Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Widmaier und Seelig mehrfach berichteten, können Anleger teils mit guten Aussichten ihre Berater und Vermittler bzw. die Banken beim Erwerb von griechischen Staatsanleihen in Anspruch nehmen.
Aber auch Anleger, welche ohne Beratung aus eigenem
Entschluss in griechische Staatsanleihen investiert haben, können mit teils
guten Aussichten Schadenersatzansprüche geltend machen. Ansprüche ergeben sich
daraus, dass ein Zwangsumtausch einseitig, gegen den Willen der Gläubiger,
vorgenommen wurde. Eine wirksam erworbene griechische Staatsanleihe mit einer
festgelegten Höhe, Laufzeit und Verzinsung kann nicht einseitig aufgekündigt -
oder wie hier tatsächlich geschehen - einseitig in der Höhe durch
Zwangsumtausch verändert werden. Dies ist in allen bekannten
Zivilrechtsordnungen grob unzulässig und damit unwirksam. Seit über 2000 Jahren
gilt als eherner Grundsatz des römischen Rechts: pacta sunt servanda = Verträge
sind einzuhalten. Eine solche Art der Zwangsenteignung durch einen Staat ist in
der jüngsten Europäischen Geschichte einmalig.
Alle Anleger, welche dem Zwangsumtausch ihrer griechischen
Bonds beim Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, können daher gegen den Staat
Griechenland Klage erheben. Im Rahmen des so genannten "freiwilligen
Schuldenschnitts" haben zwar verschiedene institutionelle Großinvestoren
einem Forderungsverzicht zugestimmt. Hintergrund ist, dass im Falle einer
Pleite Forderungen insgesamt in voller Höhe verloren gegangen wären. Private
Anleger waren jedoch bei den Verhandlungen über den Schuldenstand nicht
beteiligt und auch nicht vertreten. Der Schuldenstand hatte deshalb in
rechtlicher Hinsicht die Qualität einer Enteignung.
Eine Klage in Griechenland ist jedoch nicht zu empfehlen.
Vor griechischen Gerichten ist es voraussichtlich nicht möglich in einem
vertretbaren Zeitraum eine Entscheidung zu erzwingen. Auch ist fraglich zu
welchem Ergebnis ein griechisches Gericht käme.
Vom Schuldenschnitt betroffene Privatanleger sollten daher
an ihrem Wohnort in Deutschland klagen. Ein Urteil eines deutschen Gerichts ist
jederzeit in Griechenland vollstreckbar - auch im Falle eines Austritts
Griechenlands aus der Eurozone. Die Höhe der jeweiligen Klageforderung hängt
vom erlittenen Verlust ab. Betroffene Kleinanleger haben nach Auskunft der
Rechtsanwälte Widmaier und Seelig bis zu 80 % ihrer Anlagesummen verloren.
Ferner ist die neue Laufzeit ungewöhnlich lange, nämlich bis zu 30 Jahre. Hinzu
kommt nun auch noch, dass die deutsche Abgeltungssteuer zuschlägt und den
ohnehin geringen verbleibenden Rest weiter um 25 % schmälert. Dies mit dem
Argument, dass nun ein Gewinn angefallen sei.
Nach EU-Recht ist eine solche Klage an dem deutschen
Wohnsitz von betroffenen Anlegern möglich.
Angesichts der teils beträchtlichen Verluste und des einmaligen
und fragwürdigen Rechtsverstoßes durch eine zwangsweise Enteignung unter
Rechtsbruch wirksamer Verträge, ist Opfern dieses Zwangsumtausches die
Einschaltung eines hierauf spezialisierten Fachanwaltes für Bank- und
Kapitalmarktrechts anzuraten.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Staatsanleihen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Oktober 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
awrs
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