Donnerstag, September 13, 2012

Deikon-Insolvenz! Klagen auf Rückabwicklung durch BSZ e.V.-Anwälte laufen!


Deikon GmbH stellte am 03.09. Insolvenzantrag! Klagen wegen vermutlicher Prospekthaftung durch die BSZ e.V-Vertrauensanwälte laufen!  Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage, der schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnte.
 
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten bereits im letzten Jahr schon erste Klagen gegen die Sicherheitentreuhänderin der II. und III. Deikon-Hypothekenanleihe eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept bei den Anleihen nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren, aber hätten richtig gestellt werden müssen. Vor der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin fand am 12.09.2012, auch in einem Fall bereits der 2. Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Der dortige Anleger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth (Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte) sowie Keitel (Keitel & Keitel Rechtsanwälte). Der zuständige Richter gab zu erkennen, dass er den Fall für komplex halten würde, jedoch Schadensersatzansprüche der Anleger nicht von vorneherein ausschließen würde.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten beantragt, die Beklagte auf vollständige Rückabwicklung zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Hypothekenanleihen.

Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung in anderen Fällen finden demnächst vor dem Landgericht Düsseldorf statt.

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden. Die DEIKON-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern sogar als Anlage vermittelt worden, die „gerade auch konservative Anleger“ überzeugen würde.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Dr. Späth hierzu: „Es stellt sich leider heraus, dass die Anlage bei DEIKON gerade nichts mit einer sicheren, konservativen Anlage zu tun hatte, wie den Anlegern teilweise suggeriert wurde, sondern im Gegenteil gerade eine unternehmerische Beteiligung mit nicht unerheblichen Risiken vorlag.“

Die schlimme Situation bei DEIKON ist nicht etwa darauf zurück zu führen, dass die Immobilien nicht ordnungsgemäß vermietet wären. Mitgesellschafter Rajcic führt die Insolvenz etwa auf einen gescheiterten Börsengang zurück auf Verluste aus einem ungünstigen Zinsswap-Geschäft.

In der Kölner Rundschau vom 12.09.2012 wurde Mitgesellschafter Rajcic dahingehend zitiert, dass es immer noch die Chance geben würde, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, da ein Schweizer Unternehmen dazu bereit sei, DEIKON zu übernehmen, wenn die Anleihezeichner auf rund 60 % ihrer Anlagen verzichten würden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: „Dies zeigt, dass den betroffenen Anlegern wohl in jedem Fall erhebliche Verluste drohen und eine Klage auf Rückabwicklung auf jeden Fall in Betracht gezogen werden sollte.“

Betroffene „Deikon-Anleger“ können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Deikon“ anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                                     

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Landgericht Köln geht in Schadenersatzverfahren gegen AWD in die Beweisaufnahme.


Die Financial Times Deutschland berichtet am 12.09.2012, dass das Landgericht Hannover in 22 Fällen Klagen, die sich auf einen Medienfonds beziehen, abgewiesen hat. Das Landgericht hatte gleich mehrere Entscheidungen zu den Schadenersatz-Forderungen ehemaliger Anleger gegen den AWD getroffen. Die FTD weist jedoch auch darauf hin, dass das Landgericht in einem zusätzlichen Fall in die Beweisaufnahme eingetreten sei und Zeugen vernommen hat. Auf diese Zeugen und deren Angaben wird es nun ankommen.

Für die Kläger in diesen Fällen, bestehen damit noch durchaus Chancen. Auch die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, dass das Landgericht Köln in einem Schadenersatzverfahren gegen den AWD Termin zur Beweisaufnahme bestimmt hat.

Dies bedeutet, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Eine Verallgemeinerung von einzelnen Klage abweichenden Urteilen verbietet sich in aller Regel. Es kommt nämlich immer auf die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles an. Grundsätzlich sollte nicht aufgrund der zurzeit häufig zu findenden Presseberichte über abgewiesene Klagen von Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass solche Klagen generell chancenlos sind.  Richtig ist lediglich, dass ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen in der Praxis besteht.

Wie der BSZ kürzlich berichtete, weisen die beiden Vertrauensanwälte Widmaier und Seelig aus Heidelberg daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien, Immobilien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG. Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 80 Prozent unter Plan.


Auch den Investoren des Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 80 % unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anlegerr Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG hat ein Volumen von 11,3 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 4,8 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2004 aufgelegt und im Jahr 2005 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2016 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 0,7 Millionen Euro - mehr als 80,00 % unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, selbst unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, keine Ausschüttungen bis zum Laufzeitende erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 75,12 % des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 24,88 % waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die Aktuellen Probleme des Schiffsfonds MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. "Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil", stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. "Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds", sagt Ahrens.

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Bluestar Reederei GmbH & Co. KG. "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 


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Mittwoch, September 12, 2012

Probleme beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I


Mit Datum vom 07.09.2012 teilte die Fondsverwaltung, die König & Cie. Treuhand, den Anlegern des Renditefonds 54 Twinfonds I mit, dass über den Austausch der Komplementärin eine außerordentliche schriftliche Beschlussfassung erfolgen soll.

Hintergrund dieser außerordentlichen Beschlussfassung ist eine wohl übliche Praxis, dass die geschäftsführende Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG gleichzeitig auch an anderen Fondsgesellschaften die Funktion der Komplementärin wahrgenommen hat. Dies bringt in der Regel Kosten und Verwaltungsvorteile für die Fondsgesellschaft, das behauptet zumindest die König & Cie. Treuhand GmbH.

Begründet wird dieser Austausch der Komplementärin mit der anhaltenden Krise in der Containerschifffahrt. Ist eine Gesellschaft, sowie vorliegend die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK auch an anderen Gesellschaften beteiligt, trifft eine mögliche Insolvenz nicht nur die betroffene Gesellschaft, sondern insbesondere die vollhaftende Komplementärin. Diese ist gegenüber den Gläubigern der insolventen Fondsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen haftbar. Folge einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre daher, dass auch die anderen Fondsgesellschaften ihre geschäftsführende Komplementärin verlieren würden. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass eine Komplementärin mit dem über sie eröffneten Insolvenzverfahren aus der betreffenden Gesellschaft ausscheidet.

Da die Komplementärin der MS STADT ROSTOCK T + H Schifffahrt GmbH + Co. KG auch an weiteren vier Fondsgesellschaften beteiligt ist, droht nunmehr eine der weiteren Gesellschaften die Insolvenz. Sollte tatsächlich eine Insolvenzantrag gestellt werden und das Verfahren eröffnet werden, hätte dies zur Folge das auch ein Insolvenzantrag der Komplementärin Verwaltung zweite Thien & Heyenga Reederei GmbH die Folge wäre. Dies hätte für die Anleger der MS STADT ROSTOCK erhebliche Nachteile. Es würde sogar das Risiko eines Totalverlustes beinhalten.

Auf der Grundlage dieser Entwicklungen wurden die Anleger nunmehr aufgefordert, einem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, so dass ein Insolvenzantrag aus den anderen Gesellschaften nicht das Ausscheiden der Komplementärin zur Folge hätte.

Es bleibt aufgrund der Krise denn noch fraglich, ob somit weitere Insolvenzen und ein Scheitern des König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I abgewendet werden kann.

Anleger, welche sich bei der Vermittlung bzw. Beratung nur unzureichend informiert gefühlt haben, sollten nunmehr prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegenüber den Beratern, aber auch gegenüber den haftenden Gründungskommanditisten geltend gemacht werden könnten.

Es ist bei derartigen Beteiligungen nicht unüblich, dass den Anlegern im Rahmen der Beratung lediglich mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Beteiligung um eine sichere und solide Kapitalanlage mit einer sehr guten Rendite handelt. Oft wurden hierbei die tatsächlichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung verschwiegen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung hätte zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, so z. B. die Möglichkeit der Rückzahlung bzw. Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen, die begrenzte Veräußerbarkeit derartiger Schiffsfondsbeteiligungen, aber insbesondere auch das Risiko eines Totalverlustes.

Ergänzend hierzu berichteten einige Anleger, dass die Beteiligung auch als Altersvorsorge angeboten wurde. Beinhaltet eine unternehmerische Beteiligung aber derart hohen Risiken, ist sie schlichtweg nicht als Altersvorsorge geeignet.

Wurde die Beteiligung über eine Bank vermittelt, könnte parallel zu den oben genannten Punkten auch noch die Problematik der sogenannten "Kick-Back" Rechtsprechung eingreifen. Diese beinhaltet die Aufklärungspflicht der Bank oder Sparkasse über erhaltene Rückvergütungen, welche gegenüber den Anlegern offengelegt werden müssen. Verschweigt eine Bank derartige Rückvergütungen, haftet sie bereits bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen auf Schadenersatz.

Aufgrund der "dramatischen Entwicklungen" beim König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sollten Anleger daher ihre möglichen Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I / MS STADT ROSTOCK T + H Schiffsfahrt GmbH & Co. KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Clerical Medical: Prozessniederlage vor dem Landgericht Ulm


Erneut unterliegt die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. vor Gericht. Das Landgericht Ulm erkennt den Anspruch eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretenen Kapitalanlegers auf vollständigen Schadenersatz sowie auf entgangenen Gewinn an.

Erneut unterliegt die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. vor Gericht. Das Landgericht Ulm erkennt den Anspruch eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretenen Kapitalanlegers auf vollständigen Schadenersatz sowie auf entgangenen Gewinn an.

Haftung für Falschberatung bei sog. Hebelprodukten

Mit aktuellem Urteil des Landgerichts Ulm vom 07.09.2012 (nicht rechtskräftig) wurde der britische Lebensversicherer Clerical Medical verurteilt, dem geschädigten Anleger vollständigen Schadenersatz zu leisten. Geklagt hatte ein Anleger, der eine sog. Wealthmaster NoblePolice abgeschlossen hatte, bei welcher der Versicherungsbeitrag zum Teil aus eigenen Mitteln und zum (überwiegenden) Teil aus einem Bankkredit bereitgestellt wurde.

Geworben wurde – wie so oft – mit außerordentlich hohen Renditen, die eine anteilige Kreditfinanzierung des Versicherungsbeitrags als risikolos erscheinen ließen. Die Kapitalanlage entwickelte sich jedoch alles andere als prognostiziert, so dass der betroffene Anleger am Ende der Laufzeit nicht nur sein Eigenkapital verloren hatte, sondern erhebliche Zahlungen an die finanzierende Bank leisten sollte, da die Auszahlung von Clerical Medical nicht reichte, um den Kredit abzulösen. Mit dem Urteil des LG Ulm kann der Betroffene jetzt die Rückzahlung des eingebrachten Eigenkapitals sowie die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er zur Ablösung des Kredits an die Bank zahlen musste. Zudem hat der geschädigte Anleger einen Anspruch auf entgangenen Gewinn auf das Eigenkapital in Höhe von jährlich 4 %.

Gute Aussichten für die Betroffenen

Das Urteil des Landgerichts Ulm gibt betroffenen Anlegern, die durch kreditfinanzierte Lebensversicherungen an der Clerical Medical in wirtschaftliche Not geraten sind, Grund zur Hoffnung. Nachdem der Bundesgerichtshof in fünf Entscheidungen aus Juli 2012 wesentliche Rechtsfragen z.B. zum Umfang der Aufklärungspflichten, zur Verjährung und zur Zurechnung des Beraterverschuldens geklärt hat, dürfte es nunmehr wesentlich leichter geworden sein, Schadenersatz im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Lebensversicherungen der Clerical Medical durchzusetzen.

„Wir gehen davon aus, dass sich die Instanzgerichte wie beispielsweise das Landgericht Ulm sehr genau mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen und die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze entsprechend umsetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Berkemeier aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte, der das Urteil vor dem LG Ulm erstritten hat. Generell zeigt sich eine deutliche Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugunsten geschädigter Kapitalanleger von Clerical Medical. Dabei reicht die Bandbreite der Entscheidungen von der Rückabwicklung bis hin zum Erfüllungsschaden, gerichtet auf künftige Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag.

Verjährung droht

Die geschädigten Anleger sollten sich umgehend an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt wenden, um mögliche Ansprüche auf Rückabwicklung bzw. Vertragserfüllung prüfen zu lassen und ggf. zielgerichtet durchzusetzen. In vielen Fällen drohen derlei Ansprüche zu verjähren. Für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, tritt die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Zeichnung ein.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Life Bond Fund GmbH & Co. KG: Anlegern droht Verjährung!


Sämtlichen Anlegern der BVT Life Bond Fund GmbH & Co. KG wurde Ende August 2012 mitgeteilt, dass die Liquiditätssituation des gesamten Fonds mehr als kritisch und negativ ist.

Die Anleger wurden im Rahmen eines Rundschreibens darüber informiert, dass die sehr angespannte Liquiditätssituation des Fonds zwingend dazu führe, dass bereits gewährte Gesellschafterdarlehen verlängert werden müssten oder aber sämtliche Anleger, welche bisher noch kein Gesellschafterdarlehen gegeben hatten, prüfen müssten und sollten, ob nunmehr aufgrund der aktuellen Liquiditätsschwierigkeiten ein Darlehen gewährt werden könnte. Bereits im Jahre 2010 musste der Darlehensrahmen des Fonds von 4 Millionen US-Dollar auf 8 Millionen US-Dollar erweitert werden. Die etwa 1.500 Kommanditisten, welche sich damals an der Darlehensgewährung beteiligten wurde mitgeteilt, dass das Darlehen Ende 2012 bzw. 2013 zurückgezahlt werde und hierauf eine Verzinsung in Höhe von 7 % p. a. erfolgen würde.

Nunmehr teilt die Fondsgesellschaft mit, dass in den letzten Monaten lediglich ein einziger weiterer Versicherungsfall bekannt geworden sei, welcher auch noch erheblich unter der geplanten Police Größe gelegen haben soll. Die durchschnittliche Auszahlungsgröße im Portfolio des Fonds wurde mit 1,1 Millionen US-Dollar bemessen. Die letzte Auszahlung belief sich jedoch nur auf 420.000 US-Dollar.

Die Liquiditätslage des Fonds ist daher derart angespannt, dass die per 31.12.2012 fälligen Darlehen nicht mehr getilgt werden könnten, sollten die Anleger die bereits gewährten Darlehen nicht verlängern bzw. Neuanleger weitere Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft gewähren. Die Lage ist daher mehr als dramatisch.

Hinzu kommt auch, dass die prognostizierten und eingeplanten Versicherungsfälle in den letzten Jahren dramatisch gesunken sind. Die prospektierten Werte liegen daher weit über den nunmehr tatsächlich eingetretenen Werten. Allein in den nächsten 12 Monaten der Fondslaufzeit sind gemäß der Fonds Prämien und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 500.000 US-Dollar fällig. Werden diese nicht bedient, droht die Kündigung der Darlehen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.

Die hier bestehenden „Liquiditätsreserven“ würden noch für einen Zeitraum von ca. vier Monaten sämtliche Verbindlichkeiten decken. Dem stehen jedoch fällige Darlehen in Höhe von 150.000 US-Dollar zum 30.11.2012 und 6,1 Millionen US-Dollar zum 31.12.2012 zur Rückzahlung gegenüber.

Die betroffenen Anleger müssen daher erneut drüber entscheiden, hier neben der bereits gewährten Einlage noch weitere Sicherheiten und Zahlungen aufzubringen, um überhaupt eine Fortführung des Fonds zu gewährleisten. Für viele dürfte sich nach dieser Mitteilung die Investition in die BVT Life Bond Funds als ein Totalverlust darstellen.

Zahlreichen Anlegern wurden derartige Beteiligungen an Zweitmarkt Lebensversicherungen jedoch als sichere und solide Kapitalanlage, insbesondere auch im Hinblick auf die Altersvorsorge, angeboten. Teilweise wurden die Beteiligungen auch über Banken vertrieben, welche jedoch zu keinem Zeitpunkt über die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt haben. Wurde ein Anleger über die hier bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, steht diesem möglicherweise ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. Vermittler und/oder der vermittelten Bank zu.

Anleger sollten nunmehr schnellstmöglich ihre Ansprüche prüfen lassen, da der Vertrieb und die Vermittlung der Beteiligungen am BVT Life Bond Fund in der Regel in den Jahren 2002 stattfanden. Hier droht nunmehr die Verjährung! Hat ein Anleger z. B. am 20.10.2002 die Beteiligung gezeichnet, so muss er bis spätestens zum 20.10.2012 seine Ansprüche geltend gemacht haben bzw. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben.

Sollten Anleger daher noch Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, so ist dringend anzuraten, diese Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Auf Grund dieser Entwicklungen bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ „BVT Life Bond Fund“ beizutreten.


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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 12.09.2012 wieder. Hiernach eintretenden Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Samstag, September 08, 2012

Deikon GmbH insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Deikon GmbH stellt am 03.09. Insolvenzantrag! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Klagen wegen vermutlicher Prospekthaftung laufen!

Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Die Geschäftsführung, so teilte Deikon mit, hätte seit dem 27.08.2012 weitere Sanierungverhandlungen mit wesentlichen Gläubigern der DEIKON GmbH geführt, die Sanierungsverhandlungen seien aber aus Sicht der Geschäftsführung entgültig gescheitert. Aufgrund des Verlaufs der Sanierungsverhandlungen habe sie sich dazu entschlossen, keinen Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung zu stellen.

Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten im letzten Jahr bereits erste Klagen gegen eine Prospektverantwortliche eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren.  

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden.

Erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Wochen und Monaten zu erwarten.

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MS "Westerland" GmbH & Co. KG: Ausschüttungen 45,00% % unter Plan.


Anleger von hohen Vermögenseinbußen bedroht. Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Kapitalmarktrecht hat der Schiffsfonds MS "Westerland" GmbH & Co. KG erhebliche wirtschaftliche bzw. Liquiditätsprobleme.

Die Ausschüttungen an die rund 37 Kommanditisten liegt mit 45,00% deutlich unter Plan. Investoren drohen deshalb erhebliche Vermögenseinbußen – bis hin zum Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes.

„Anleger sollten weder im Rahmen so genannter Sanierungskonzepte gutes dem schlechten Geld gedankenlos und ungeprüft hinterherwerfen. Noch die Hände in den Schoß legen und ihr in die Schiffsbeteiligung MS "Westerland" GmbH & Co. KG investiertes Kapital endgültig abschreiben“, rät eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Oft Erfolg versprechend ist die Prüfung, ob seinerzeit fehlerhafte Anlageberatung bei der Beteiligungsvermittlung, in der Regel durch eine Bank oder Sparkasse, vorgelegen hat. „Falls dies so sein sollte, können Investoren mit anwaltlicher Hilfe Schadenersatzansprüche vor Gericht durchsetzen, um so Vermögensschäden deutlich zu begrenzen oder sogar völlig zu vermeiden“, erläutert Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS "Westerland" GmbH & Co. KG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Oberlandesgericht verurteilt PROKON Unternehmensgruppe Prospekt enthält irreführende Werbeangaben


Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die im Bereich regenerativer Energien tätige PROKON Unternehmensgruppe wegen irreführender Werbeangaben in ihrem Prospekt verurteilt. "Anleger, die sich über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage getäuscht sehen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen und etwaige Kündigungs- und Schadensersatzansprüche und damit verbundene Möglichkeiten, die Anlage rückabzuwickeln, von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.
  
Nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts enthält der PROKON-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das beklagte Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer jedoch so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung.      

Aus der Begründung des Urteils: Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität. Auch die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies treffe auf die von PROKON ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

"Obwohl das Urteil nicht unmittelbar zu etwaigen Anlegeransprüchen Stellung nimmt, können sich aus den recht eindeutigen, gerichtlichen Feststellungen nach meiner Einschätzung im Einzelfall für Anleger, die eine sichere Anlage tätigen wollten und die sich nun von ihrer Investition trennen möchten, durchaus realistische Ansatzpunkte für eine etwaige Rückabwicklung ergeben" meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Franz Braun von CLLB.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "PROKON“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Freitag, September 07, 2012

Hannover Leasing Fonds Nr. 142, 158 und 166/ Neue Hoffnung für Anleger


Wie der BSZ e. V. bereits mehrfach berichtete, vertreten dessen Vertrauensanwälte zahlreiche Anleger der Hannover Leasing Fonds MOTRANUS I bis III. Nunmehr gibt ein neuer Hinweis des OLG München neue Hoffnung für geschädigte Anleger.

Wie bekannt wurde bestehen möglicherweise zahlreiche Prospektmängel. Auch sah man eine mögliche Haftung der bei diesen Medienfonds beteiligten Helaba Dublin eventuell darin begründet, dass die sogenannte „Hintermann Rechtsprechung“ des BGH einschlägig sein könnte. Dies hätte zur Folge, dass neben der Haftung der Berater und Vermittler bzw. Vermittlungsfirmen auch die Helaba Dublin für Fehler in der Beratung und im Prospekt haften müsste. Dies zumindest dann, wenn das OLG München bei seiner Rechtsverfassung bleibt.

Neben dieser Haftung aus Prospektmängeln hatten bereits zahlreiche Anleger Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber den Anlageberatern geltend gemacht. Die Beteiligungen wurden den Anlegern teils als sichere Kapitalanlagen vermittelt. Die Risiken wurden teilweise von den Beratern als äußerst gering dargestellt. Wurde die Beteiligung von einer Bank bzw. Sparkasse vermittelt, so war diese verpflichtet auf die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen (Kick-back) hinzuweisen. Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Hannover hatten diesbezüglich bereits Urteile zugunsten der Anleger erlassen.

Nunmehr eröffnet das OLG München, so wie auch das OLG Frankfurt am Main und OLG Stuttgart, neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger der MONTRANUS Fonds ihrer Ansprüche auch gegen die Helaba Dublin durchzusetzen.

Neben einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können die Anleger nunmehr auch zahlreiche Prospektmängel geltend machen. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnten die Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem müssen die Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Im Gegenzug hierzu muss die Helaba Dublin die Beteiligung entgegennehmen.

Hinzu kommt nunmehr der Umstand, dass die sogenannten „weichen Kosten“ im Prospekt unzutreffend angegeben sein könnten, so z. B., dass das Agio als Teil der Gesamtinvestitionskosten angegeben wurde. Gleichfalls könnten die Prognoserechnung und die Projektierungskosten unzutreffend im Emissionsprospekt angegeben worden sein.

 Auf Grund dieser neuen Tendenzen zu Gunsten der Anleger bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. „Hannover Leasing/MONTRANUS I bis III“ beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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BKN biostrom AG! Insolvenzverfahren eröffnet! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Insolvenzverfahren über Vermögen der BKN biostrom AG eröffnet!  BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! 
Über das Vermögen des Unternehmens BKN biostrom AG aus Vechta, das am 13.06.2012 beim Amtsgericht Vechta Insolvenzantrag gestellt, und bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist nun am 31.08.2012 um 12.00 Uhr beim Insolvenzgericht Vechta das richtige Insolvenzverfahren eröffnet worden, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg bestellt.

Die Gläubiger wurden inzwischen dazu aufgefordert,  ihre Insolvenzforderungen bei dem Insolvenzverwalter bis einschließlich 13.12.2012 anzumelden.

Es soll auch eine Gläubigerversammlung am 11.01.2013 um 9.30 Uhr vor dem Insolvenzgericht Vechta, Saal 131, stattfinden.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, hierzu: „Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass noch Vermögenswerte im Insolvenzverfahren zurück geführt werden können.“

Ausschlag gebend für die Insolvenz soll nach Angaben von BKN biostrom unter anderem die vorangegangene Insolvenz von acht Biogasgesellschaften sein, die nicht zum Konsolidierungskreis der BKN biostrom AG gehören, jedoch von der biostrom Service GmbH betreut wurden. Auch sei es, bedingt durch politische Unsicherheiten, dem Unternehmen nicht gelungen, neue Investoren für die weiterhin große Produktpipeline des Unternehmens zu gewinnen.

Auch sollten Anleger unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, BZS e.V. -Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, es ist erstaunlich, dass das Unternehmen bereits ca. ein Jahr, nachdem die Anleihe emittiert wurde, wieder Insolvenz anmelden musste. Wir prüfen insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung, hier sollten Geschädigte aber berücksichtigen, dass hier kurze Verjährungsfristen laufen.“ Ein schnelles Handeln ist daher empfehlenswert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft „BKN biostrom AG“ mit der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und war bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich WBG Leipzig-West AG, First Real Estate sowie GlobalSwissCapital AG mit mehr als 40.000 Geschädigten auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger vertreten) und konnte hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte als erste Kanzlei in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den Hintermann Böhle und die „Geschäftsführerin“ bzw. „Strohfrau“ Cmok vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten.

Solar Millenium AG:
In diesem Insolvenzfall mit Inhaberschuldverschreibungen (die Solar Millenium AG musste Ende Dezember 2011 Insolvenz anmelden) werden gegenwärtig von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger gegen die Prospektverantwortlichen vertreten, erste Klagen wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eingereicht.

Anleger im Fall BKN biostrom AG sollten unbedingt ihre Interessen bündeln, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, außerdem prüft die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung.

Betroffene Anleger der BKN biostrom AG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BKN biostrom anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwsp

Dran bleiben lohnt sich: Die Bethmann Bank AG muss einem Lehman-Opfer € 7,4 Mio. Schadensersatz zahlen


Ein später, schöner Erfolg für einen Lehman-Anleger. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte den Schadensersatzanspruch eines vermögenden Lehman-Opfers und verurteilte die Bank wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz. Ein Bericht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Frau Rechtsanwätin Catia Sofia das Neves Sequeira und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (14 U 291/10, nicht rechtskräftig) verurteilte die Bethmann Bank AG wegen Beratungsfehlern. Sie muss dem Anleger Mio. € 7,4 zahlen. Der Bank wurde vorgehalten, den Anleger vor dem Erwerb der Lehman-Zertifikate falsch beraten sowie pflichtwidrig dem Anleger von dem Verkauf der Lehman-Zertifikate abgeraten zu haben.

Im November 2007 und im April 2008 hatte der Anleger Lehman-Zertifikate für insgesamt Mio. € 8,7 auf Empfehlung der verklagten Bank erworben.  Bei diesen Zertifikaten wurde auf die Entwicklung des Nikkei225 und des EuroStoxx50 gewettet. Nachdem die Garantin des Lehman-Zertifikat, die Lehman Brothers Holding Inc., am 15.09.2008 insolvent wurde, wurden die Zertifikate praktisch wertlos.

Das Landgericht Hamburg kam bereits in der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Anleger, ein vermögender Privatkunde, bei der zweiten Zeichnung 2008 falsch beraten wurde. Ihm sei die Funktionsweise der EuroStoxx50-Barriere nicht erklärt worden und er wurde nicht über die zu dem Zeitpunkt der Zeichnung bereits gehäuft veröffentlichten negativen Presseberichte zur wirtschaftlichen Lage der Lehman Bank informiert. Und wegen des ersten Deals 2007 vertrat das Erstgericht die Meinung, dass die Bank haftet, weil sie dem Anleger im Spätsommer 2008 auf Nachfrage, die Papiere zu verkaufen, nicht gesagt hat, dass die Bank zwischenzeitlich abgeratet worden war und in der Presse gehäuft vor den Wertpapieren gewarnt wurde.

Seit Anfang 2008 wurde reihenweise über die schwierige Lage der Emittentin der Lehman-Zertifikate berichtet. Die Börsenzeitung und das Handelsblatt berichteten damals, dass sich die Bonität der Emittentin gravierend verschlechtert hat. Und im April 2008 stiegen die Preise für die CDS Credit Default Spreads dramatisch an. CDS sind Derivate, mit denen Marktteilnehmer Ausfallrisiken absichern. Deshalb hätte die Bank erkennen können, dass der Markt die Insolvenz der Großbank für zunehmend wahrscheinlicher hält.

Jetzt bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Ersturteil. BSZ e.V. Vertrauensanwältin  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Das ist zwar eine reichlich späte, nichts desto trotz höchst erfreuliche Entscheidung, von der viele Lehman-Betroffene profitieren dürften. Und das betrifft auch die Klarstellung des Gerichts, dass Berater Anleger bei der Vermittlung von Kapitalanlagen über gehäufte kritische Presseberichte zu der empfohlenen Kapitalanlage hinweisen müssen und gilt als Bestätigung des leider bis zuletzt selten berücksichtigten ganz wichtigen Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs zur Pflicht zur Berücksichtigung von negativen Presseberichten bei der Anlageberatung (Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07)."  Und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper ergänzt: "Der Senat lag richtig. Negative Presseberichte dämpfen in aller Regel das Interesse des Marktes an den betroffenen Wertpapieren und ein zurückhaltendes Kaufinteresse führt per se zu einem geringeren Preis. Deshalb sind das Informationen, die jedem Anleger bekannt gemacht werden müssen."

Das Hamburger Abendblatt berichtete, dass rund 50.000 deutsche Anleger von der Pleite des amerikanischen Großbank betroffen sind, insgesamt über € 700 Mio verloren haben und allein Hamburger rund € 173 Mio. verloren haben. Und viele Betroffene können nach wie vor etwas tun. Rechtsanwältin Sequeira sagt: "Zwar dürfte die Verjährung der Schadensersatzansprüche die Durchsetzung der Forderungen zunehmend schwieriger werden lassen, aber mehrere Banken haben im Zusammenhang mit dem Lehman-Run 2008 Anlegern versprochen, bis zu fünf Jahre auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten und dazu gehört beispielsweise die Hamburger Sparkasse AG. Deshalb dürften gerade viele betroffene Hamburger ihre Schadensersatzansprüche nach wie vor durchsetzen können."

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers"  anzuschließen.


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grököp