Wie der BSZ e. V. bereits mehrfach berichtete, vertreten dessen Vertrauensanwälte zahlreiche Anleger der Hannover Leasing Fonds MOTRANUS I bis III. Nunmehr gibt ein neuer Hinweis des OLG München neue Hoffnung für geschädigte Anleger.
Wie bekannt wurde bestehen möglicherweise zahlreiche
Prospektmängel. Auch sah man eine mögliche Haftung der bei diesen Medienfonds
beteiligten Helaba Dublin eventuell darin begründet, dass die sogenannte „Hintermann
Rechtsprechung“ des BGH einschlägig sein könnte. Dies hätte zur Folge, dass
neben der Haftung der Berater und Vermittler bzw. Vermittlungsfirmen auch die
Helaba Dublin für Fehler in der Beratung und im Prospekt haften müsste. Dies
zumindest dann, wenn das OLG München bei seiner Rechtsverfassung bleibt.
Neben dieser Haftung aus Prospektmängeln hatten bereits
zahlreiche Anleger Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften
Anlageberatung gegenüber den Anlageberatern geltend gemacht. Die Beteiligungen
wurden den Anlegern teils als sichere Kapitalanlagen vermittelt. Die Risiken
wurden teilweise von den Beratern als äußerst gering dargestellt. Wurde die
Beteiligung von einer Bank bzw. Sparkasse vermittelt, so war diese verpflichtet
auf die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen (Kick-back) hinzuweisen. Das
Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Hannover hatten diesbezüglich bereits
Urteile zugunsten der Anleger erlassen.
Nunmehr eröffnet das OLG München, so wie auch das OLG
Frankfurt am Main und OLG Stuttgart, neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger
der MONTRANUS Fonds ihrer Ansprüche auch gegen die Helaba Dublin durchzusetzen.
Neben einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können die
Anleger nunmehr auch zahlreiche Prospektmängel geltend machen. Im Falle einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnten die Anleger die Rückzahlung des
eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem
müssen die Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Im Gegenzug hierzu muss die
Helaba Dublin die Beteiligung entgegennehmen.
Hinzu kommt nunmehr der Umstand, dass die sogenannten
„weichen Kosten“ im Prospekt unzutreffend angegeben sein könnten, so z. B.,
dass das Agio als Teil der Gesamtinvestitionskosten angegeben wurde.
Gleichfalls könnten die Prognoserechnung und die Projektierungskosten
unzutreffend im Emissionsprospekt angegeben worden sein.
Auf Grund dieser neuen Tendenzen zu Gunsten der Anleger bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. „Hannover Leasing/MONTRANUS I bis III“ beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September
2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw