Montag, Oktober 29, 2012

Schadensersatz für Verluste mit Zertifikategeschäft


Der Kläger war Kunde der Postbank. Ihm wurde bei einer kurzen telefonischen Beratung im Jahre 2007 auf dem Hintergrund einer früheren Risikoeinstufung in Risikoklasse 4 ohne schriftliche Produktinformation der Erwerb eines HVB Favorit Best Express Zertifikats empfohlen. Bekanntlich hat auch die Postbank jahrelang Zertifikate in großem Maßstab an ihre Kunden verkauft. Nach Fälligkeit des Papiers sah sich der Bankkunde einem erheblichen Verlust ausgesetzt.

Der Postbankkunde beauftragte den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Michael Staudenmayer Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2011 mit der Einreichung einer Klage. Die Klage wurde beim LG Heilbronn gegen die Deutsche Postbank AG und gegen den angeblich als Handelsvertreter tätigen Berater erhoben.

Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner

Die Anwälte der Postbank behaupteten zunächst, dass es sich bei der Postbank lediglich um eine Service-Einheit handle, mit der keine hier relevanten Verträge zustande gekommen seien. Anlageberatung habe die beklagte Deutsche Postbank AG „jedenfalls im hier fraglichen Umfang“ nicht erbracht, denn nur der Beklagte zu 2 hätte als selbständiger Handelsvertreter beraten.

Dies hatte der Kunde jedoch ganz anders wahrgenommen, denn schließlich hatte die Bankverbindung in einer Postfiliale begonnen. Aufgrund des Auftretens des Beraters ist das Landgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner ist.

Vorsätzliche Falschberatung bezüglich HVB Favorit Best Express Zertifikat

Der Kunde war in Risikoklasse 4 eingestuft worden. Das empfohlene streitgegenständliche Zertifikat war als Expresszertifikat auf zwei Indici wie ein Indexzertifikat zu sehen. Indexzertifikate wurden von der Postbank in Risikoklasse 5 eingestuft. Dem Kunden wurde also ein Anlageprodukt zum Erwerb empfohlen, das nicht seinen Anlagezielen und nicht seiner Risikoklasse entsprochen hatte. Daher liegt eine vorsätzlich falsche Beratung vor, sodass auch die Verjährungseinrede keine Rolle spielte (vgl. BGH NJW 2009, 2298).

Weiterhin handelte es sich um eine telefonische Beratung aufgrund derer nach kursorischer Information ohne schriftliche Unterlagen das Indexzertifikat zum Erwerb empfohlen worden ist. Damit und mit den weiteren dargelegten Pflichtverletzungen musste sich die Kammer jedoch nach Vorliegen der vorbezeichneten Pflichtverletzung gar nicht mehr befassen.

Deutsche Postbank AG zu Schadensersatz zzgl. entgangener Zinsen verurteilt

Das Landgericht hat in dem von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer geführten Verfahren der Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Postbank AG stattgegeben. Das investierte Geld war zuvor auf einem Geldmarktkonto angelegt. Zusätzlich wurden entgangene Zinsen iHv 1,74 % bis Rechtshängigkeit zugesprochen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „Zertifikate“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Zertifikate" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
mstau

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