Montag, Januar 28, 2013

Neues Urteil des BGH zu Schadenersatzansprüchen bei sicheren Anlagen zur Altersvorsorge

Vor einigen Wochen hat der Bundesgerichtshof ein weiteres wegweisendes und anlegerfreundliches Urteil gefällt. 

 Geklagt hatte ein Anleger, der für seine Altersvorsorge eine sichere Anlage wünschte. Dem Kläger wurde von einem Finanzberater eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter empfohlen. Dies ist eine sehr häufig von Finanzvertrieben empfohlene Anlageform.

Positiv für Verbraucher ist die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die Verkaufsprospekte, auf welche sich Finanzvertriebe regelmäßig zur eigenen Entlastung berufen, eine ausreichende Zeit vor Unterzeichnung der Anlage vorliegen müssen. Der beklagte Finanzvertrieb versuchte sich darauf zu berufen, dass der geschädigte Anleger schriftlich bestätigt habe, den Prospekt erhalten zu haben.

Eine solche Bestätigung des Verbrauchers ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch insoweit nichtssagend, weil sie nichts Näheres über die rechtzeitige Prospektübergabe aussagt. Auch, so der Bundesgerichtshof weiter, hat der Anleger trotzdem die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen.

Diese Ausführungen sind nach Einschätzung der BSZ Vertrauensanwälte Widmaier & Seelig in der Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da viele Gerichte bisher annehmen, dass eine schriftliche Bestätigung des Prospekterhalts für den Beweis einer ausreichenden Beratung genügt.

Ferner hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich dargestellt, welche von Finanzvertrieben empfohlenen Anlagen nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Auf der Basis dieses Urteils sind die Chancen von Kapitalanlegern, welche eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschten und mittlerweile trotzdem Verluste oder Wertschwankungen hinnehmen mussten, auf eine teilweise oder vollständige Rückabwicklung deutlich gestiegen. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Beteiligungen an Schiffs-, Medien- und Immobilienfonds. Betroffene Anleger sollten sich nicht zurückziehen, sondern ihre Ansprüche von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

axwied

Samstag, Januar 26, 2013

Debi Select – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten erneut Prospekthaftungsurteil

Debi Select Verwaltungs- GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG  verurteilt. Landgericht Landshut bestätigt Fehlerhaftigkeit der Prospekte aller drei Debi Select Fonds !


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat erneut ein Prospekthaftungsurteil erstritten. Diesmal gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG. Die Beklagte wurde verurteilt, den Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit vorliegendem Urteil wurde nunmehr die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.  Seitens der Kanzlei wurden für Anleger folgender Fonds vollständige Rückabwicklungen erstritten:

·         Debi Select classic Fonds GbR
·         Debi Select Flex Fonds GbR
·         Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.  Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollen verzichten! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

SolarWorld AG kündigt dringenden Sanierungsbedarf und gravierende Einschnitte bei den ausgegebenen Anleihen an. Anlegern drohen erhebliche Verluste! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V an.

Am 24.01.2013 hat die SolarWorld AG mitgeteilt, dass „gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegeben Anleihen und Schuldscheindarlehen notwendig sind“. Das Unternehmen hat zwei Anleihen an der Börse: eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2017, einem Kupon von 6,125 % und einem Volumen von EUR 400 Mio. (WKN A1CR73) und eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 2016, einem Kupon von 6,375 % und einem Volumen von EUR 150 Mio. (WKN A1H3W6). Die Anleihen notieren z. Zt. bei ca. 20%.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Die Mitteilung ist ein herber Schlag für Anleger. Aus SolarWorld, dem Vorzeigeunternehmen mit Werbeträgern wie dem Schauspieler Larry Hagmann und dem Fußball-Nationalspieler Lukas Podolski, ist ein Problemkind geworden. Anleger fragen sich schockiert, welche Finanzplanung SolarWorld betrieben hat, dass es soweit kommen konnte. Der Vorstand wird einige Fragen zur Vergangenheit und zur Zukunft des Unternehmens zu beantworten haben. Anleger müssen sich wohl leider auf erhebliche Probleme einstellen.“

SolarWorld hat bislang keine Einzelheiten zu den geplanten Maßnahmen mitgeteilt, insbesondere nicht zur Frage, in welcher Höhe Anleger in Anleihen des Unternehmens verzichten sollen. Klar ist aber, dass SolarWorld vor einer tiefgreifenden Sanierung steht. Denn in ihrer Mitteilung hebt SolarWorld ausdrücklich hervor, dass für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bestehe: ein deutlicher Hinweis, dass dringender und hoher Sanierungsbedarf besteht.

Nach der Einschätzung des BSZ e.V. sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im anstehenden Restrukturierungsprozess und der Prüfung von etwaigen Ersatzansprüchen beauftragen. Nur wenn die Anleger ihre Interessen bündeln, besteht die Gewähr dafür, dass die Interessen der Anleger in dem Restrukturierungsprozess auch ausreichend berücksichtigt werden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, im Fall Global Swiss Capital AG gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, Januar 25, 2013

Wahl + Partner GmbH - Mezzanine Darlehen - Insolvenzverwalter verklagt Anleger auf Rückzahlung -


Die W+P hatte sich von einer Vielzahl von Anlegern nachrangige Mezzanine-Darlehen gewähren lassen. Aufgrund des mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wahl + Partner GmbH, müssen die Anleger nunmehr mit einem Totalverlust Ihrer Gelder rechnen.


Ein Teil der Anleger hat noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wahl + Partner GmbH im Rahmen eines von der WaPaHG GmbH / DenkmalWert Hausverwaltung GmbH initiierten Umtauschangebots einen Teilbetrag ihrer Einlagen zurückerstattet bekommen, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Nunmehr hat der für die W+P bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek, Klage auf Rückforderung dieser Beträge erhoben.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob es Ansatzpunkte gibt, sich gegen dies Rückforderungen zu verteidigen. Nach Auffassung der BSZ e.V. An legerschutzkanzlei CLLB ist es schon fraglich, ob die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände erfüllt sind. Aufgrund des zwischenzeitlich gegen den Verantwortlichen der W+P eingeleiteten Strafverfahrens, kommen ggf. weitere Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters in Betracht.

Viele Anleger, die eine Mezzanine-Beteiligung an der W+P  gezeichnet haben, wurden von Seiten der Anlageberater nicht auf die damit in Zusammenhang stehenden Risiken  hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der zwischenzeitlich insolventen Wahl + Partner GmbH, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Wie Kapitalanleger Schadensersatzansprüche bei ausländischen Anbietern durchsetzen können.Deutschland stellt in Europa mit Abstand den größten Markt für Kapitalanleger dar. Das weckt auch bei Anbietern aus dem Ausland Begehrlichkeiten. So haben zum Beispiel in der Schweiz auffällig viele Anbieter, Treuhänder oder involvierte Kreditinstitute ihren Sitz. Das könnte daran liegen, dass viele deutsche Anleger Schweizer Angebote für besonders seriös und unverdächtig halten. Dass dem nicht so ist, können viele geschädigte Anleger die bei Anbietern mit Schweizer Adresse Ihr Geld versenkt haben bestätigen. Der BSZ e.V. hat die Erfahrung gemacht, dass Anleger die ihr Geld einem ausländischen Anbieter anvertraut und verloren haben, oft eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung im Ausland - mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems - durchzuführen. Anleger können jedoch auch in Deutschland gegen ausländische Kapitalanlage- Gesellschaften klagen. Die BSZ e.V. Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigt: "Auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist häufig Klage vor einem deutschen Gericht möglich." "Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist." "Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren sein, sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2011, Az. VI ZR 154/10)." "Im vorgenannten Verfahren nahm die in München wohnhafte Klägerin eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefonds Geschäft auf Schadensersatz in Anspruch." Dieses Urteil sollte es Anlegern erleichtern, Schadensersatzansprüche gegen ausländische Unternehmen geltend zu machen. Zumindest bei Staaten, die Teil des Lugano Übereinkommens sind, dürfte diese Entscheidung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland deutlich erleichtern. Für die Prüfung von Ansprüchen bei Kapitalanlagen im Ausland durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage im Ausland" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3 Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


Deutschland stellt in Europa mit Abstand den größten Markt für Kapitalanleger dar. Das weckt auch bei Anbietern aus dem Ausland Begehrlichkeiten. 


So haben zum Beispiel in der Schweiz auffällig viele Anbieter, Treuhänder oder involvierte Kreditinstitute ihren Sitz. Das könnte daran liegen, dass viele deutsche Anleger Schweizer Angebote für besonders seriös und unverdächtig halten. Dass dem nicht so ist, können viele geschädigte Anleger die bei Anbietern mit Schweizer Adresse  Ihr Geld versenkt haben bestätigen.

Der BSZ e.V. hat die Erfahrung gemacht, dass Anleger die ihr Geld  einem ausländischen Anbieter anvertraut und verloren haben, oft eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung im Ausland - mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems - durchzuführen.

Anleger können jedoch auch in Deutschland gegen ausländische Kapitalanlage- Gesellschaften klagen.

Die BSZ e.V. Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigt: "Auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist häufig Klage vor einem deutschen Gericht möglich."  "Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist."

"Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren sein, sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2011, Az. VI ZR 154/10)."

"Im vorgenannten Verfahren nahm die in München wohnhafte Klägerin eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefonds Geschäft auf Schadensersatz in Anspruch."

Dieses Urteil sollte es Anlegern erleichtern, Schadensersatzansprüche gegen ausländische Unternehmen geltend zu machen. Zumindest bei Staaten, die Teil des Lugano Übereinkommens sind, dürfte diese Entscheidung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland deutlich erleichtern.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen bei Kapitalanlagen im Ausland durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  "Anlage im Ausland" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay                  

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Donnerstag, Januar 24, 2013

Swiss Global Connect / BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen

Bei der Swiss Global Connect, welche ihren Sitz ursprünglich wohl in Dortmund hatte, handelt es sich um ein Vermittlungsunternehmen bzw. Emissionshaus, welche insbesondere Beteiligungen an Kleinanleger mit einer Anlagesumme ab € 5.000 vermittelte. Man gab vor hier ein sogenanntes "Drei-Säulen-Modell" als Anlagebasis für eine renditestarke Anlagestrategie entwickelt zu haben.


Geplant waren in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und in Immobilien zu investieren. Den Anlegern wurde als Anlagestrategie die Rentabilität, eine Risikoabwägung und auch eine Wertbeständigkeit der Anlagen verkauft. Das Beteiligungsmodell sah eine Mindestbeteiligungssumme von € 5.000 vor, wobei diese in Form einer Einmalzahlung oder in Raten mit einer Rate von € 50 bedient werden konnte. Das gesamte Modell war als typisch stille Gesellschaft ausgestaltet, wobei Nachschussverpflichtungen vertraglich ausgeschlossen sein sollten.

Geworben wurde damit, dass die Anleger mit dieser Beteiligung kein unnötiges Risiko eingehen würden, weil alle Anlagen auf ein sorgfältiges analysiertes individuelles Risikoprofil abgestimmt seien und die Finanzanlagen einer ständigen Kontrolle unterlegen. Als Rendite wurde den Anlegern mitgeteilt, dass man ca. 9 % bis 16 %! jährlich erzielen könnte. Das Drei-Säulen-Modell sah eine Investition der Swiss Global Life in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien vor, wobei die Immobilieninvestitionen 70 % des Anlagebetrages ausmachen sollten. Die Laufzeit variierte, und dies ist bereits ungewöhnlich, von 5 Jahren bis zu 20 Jahren. Gewinnanteile und Ausschüttungen wurden mit sage und schreibe 80 % des Gewinns an der typisch stillen Gesellschaft angegeben.

Nur selten erfuhren die Anleger, dass das hauptsächliche Geschäftsfeld im Hinblick auf die Immobilieninvestitionen auf Mallorca stattfinden sollte. Teilweise wurde den Anlegern sogar mitgeteilt, dass ein Risiko eines Kapitalverlustes ausgeschlossen sei. Dies deshalb, da bei Immobilieninvestitionen die Grundschuld als Sicherheit diene.

Derzeit prüfen Vertrauensanwälte des BSZ e. V. Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Insbesondere gegenüber den Anlageberatern und Anlagevermittlern einer solch typisch stillen Gesellschaftsbeteiligung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Grundlage hierfür wäre eine fehlerhafte und unvollständige Aufklärung und/oder Beratung bzw., und dies ist in einigen Fällen anzunehmen, auch der Aspekt einer arglistigen Täuschung des Anlegers.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anlageberater vollständig über sämtliche Risiken einer derartigen Investition aufklären. Es muss eine wirtschaftliche Plausibilität geprüft werden. Die Beratung muss anleger- und anlagegerecht sein, d. h. muss insbesondere den Anlagezielen entsprechen und darf selbst nicht so ausgestaltet sein, dass sie den Anlagezielen zuwider läuft. Ein Aspekt könnte auch eine frühzeitige Veräußerung einer derartigen Beteiligung gewesen sein. Sollten Anlageberater die Investition als sicher dargestellt haben, liegt hierin ein weiterer Ansatz für Schadenersatzansprüche. Bei der hier benannten Investition handelt es sich nämlich um eine spekulative und unternehmerische Investition, welche per se schon mit einem Totalverlustrisiko belegt ist.

Wie Anleger berichten, wurden im Rahmen der vereinbarten Ratenzahlungen seit Anfang letzten Jahres keine Raten mehr eingezogen. Dies lässt darauf schließen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit vollständig eingestellt hat.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                     

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Mittwoch, Januar 23, 2013

SAMIV AG: Finanzmakler zu Schadensersatz verurteilt.

Mit Urteil vom 26.10.2012 (4 O 266/12) hat das Landgericht Gießen einen Finanz- und Versicherungsmakler verurteilt, einem Kunden, dem er Vermögensanteile an der SAMIV AG vermittelt hatte, den vollen Anlagebetrag i.H.v. 25.500 Euro als Schadensersatz zu zahlen.


Die SAMIV AG (Schweiz) hat bei einer Vielzahl von Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingeworben. Der seit 2003 amtierende Vorstand Michael Seidler wurde inzwischen vom Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu 9 Jahren Haft verurteilt. Die SAMIV AG selbst befindet sich seit 2011 in Konkurs, sodass mit einer Rückzahlung der Einlagen nicht mehr gerechnet werden kann.

Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht offenbar einem erkennbaren Muster, wie sich aus mehreren von den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien vertretenen Fällen ergibt:

Die SAMIV AG hat über Finanz- und Versicherungsmakler in Deutschland Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen. Diese Finanz- und Versicherungsmakler haben ihren eigenen, häufig langjährigen Kunden, deren Vertrauen sie genossen, empfohlen, ihre Ersparnisse in Vermögensanteile der SAMIV AG (z.B. AFL Anlage Nr. 500-4312) zu investieren, obgleich diese i.d.R. keinerlei Erfahrungen im Kapitalanlagebereich hatten. Hierbei wurde den Kunden neben einer angeblich mündelsicheren Anlage ohne jedes Risiko auch noch eine garantierte Verzinsung von 8,5 % versprochen.

Das Landgericht Gießen hat in seinem Urteil festgestellt, dass der dort verurteile Finanzmakler im Rahmen der Beratung die Risiken der Anlage bei der SAMIV AG falsch dargestellt hat. In der Urteilsbegründung hat das Landgericht Gießen insbesondere darauf abgestellt, dass es entgegen der Darstellung des Finanzmaklers keineswegs sicher ist, dass bei einer Geldanlage kein Kapital- oder gar Totalverlustrisiko besteht, wenn das Geld treuhänderisch in Staats- und Industrieanleihen investiert wird. Sowohl bei Staats- als auch bei Industrieanleihen ist sogar ein Totalverlust möglich, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlungsfähig ist (allgemeines Emittentenrisiko). Dabei handelt es sich auch keineswegs um eine rein theoretische Möglichkeit, sondern es haben auch vor 2009 schon viele Anleger auf diese Weise erhebliche Summen verloren. Von einem Vermittler von Finanzdienstleistungen kann und darf ein Anleger erwarten, dass er über dieses Basiswissen verfügt und nicht etwa Erklärungen abgibt, die anderes oder gar das Gegenteil dessen aussagen.

  • Dieses Urteil dürfte allen betroffenen Anlegern der SAMIV AG Hoffnung machen, ihre ggf. bereits als verloren geglaubten Einlagen zumindest von den Vermittlern zurückfordern zu können.  Für Anleger die ebenfalls bei der SAMIV AG Gelder angelegt haben bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SAMIV AG beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein  

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Dienstag, Januar 22, 2013

Was tun wenn Anleger mit der Rückforderung von vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden?

Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert.


Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen sind, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.

Zu dem Thema Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung, § 172 Abs. 4 HGB hat der BSZ e.V. Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, MBA um Aufklärung gebeten.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich bewusst wird.

Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit Rückgewähr von Einlagen.  Wurde der Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der Gesellschaft verteidigen.

Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger diese als echte Rendite eingeordnet.

Die Rückforderung von Ausschüttungen als Darlehensrückzahlung

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen zurückgefordert.

Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem Verbraucher - nicht vorliegen. 

Besonderheiten bei Treuhandverträgen

Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.

In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen, sich von diesem das Geld zurückzuholen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).

Der Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten Rendite.


Fazit 

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen.
  • Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Hess AG: Verdacht auf Bilanzmanipulation! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Hess AG: Es soll zu Bilanzmanipulationen gekommen sein! Der BSZ e.V. bündelt die Anlegerinteressen der Aktionäre der Hess AG!


Schock für Aktionäre der Hess AG: In einer eigenen Ad-hoc-Meldung der Hess AG vom 21.01.2013 teilt diese mit, dass interne Recherchen bei der Hess AG ergeben hätten, dass es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstands zu Verstößen gegen Bilanzierungsregeln gekommen ist. So bestünde der Verdacht, dass die Hess AG zumindestens seit dem Jahr 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen hätte.

In den Finanzberichten der Gesellschaft für die Jahr 2011 und 2012 seien daher nicht bestehende Umsatzerlöse ausgewiesen worden und die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu positiv dargestellt worden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft habe daher in einer auf den heutigen Montag, den 21.01.2013 einberufenen Sondersitzung die Bestellung der beiden Mitglieder des Vorstands der Hess AG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen und deren Anstellungsverträge mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt.

Der Aktienkurs der Hess AG ist seitdem schon steil gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so stünden Aktionären der Hess AG unter Umständen Schadensersatzansprüche zu. Auch werden wir prüfen, ob die emissionsbegleitenden Banken die Bilanzmanipulationen nicht hätten erkennen können."

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drwspä

Montag, Januar 21, 2013

MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" - Anleger sollten handeln!

Wie der BSZ e. V. in den letzten Monaten berichtet hatte, bemühte man sich seitens der Fondsverwaltung TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, als auch seitens der Fondsgeschäftsführung um eine "Rettung" der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG. Diese scheint nunmehr letztendlich und endgültig gescheitert zu sein.


Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2013 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Kapitalerhöhung gescheitert sei. Auch soll nunmehr im Rahmen einer außerordentlichen Beschlussfassung der Verkauf aller 14 Schiffe beschlossen werden. Aufgrund dieser Entwicklungen scheint ein Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals nicht nur wahrscheinlich sondern leider auch tatsächlich einzutreten. Betrachtet man hierbei das bereits angebotene Sanierungskonzept und das Abstimmungsergebnis, so wird deutlich, dass nur ein geringer Teil der Anleger überhaupt noch dazu bereit war, hier Kapital nachzuschießen. Von benötigten € 23,7 Mio. (!) konnten lediglich ca. € 6,6 Mio. realisiert werden.

Die involvierten Banken haben daher nur noch einem unmittelbaren Verkauf aller 14 Schiffe unter Ausgleich von Teilforderungen der Darlehen zugestimmt. Den Anlegern soll nunmehr eine Zustimmung zum Verkauf dadurch näher gebracht werden, als das die finanzierenden Banken auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Dies würde bedeuten, dass die Banken bei einem Scheitern des Beschlusses die bereits gezahlten Ausschüttungen zurückfordern könnten bzw. würden.

Auch aus diesem Grund sollten Anleger des MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG Fonds nunmehr reagieren und prüfen lassen, ob Ihnen auf der Grundlage der durchgeführten Beratung nicht Schadenersatzansprüche zustehen.

Von diesen Entwicklungen sind knapp 7.000 Anleger betroffen, welche nunmehr bei Scheitern des Verkaufs der Schiffe vollständig ihr eingesetztes Kapital verlieren werden. Wie Mitglieder des BSZ e. V. und Mandanten der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner - welche als Vertrauensanwälte für den BSZ e. V. tätig sind - berichten, bestanden Beratungsfehler regelmäßig bei folgenden Punkten:

"    Schiffsfonds wurden als Altersvorsorge angeboten. Bei der Anlage in einen Schiffsfonds handelt es sich jedoch um eine hochriskante unternehmerische Beteiligung, weshalb eine solche als Altersvorsorge nicht geeignet ist.

"    Der sogenannte Weichkostenanteil wurde verschwiegen. Nach Berechnungen und Recherchen wurde ein Großteil des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals von ca. 40% für sogenannte Weichkosten aufgewandt. Nur ca. 60% flossen somit in die tatsächliche Beteiligung, das heißt wurden in den Erwerb der Schiffe investiert. Erst bei genauer Kalkulation der Kostenpositionen wird deutlich, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten versteckt mit einkalkuliert wurden.

"    Ein weiterer Punkt ist, dass auch ca. 25% Vertriebsprovisionen gezahlt wurden. Auch diesbezüglich hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei Vertriebsprovisionen über 15% selbst im Rahmen einer Anlagevermittlung der Anleger über diese Provision aufzuklären ist. Wurde die Beteiligung an den Santa B Schiffen von einer Bank vermittelt, wäre diese im Übrigen noch dazu verpflichtet gewesen, Sie über zusätzliche Rückvergütungen aufzuklären.

"    Irreführend sind auch einige Passagen im Prospekt, wonach die hier gezahlten Ausschüttungen als Gewinn bzw. Rendite dargestellt wurden. Hierin könnte nicht nur ein Prospektfehler liegen, sondern auch ein Beratungsfehler.

"    Ein wesentlicher Punkt ist auch, dass die finanzierenden Banken bei Schiffsfonds eine sogenannte loan-to-value-Klausel vereinbart haben. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis von Schiffswert zu Darlehensvaluta in US Dollar. Da hier sowohl Darlehen in US Dollar als auch im Verhältnis zu japanischen Yen aufgenommen wurden, greift die loan-to-value-Klausel, da die Marge von 105%bereits überschritten wurde. Die Banken haben bei der Verletzung von loan-to-value-Klauseln das Recht, unter anderem Zusatzsicherheiten, Sondertilgungen oder Höhere Zinsen zu fordern und gegebenenfalls das Darlehen zu kündigen. Über diese Hintergründe und Risiken wurden die Anleger von ihren Beratern in der Regel nicht informiert.

"    -Hinzu kommen Fremdwährungsrisiken und die Veräußerbarkeit von unternehmerischen Beteiligungen. Auch hierüber wurde in den meisten Fällen nicht hinreichend aufgeklärt.

"    Neben den hier dargestellten Beratungsfehlern sind auch Zahlreiche Prospektfehler in Erwägung zu ziehen, welche Möglicherweise zu Schadenersatzansprüchen führen könnten.

Anlegern der MPC Offene Flotte "Santa B Schiffe" wird daher dringend angeraten, die Sache von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.


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Rückkaufswert 2.0 - mehr Geld aus der Lebensversicherung

War die Lebensversicherung jahrzehntelang eines der beliebtesten Anlageprodukte der Deutschen, so beenden heute umso mehr Bürger ihre Versicherungsverträge vorzeitig, meist durch Kündigung. Doch der Schreck über die geringen Rückkaufswerte ist meist groß berichtet Rechtsanwältin, MBA Marie-Caroline Pasquay,  Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht (München) dem BSZ e.V.

Alternative: Policen-Verkauf?
Wem der Rückkaufswert zu niedrig ist, denkt über den Verkauf der Police nach.  Policen-Aufkäufer übernehmen den Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Kaufpreises, der oberhalb des Rückkaufswertes liegt. Sie führen dann den Vertrag zu Ende und kassieren am Ende der Laufzeit die Ablaufleistung einschließlich aller Bonuszahlungen - ein Geschäft, das sich für den Aufkäufer offensichtlich durchaus lohnt.

Die Kaufangebote auf dem Zweitmarkt sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Manch ein Aufkäufer lockt mit Aufschlägen von 30-100 % auf den vom Versicherer zugesagten Rückkaufswert. Realistisch sei nach Einschätzung von Verbraucherschutzverbänden jedoch ein Aufschlag von allenfalls 10 %. Mehrere Aufkäufer haben sich bereits als unseriös erwiesen und waren zuletzt Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzaufsicht.

Welche Handlungsalternativen gibt es?
Hier lohnt sich ein Blick auf die überraschend anlegerfreundliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre die sich auf zwischen 2001 und 2007 abgeschlossene Verträge bezieht.

Mindestrückkaufswert und Verbot von Stornoabzügen
Angestoßen unter anderem durch die Verbraucherzentrale Hamburg haben die Instanzgerichte bis hin zum BGH insbesondere seit 2005 einzelne Klauseln von Versicherungsbedingungen unter die Lupe genommen und für unwirksam befunden; dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:

"    Bei Kapitallebensversicherungen, fondsgebundenen Rentenversicherungen und aufgeschobenen Rentenversicherungen ist eine Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen der Versicherungsnehmer nach dem so genannten Zilmerverfahren wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam.
"    Dem Versicherungsnehmer steht ein Mindestrückkaufswert in Höhe von ca. 50 % der eingezahlten Beiträge zu.
"    Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen den sog. Rückkaufswert und Stornoabzug differenzieren, sind wegen Intransparenz unwirksam. In der Folge kann der Versicherungsnehmer Stornogebühren meist zurückerlangen.
"    Unwirksam ist ebenfalls eine Regelung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge von unter 10,00 ? € nicht erstattet werden.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 201/10 vom 25.07.2012) reiht sich ein in eine Vielzahl positiver Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Rückabwicklung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2009 (Az. I ZR 22/07) die Rechtsprechung des Landgerichts Bamberg (Az. 2 O 764/04) bestätigt, die eine Lebensversicherung aufgrund eines Zuschlags auf unterjährige Zahlung rechtlich als Verbraucherkredit eingeordnet hatte.

Einen solchen kann der Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen, wenn er über dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Unterblieb diese Aufklärung - wie bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen - besteht dieses Widerrufsrecht unbefristet fort. Betroffen sind insbesondere Verträge, die ab dem 01.08.2002 abgeschlossen wurden.

Folge: Der Inhaber eines solchen Vertrages kann diesen heute noch widerrufen. Die Versicherung muss sämtliche Beiträge zuzüglich Zinsen erstatten.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Versicherungen können ihre Kunden über dieses Widerrufsrecht auch nachträglich noch belehren. Dann läuft ab Zugang die einmonatige Frist zum Widerruf.

Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Restschuldversicherung
Viele Banken legen ihren Kreditkunden den Abschluss einer Restschuldversicherung mit Nachdruck nahe - eine teure Absicherung, die vielfach vielleicht gar nicht benötigt wird.

Mit Urteil vom 15.02.2009 (Az. XI ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kredit und Restschuldversicherung ein sog. Verbundgeschäft bilden. Das Gesetz stellt dabei an die Widerrufsbelehrung besondere Anforderungen, die die Banken jedoch in vielen Fällen nicht eingehalten haben.

Die Folge ist erfreulich für den Verbraucher: auch hier steht ihm ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Die Versicherungsbeiträge plus Zinsen kann er vollständig zurückverlangen.
Auch hier gilt jedoch: Banken können die Widerrufsbelehrung nachholen!

Kickback-Rechtsprechung anwendbar
Vermittelt eine Bank Versicherungen, so muss sie auch bei dieser Anlageklasse über den Erhalt von Provisionen aufklären, so entschied zumindest das Landgericht Heidelberg am 13.07.2010 (Az. 2 O 444/09) und verurteilte die Bank zur Erstattung sämtlicher Beiträge plus Zinsen.

Fazit
Wer über die vorzeitige Beendigung seines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages nachdenkt, sollte unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Wer seine Police bereits gekündigt hat, sollte schnellstmöglich prüfen lassen, ob ihm weitere Ansprüche gegen die Versicherung zustehen.

Vorsicht Verjährung!
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung verjährt am Ende des dritten Jahres nach Kündigung des Versicherungsvertrages. Wer also 2010 seinen Vertrag gekündigt hat, muss dieses Jahr noch handeln.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Samstag, Januar 19, 2013

Gericht darf an Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Beraters keine zu hohen Anforderungen stellen!

Haftungsprozessen gegen Berater – Aktuelle BGH Entscheidung zu Haftungsprozessen gegen Berater - Gerichte dürfen an die Darlegungen eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Anlageberaters keine zu hohen Anforderungen stellen.


Brandgefährlich Äußerung des BGH gegen Berater – Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) darf ein Gericht an die Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers keine zu hohen Anforderungen stellen – äußert der Bundesgerichtshof.

Ein Sieg für die Kapitalanleger!!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung des konkreten Sachverhalts bei Kapitalanlageprozessen Stellung genommen. Es geht darum wie ein Anleger Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlage-vermittlers geltend machen kann. Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundge-setzes) dürfe ein Gericht an diese Darlegung keine zu hohen Anforderungen stellen, so der BGH.

Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise der von ihm verklagte Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Ein klagender Anleger ist nunmehr nicht verpflichtet, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Vermittler beim Vermittlungsgespräch bzw. Beratungsgespräch gewählt hat. Dies gilt insbesondere nach längerem Zeitablauf. Die Fällen liegen meistens über 10 Jahre zurück, teilweise sogar 20 Jahre. Es genügt, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse des Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.

Folgende Aussagen werden von den Kapitalanlegern zum Beispiel immer wiedervorgetragen:

- der Vermittler habe in jedem Falle als Anlageberater gehandelt

- die Kapitalanlage sei zur Altersvorsorge empfohlen worden

- die Anlage sei als eine sichere Kapitalanlage dargestellt worden

- es sei nicht über die Nachteile und Risiken aufgeklärt worden

- die Plausibilität der Kapitalanlage sei nicht geprüft worden

- bei unternehmerischen Beteiligungen habe der Vermittler nicht über das Konzept und die Funktionsweise der Verlustweisung informiert.

Sind solche mehr pauschalen Tatsachenbehauptungen in einem Prozess ausreichend?

Nach Ansicht des BGH überspannt ein Gericht die Anforderungen an die erforderliche Darlegung von Tatsachen, wenn es verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche gemacht werden müssen.

Als Hintergrund muss man wissen: Das Gericht muss anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (als wahr unterstellt) beurteilen können, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz erfüllt sind. Genügt die Klage diesen Anforderungen, kann nicht verlangt werden, dass weitere Tatsachen vorgetragen werden. Die Klage muss dann nicht mehr weiter „substantiiert“ werden, etwa um Tatsachen, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen.

Aber diese Wertungen des BGH sind brandgefährlich für Vermittler. Auf der anderen Seite gut für klagende Kapitalanlager!  Es wird einfacher den Vermittle rin die Haftung zu nehmen.

Vor dem Hintergrunf dieser Rechtsdprechung sollten Anleger prüfen, ob ein Prozess nun einfacher möglich ist. Sie sollten dazu Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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BKN biostrom: Niedrige Insolvenzquote! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Gläubigerversammlung vom 11.01.2013 in Vechta, BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche.


Am 11.01.2013 fand in Vechta die Gläubigerversammlung zur BKN biostrom AG statt, auf der die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte anwesend waren. Leider wird die Insolvenzquote wohl sehr niedrig ausfallen.    Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten beim Insolvenzverwalter noch angeregt, eventuell einen Gläubigerausschuss zu wählen, um die Rechte der Gläubiger wie der Anleger noch besser vertreten zu können. 

Bei einem Gläubigerausschuss handelt es sich um ein fakultatives Organ, die abschließende Entscheidung über Einsetzung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses liegt gem. § 68 Insolvenzordnung bei der Gläubigerversammlung.  Es wurde dann aber auf die Einsetzung eines Gläubigerausschusses verzichtet, was die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch für vertretbar bzw. durchaus sinnvoll halten, da es die ohnehin dürftige Masse weiter schmälern dürfte.   

Fazit:   

Es zeigt sich, dass die Insolvenzquote sehr niedrig ausfallen dürfte, schlimmstenfalls bei 0 liegen dürfte und somit eine Kompensation allein über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein wird.

Umso intensiver prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade mögliche Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Verantwortlichen, z.B. wegen möglicher Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch z.B. aus möglicher unerlaubter Handlung. Hierbei ist es aber wichtig, sich auf solvente Haftungsgegner  zu konzentrieren, ob hier bei den Vorständen z.B. sog. „Directors & Officers“-Versicherungen bestehen, konnte vom Insolvenzverwalter noch nicht beantwortet werden. 

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte halten es für fraglich, ob das dargestellte Sicherheitenkonzept der BKN biostrom AG ordnungsgemäß umgesetzt wurde, außerdem prüfen sie auch gerade intensiv, ob das Rating einer renommierten Ratingagentur ordnungsgemäß war.

Geschädigte BKN biostrom Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BKN biostrom anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drwsp

SiC Processing beruft außerordentliche Gesellschafterversammlung ein!

SIC Processing beruft außerordentliche Geselllschafterversammlung ein, die bereit am 24.01.2013 stattfinden soll. Niedrige Insolvenzquote! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V an.


Die Geschäftsleitung der SIC Processing GmbH hat gestern beschlossen,  eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, die bereits am 24.01.2013 statt finden soll, um alle Gesellschafter darüber zu informieren, dass der Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitas der Gesellschaft eingetreten ist.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung der SIC nach § 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, die kurze Frist überrascht zunächst, ist aber durchaus nicht ungewöhnlich. Es ist auch nicht sicher, ob Anleger daran teilnehmen können, ist ohnehin unsicher, eventuell können hieran nur Gesellschafter teilnehmen. Es zeigt aber nochmals, dass die Finanzlage der SIC außerordentlich schwierig ist.“

Bereits vor einigen Tagen hatte die SiC Processing GmbH eine Einschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Insolvenzquote abgegeben: Nach einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2013 „geht die Geschäftsführung der SiC Processing GmbH nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass die Planquote, sofern vorhanden, für unbesicherte Gläubiger erheblich unterhalb des Wertes liegen wird, wie er vom gegenwärtigen Börsenpreis der Unternehmensanleihen widergespiegelt wird.“  Dies würde bedeuten, dass Geschädigte nur mit einem Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals als Insolvenzquote rechnen könnten, schlimmstenfalls unter 10 %, denn der Kurs der Anleihe lag vorgestern, am 16.10.2013, nur bei ca. 7 € und hat bis heute, den 18.01.2013, nochmals auf ca. 5,2 € nachgegeben.

Nach der Einschätzung des BSZ e.V. sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Ersatzansprüchen beauftragen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte überprüfen bereits möglicherweise in Betracht kommende Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen,  z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch und insbesondere wegen möglicher Beraterhaftung z.B. gegen die vermittelnden Banken.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, im Fall Global Swiss Capital AG gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten. 


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