Nicht wenige Filmfonds leiden unter erheblichen Problemen: Steuernachforderungen, versiegende Ausschüttungen und ähnliches bereiten Anlegern Sorgen. Zwar können Schadensersatzansprüche bestehen, bei diesen droht jedoch in vielen Fällen die Verjährung.
In den vergangenen Monaten mussten nicht wenige
Filmfondsanleger erfahren, dass das Finanzamt auch Jahre später Steuerbescheide
ändern kann und Steuervorteile aberkennen kann. Anleger, deren
Medien-/Filmfonds auf diese Weise in Bedrängnis geriet, suchen nicht selten
Möglichkeiten, Schadensersatz für die „verunglückte“ Investition zu erlangen.
Denn viele Anleger investierten aufgrund des ausdrücklichen Rats ihrer Banken
oder Anlageberater in Filmfonds. In solchen Fällen bestehen sogar gute
Aussichten, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten, da beratende Stellen für
falsche Anlageberatung haften.
Allerdings müssen die Anleger eines Filmfonds in diesem
Zusammenhang die gerade bei älteren Beteiligungen brisante Frage der Verjährung
beachten. Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung spätestens 10
Jahre nach der Zeichnung (§ 199 Abs. 4 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche, die
im Jahr 2002 entstanden – d. h. der Anleger wurde im Jahr 2002 falsch beraten –
jetzt bereits verjährt sind oder von der Verjährung bedroht sind. Es kommt
insofern auf das genaue Zeichnungsdatum an. Sind Ansprüche verjährt, können sie
nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Droht ein Anspruch „lediglich“ in
Kürze zu verjähren, können von Anwälten noch Maßnahmen ergriffen werden, um
dies zu verhindern.
Es gibt verschiedene Verjährungsfristen!
Dennoch bedeutet das nicht, dass Anleger immer 10 Jahre Zeit
haben, um Ansprüche geltend zu machen. Denn es gibt auch kürzere
Verjährungsfristen – so haben Anleger ab dem Zeitpunkt, an welchem sie wissen,
dass sie falsch beraten wurden, nur 3 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu
machen. Erfuhr ein Anleger im Jahr 2009, dass der Filmfonds nicht seinen Anforderungen
entspricht, dann verjähren Schadensersatzansprüche am 31.12.2012. Wann „wissen“
Anleger, dass sie falsch beraten wurden? Eine generelle Antwort gibt es nicht,
jedoch kann eine entsprechende Kenntnis sich aus Sanierungskonzepten,
Anlegerschreiben mit Verlustwarnungen oder vielen anderen Umständen ergeben.
Ansprüche können vor Verjährung gesichert werden
Drohen (Schadensersatz)Ansprüche zu verjähren, kann die
Verjährung gehemmt werden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann
entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Ansprüche der Anleger vor der
Verjährung zu sichern. Ist die Verjährung gehemmt, kann ein Anspruch auch nach
der eigentlichen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Anleger, die Verjährung
befürchten, können sich über Gegenmaßnahmen beraten lassen. Die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte vertreten die Anleger verschiedener Film-/Medienfonds.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. November 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsto
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