Nach Schadensersatzurteil des Landgerichts Augsburg schlägt OLG München der Vienna Life Lebensversicherung nun wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung!
In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde,
wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet
ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte,
bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger
denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger
im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages
mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen
Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009
sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds
umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der Kläger investierte sein Geld in eine sog.
fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass
alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss
Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz
der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein
(abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).
Der Kläger informierte sich über dieses
Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen
Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet
wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung
ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life
Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der
Vertriebskoordination erwähnt.
Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der
BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung
vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum
Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen
Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. §
10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.
Bei den auf der Internetseite der Vienna Life
abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg
ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich
nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser
Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf
das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers
sei auch insbesondere noch nicht verjährt.
Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden
konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da
der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem
Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der
K1-Fondsanteile fest.
Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige-
Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life
Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:
Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts
München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich
unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein
Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte.
Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein.
Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG
München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie
dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren
wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das
OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens
zu Warnhinweisen geführt hätte.
Bedenken begegne lediglich die klägerseits
vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine
ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der
Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.
Das Oberlandesgericht München schlägt daher
den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen
Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen
Anwaltskosten.
Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden
sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das
Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5
% seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung
zurück erstattet erhalten soll.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Wir
freuen uns sehr, dass auch das Oberlandesgericht München, ebenso, wie bereits
die Vorinstanz, das Landgericht Augsburg, grundsätzlich der Meinung ist, dass
ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Der vom
Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt,
dass der Kläger im gegenwärtigen Fall gute Chancen auf Schadensersatz haben
dürfte“.
Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna
Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass
gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften. Doch Achtung: Zum Jahresende
2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu:
„Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche
gegen die Vienna Life-Lebensversicherung durchzusetzen und sollten nun umgehend
tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws