Dienstag, Oktober 23, 2012

Medienfonds Hannover Leasing "Magical/Rush Hour 2", "Montranus", "Montranus Zweite", "Montranus Dritte"


Nord LB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Oberlandesgericht Celle bestätigt Urteil der Vorinstanz Landgericht Hannover. 
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az.: 3 U 70/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht (LG) Hannover (4. Mai 2012, Az.: 7 O 168/12) bestätigt. Wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere durch das rechtswidrige Verschweigen von Kick-back-Zahlungen, wurde die Nord LB zu rund 90 000 Euro Schadenersatz verurteilt. Der Kläger, der von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Wirtschaftsrecht in Bremen vertreten wurde, hatte in insgesamt vier Medienfonds des Beteiligungsanbieters Hannover Leasing investiert.

Bei den vier Beteiligungen handelte es sich um die Medienfonds "Magical Produktions GmbH & Co. KG", auch "Rush Hour 2" genannt (Hannover Leasing Nr. 142), die "Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 143), die "Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 158) sowie um die "Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 166). Der Kläger beteiligte sich an den genannten Fonds mit einer Einlage von nominal jeweils 25 000 Euro plus Ausgabeaufschlag.

"Sämtliche vier Medienfonds sind für weit mehr als 10 000 Anleger, die gut eine Milliarde Euro eingebracht haben, eine finanzielle Katastrophe", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, vor allem weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der Hannover Leasing-Medienfonds anzweifelt, drohen Investoren hohe Vermögenseinbußen bis zum kompletten Verlust ihres Kapitaleinsatzes.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich falsch beraten wurde. Die Nord LB hatte nämlich "hinter dem Rücken ihres Kunden jeweils einen beachtlichen Anteil der Bareinlage als so genannte Kick-backs von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten", erklärt Fachanwalt Gieschen. Der Anleger hätte darüber informiert werden müssen, wurde er aber nicht. "Und dies ist eindeutig eine fehlerhafte Anlageberatung, die die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen begründet", fügt Jens-Peter Gieschen hinzu.

Grundsätzlich können sich Investoren ohne finanziellen Schaden aus den Medienfonds der Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Vermittler der Fondsbeteiligungen - in der Regel ist das eine Bank oder Sparkasse - oder fehlerhafter Prospektgestaltung gegen einen der Initiatoren durchsetzen. "Überdies sollten Anleger unbedingt darauf achten, dass sie nicht in die Verjährungsfalle tappen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.

Hintergrund: Schadenersatzansprüche verjähren taggenau und kenntnisunabhängig exakt zehn Jahre nach Zeichnung einer Beteiligung. Demnach können Schadenersatzansprüche nach Ablauf dieser Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn sie nachweislich berechtigt sind. "Geschädigte Investoren sollten somit so schnell wie möglich Schadenersatzansprüche prüfen und bei Bedarf verjährungshemmende Maßnahmen einleiten lassen", empfiehlt eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt Gieschen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Fil-und Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen                                                             
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
kwag

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