Freitag, Januar 25, 2013

Wie Kapitalanleger Schadensersatzansprüche bei ausländischen Anbietern durchsetzen können.Deutschland stellt in Europa mit Abstand den größten Markt für Kapitalanleger dar. Das weckt auch bei Anbietern aus dem Ausland Begehrlichkeiten. So haben zum Beispiel in der Schweiz auffällig viele Anbieter, Treuhänder oder involvierte Kreditinstitute ihren Sitz. Das könnte daran liegen, dass viele deutsche Anleger Schweizer Angebote für besonders seriös und unverdächtig halten. Dass dem nicht so ist, können viele geschädigte Anleger die bei Anbietern mit Schweizer Adresse Ihr Geld versenkt haben bestätigen. Der BSZ e.V. hat die Erfahrung gemacht, dass Anleger die ihr Geld einem ausländischen Anbieter anvertraut und verloren haben, oft eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung im Ausland - mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems - durchzuführen. Anleger können jedoch auch in Deutschland gegen ausländische Kapitalanlage- Gesellschaften klagen. Die BSZ e.V. Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigt: "Auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist häufig Klage vor einem deutschen Gericht möglich." "Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist." "Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren sein, sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2011, Az. VI ZR 154/10)." "Im vorgenannten Verfahren nahm die in München wohnhafte Klägerin eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefonds Geschäft auf Schadensersatz in Anspruch." Dieses Urteil sollte es Anlegern erleichtern, Schadensersatzansprüche gegen ausländische Unternehmen geltend zu machen. Zumindest bei Staaten, die Teil des Lugano Übereinkommens sind, dürfte diese Entscheidung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland deutlich erleichtern. Für die Prüfung von Ansprüchen bei Kapitalanlagen im Ausland durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage im Ausland" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3 Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


Deutschland stellt in Europa mit Abstand den größten Markt für Kapitalanleger dar. Das weckt auch bei Anbietern aus dem Ausland Begehrlichkeiten. 


So haben zum Beispiel in der Schweiz auffällig viele Anbieter, Treuhänder oder involvierte Kreditinstitute ihren Sitz. Das könnte daran liegen, dass viele deutsche Anleger Schweizer Angebote für besonders seriös und unverdächtig halten. Dass dem nicht so ist, können viele geschädigte Anleger die bei Anbietern mit Schweizer Adresse  Ihr Geld versenkt haben bestätigen.

Der BSZ e.V. hat die Erfahrung gemacht, dass Anleger die ihr Geld  einem ausländischen Anbieter anvertraut und verloren haben, oft eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung im Ausland - mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems - durchzuführen.

Anleger können jedoch auch in Deutschland gegen ausländische Kapitalanlage- Gesellschaften klagen.

Die BSZ e.V. Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigt: "Auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist häufig Klage vor einem deutschen Gericht möglich."  "Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist."

"Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren sein, sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2011, Az. VI ZR 154/10)."

"Im vorgenannten Verfahren nahm die in München wohnhafte Klägerin eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefonds Geschäft auf Schadensersatz in Anspruch."

Dieses Urteil sollte es Anlegern erleichtern, Schadensersatzansprüche gegen ausländische Unternehmen geltend zu machen. Zumindest bei Staaten, die Teil des Lugano Übereinkommens sind, dürfte diese Entscheidung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland deutlich erleichtern.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen bei Kapitalanlagen im Ausland durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  "Anlage im Ausland" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 

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