Freitag, November 09, 2012

Das aktuelle Interview: Kapitalanlage gescheitert? Mit dem Rechtsanwalt bei Gericht nur Kosten produziert?


Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles unverbindlich und ohne Risiko! (Oft aber doch sehr teuer und auch ohne jeden Nutzen!)

Der Wahl des richtigen Anwalts  sollte deshalb verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen.  Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit

Dem Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (BSZ e.V.) Dieburg, stand Herr Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, Bremen, für ein ausführliches Interview zu diesem Thema  zur Verfügung.
 
BSZ: 
Herr Ahrens, Anwälte, die wie Sie auf die Vertretung geschädigter Investoren spezialisiert sind, haben momentan Hochkonjunktur, oder?

RA Ahrens:
Das stimmt. Doch volkswirtschaftlich betrachtet ist dies ein trauriger Boom. Denn es geht um etliche Milliarden Euro, die Investoren insbesondere mit ihren Beteiligungen an Geschlossenen Fonds bereits verloren haben oder noch verlieren werden. Falls sie sich nicht mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln dagegen wehren.

BSZ:    
In welchen Beteiligungssegmenten gibt es momentan die größten Probleme?

RA Ahrens:
Eindeutig bei den Schiffsfonds. Ich denke – leider gibt es keine verlässlichen Zahlen, sondern nur Schätzungen -, dass rund 200 dieser Fonds erhebliche wirtschaftliche Probleme haben oder bereits die Sanierung durchlaufen. Etliche kleinere Schiffsfonds mussten überdies bereits Insolvenz anmelden.
 
BSZ:    
Und die übrigen Segmente?

RA Ahrens:  
Wir haben immer noch den Dauerbrenner Medienfonds. Insbesondere geht es hier um Emissionen des Initiators Hannover Leasing. Bei etlichen Fondsbeteiligungen wurden die steuerlichen Grundlagenbescheide geändert. Mit der sehr ärgerlichen Folge, dass Investoren insgesamt Millionen Euro ans Finanzamt zahlen müssen, die aus Steuerersparnissen aufgrund früherer Verlustzuweisungen resultierten. Die Finanzverwaltung hat festgestellt, dass das steuerliche Konstrukt bei den Fonds so nicht funktioniert, und das hätten die Initiatoren eigentlich wissen müssen. Probleme gibt es zunehmend auch bei den Lebensversicherungsfonds. Hier wird immer mehr klar, dass die Renditeprognosen nicht zu halten sind und Investoren sogar erhebliche Kapitalverluste drohen. Darüber hinaus der Dauerbrenner, die Geschlossenen Immobilienfonds.

BSZ:     
Sind Geschlossene Fonds deshalb gleichsam Teufelszeug?

RA Ahrens:  
Selbstverständlich nicht. Der Wohlstand unseres Landes und die gedeihliche Entwicklung unserer Wirtschaft beruhen maßgeblich auf privaten Investitionen. Das beginnt beim Bau eines Eigenheims, erstreckt sich über den Kauf von Aktien und Aktienfonds und endet sicher lange noch nicht bei einer Geschlossenen Beteiligung. Eine solche, sieht man einmal von Medienfonds und Lebensversicherungsfonds ab, ist volkswirtschaftlich sinnvoll. Überdies unterstelle ich den meisten Initiatoren Geschlossener Beteiligungen lautere Absichten. Entscheidend ist aber letztlich, wem eine solche Beteiligung empfohlen, besser: verkauft wird. Und hier sind wir wieder an dem Punkt angelangt, um den sich schon seit Jahren letztlich alles dreht. Nämlich die Beratung von Investoren insbesondere durch Banken und Sparkassen.

BSZ:     
Ist die Anlageberatung denn wirklich so schlecht und fehlerhaft?
 
RA Ahrens:  
Nicht immer, aber häufig. Wir bekommen halt fast ausschließlich solche Fälle auf den Tisch, bei denen die so genannte Anlageberatung nachweislich ihre Bezeichnung nicht verdient hat. Wohlgemerkt, wir sprechen hier nicht von an sich schlechten Investmentprodukten, sondern von angeblichen Beraterinnen und Beratern, die etwa eine Schiffsbeteiligung oder einen Lebensversicherungsfonds allein aus Provisionsinteressen vermittelt haben und nicht, weil ein solches Investment zum Kunden passt.
 BSZ:      
Sie haben da sicher Fälle, die beispielhaft sind für solch eine Vorgehensweise, oder?

RA Ahrens:    
Lassen Sie es mich etwas allgemeiner darstellen: Eine Schiffsbeteiligung kann für einen unternehmerisch denkenden Anleger, der bereits über ein ansehnliches Vermögen verfügt, ein sehr gutes Investment sein. Der Investor will sein Portfolio diversifizieren und – entsprechend seinen beruflichen und sonstigen Erfahrungen – auch in unternehmerische Anlageformen. In einem solchen Fall ist ein Schiffsfonds tatsächlich das passende Produkt, weil der Investor sich in der Regel der damit verbundenen Risiken bewusst ist und diese auch akzeptiert. Sobald aber einer fast 70jährigen Witwe mehrere Schiffsbeteiligungen empfohlen werden mit dem Hinweis sicherer und hoher Ausschüttungen, hat dies nichts mehr mit einer fairen und regelgerechten Anlageberatung zu tun. Das Gleiche gilt für den Berater einer Sparkasse, der seinem Kunden – einem frühpensionierten Beamten – einen Lebensversicherungsfonds als extrem sicherer und deutlich besser verzinster Festgeldersatz verkauft. Sie sehen, jeder Fall ist anders. Und letztlich läuft es fast immer auf eine Falschberatung hinaus.

BSZ:      
Dabei haben wir noch gar nicht von verschwiegenen Rückvergütungen, den „Kick-backs“, gesprochen …
RA Ahrens:     
Richtig, dass Banken und Sparkassen bei der Vermittlung von Geschlossenen Beteiligungen diese ihren Kunden gegenüber offenlegen müssen, hat der Bundesgerichtshof ja erst vor ein paar Jahren festgestellt. Die Verstöße gegen diese rechtliche Vorgabe gehen mittlerweile in die Zehntausende. Doch schon Jahre vor diesem BGH-Entscheid hat es Falschberatung, wie ich sie eben geschildert habe, gegeben. Auch vor zehn oder 15 Jahren sind speziell Schiffsbeteiligungen an für diese Investments ungeeignete Anleger verkauft worden. Ganz zu schweigen von Medienfonds, die nachweislich als Produkt und auch im Hinblick auf die Anlageberatung eine einzige Katastrophe waren und bis heute aufgrund ihrer auch juristischen Folgeerscheinungen noch sind.

BSZ:        
An Ihrem Berufsstand, also den auf Investorenschutz spezialisierten Anwälten, gibt es oft harsche Kritik. Woran liegt das?

RA Ahrens:     
Da sollte man sich zunächst anschauen, woher diese Kritik kommt. Einerseits selbstverständlich von Initiatoren, die ihre Produkte nicht unbedingt so gestalten, dass es zu einem fairen Interessensausgleich zwischen Anbieter und Investor kommt. Ich erinnere nur an die unglaublich hohen Weichkosten von mehr als 20 Prozent bei manchen Beteiligungen. Mit solchen Anwürfen können wir leben. Dann kommt Kritik natürlich von der Verkäuferseite, insbesondere den Banken und Sparkassen, die die Anlageberatung ihrer eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für über jeden Zweifel erhaben betrachten. Für uns sind das eher Scheingefechte oder sogar das letzte Hurra, weil sich die Institute dank – wie ich betone – versierter Fachanwälte und höchstrichterlicher Rechtsprechung zunehmend in die Enge getrieben sehen. Es ist nun einmal so, dass der Teil der gerichtlichen Verfahren, der zugunsten der Investoren, also der Kläger, ausgeht, oder aber außergerichtlich verglichen wird, immer die Falschberatung der Vertriebe feststellen. 

BSZ:        
Da gibt es jedoch nicht nur die Initiatoren und die Banken und Sparkassen als Kritiker, sondern oft auch die Medien, die Fälle rüden Vorgehens von Anwälten dokumentieren und anprangern …

RA Ahrens:      
Sobald da ein ganzer Berufsstand angegangen wird, also alle Kolleginnen und Kollegen, die sich auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisiert haben, über einen Kamm geschoren werden, finde ich dies sehr bedauerlich. Es gibt gute und schlechte Anwälte. Das ist in unserem Beruf genauso alltäglich wie in anderen Lebensbereichen. Ich muss allerdings einräumen, dass es in den vergangenen Jahren einen erkennbaren Trend gibt. Und zwar dergestalt, dass die weniger gut qualifizierten Anwälte allmählich überhand nehmen respektive mehr von sich reden machen.

BSZ:         
Wie meinen Sie das?
 
RA Ahrens:      
Es ist kein Geheimnis, dass es bei Rechtsstreitigkeiten um Geschlossene Beteiligungen oft um vergleichsweise hohe Streitwerte geht. Was naturgemäß ziemlich lukrativ für einen Anwalt ist, der seinen Mandanten gegen einen Fondsinitiator oder die beratende Bank respektive Sparkasse vertritt. Da ergeben sich Gebühren, die um ein Vielfaches höher liegen als bei Auseinandersetzungen etwa nach einem Verkehrsunfall oder bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Es ist nur menschlich, dass nicht wenige Kolleginnen und Kollegen ohne Qualifikation aufgrund der erhofften großen Einkommenschancen auf diesen fahrenden Zug aufspringen. Oft ohne jemals nur einen einzigen vergleichbaren Fall bearbeitet zu haben. Wir kennen genügend Fälle, dass von tatsächlich qualifizierten Kollegen Schriftsätze und auch Klageschriften eins zu eins übernommen wurden. Und da liegt der Haken. Denn unsere Arbeit verläuft nicht nach Schema F, weil viele Fälle zwar vergleichbar sind, aber bei näherem Hinsehen dann doch wieder anders. Da tauchen bisweilen Schwierigkeiten und auch Argumentationslinien der Gegenseite auf, die die gesamte Kompetenz und Erfahrung eines versierten Fachanwalts erfordern. Spätestens zu diesem Zeitpunkt steigen all jene Kolleginnen und Kollegen, die ein schnelles Geschäft witterten, aus. Sehr zum Verdruss ihrer Mandanten, die vom Regen in die Traufe gekommen sind, weil sich außer den Anwaltsgebühren nichts ergeben hat. Das ist selbstverständlich ein gefundenes Fressen für die Medien. Was ich in gewisser Hinsicht auch verstehe.

BSZ:         
 Und wie können sich Mandanten vor Kolleginnen und Kollegen schützen, die von solchen komplizierten Fällen lieber die Finger lassen und stattdessen weiter Verkehrs- oder Nachbarschaftsrecht machen sollten?

RA Ahrens:      
Jeder Investor bzw. potenzieller Mandant sollte sich eine Leistungsbilanz des favorisierten Anwalts vorlegen lassen. Darin ist in der Regel sehr genau zu erkennen, ob die Kollegin oder der Kollege etwas taugt oder aber nicht. Zu einer Leistungsbilanz zählen aus meiner Sicht die Anzahl der Mandate bzw. Fälle. Vor allem aber die Erfolgsquote. Im Klartext: Wer als Anwältin oder Anwalt bis dato nur drei Investoren vertreten und davon auch noch zwei Fälle verloren hat, der scheint mir nicht sehr geeignet für ein neues Mandat. KWAG beispielsweise legt schon seit Längerem eine dokumentierte Leistungsbilanz vor. Danach haben wir mehr als 95 Prozent aller Fälle – und das sind bis heute mehrere Tausend – vor Gericht gewonnen oder zugunsten unserer Mandanten verglichen. Ich glaube, diese Zahlen sprechen in punkto Qualifizierung unseres Teams und Qualität unserer Arbeit für sich.

BSZ:         
 Auch aufgrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise strafft der Gesetzgeber zunehmend die Zügel. Haben Sie nicht die Befürchtung, dass Ihnen irgendwann die Fälle und damit auch die Arbeit ausgehen?

RA Ahrens:      
Da bin ich sehr gelassen. Denn solange es Investoren gibt und solange es Initiatoren von Anlageprodukten gibt, so lange wird es auch Fehler und Falschberatung geben.

BSZ:
Herr Rechtsanwalt Ahrens, wir danken Ihnen für dieses Gespräch und die offenen Worte.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Prozesssensation bei den GRE Global Real Estate AG-Fällen: Anlageberater haften mit ihrem Privatvermögen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in den ersten beiden Fällen für Geschädigte die Vermittler der atypisch stillen Beteiligungen an der Pleitefirma GRE AG mit Erfolg in Anspruch genommen. Sie müssen den ganzen Schaden ersetzen und haften mit ihrem Privatvermögen. Eine spannende Entwicklung. Mehr dazu von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten  Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Zwei Landgericht haben unabhängig voneinander zwei ehemalige Vermittler der GRE Global Real Estate AG (GRE-Kapitalanlagen in die Haftung genommen. Sie müssen den Betroffenen den ganzen Schaden ersetzen und sie von allen zukünftigen Verbindlichkeiten frei stellen. Und müssen für den Schaden mit ihrem Privatvermögen gerade stehen. Ein Meilenstein in der Beraterhaftung. Denn die persönliche Inanspruchnahme gebundener Vermittler ist an und für sich rechtlich schwierig.

Das ist eine ganz spannende Entwicklung, weil viele GRE-Anleger das Geld nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GRE AG abgeschrieben haben. "Zu früh," meint die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Nikola Schwadtke: "Die Erfolge belegen die Erfolgsaussichten der Betroffenen. Sie können unseres Erachtens in vielen Fällen Schadensersatzansprüche gegen ihre Vermittler geltend machen."

Die haben nämlich nach der Einschätzung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte in den meisten Fällen die Anleger nicht darauf hingewiesen, dass atypische Beteiligungen brandgefährliche Investments mit einem erheblichen Totalverlustrisiko sind, nicht an der Börse gehandelt werden können und der Verkaufsprospekt für die Kapitalanlage spätestens seit 2005 fehlerhaft ist. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper sagt: "Das hätten die aber tun müssen. Die Berater sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu prüfen und die Anleger gegebenenfalls auf Widersprüche hinzuweisen. Wenn die das gewissenhaft getan hätten, hätten sie den Anlegern vor dem Abschluss der Beteiligungsverträge sagen müssen, dass sie ihr ganzes Geld damit verlieren können."

Und wer das nicht getan hat, haftet. In den beiden Fällen haben die beiden Landgerichte unabhängig voneinander den Schadensersatzanspruch damit begründet, dass die Berater sehenden Auges nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen haben.

Das könnte das sprichwörtliche Licht am Ende des Tunnels sein. Denn nach Lage der Dinge werden die GRE-Geschädigten in der Insolvenz nichts von ihrem Geld wiedersehen und laufen auch noch Gefahr, dass der Verwalter sie auf Erfüllung der Ratenssparverträge in Anspruch nimmt. In dem Fall würden die Betroffenen bis zum sprichwörtlichen Sankt Nimmerleinstag auf Beteiligung zahlen, die vollkommen wertlos sind. "Da gibt es nur eins," meint Rechtsanwältin Nikola Schwadtke, "die Anleger müssen da raus. Und das Ziel können sie mit einer Verurteilung des Vermittlers erreichen. Dann trägt der nämlich die weiteren Risiken der Beteiligung."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte raten allen Betroffenen, die Sache von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Und zwar schnell. Spätestens im nächsten Jahr dürften Ansprüche eines Teils der Geschädigten verjähren. Und verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GRE Global Real Estate AG anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper             

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


BS Invest MS Mary Schulte: Schiffsfonds meldete Insolvenz an.


Die Insolvenzanmeldungen der Schiffsfonds reißen nicht ab. Anfang November 2012 traf es den Fonds BS Invest MS Mary Schulte. Wie können Anleger ihr investiertes Geld retten?

Der Schiffsfonds BS Invest MS Mary Schulte ist finanziell „auf Grund gelaufen“. Die Insolvenzanmeldung erfolgte am 02.11.2012. Da Anleger in Insolvenzverfahren meist nicht die besten Karten haben, um ihr investiertes Geld vor Verlusten zu schützen, stellt sich die Frage nach alternativen Ansätzen. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob die Anleger des BS Invest MS Mary Schulte erfolgversprechend Schadensersatz fordern können.

Ein Ansatzpunkt, um Schadensersatzansprüche zu ermitteln, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

Anlageberatung als Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung BS Invest MS Mary Schulte als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds BS Invest MS Mary Schulte, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ BS Invest MS Mary Schulte" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll
           
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drst

MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Infrastruktur - Fonds MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT Nr. 3 mbH & Co. KG übernommen und Klage gegen die Commerzbank AG erhoben, die den Beitritt zu diesem Fonds empfohlen hatte.

Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Anlage geschädigt. Versprochene Ausschüttungen sind minimal geblieben und die wirtschaftliche Entwicklung der als „sicher“ angepriesenen Anlage erweist sich als problematisch. Die gegen das Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
jg

Wölbern Fonds: Der nächste Skandal.


Die Geschäftsführung des Fonds Wölbern Fonds Holland 52 will die Kontrollfunktion des Beirats killen.

Die Fondsgeschäftsführung startet den nächsten Versuch, die Anleger für dumm zu verkaufen. Meint Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke. Die will jetzt die ganz wichtigen Kontrollrechte des Fondsbeirats beschneiden. Aber das läuft nicht mit informierten Anlegern. Ein Hinweis von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten  Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Es ist mal wieder soweit. Die Wölbern-Verantwortlichen starten die nächste Attacke. Die Anleger sollen einer für sie reichlich sinnfreien Beschlussvorlage im nächsten Umlaufverfahren zustimmen. Es geht um die Rechte des Beirats. Und die sollen eingeschränkt werden.

„Skandalös“, findet die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte Rechtsanwältin Nikola Schwadtke. Sie ist der Meinung, dass die Beschlussvorlage die ganz wichtige Kontrollfunktion des Beirats ad absurdum führt.

Denn nach dem Willen der Fondsgeschäftsführung, die immerhin an und für sich durch den Beirat kontrolliert wird, soll die Geschäftsordnung des Beirats des Wölbern Fonds Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. „Und dort werden,“ findet die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Schwadtke, „über die Treuhänderin vor allem die Interessen der Geschäftsführung vertreten.“

Und das könnte hässliche Folgen nach sich ziehen. Denn nach der Einschätzung des GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Gröpper hat sich die Fondsgeschäftsführung durch die letzten Attacken das Misstrauen redlich verdient: „Die Geschäftsführung hat versucht, die Gesellschafter in die unseres Erachtens völlig sinnfreie Beteiligung an dem Liquiditätsmanagement-System reinzureden, Beiräte anderer Fonds reichlich unbegründet abzulehnen, Gesellschafterinformationen von Anlegern an Anlegern rechtswidrig zurückgehalten und so weiter. Vor diesem Hintergrund ist die Vorstellung, die Fondsgeschäftsführung könnte über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Kontrollrechte des Beirats nehmen, schauerlich.“

GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte rät deshalb allen Anlegern des Wölbern Fonds Holland 52, gegen die Beschlussvorlage zu stimmen und ein Zeichen zu setzen. Ein Zeichen, auf die Qualität der Fondsgeschäftsführung auch zukünftig genau zu schauen.

Weitere Informationen und zur Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung der Rechte der Holland 52-Gesellschafter erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Wölbern Fonds".


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. November  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, November 08, 2012

Krise bei HCI Schiffsfonds VIII spitzt sich zu


Die Chancen, dass sich der HCI Schiffsfonds VIII GmbH & Co. KG erholt stehen mehr als schlecht. Mit Datum vom 01.11.2012 wurde den Anlegern des HCI Schiffsfonds VIII mitgeteilt, dass ein Verkaufsbeschluss für das Zielfondsschiff Nordamerika gefasst wurde.

Es wurde den Anlegern aber auch mitgeteilt, dass eine positive Fortführung der Zielfonds Pioneer und Maria Sibum nicht möglich sind und somit die Sanierungskonzepte gescheitert sind. Gleichfalls wurde den Anlegern in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft der „MS Pandora“ mit Datum vom 19.10.2012 Insolvenzantrag gestellt hat.

Diese Entwicklung war jedoch nicht ganz überraschend. Bereits nach kurzer Zeit stellte sich bei den acht Schiffen des HCI Schiffsfonds VIII heraus, dass sechs der acht Schiffe des Fonds bereits seit dem Jahre 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurückblieben. Insgesamt hatten sich bei den im Jahre 2004 aufgelegten Fonds Anleger mit einem Volumen von ca. € 43 Millionen beteiligt.

Seit 2006 fahren sechs der acht Schiffe des Dachfonds HCI Mindererlöse/Verluste in Höhe von anfangs 9 %, später dann 42 % und letztendlich in 2010 sogar 48 % ein. Diese negative Entwicklung hat nunmehr dazu geführt, dass Notverkäufe einiger Schiffe stattfinden müssen und einige der Schiffsfondsgesellschaften im HCI Schiffsfonds VIII Insolvenzantrag stellen mussten. Diese Entwicklung ist für die Anleger mehr als dramatisch, da sie aller Voraussicht nach mit einem drohenden Totalverlust der gesamten Einlage verbunden ist. Im Falle einer Insolvenz drohen sogar die Rückforderungen der bereits gezahlten Ausschüttungen.

Die Gründe für diese negative Entwicklung sind unterschiedlicher Natur. Zum einen könnten dies nicht lukrative Charterverträge sein. Zum anderen sind die Betriebskosten für die Schiffe derart hoch, dass es zu Liquiditätsschwierigkeiten und Engpässen gekommen ist und kommt. Mit dem Anstieg der Betriebskosten war somit in jedem Fall auch eine Reduzierung der Ausschüttungen verbunden, da diese unmittelbar auf das Ergebnis des Schiffsfonds Auswirkungen hatten. Hiervon waren insbesondere die „MS Lake Erie“, die „MS Lake Ontario“ und die „MS Nordamerika“ betroffen. Ein weiterer Grund liegt und lag darin, dass zahlreiche Sanierungsbemühungen gescheitert sind.

Da auch HCI Schiffsfondsbeteiligungen teils von Banken, teils von Beratern und Vertriebsorganisationen vermittelt wurden, besteht für die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, den drohenden Totalverlust durch Geltendmachung und Prüfung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern bzw. zu kompensieren. Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche daher zunächst von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Beratung sind in der Regel bei Schiffsfonds folgende Punkte:

  • Die Beteiligung wurde als eine sichere und gewinnbringende Anlage dargestellt.

  • Bei einer derartigen Schiffsfondsbeteiligung handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung die mit entsprechenden Risiken und Verlustrisiken, bis hin zum Totalverlust, verbunden ist, worauf Anleger jedoch oftmals nicht hingewiesen wurden.

  • Durch die kurzen Laufzeiten der anfänglich geschlossenen Festcharterverträge hängt der wirtschaftliche Erfolg in besonderem Maß von der Entwicklung dieser Chaterrate ab; derartige Raten waren aber bereits zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds starken Schwankungen unterworfen.

  • Es war somit bereits bekannt und auch völlig unsicher, ob die Schiffe nach Ablauf der festvereinbarten Chaterverträge entsprechende Erlöse einbringen würden. Aufgrund dieser ungewiesen Frage erhöhte sich das Risiko der Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII erheblich, nämlich dann, wenn die Festchaterraten ausliefen.

  • Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzverwalter berechtigt, gemäß § 172 HGB bereits geleistet Ausschüttungen zurückzufordern, nämlich dann, wen diese nicht durch Gewinne gedeckt waren. Die Verpflichtung zur Leistung der Kommanditanlage lädt also entsprechend der zurückgeforderten Höhe wieder auf.

  • Wurden die Beteiligungen von Banken oder Sparkassen vermittelt, kann diesen entgegen gehalten werden, zusätzlich Rückvergütungen (sogenannte Kick-Back Zahlungen) erhalten zu haben. Bereits dieser Punkt führt im Falle einer Bank und dem Vorliegen der Voraussetzung dazu, dass Schadenersatz zuleisten ist.

Aufgrund dieser Tatsache bestehen gute Gründe für Anleger des HCI Schiffsfonds VIII GmbH & Co. KG der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft „HCI Schiffsfonds VIII“, beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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Erneut obergerichtliches Schadensersatzurteil gegen Clerical Medical (Lex-Konzept-Rente)


Das OLG Stuttgart sprach in seinem Urteil vom 29.10.2012, Az.: 7 U 201/11 im Zusammenhang mit einer Lex-Konzept-Rente erstmals nach den Entscheidungen des BGH in einem von der BHSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte geführten Verfahren deren Mandanten gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) vollständigen Schadensersatz zu; CMI muss zudem sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Damit waren Witt Rechtsanwälte nunmehr für Mandanten zum 6. Mal in Folge vor diversen Oberlandesgerichten in Deutschland gegen CMI erfolgreich, zeitlich nunmehr das erste Mal, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2012 in mehreren Grundsatzurteilen (u.a. Az.: IV ZR 151/11, in dem ein von Witt Rechtsanwälte vertretener Mandant betroffen war) festgestellt hatte, dass der CMI im Zusammenhang mit ihrem Versicherungsprodukt mehrere Aufklärungspflichtverletzungen bei diversen fremdfinanzierten Rentenprodukten vorzuwerfen sind. Der BGH hatte dort die von Witt Rechtsanwälte vertreten Rechtsansicht vollumfänglich bestätigt.

Die Vorinstanz, das Landgericht Ravensburg, hatte dem von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht PartG vertretenen Mandanten zunächst „nur“ einen so genannten Erfüllungsanspruch gegen CMI zugesprochen. „Dies hätte zur Folge gehabt, dass CMI zwar seine vertraglichen Verpflichtungen voll erfüllen muss, unser Mandant jedoch nicht die Rückabwicklung der Lex-Konzept-Rente insgesamt verlangen kann“, so Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Rechtsanwälte, welche das Verfahren führte. Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart nunmehr korrigiert, nachdem der Bundesgerichtshof feststellte, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers in der Gesamtkonstruktion des Rentenmodells bereits einen Schaden für den Versicherungsnehmer darstellt.

Das OLG Stuttgart stellte deshalb deutlich heraus, dass CMI dem Kläger alle Schäden im Zusammenhang mit der Lex-Konzept-Rente ersetzen muss. Dies umfasst auch die Freistellung aus den Darlehensverträgen mit der finanzierenden Bank (hier Frankfurter Bankgesellschaft / Helaba), denn die vermeintlich renditestarke Lebensversicherung der CMI sei das Kernstück des gesamten Anlagegeschäfts gewesen, so die Begründung des OLG Stuttgart.

„Das bedeutet, dass CMI nicht nur den ursprünglichen Darlehensbetrag in Euro (bzw. DM) übernehmen muss, sondern den derzeitigen Gegenwert des Schweizer Franken in Euro; das spielt eine erhebliche Rolle, da die Währungsverluste aus dem Schweizer Franken Darlehen erheblich sind und CMI nun auch diesen Schaden vollumfänglich tragen muss“, so Rechtsanwältin Dr. Knöpfel.

Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da es nunmehr eine gesicherte Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen der CMI gebe. Witt Rechtsanwälte erwarten schon in den nächsten Tagen ein weiteres positives Urteil gegen die Clerical Medical Investment Group vor dem OLG Zweibrücken.

„Die Rechtslage bleibt in vielen Fällen sehr günstig, so dass davor zu warnen ist, sich vorschnell auf billige Vergleiche einzulassen; insbesondere ist vor eigenmächtigen Verhandlungen zu warnen, hat doch CMI damit begonnen, merkwürdige Fragebögen an Kunden zu verschicken, die vermeintlich zur Überprüfung der Vergleichbarkeit des Falles mit den BGH Verfahren dienen sollen. In Wahrheit dienen die Fragebögen augenscheinlich anderen Zwecken“, warnt Rechtsanwältin Dr. Knöpfel. „Auch wenn die Verfahren umfangreich sind (so sind es oft über 1.000 Aktenseiten), so scheuen wir weiterhin keine gerichtliche Auseinandersetzung gegen CMI. Es ist an CMI, im Einzelfall tragfähige vergleichsweise Angebote vorzulegen. Andernfalls werden wohl zahlreiche weitere Urteile gegen CMI ergehen“

Die von CMI vertriebenen Kapitallebensversicherungen unterscheiden sich im Einzelfall erheblich, so dass Witt Rechtsanwälte auch dringend zu einer spezialisierten Prüfung im Einzelfall raten. Auch „normale“ Versicherungen (Classic Pläne, Feederpläne etc.) sind regelmäßig im Hinblick auf die rechtlichen Fragestellungen, die der BGH vorliegen hatte, betroffen.

Fazit und Hinweise des BSZ e.V.

Die FAZ hat am 02.11.2012 darüber berichtet, dass die Lloyds AG für Ihre Tochter Clerical Medical ihre Rückstellungen für die Entschädigung deutscher Kunden um weitere 180 Mio. € erhöht hat. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hatten schon darauf verwiesen, dass die bisherigen Rückstellungen von ca. 220 Mio € nicht ausreichen werden. Sie gehen weiter von einem Gesamtschaden von bis zu 1 Milliarde € aus.

CMI verschickt inzwischen an Kunden, die sich direkt dorthin wenden, Fragebögen. Wer das ausfüllt, ist selbst schuld. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte werden dazu ggf. nochmals eine schriftliche Stellungnahme herausgeben und davor warnen.

Leider werden inzwischen vor den Gerichten teilweise schlechte Vergleiche (Quoten wohl weit unter 75 %, eine Zahl, die bei Gerichten kursiert, abgeschlossen (aber auch unnötig Prozesse verloren). Das betrifft keine Einzelfälle, die schlecht gelagert sind, sondern bedauerlicherweise Einzelkanzleien und deren Mandanten. Daran zeigt sich, dass es sich auszahlt auf Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkrecht zu setzen die sich durch eigene Erfolge als Spezialisten in dieser Angelegenheit ausgezeichnet haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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Mittwoch, November 07, 2012

Prozeßauftakt gegen Karl Siegle am LG Konstanz - KS Index-Immofonds


Strafverfahren begann heute am Landgericht Konstanz gegen Karl Ernst Siegle, den Gründer Fa. GdbR KS Index-Immofonds. Der Vorwurf lautet auf Betrug.

Nach langer Suche konnte Karl E. Siegle aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 03.August 2012 in Frankreich festgenommen werden. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn lief bereits mehrere Jahre - heute konnte nun endlich der Prozeß am Landgericht Konstanz beginnen.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe insbesondere in den 90er-Jahren und auch über die Jahrtausendwende hinaus für seinen Fonds GdbR KS-Index-Immofonds insgesamt 1723 Kapitalgeber eingeworben und diesen eine Rendite zwischen 5,5 und ca. 8,5 % versprochen. Er baute, so der Vorwurf, ein ganzes Firmengeflecht auf, um - nicht vorhandene - Sachkenntnis vorzutäuschen.

Vorgeworfen wird dem Beschuldigten nun von der Staatsanwaltschaft, er habe die Konstruktion von Anfang an darauf angelegt, die Gelder für eigene Zwecke einzusammeln. Der Beschuldigte habe dem Fonds ca. € 3,9 Millionen Euro entzogen und für private Zwecke verwendet bzw. in den Aufbau seines Firmengeflechts investiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte ist seit 2006 mit Karl Siegle und den Fällen gegen die KS-Index-Immofonds, gegen die GEF (Grundertragfonds) sowie GEG (Grundertraggemeinschaft) beschäftigt und hat in ca. 150 Fällen für die Anleger erfolgreich Schadenersatzansprüche vor Gericht durchgesetzt  - leider konnten bis heute von Karl Siegle keine Gelder eingebracht werden.

Die Anklage umfaßt nun 1078 Fälle, die sich aber alle auf den GdbR KS-Index-Immofonds beziehen, nicht auf GEF oder GEG. Der den Anlegern entstandene Schaden wird lt. Anklageschrift auf ca. € 8,5 Millionen beziffert und erfüllt möglicherweise den Tatbestand des Betrugs in besonders schwerem Fall, und dies auch noch gewerbsmäßig.

Die Strafandrohung liegt bei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Nach Verlesung der Anklageschrift wurde der Prozeß vertagt. Der Beschuldigte schweigt bislang. Gegen den früheren Vermittler und als Zeugen geladenen H. Herter wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft ebenfalls Anklage erhoben.

DIe Verhandlung wird in der kommenden Woche fortgesetzt. Dann kommen Sachverständige und Polizeibeamte zu Wort, die die Ermittlungen geleitet haben. Danach sollen dann in vielen weiteren Terminen einige der Geschädigten vernommen werden. Momentan sind Verhandlungstermine bis Ende März 2013 geplant. Wir informieren Sie an dieser Stelle über das weitere Verfahren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft KS Index Immofonds anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Teldafax-Verantwortlicher zu Schadensersatz verurteilt:


BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über Handlungsmöglichkeiten für Anleger.

Der Geschäftsführer der TelDaFax Services GmbH und Chief Operating Officer des TelDaFax Konzerns ist am 21.09.2012 wegen deliktischen Handelns zu Schadensersatz verurteilt worden. Das Amtsgericht Lingen stellte in dem Urteil fest, dass er für das operative Geschäft des gesamten Konzerns, zu dem die TelDaFax Services GmbH, die TelDaFax Energy GmbH und die TelDaFax Marketing GmbH gehörten, verantwortlich war. Der TelDaFax Services GmbH, deren Geschäftsführer der Verurteilte war, kam im Konzern die Einziehung der Forderungen aus den Energieverträgen zu.

Das Amtsgericht Lingen sah in von der TelDaFax Services GmbH an Kunden versandte Zahlungsaufforderungen - zu einem Zeitpunkt, in dem sich der TelDaFax Konzern bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand und die Stromlieferanten dem Konzern die Nutzung des Stromnetzes untersagt hatten - als betrügerisches Handeln zu Lasten der Kunden. Entscheidend sei hierbei, dass dem Geschäftsführer der TelDaFax Services GmbH vorsätzliches Handeln zu Last zu legen sei. Denn das Amtsgericht geht davon aus, dass dem Geschäftsführer aufgrund seiner Position in dem Konzern die Zahlungsschwierigkeiten von TelDaFax bekannt waren und er daher die Schädigung des Kunden bewusst in Kauf nahm.

"Für die Kunden von TelDaFax ist dieses Urteil von großer Bedeutung", so Rechtsanwalt und BSz e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Denn für sie besteht nun grundsätzlich die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind hierbei aufgrund des klaren Urteils des AG Lingen nach unserer Einschätzung als relativ gut zu bewerten."

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "TelDaFax" anschließen.


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Filmfonds: Ansprüche von Verjährung bedroht? Wie können Anleger gegensteuern?


Nicht wenige Filmfonds leiden unter erheblichen Problemen: Steuernachforderungen, versiegende Ausschüttungen und ähnliches bereiten Anlegern Sorgen. Zwar können Schadensersatzansprüche bestehen, bei diesen droht jedoch in vielen Fällen die Verjährung. 
In den vergangenen Monaten mussten nicht wenige Filmfondsanleger erfahren, dass das Finanzamt auch Jahre später Steuerbescheide ändern kann und Steuervorteile aberkennen kann. Anleger, deren Medien-/Filmfonds auf diese Weise in Bedrängnis geriet, suchen nicht selten Möglichkeiten, Schadensersatz für die „verunglückte“ Investition zu erlangen. Denn viele Anleger investierten aufgrund des ausdrücklichen Rats ihrer Banken oder Anlageberater in Filmfonds. In solchen Fällen bestehen sogar gute Aussichten, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten, da beratende Stellen für falsche Anlageberatung haften.

Allerdings müssen die Anleger eines Filmfonds in diesem Zusammenhang die gerade bei älteren Beteiligungen brisante Frage der Verjährung beachten. Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung spätestens 10 Jahre nach der Zeichnung (§ 199 Abs. 4 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2002 entstanden – d. h. der Anleger wurde im Jahr 2002 falsch beraten – jetzt bereits verjährt sind oder von der Verjährung bedroht sind. Es kommt insofern auf das genaue Zeichnungsdatum an. Sind Ansprüche verjährt, können sie nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Droht ein Anspruch „lediglich“ in Kürze zu verjähren, können von Anwälten noch Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern.

Es gibt verschiedene Verjährungsfristen!

Dennoch bedeutet das nicht, dass Anleger immer 10 Jahre Zeit haben, um Ansprüche geltend zu machen. Denn es gibt auch kürzere Verjährungsfristen – so haben Anleger ab dem Zeitpunkt, an welchem sie wissen, dass sie falsch beraten wurden, nur 3 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Erfuhr ein Anleger im Jahr 2009, dass der Filmfonds nicht seinen Anforderungen entspricht, dann verjähren Schadensersatzansprüche am 31.12.2012. Wann „wissen“ Anleger, dass sie falsch beraten wurden? Eine generelle Antwort gibt es nicht, jedoch kann eine entsprechende Kenntnis sich aus Sanierungskonzepten, Anlegerschreiben mit Verlustwarnungen oder vielen anderen Umständen ergeben.

Ansprüche können vor Verjährung gesichert werden

Drohen (Schadensersatz)Ansprüche zu verjähren, kann die Verjährung gehemmt werden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Ansprüche der Anleger vor der Verjährung zu sichern. Ist die Verjährung gehemmt, kann ein Anspruch auch nach der eigentlichen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Anleger, die Verjährung befürchten, können sich über Gegenmaßnahmen beraten lassen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten die Anleger verschiedener Film-/Medienfonds.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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Wealthcap Life USA 2 - Nicht einmal zweite Wahl für Anleger


Auch der zweite US-Lebensversicherungsfonds des Emissionshauses Wealthcap (Life USA 2) bereitet Anlegern keine Freude. Der Fonds ist in massiven finanziellen Schwierigkeiten und eine Besserung ist nicht in Sicht.

Life USA 2
Ein enormes Einnahmeproblem hat den Life USA 2 Lebensversicherungsfonds in eine finanzielle Schieflage gebracht. Die Einnahmen des Fonds liegen weit unter der Kalkulation der Fondsgesellschaft. Bis zum 31.12.2011 betrugen diese nur US-$ 92,9 Mio., während US-$ 197,6 Mio. eingeplant waren. Daher liegt der Einnahmenüberschuss nur bei 33 % der eingeplanten Werte. Somit ist es nicht überraschend, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur 22,5 % der angekündigten Werte erreichten und 2011 ganz ausblieben. Anzeichen für eine Besserung dieser Finanzlage sind nicht erkennbar.

Rückabwicklung bei fehlerhafter Beratung
Allerdings sollten sich betroffene Anleger des Life USA 2 Lebensversicherungsfonds nicht mit dieser Situation nicht abfinden. Die BSZ e.V.  Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern sich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts beraten zu lassen. Für Anleger bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, das die Fondsbeteiligung vermittelt hat, durchzusetzen. Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, sind zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Geschädigte Anleger können dadurch ihre Fondsbeteiligung rückabwickeln.

Beratungspflichten der Banken und Anlageberater
Die Beratungspflichten umfassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sowohl die Aufklärung über die Risiken der Lebensversicherungsfondsbeteiligung (Kapitalverlustrisiko, einschränkte Veräußerbarkeit, keine garantierte Mindestverzinsung, untaugliche Sterbetafeln u.a.) als auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Lebensversicherungsfonds" anschließen.


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