OLG München schlägt Vienna Life Lebensversicherung wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung, auch in anderen K1-Fällen!
Gute Neuigkeiten für Anleger der Vienna Life K1-Fondspolice:
In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom
16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die
Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein
Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in
den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der
dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta
2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem
01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene
Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen.
Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene
Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm
bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select
Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der
K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich
einer vermutlich geringen Insolvenzquote).
Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der
Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die
Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der
ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf
Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als
Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.
Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits
berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012
die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem
Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die
Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen
stehen würden.
Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren
Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um
einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen
bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei
auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des
Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch
insbesondere noch nicht verjährt.
Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach
Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden
erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber
ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der
K1-Fondsanteile fest.
Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG
Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung
Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:
Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun
den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit,
dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des
Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1
BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna
Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung)
dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt
haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung
bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es
spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine
ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.
Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene
Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße
Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu
noch mehr vortragen müssen.
Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien
vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe
von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.
Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen
Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München
somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend
gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet
erhalten soll.
Die Prozessbevollmächtigten der Vienna
Life-Lebensversicherung hat hierauf mitgeteilt, einem Vergleich nicht näher
treten zu wollen und noch einmal einen Schriftsatz verfasst.
Mit Verfügung des OLG München vom 12.1.2012 teilt das OLG
München den Parteien nun mit, dass es auch in Anbetracht der Aüßerungen der
Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2.10.2012 bei den Hinweisen gem. der
Verfügung vom 28.08.2012 verbleibe und der Senat auch den vorgeschlagenen
Vergleich nach wie vor für sachgerecht halten würde. Der klagende Anleger hat nun noch einmal bis
05.11.2012 Zeit, schriftsätzlich zu reagieren.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Der vom
Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt,
dass Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice gute Schadensersatzchancen wegen
ihrer Beteiligung haben dürften, müssen aber umgehend handeln, da
voraussichtlich Ende 2012 Verjährung eintreten wird.
Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life
K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass
gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften.
Auch andere K1-Anleger müssen umgehend handeln, die BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen einige Vergleiche erstreiten, in
denen die Anleger einen Teil ihres Schadens vom jeweiligen Vermittler ersetzt
erhalten, teilweise sind die Vermittler noch solvent genug, um mögliche
Ersatzsansprüche zu bedienen, was aber im jeweiligen Einzelfall überprüft
werden muss.
Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige
Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung, und zwar in allen K1-Fällen,
weil Helmut Kiener bereits im Jahr 2009 inhaftiert wurde. BSZ
e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange
Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen und sollten nun umgehend
tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“ Betroffene K1-Anleger und auch Anleger der
K1-Vienna Life-Fondspolice können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1
anschließen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ®
Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Oktober 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws
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