätzung der Hamburger Anlegeranwälte grob fehlerhaft erledigt. Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte führen mittlerweile in rund 400 Fällen erfolgsträchtige Prozesse gegen die Münchener Bank und das Oberlandesgericht München hat die Bank sogar schon in einer Sache, die jetzt beim Bundesgerichtshof zur Prüfung liegt, verurteilt.

Zudem haben die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte festgestellt, dass die CA Technologie, mit der die Cargofresh AG Geld verdienen wollte, von Anfang an und bis zuletzt nicht richtig funtkioniert hat. Bei der CA Technolgie handelt es sich um ein besonderes Kühlsystem, mit dem zum Beispiel Südobst in fernen Ländern reif geerntet werden und auf dem Weg nach Europa unter Ausschluss des Sauerstoffs über Wochen hinweg frisch gehalten wird. Das hätte die Produktqualität ganz wesentlich verbessert. Aber die Cargofresh AG war bis zuletzt nicht in der Lage, die Technik marktfähig zu machen.

Das sind zwei nach der Einschätzung der auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte ganz wichtige Informationen für alle Anleger gewesen, die der Exvorstand nicht weitergegeben hat. Nach Lage der Dinge hätten die meisten Betroffenen in dem Fall nicht gekauft. Und keinen Schaden erlitten. Jetzt können sie den aus den Informationspflichtverletzungen folgenden Schaden gegenüber dem Vorstand geltend machen. Und der haftet dann gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen.

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HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou: Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

Die Anleger des Schiffsfonds HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou werden zurzeit von der Gesellschaft aufgefordert, weitere Nachzahlungen zu leisten. Der Fonds befindet sich somit erneut in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Neu ist diese Erfahrung für die Anleger der MS City of Guangzhou aber keineswegs, mussten sie doch bereits im Jahr 2011 Zahlungen leisten.


,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS City of Guangzhou gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Lehman-Zertifikate: Viele Klagen gegen Hamburger Sparkasse (,,Haspa") endeten mit gütlichen Einigungen.

Die letzten 9 Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Hamburger Sparkasse (,,Haspa") wegen Lehman-Zertifikate (Medien berichteten) enden mit gütlicher Einigung i.H.v. 70% zzgl. ca. 10% Zinsen und 15% Insolvenzzahlung. 


Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg in einem Präzedenzfall hätte die Haspa sonst wohl verloren, insb. da ihre Kundenberater ein Totalverlustrisiko verschwiegen.

Die vorherigen Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Haspa endeten mit gütlichen Einigungen i.H.v. mind. 50% und 1 Niederlage. Damit ist die Bilanz 5 Jahre nach der Lehman-Pleite (15.9.08) überraschend positiv, insb. da es bisher nur negative Urteile vom BGH gab. Daher wird es bald auch eine Siegesfeier und ein Film-Drehbuch mit Happy-End geben. Dazu passend das Bibelzitat Ezekiel 25:17.

Von der Haspa hingegen kein Wort der Reue, offenbar weil ihre Rechnung dennoch aufgeht. Denn die meisten der betagten Haspa-Opfer trauten sich nicht zu klagen, so dass ihre Ansprüche wohl verjährt sind. Die Verjährungsfrage wird zurzeit noch in Parallelverfahren vom OLG Hamburg geklärt. Die von dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay geführten Lehman-Klagen gegen andere Banken und Ratingagenturen dauern noch. Der Kampf gegen das Böse geht also weiter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lehman Brothers (aber auch für viele andere Anlagen) gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, September 12, 2013

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Nach der Insolvenz der Baumarktkette Praktiker sind nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker in großer Sorge, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), hierzu: ,,Von Anfang an lief es nicht rund für die Anleiheinhaber. Zwar lockte die Praktiker-Anleihe mit hohen Zinsen von 5,875 %, aber schon 2012 sollten die Anleihegläubiger auf einen Großteil der Zinsen verzichten. Seit der Insolvenz von Praktiker ist die Anleihe schwer abgestürzt, teilweise auf unter 10 % des Nennwertes, was für viele Anleger, die die guten Namen von Praktiker vertraut haben, ein schwerer Schlag ins Gesicht ist. Schlimmstenfalls droht der Totalverlust."

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten. Auch sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen im Insolvenzverfahren bündeln.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG, Solar Millenium AG, Solen AG, u.a. mehrere tausend Geschädigte vertreten und konnte hierbei bereits viele gerichtliche Erfolge erzielen wie z.B. vollständig obsiegende Urteile gegen die jeweiligen Prospektverantwortlichen im Fall First Real Estate GmbH, GlobalSwissCapital AG oder erst vor kurzem erst -noch nicht rechtskräftige- Urteile in der Angelegenheit Solar Millenium AG. In der Angelegenheit Solen AG wurde die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner vor kurzem in den Gläubigerausschuss gewählt.

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Mittwoch, September 11, 2013

Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen.

BGH: Die Karlsruher Richter fegen Banken-Argumente zur angeblichen Unerheblichkeit der Falschberatung bei Kickbacks vom Tisch. Banken bringen bei Kickback-Prozessen oft das Argument, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er das gewusst hätte. Das ließen die Richter nicht geltend. Wenn sie das nicht beweisen können, haften sie.


Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile unmissverständlich klargestellt, dass das Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen wegen der Verschleierung des Interessenkonflikts der Banken an der Vermittlung der Investments eine Schadensersatz begründende Informationspflichtverletzung ist. "Und das scheinen auch die Banken begriffen zu haben," sagt der auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten.

Deshalb haben die Banken in der jüngeren Vergangenheit in vielen Fällen damit argumentiert, dass die Kunden auch gekauft hätten, wenn sie sie nicht falsch beraten hätten. Und behauptet, dass sie in den Fällen nicht für den aus dem Investment folgenden Schaden gerade stehen müssen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entschieden entgegengetreten: "Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie durch die Vermittlung der Kapitalanlage kassiert, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft hätte."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Kickbackrechsprechung konkretisiert. Und die Erfolgschancen geschädigter Kapitalanleger erneut wesentlich verbessert. Denn faktisch ist das eine Beweislastumkehr; die Banken müssen jetzt beweisen, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er falsch beraten worden wäre. Und das können die nach unserer Einschätzung meistens nicht."

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Beteiligung an dem Medienfonds VIP 3. Weder im Verkaufsprospekt noch in einem Kaufformular ("Vermögensanlagebogen") oder mündlich informierte ihn die Bank konkret darüber, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft - etwa den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen - 8,25% an sie selbst zurückgingen. Weil dies ,,hinter dem Rücken des Anlegers" erfolgt sei, hat das Geldinstitut den Bundesrichtern zufolge seine Beratungspflichten verletzt (BGh, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung stellt zutreffend fest: "Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach diesem Richterspruch vollständig aufklären. Zur Begründung heißt es darin: Einem Geschädigten wäre wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kickback-Zahlungen reagiert hätte. Auch ein Entscheidungskonflikt des Anlegers bei korrekter Aufklärung, ob er das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erwerben will, steht deren Haftung somit nicht entgegen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper                                                                      

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Dienstag, September 10, 2013

Durchbruch für Anleger der MS Santa-B Schiffe:

OLG Schleswig erteilt Hinweisbeschluss an die Targobank wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung gegen Urteil des LG Itzehoe.


Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom  28.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Targobank darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Itzehoe ein, das die Targobank daraufhin Anfang des Jahres zu Schadensersatz verurteilt. Dagegen hatte die Targobank Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte nun per Beschluss, dass es keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Targobank sehe. Denn bei der MS Santa-B seien allein für die  Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals Kosten in Höhe von über 20 % angefallen. Hierüber hätte deutlich aufgeklärt werden müssen, was nur möglich sei, wenn der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wird. 

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Beschluss stellt nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälten einen Durchbruch für die Anleger der MS Santa-B auf dem Weg, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, dar. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung wurde dies aber nur in seltenen Fällen getan, sodass sich hieraus in vielen gleichgelagerten Fällen eine Schadensersatzpflicht des Anlageberaters ergeben kann."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-B gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber                                                                    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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