Donnerstag, November 08, 2012

Krise bei HCI Schiffsfonds VIII spitzt sich zu


Die Chancen, dass sich der HCI Schiffsfonds VIII GmbH & Co. KG erholt stehen mehr als schlecht. Mit Datum vom 01.11.2012 wurde den Anlegern des HCI Schiffsfonds VIII mitgeteilt, dass ein Verkaufsbeschluss für das Zielfondsschiff Nordamerika gefasst wurde.

Es wurde den Anlegern aber auch mitgeteilt, dass eine positive Fortführung der Zielfonds Pioneer und Maria Sibum nicht möglich sind und somit die Sanierungskonzepte gescheitert sind. Gleichfalls wurde den Anlegern in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft der „MS Pandora“ mit Datum vom 19.10.2012 Insolvenzantrag gestellt hat.

Diese Entwicklung war jedoch nicht ganz überraschend. Bereits nach kurzer Zeit stellte sich bei den acht Schiffen des HCI Schiffsfonds VIII heraus, dass sechs der acht Schiffe des Fonds bereits seit dem Jahre 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurückblieben. Insgesamt hatten sich bei den im Jahre 2004 aufgelegten Fonds Anleger mit einem Volumen von ca. € 43 Millionen beteiligt.

Seit 2006 fahren sechs der acht Schiffe des Dachfonds HCI Mindererlöse/Verluste in Höhe von anfangs 9 %, später dann 42 % und letztendlich in 2010 sogar 48 % ein. Diese negative Entwicklung hat nunmehr dazu geführt, dass Notverkäufe einiger Schiffe stattfinden müssen und einige der Schiffsfondsgesellschaften im HCI Schiffsfonds VIII Insolvenzantrag stellen mussten. Diese Entwicklung ist für die Anleger mehr als dramatisch, da sie aller Voraussicht nach mit einem drohenden Totalverlust der gesamten Einlage verbunden ist. Im Falle einer Insolvenz drohen sogar die Rückforderungen der bereits gezahlten Ausschüttungen.

Die Gründe für diese negative Entwicklung sind unterschiedlicher Natur. Zum einen könnten dies nicht lukrative Charterverträge sein. Zum anderen sind die Betriebskosten für die Schiffe derart hoch, dass es zu Liquiditätsschwierigkeiten und Engpässen gekommen ist und kommt. Mit dem Anstieg der Betriebskosten war somit in jedem Fall auch eine Reduzierung der Ausschüttungen verbunden, da diese unmittelbar auf das Ergebnis des Schiffsfonds Auswirkungen hatten. Hiervon waren insbesondere die „MS Lake Erie“, die „MS Lake Ontario“ und die „MS Nordamerika“ betroffen. Ein weiterer Grund liegt und lag darin, dass zahlreiche Sanierungsbemühungen gescheitert sind.

Da auch HCI Schiffsfondsbeteiligungen teils von Banken, teils von Beratern und Vertriebsorganisationen vermittelt wurden, besteht für die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, den drohenden Totalverlust durch Geltendmachung und Prüfung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern bzw. zu kompensieren. Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche daher zunächst von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Beratung sind in der Regel bei Schiffsfonds folgende Punkte:

  • Die Beteiligung wurde als eine sichere und gewinnbringende Anlage dargestellt.

  • Bei einer derartigen Schiffsfondsbeteiligung handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung die mit entsprechenden Risiken und Verlustrisiken, bis hin zum Totalverlust, verbunden ist, worauf Anleger jedoch oftmals nicht hingewiesen wurden.

  • Durch die kurzen Laufzeiten der anfänglich geschlossenen Festcharterverträge hängt der wirtschaftliche Erfolg in besonderem Maß von der Entwicklung dieser Chaterrate ab; derartige Raten waren aber bereits zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds starken Schwankungen unterworfen.

  • Es war somit bereits bekannt und auch völlig unsicher, ob die Schiffe nach Ablauf der festvereinbarten Chaterverträge entsprechende Erlöse einbringen würden. Aufgrund dieser ungewiesen Frage erhöhte sich das Risiko der Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII erheblich, nämlich dann, wenn die Festchaterraten ausliefen.

  • Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzverwalter berechtigt, gemäß § 172 HGB bereits geleistet Ausschüttungen zurückzufordern, nämlich dann, wen diese nicht durch Gewinne gedeckt waren. Die Verpflichtung zur Leistung der Kommanditanlage lädt also entsprechend der zurückgeforderten Höhe wieder auf.

  • Wurden die Beteiligungen von Banken oder Sparkassen vermittelt, kann diesen entgegen gehalten werden, zusätzlich Rückvergütungen (sogenannte Kick-Back Zahlungen) erhalten zu haben. Bereits dieser Punkt führt im Falle einer Bank und dem Vorliegen der Voraussetzung dazu, dass Schadenersatz zuleisten ist.

Aufgrund dieser Tatsache bestehen gute Gründe für Anleger des HCI Schiffsfonds VIII GmbH & Co. KG der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft „HCI Schiffsfonds VIII“, beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
aw

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