Debi Select Verwaltungs- GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG verurteilt. Landgericht Landshut bestätigt Fehlerhaftigkeit der Prospekte aller drei Debi Select Fonds !
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat erneut ein
Prospekthaftungsurteil erstritten. Diesmal gegen die Prospektverantwortliche
der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG. Die Beklagte wurde
verurteilt, den Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von
etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den
Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Das
Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select
Classic 2 GmbH & Co. KG verwendete Prospekt fehlerhaft ist.
Mit vorliegendem Urteil wurde nunmehr die von
der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene
Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt. Seitens der Kanzlei wurden für Anleger
folgender Fonds vollständige Rückabwicklungen erstritten:
·
Debi
Select classic Fonds GbR
·
Debi
Select Flex Fonds GbR
·
Debi
Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG
Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die
Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits
mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften
eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt,
dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die
Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich
daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend
ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den
Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine
Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.
Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die
Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi
Select. Weiter ergibt sich aus dem
Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als
Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon
Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls
bekannt sein.
„Sollte sich im Rahmen der weiteren
Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi
Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der
Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem
auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der
Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere
Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt und
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Sollten Anleger der Debi Select Fonds von
ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der
Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des
BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese
richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet,
Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung
aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht
z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis
grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der
jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer
Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf
diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei
CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies
ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten
des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich
eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte
er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der
Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von
etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.
Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche
entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller
Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern
der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht
spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ
e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der
Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcc
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