Montag, Oktober 29, 2012

Schadensersatz für Verluste mit Zertifikategeschäft


Der Kläger war Kunde der Postbank. Ihm wurde bei einer kurzen telefonischen Beratung im Jahre 2007 auf dem Hintergrund einer früheren Risikoeinstufung in Risikoklasse 4 ohne schriftliche Produktinformation der Erwerb eines HVB Favorit Best Express Zertifikats empfohlen. Bekanntlich hat auch die Postbank jahrelang Zertifikate in großem Maßstab an ihre Kunden verkauft. Nach Fälligkeit des Papiers sah sich der Bankkunde einem erheblichen Verlust ausgesetzt.

Der Postbankkunde beauftragte den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Michael Staudenmayer Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2011 mit der Einreichung einer Klage. Die Klage wurde beim LG Heilbronn gegen die Deutsche Postbank AG und gegen den angeblich als Handelsvertreter tätigen Berater erhoben.

Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner

Die Anwälte der Postbank behaupteten zunächst, dass es sich bei der Postbank lediglich um eine Service-Einheit handle, mit der keine hier relevanten Verträge zustande gekommen seien. Anlageberatung habe die beklagte Deutsche Postbank AG „jedenfalls im hier fraglichen Umfang“ nicht erbracht, denn nur der Beklagte zu 2 hätte als selbständiger Handelsvertreter beraten.

Dies hatte der Kunde jedoch ganz anders wahrgenommen, denn schließlich hatte die Bankverbindung in einer Postfiliale begonnen. Aufgrund des Auftretens des Beraters ist das Landgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner ist.

Vorsätzliche Falschberatung bezüglich HVB Favorit Best Express Zertifikat

Der Kunde war in Risikoklasse 4 eingestuft worden. Das empfohlene streitgegenständliche Zertifikat war als Expresszertifikat auf zwei Indici wie ein Indexzertifikat zu sehen. Indexzertifikate wurden von der Postbank in Risikoklasse 5 eingestuft. Dem Kunden wurde also ein Anlageprodukt zum Erwerb empfohlen, das nicht seinen Anlagezielen und nicht seiner Risikoklasse entsprochen hatte. Daher liegt eine vorsätzlich falsche Beratung vor, sodass auch die Verjährungseinrede keine Rolle spielte (vgl. BGH NJW 2009, 2298).

Weiterhin handelte es sich um eine telefonische Beratung aufgrund derer nach kursorischer Information ohne schriftliche Unterlagen das Indexzertifikat zum Erwerb empfohlen worden ist. Damit und mit den weiteren dargelegten Pflichtverletzungen musste sich die Kammer jedoch nach Vorliegen der vorbezeichneten Pflichtverletzung gar nicht mehr befassen.

Deutsche Postbank AG zu Schadensersatz zzgl. entgangener Zinsen verurteilt

Das Landgericht hat in dem von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer geführten Verfahren der Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Postbank AG stattgegeben. Das investierte Geld war zuvor auf einem Geldmarktkonto angelegt. Zusätzlich wurden entgangene Zinsen iHv 1,74 % bis Rechtshängigkeit zugesprochen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „Zertifikate“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Zertifikate" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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mstau

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: Gute Aussichten für Anleger Verjährung!! Achtung: Es droht


OLG München schlägt Vienna Life Lebensversicherung wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung, auch in anderen K1-Fällen!

Gute Neuigkeiten für Anleger der Vienna Life K1-Fondspolice: In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.

Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.

Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.

Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet erhalten soll.

Die Prozessbevollmächtigten der Vienna Life-Lebensversicherung hat hierauf mitgeteilt, einem Vergleich nicht näher treten zu wollen und noch einmal einen Schriftsatz verfasst.

Mit Verfügung des OLG München vom 12.1.2012 teilt das OLG München den Parteien nun mit, dass es auch in Anbetracht der Aüßerungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2.10.2012 bei den Hinweisen gem. der Verfügung vom 28.08.2012 verbleibe und der Senat auch den vorgeschlagenen Vergleich nach wie vor für sachgerecht halten würde.  Der klagende Anleger hat nun noch einmal bis 05.11.2012 Zeit, schriftsätzlich zu reagieren.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Der vom Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt, dass Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice gute Schadensersatzchancen wegen ihrer Beteiligung haben dürften, müssen aber umgehend handeln, da voraussichtlich Ende 2012 Verjährung eintreten wird.

Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften.

Auch andere K1-Anleger müssen umgehend handeln, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen einige Vergleiche erstreiten, in denen die Anleger einen Teil ihres Schadens vom jeweiligen Vermittler ersetzt erhalten, teilweise sind die Vermittler noch solvent genug, um mögliche Ersatzsansprüche zu bedienen, was aber im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung, und zwar in allen K1-Fällen, weil Helmut Kiener bereits im Jahr 2009 inhaftiert wurde. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“ Betroffene K1-Anleger und auch Anleger der K1-Vienna Life-Fondspolice können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drws

Samstag, Oktober 27, 2012

Trend Capital AG: Untersuchungshaft für Vorstand Simon


Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KGTrend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KGBSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen Anlegern die Einholung anwaltlicher Beratung.

Vor wenigen Tagen wurde im Internet berichtet, dass der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG Frank Simon in Untersuchungshaft verbracht wurde. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.

Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG investiert haben sollen, werden diese Meldungen mit Schrecken gelesen haben, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen. Dies könnte auch erklären, warum die letzte Gesellschafterversammlung im Jahr 2009 stattgefunden hat.

Die von der Trend Capital AG aufgelegten Fonds Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG und Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG sollten mit Immobilien- und Grundstücksgeschäften in Dubai und Quatar das Geld der Anleger mehren. Nunmehr scheint es einen starken Anfangsverdacht dafür zu geben, dass dabei nicht alles mit rechten Dingen zuging. So wird aus Dubai berichtet, dass der Silver Star Tower entgegen der ursprünglichen Planung noch immer nicht errichtet sei.

Anleger sollten vor dem Hintergrund dieser Schlimmes befürchten lassenden Meldungen nunmehr zeitnah prüfen, welche rechtlichen Schadensersatzansprüche ihnen möglicher Weise zustehen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. In zahlreichen derartigen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Trend Capital AG"  anschließen. 


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bobo

München Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions- KG III: Rechtsanwälte verhelfen Anleger zu Schadenersatz


Zahlreiche Anleger, die in den München Fonds II und/oder III investiert haben, müssen aufgrund der Fondsinsolvenzen mit Verlusten bis hin zu einem Totalverlust rechnen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte ist es nun gelungen, einer von ihr vertretenen Mandantin zum Schadenersatz zu verhelfen.

Viele Anleger waren schockiert, als sie von den Insolvenzen der München Fonds II und III erfuhren. So erging es auch der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin. Dies vor allem deshalb, weil ihr nach deren Ausführungen der München Fonds III als sichere Kapitalanlage verkauft wurde. Ferner wurde nach Mitteilung der Anlegerin mit den Erfahrungen des Initiators, dem zukunftsträchtigen Immobilienmarkt München sowie mit garantierten Ausschüttungen geworben.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Investment aber um eine Kapitalanlage mit Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust. Darüber hinaus ist der Verkaufsprospekt des München Fonds III nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht plausibel. Da sich die Anlegerin nicht zutreffend beraten fühlte, beauftragte sie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

Im Rahmen der darauf hin folgenden mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, dass es dazu neige, die Auffassung der CLLB Rechtsanwälte hinsichtlich der fehlerhaften Beratung und der Plausibilitätsmängel des Prospektes zu folgen und riet daher dem Beratungsunternehmen dringend an, sich mit der Klägerin vergleichsweise zu einigen.

Dies führte schließlich dazu, dass die Anlegerin im Rahmen eines Vergleichs einen Großteil des in den München Fonds III investierten Kapitals erstattet bekam.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits zahlreiche München Fonds Anleger vertritt, rät allen betroffenen Investoren, die sich fehlerhaft beraten fühlen, Schadenersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

 Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds"  anschließen. 


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Freitag, Oktober 26, 2012

Griechenlandanleihen - Klagewelle gegen Griechischen Staat droht - Klagen können in Deutschland geführt werden


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Widmaier und Seelig mehrfach berichteten, können Anleger teils mit guten Aussichten ihre Berater und Vermittler bzw. die Banken beim Erwerb von griechischen Staatsanleihen in Anspruch nehmen.

Aber auch Anleger, welche ohne Beratung aus eigenem Entschluss in griechische Staatsanleihen investiert haben, können mit teils guten Aussichten Schadenersatzansprüche geltend machen. Ansprüche ergeben sich daraus, dass ein Zwangsumtausch einseitig, gegen den Willen der Gläubiger, vorgenommen wurde. Eine wirksam erworbene griechische Staatsanleihe mit einer festgelegten Höhe, Laufzeit und Verzinsung kann nicht einseitig aufgekündigt - oder wie hier tatsächlich geschehen - einseitig in der Höhe durch Zwangsumtausch verändert werden. Dies ist in allen bekannten Zivilrechtsordnungen grob unzulässig und damit unwirksam. Seit über 2000 Jahren gilt als eherner Grundsatz des römischen Rechts: pacta sunt servanda = Verträge sind einzuhalten. Eine solche Art der Zwangsenteignung durch einen Staat ist in der jüngsten Europäischen Geschichte einmalig.

Alle Anleger, welche dem Zwangsumtausch ihrer griechischen Bonds beim Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, können daher gegen den Staat Griechenland Klage erheben. Im Rahmen des so genannten "freiwilligen Schuldenschnitts" haben zwar verschiedene institutionelle Großinvestoren einem Forderungsverzicht zugestimmt. Hintergrund ist, dass im Falle einer Pleite Forderungen insgesamt in voller Höhe verloren gegangen wären. Private Anleger waren jedoch bei den Verhandlungen über den Schuldenstand nicht beteiligt und auch nicht vertreten. Der Schuldenstand hatte deshalb in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer Enteignung.

Eine Klage in Griechenland ist jedoch nicht zu empfehlen. Vor griechischen Gerichten ist es voraussichtlich nicht möglich in einem vertretbaren Zeitraum eine Entscheidung zu erzwingen. Auch ist fraglich zu welchem Ergebnis ein griechisches Gericht käme.

Vom Schuldenschnitt betroffene Privatanleger sollten daher an ihrem Wohnort in Deutschland klagen. Ein Urteil eines deutschen Gerichts ist jederzeit in Griechenland vollstreckbar - auch im Falle eines Austritts Griechenlands aus der Eurozone. Die Höhe der jeweiligen Klageforderung hängt vom erlittenen Verlust ab. Betroffene Kleinanleger haben nach Auskunft der Rechtsanwälte Widmaier und Seelig bis zu 80 % ihrer Anlagesummen verloren. Ferner ist die neue Laufzeit ungewöhnlich lange, nämlich bis zu 30 Jahre. Hinzu kommt nun auch noch, dass die deutsche Abgeltungssteuer zuschlägt und den ohnehin geringen verbleibenden Rest weiter um 25 % schmälert. Dies mit dem Argument, dass nun ein Gewinn angefallen sei.

Nach EU-Recht ist eine solche Klage an dem deutschen Wohnsitz von betroffenen Anlegern möglich.

Angesichts der teils beträchtlichen Verluste und des einmaligen und fragwürdigen Rechtsverstoßes durch eine zwangsweise Enteignung unter Rechtsbruch wirksamer Verträge, ist Opfern dieses Zwangsumtausches die Einschaltung eines hierauf spezialisierten Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrechts anzuraten.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Staatsanleihen  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
awrs

MS „Santa-P Schiffe 2“ mbH: Klage gegen Postbank Finanzberatung wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht.


Die Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen Anleger der  MS  „Santa-P Schiffe 2“ mbH eine Schadensersatzklage gegen die Postbank Finanzberatung wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Hintergrund ist eine nach Auffassung des Anlegers fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes einer Beteiligung an der MS „Santa-P Schiffe“.

Der Anleger hatte sich im Jahr 2007 an seine Hausbank gewandt und um Beratung hinsichtlich einer sicheren Möglichkeit der Kapitalanlage gebeten. Der Berater der Postbank Finanzberatung stellte dem Anleger nach dessen Darstellung daraufhin die Fondsbeteiligung als sichere Anlage vor, die im Vergleich zum Tagesgeldkonto aber höhere Zinsen biete. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Mit der Klage begehrt der Anleger nun volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als ob er  die Beteiligung an der MS „Santa-P Schiffe 2“ nicht gezeichnet hätten. „Die Anleger haben nach unser Einschätzung gute Erfolgsaussichten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen.

Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS  „Santa-P Schiffe 2" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Cllb/chlu

ALBIS Finance AG schreibt Anleger wegen ihrer atypisch stillen Beteiligung an - die Anleger sollen die Beteiligung verkaufen!


Anlegern die sich an der ALBIS Finance AG beteiligt hatten, erhalten aktuell Übernahmeangebote der Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH. Die Anleger sollen Ihre Beteiligung unter Wert verkaufen und auf Rechte verzichten. Sollten Anleger unterschreiben? Lassen Sie sich unbedingt beraten!

Anlegern, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der ALBIS Finance AG beteiligt hatten, erhalten aktuell erneut Vertragsübernahmeangebote der Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH. Die Anleger sollen die Beteiligung für einen Bruchteil des aktuellen Wertes verkaufen und außerdem noch auf sämtliche Ansprüche - auch gegenüber Dritten - verzichten. Experten warnen vor einer übereilten Unterzeichnung. Es werden den Anlegern kurze Fristen bis zur Unterzeichnung aufgegeben.

Man kann's ja mal wieder versuchen. Nach diesem Motto werden aktuell scheinbar erneut eine Vielzahl von ALBIS Finance-Anlegern angeschrieben. Sie sollen zum Verkauf ihrer Beteiligung an eine Centauri verführt werden. Aber schnelles Geld ist hier nicht unbedingt gutes Geld. Dieses Angebot kann ohne individuelle Beratung mehr als bedenklich sein.

Erstens liegt der angebotene Kaufpreis bei lediglich 40% des von der ALBIS mitgeteilten Beteiligungswertes zum 31.12.2011 und zweitens soll über zwei Jahre ratenweise ausgezahlt werden.

Dazu kommt der Verzicht der Anleger auf etwaige Ansprüche gegenüber Dritten, also auch gegenüber anderen ALBIS-Unternehmen und Vermittlern. Der Anleger könnte ja das Geld nehmen und weitere Ansprüche einklagen! Es ist kein Grund ersichtlich, warum Anleger dies tun sollten. Hiervon ist auch dringend abzuraten.

Besonders auffällig ist, dass die Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH kein außenstehendes Drittunternehmen ist, sondern zu 100% zur ALBIS-Gruppe gehört. Alleinige Gesellschafterin der Centauri Beteiligungsverwaltungsgesellschaft GmbH ist die ALBIS Leasing AG. Dies ist die Konzernmutter, zu der auch die ALBIS Finance AG gehört.

Zudem besteht die Gefahr, dass sich die ALBIS durch die Vertragsübernahme erhebliche Vorteile generiert. Schließlich steht nach einer Vertragsübernahme auf beiden Seiten ein ALBIS-Unternehmen, die sich ohne weiteres auf eine Beendigung der Beteiligung einigen könnten. Dann bestünde wohl eine Anspruch auf den ausgerechneten Beteiligungswert zum 31.12.2011. Hiervon gehen nur 40% - zudem in Raten über 24 Monate - ab. Die Differenz zum tatsächlichen Wert der Beteiligung würde die Centauri >Beteiligungsverwaltungsgesellschaft GmbH einstecken. .

Es ist daher in jedem Falle ratsam, die Angebote nicht anzunehmen, sondern zunächst einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht aufzusuchen.

 Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ALBIS Finance AG anzuschließen


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens                          
  
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. Oktober  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst 

Donnerstag, Oktober 25, 2012

Wealthcap Life USA 1 - Für Anleger nicht erstklassig.


Der US-Lebensversicherungsfonds Life USA 1 des Emissionshauses Wealthcap leidet unter erheblichen finanziellen Problemen und ist für betroffene Anleger kein Grund zur Freude. Diese sollten sich jedoch nicht mit der Situation abfinden. 
Life USA 1
Der Life USA 1 Lebensversicherungsfonds befindet sich v.a. aufgrund eines massiven Einnahmeproblems in einer finanziellen Schieflage. Die Einnahmen des Fonds liegen weit unter der Kalkulation der Fondsgesellschaft. Bis zum 31.12.2011 betrugen diese nur US-$ 84,8 Mio., während US-$ 296 Mio. eingeplant waren. Demgegenüber überstiegen die Ausgaben bis zum 31.12.2011 die Planung um US-$ 15,3 Mio. Es ist daher nicht überraschend, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur 15,4 % der angekündigten Werte erreichten und 2011 ganz ausblieben. Eine Besserung dieser Finanzlage ist nicht in Sicht.

Rückabwicklung bei fehlerhafter Beratung
Betroffene Anleger des Life USA 1 Lebensversicherungsfonds sind jedoch nicht rechtlos gestellt und sollten der Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Es bestehen gute Chancen für Anleger, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. Beratungsunternehmen, durch das die Fondsbeteiligung vermittelt wurde, durchzusetzen. Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, sind zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Für geschädigte Anleger ermöglicht dies die Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung.

Beratungspflichten der Banken und Anlageberater
Die Beratungspflichten umfassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sowohl die Aufklärung über die Risiken der Lebensversicherungsfondsbeteiligung (Kapitalverlustrisiko, einschränkte Veräußerbarkeit, keine garantierte Mindestverzinsung, untaugliche Sterbetafeln u.a.) als auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Lebensversicherungsfonds" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Mittwoch, Oktober 24, 2012

Was Kapitalanleger zum Jahresende 2012 unbedingt beachten sollten.


Am 31. Dezember 2012 verjähren Schadensersatzansprüche aus dem Jahr 2002 endgültig.

Alle Kapitalanleger, die in Immobilien-, Schiffs-, Medien- oder sonstigen Fonds bzw. anderen Kapitalanlagen investiert haben und durch unzureichende Beratung vor dem 01.01.2003 zu geschädigten Anlegern wurden, müssen bis Jahresende aktiv werden, wenn sie Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften fordern wollen. Danach sind all diese Ansprüche verjährt!!!

Seit den frühen 1990-iger Jahren haben zahlreiche Anleger in verschiedenste Anlageklassen investiert und wurden hierbei oftmals falsch oder nur unzureichend beraten. Viele Anlagen blieben erheblich hinter den Prognosen zurück oder führten zum Totalverlust. Zahlreiche Anleger möchten  daher ihre Berater - häufig Banken – verklagen. Dies ist in vielen tausend Fällen nur noch bis Ende des Jahres möglich. Lassen Sie es daher nicht zu, dass in vielen Vorstandsetagen wegen dieses Ereignisses die Sektkorken, wie jedes Jahr zuvor, knallen!!!

Am 31. Dezember 2012 verjähren Schadensersatzansprüche aus dem Jahr 2002 endgültig. Die kenntnisabhängige Höchstfrist bei Verjährung tritt nach genau zehn Jahren ein. Früher konnten Anleger bis 30 Jahre nach einer falschen Beratung klagen. Diese Verjährungsvorschriften wurden zum 01.01.2002 im Rahmen einer Reform des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ auf 3 Jahre stark verkürzt und bedeuteten schon in den letzten Jahren Milliarden € an Erleichterungen für die Banken und oder Anlagefirmen, bzw. deren Vermittler.

Um die extreme Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre abzufedern, hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2002 eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt. Danach verjähren Ansprüche erst ab Kenntnis vom Schaden, spätestens aber nach 10 Jahren. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, ob diese Höchstfrist verbraucherschützend auch rückwirkend für die Fälle von vor dem 01.01.2002 gilt. Der Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Seelig, hatte im Jahre 2007 vor dem Bundesgerichtshof immerhin die Anwendbarkeit der 10 Jahres Höchstfrist auch für sogenannte Altfälle erstritten und damit verhindert, dass ältere Fälle von vor dem 01.01.2002 schon nach 3 Jahren, also zum 31.12.2004, verjährten. Allerdings läuft für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2003 Geld angelegt haben, die gesetzliche Höchstfrist für etwaige Schadenersatzansprüche zum 31.12.2012 ab.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich von seiner Bank und/oder Anbieter bzw. dessen Vermittler falsch beraten fühlt, etwa weil der Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa um einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung. Zahlreiche Anleger glauben daher zu Unrecht, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2012 werden wie gesagt die beteiligten Banken und nicht nur diese, feiern.

Insbesondere Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten nicht länger zögern sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Aber auch Betroffene ohne eine Rechtsschutzversicherung sollten wenigstens eine Beratung über die BSZ e.V. Vertrauensanwälte suchen, um ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen. Nicht immer hat der Satz: „Ich werfe schlechtem Geld nicht noch gutes Geld nach“ seine Richtigkeit. Manchmal macht es sogar gerade Sinn, den eigenen Anspruch ggf. auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.
  
Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2003 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2012 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil, welches eingangs erwähnt wurde, zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrtauensanwalt  Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt und zahlreiche Anleger erfolgreich vertreten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Verjährung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
wisee

Dienstag, Oktober 23, 2012

Medienfonds Hannover Leasing "Magical/Rush Hour 2", "Montranus", "Montranus Zweite", "Montranus Dritte"


Nord LB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Oberlandesgericht Celle bestätigt Urteil der Vorinstanz Landgericht Hannover. 
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az.: 3 U 70/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht (LG) Hannover (4. Mai 2012, Az.: 7 O 168/12) bestätigt. Wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere durch das rechtswidrige Verschweigen von Kick-back-Zahlungen, wurde die Nord LB zu rund 90 000 Euro Schadenersatz verurteilt. Der Kläger, der von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Wirtschaftsrecht in Bremen vertreten wurde, hatte in insgesamt vier Medienfonds des Beteiligungsanbieters Hannover Leasing investiert.

Bei den vier Beteiligungen handelte es sich um die Medienfonds "Magical Produktions GmbH & Co. KG", auch "Rush Hour 2" genannt (Hannover Leasing Nr. 142), die "Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 143), die "Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 158) sowie um die "Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 166). Der Kläger beteiligte sich an den genannten Fonds mit einer Einlage von nominal jeweils 25 000 Euro plus Ausgabeaufschlag.

"Sämtliche vier Medienfonds sind für weit mehr als 10 000 Anleger, die gut eine Milliarde Euro eingebracht haben, eine finanzielle Katastrophe", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, vor allem weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der Hannover Leasing-Medienfonds anzweifelt, drohen Investoren hohe Vermögenseinbußen bis zum kompletten Verlust ihres Kapitaleinsatzes.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich falsch beraten wurde. Die Nord LB hatte nämlich "hinter dem Rücken ihres Kunden jeweils einen beachtlichen Anteil der Bareinlage als so genannte Kick-backs von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten", erklärt Fachanwalt Gieschen. Der Anleger hätte darüber informiert werden müssen, wurde er aber nicht. "Und dies ist eindeutig eine fehlerhafte Anlageberatung, die die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen begründet", fügt Jens-Peter Gieschen hinzu.

Grundsätzlich können sich Investoren ohne finanziellen Schaden aus den Medienfonds der Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Vermittler der Fondsbeteiligungen - in der Regel ist das eine Bank oder Sparkasse - oder fehlerhafter Prospektgestaltung gegen einen der Initiatoren durchsetzen. "Überdies sollten Anleger unbedingt darauf achten, dass sie nicht in die Verjährungsfalle tappen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.

Hintergrund: Schadenersatzansprüche verjähren taggenau und kenntnisunabhängig exakt zehn Jahre nach Zeichnung einer Beteiligung. Demnach können Schadenersatzansprüche nach Ablauf dieser Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn sie nachweislich berechtigt sind. "Geschädigte Investoren sollten somit so schnell wie möglich Schadenersatzansprüche prüfen und bei Bedarf verjährungshemmende Maßnahmen einleiten lassen", empfiehlt eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt Gieschen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Fil-und Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen                                                             
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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Medico Immobilienfonds Nr. 31 - Klage hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade.


LG Stade verurteilte die Bonnfinanz AG beim Medico Fonds 31 zu Freistellung, Schadenersatz und außergerichtliche Anwaltskosten.  Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.

Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung wegen  Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das LG Stadte hat zwischen den Parteien einen Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde - nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rn. 47 m.w.N.).

Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen. Der Immobilien-Fonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist  - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es wurde vermutet, das ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).

Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters abweichenden, Informationen ergeben.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung ein Kenntniserlangung über die Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG, das Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht hinreichend dargetan worden.

Die beklagte Bonnfnianz AG ist der Klägerin mithin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne fehlerhafte Beratung stünde.

Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der Basis eines zu ralisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a. angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener Medicofonds geklagt.

So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41 beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37 beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg, beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico 35 beim LG Zweibrücken anhängig.  

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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