Samstag, September 01, 2012

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: OLG München schlägt Vienna Life-Lebensversicherung 2/3-Vergleich vor.


Nach Schadensersatzurteil des Landgerichts Augsburg schlägt OLG München der Vienna Life Lebensversicherung nun wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung!

In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.

Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.

Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.

Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet erhalten soll.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Wir freuen uns sehr, dass auch das Oberlandesgericht München, ebenso, wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Augsburg, grundsätzlich der Meinung ist, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Der vom Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt, dass der Kläger im gegenwärtigen Fall gute Chancen auf Schadensersatz haben dürfte“.

Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften. Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life-Lebensversicherung durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws

De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Teil der Beute gesichert!


Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob Anklage. Erster Termin zur mündlichen Verhandlung geplatzt? Millionen sicher gestellt! Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

Vier Angeklagten wird vorgeworfen, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Der erste Termin vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 6 KLs 157 Js 39604/12 sollte am 21.08.2012 sein, die Fortsetzung am 30. August, 6. 7., 11. 12. und 18. September 2012 folgen. Ob die ersten Termine vor Gericht wirklich stattfanden, ist nicht sicher. Medienberichten der letzten Tage zufolge soll zumindestens der erste Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2012 geplatzt sein, weil es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen sein soll, einen der vier Angeklagten zu dem Gerichtsverfahren aus dem Ausland vorzuladen. Ob dies stimmt, bleibt abzuwarten, der BSZ e.V. konnte hierzu noch keine neuen Erkenntnisse gewinnen.

Die vier Verantwortlichen sollen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, und dabei verschwiegen haben, dass sie im Besitz eines erheblichen Anteils der Aktien waren. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. Dies wurde den BSZ e.V-Vertrauensanwälten inzwischen von den zuständigen Ermittlungsbehörden bestätigt. „ Es soll sich nach Angaben der zuständigen Behörden um einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich handeln. Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, wer Aussicht auf Entschädigung hat:

„Vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, dürften Chancen auf Entschädigung haben. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth. Es reicht daher für die Geschädigten keinesfalls aus, sich lediglich bei der Staatsanwaltschaft zu melden.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen für die Geschädigten um Akteneinsicht gebeten, über das Gesuch wird das Landgericht Stuttgart nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stuttgart demnächst entscheiden“

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Freitag, August 31, 2012

Schadenersatzprozess; oder lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach?


Wie die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, hat das Oberlandesgericht Köln gleich mehrere Klagen gegen den AWD wegen Prospekthaftung sowie verbotener überhöhter Provisionen (kickback) abgewiesen.  Nach Auffassung der Oberlandesrichter konnte im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag nicht bewiesen werden. Hier hat sich leider ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen, realisiert.


Die beiden BSZ Vertrauensanwälte aus Heidelberg vereinen Prozesserfahrungen über mehrere Tausend geführter Zivilprozesse, davon viele Dutzend vor Oberlandesgerichten, wobei mehrere davon vom Bundesgerichtshof bestätigt wurden. Auf diesen Erfahrungen gründet sich deren Einschätzung, dass Beweisaufnahmen in Schadenersatzprozessen grundsätzlich schwer vorhersehbar sind und manchmal zu überraschenden Wendungen in einer mündlichen Verhandlung führen können.

Seit vielen Jahren weisen die beiden Vertrauensanwälte daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger die sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann zumindest den berühmten Spatz in der Hand. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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FHH 29 – MS Tampa Bay Insolvent/Anleger droht Totalverlust


Neben den bisher zahlreich veröffentlichen Meldung des BSZ e. V. im Hinblick auf Schiffsfondsbeteiligungen sind nunmehr auch Anleger des Fonds Hauses Hamburg, hier FHH 29, von einer weiteren Insolvenz zweier Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Datum vom 28.08.2012 über das Vermögen der Fondsgesellschaft FHH Fonds Nr. 29 mit den beiden Container Schiffen MS Tampa Bay und MS Turtle Bay die vorläufige Zwangsverwaltung (Az. 67b IN 239/12) angeordnet.


Die Zwangsverwaltung bedeutet zunächst, dass sämtliche Erlöse, welche die beiden Schiffe der Fondsgesellschaft erzielen, im Wege einer Zwangsmaßnahme an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger abgeführt werden. Auf Grund dieser bereits eingeleiteten Zwangsmaßnahmen ist nunmehr zu erwarten, dass auch die Schiffshypothekendarlehen, welche in US-Dollar aufgenommen wurden, nicht mehr voller Höhe bedient werden können. Folge für die Anleger ist, dass bei Scheitern eines möglicherweise noch zu erstellenden Finanzierungskonzeptes ein Notverkauf der beiden Schiffe erfolgen muss, und somit für die Anleger mit erheblichen Verlusten, bis hin zu einem Totalverlust zurechnen ist.

Die beiden Schiffsfonds der MS Tampa Bay und der MS Turtle Bay wurde im Jahre 2005 aufgelegt und im Jahre 2006 voll platziert. Es handelt sich bei beiden Schiffen um Vollcontainerschiffe.

Den Anlegern wurde im Rahmen der Emissionsprospekte eine 6 %-ige Verzinsung bzw. Ausschüttung per anno prognostiziert bzw. zugesichert. Diese Ausschüttungen sollten dann im Laufe der Fondslaufzeit auf 15 % per anno ansteigen. Wie den Beschlüssen der Fondsgesellschaft jedoch zu entnehmen ist, waren die Ausschüttungen auf Grund eines Sanierungskonzeptes, welches nunmehr gescheitert zu sein scheint, ausgesetzt worden. Aufgrund der vorliegenden Auszahlungsmitteilungen ist zwar nicht damit zu rechnen, dass ein möglicherweise eingesetzter Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurückfordern wird, da seit dem Jahre 2005 bis ins Jahr 2011 keinerlei Ausschüttungen an die Anleger geflossen sind. Das hier eingesetzte Kapital wäre jedoch im Fall einer Insolvenz und einem Notverkauf der Schiffe so gut wie verloren.

Wie bei zahlreichen anderen Schiffsbeteiligungen auch, wurden auch die hier betroffenen Beteiligungen teils als sichere Kapitalanlage angeboten. Derartige Schiffsbeteiligungen sind jedoch als Altersvorsorge schlichtweg nicht geeignet, da sie nicht sicher sind. Nach ersten Erkenntnissen wurden bei den beiden betroffenen Fonds auch nicht alle Anlagegelder zur Investition in die Schiffe investiert. Vielmehr floss ein Teil der Anlegerinvestitionen in verschiedene Vertriebsprovisionen. Wie den Mitteilungen der Fondsverwaltung zu entnehmen ist, konnte bereits im ersten Jahr die prognostizierte Ausschüttung nicht geleistet werden.

Ein weiteres erhebliches Risiko besteht hier darin, dass die Schiffshypothekendarlehen in US-Dollar aufgenommen wurden und somit ein Risiko im Hinblick auf Kursschwankungen bestand. In zahlreichen Fällen wurde den Anlegern auch nicht deutlich genug mitgeteilt, dass es für derartige Schiffsfondsbeteiligungen auch keinen funktionierenden Zweitmarkt für „gebrauchte Fondsbeteiligungen“ gibt. Im Übrigen sind sämtliche Anleger über Jahre an dieser Beteiligung gebunden.

Aufgrund der eingetretenen Insolvenz sollten Anleger sich daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Schon eine Erstberatung ermöglicht eine gute Einschätzung der persönlichen Situation und Chancen, hier Schadenersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler geltend zu machen. Kann eine Falschberatung im Hinblick auf die Schiffsbeteiligungen festgestellt werden, bestehen gute Erfolgsaussichten die damaligen Vermittler bzw. Berater auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Derartige Schiffsbeteiligungen wurden teilweise auch durch Banken vermittelt. War dies der Fall, so kommt neben einer fehlerhaften Anlageberatung auch die Problematik bezüglich sogenannter Kick-Back Zahlungen / Rückvergütungen hinzu. Bereits das Verschweigen von zusätzlichen Rückvergütungen für den Vertrieb derartiger Schiffsbeteiligungen kann nach der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz führen.

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aw

Haftung eines Steuerberaters wegen Vermittlung von Kommanditbeteiligung an Luxemburger Inncona


Das Landgericht Kempten hat in einem sorgfältig begründeten Urteil einen Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Steuerberater hatte dem Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung im Jahre 2007 die Beteiligung an zwei Luxemburger Kommanditgesellschaften empfohlen. Hierfür erbrachte der Steuerpflichtige Einzahlungen in Höhe von € 42.000.


Der im Hinblick auf die Ansparabschreibung erforderliche Nachweis von Investitionen konnte später für das Steuermodell nicht erbracht werden. Durch die Bemühungen, Mängel des Steuermodells zu „heilen“, sind weitere Kosten entstanden.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen wurden die geltend gemachten Verluste aus den Beteiligungen aberkannt.

Das Landgericht Kempten hat der gegen den Steuerberater geführten Klage auf Zahlung der für die Kommanditanteile geleisteten Einlagen, der entstanden Beratungs- und Servicegebühren sowie der Zinsen, die infolge der Auflösung einer Rücklage nach der Betriebsprüfung verfielen, stattgegeben.

Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, eventuelle weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung noch entstehen werden, zu ersetzen, und den diesbezüglichen Streitwert auf € 100.000 geschätzt, da sich der Kläger zukünftig evtl. noch Forderungen auf Einzahlung der Kommanditeinlagen in Höhe von € 175.000 abzüglich der bereits geleisteten Einlagen je Beteiligung ausgesetzt sehen könnte.

Anleger, die ebenfalls Inncona-Beteiligungen auf Vermittlung ihres Steuerberaters hin gezeichnet haben, und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich schon zur Vermeidung des Verjährungseintritts baldmöglichst an einen Anwalt wenden, der mit Kapitalanlage- und Steuersachen vertraut ist."

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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mistau

Fonds der MS „Santa B Schiffe“ mbH & Co. KG weiterhin in der Krise


Anlegern der MS „Santa B Schiffe“ mbH & Co KG wurde mit Datum vom 28. August 2012 mitgeteilt, dass diese zur „Rettung“ der Fonds eine Kapitalerhöhung von 12% leisten sollten.


Die Fondsgeschäftsführung teilte zwar auch mit, dass einige Abreden mit den finanzierenden Banken bereits erfolgreich getroffen werden konnten. Die Vorzeichen, dass man mit einer Beteiligung an den MS „Santa B Schiffen“ jedoch erhebliche Verluste erleidet bzw. erleiden könnte, stehen jedoch nicht gut. So wird im Rahmen des Rundschreibens bereits darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Kapitalerhöhung Zahlungsschwierigkeiten eintreten werden.

Die Liquidität der Schiffsfondsgesellschaften ist daher derart angespannt, dass man neben den Stundungsabreden mit den Banken auch noch 12 % neues Kapital der ursprünglichen Einlagesumme einsammeln muss, um die Liquidität zu gewährleisten. Scheitert dies, drohen nicht nur Notverkäufe sondern in Einzelfällen auch die Insolvenz des Fonds. Dies hätte für die Anleger weitreichende Folgen wie z.B. die Rückforderung bereits gezahlter Ausschüttungen. Genau auf derartige Risiken sind Anleger aber nicht immer ordnungsgemäß hingewiesen worden. So wurde seitens der Vermittler, aber auch seitens der beratenden Banken nur selten darauf hingewiesen, dass bereits erhaltene Ausschüttungen gemäß §§ 171 ff. HGB auch wieder zurückgefordert werden könnten, wenn die Ausschüttungen nicht von Gewinnen gedeckt waren.

Hinzu kommt auch, dass das hier oft vorhanden Währungsrisiko zumindest nicht umfassend genug dargestellt wurden, wenn nicht sogar verharmlost wurde. Zahlreiche der MS „Santa R Schiffe“ sind aber von ihrer Finanzierungsstruktur her so finanziert, dass ein Teil der Fremdmittel des Fonds zu Darlehen in Dollar und japanischen Yen aufgenommen wurden. Schwanken die Kurse erheblich, kommt es zu Liquiditätsengpässen. Dies hat dann wiederum zur Folge, dass die Darlehensraten nicht vollständig bedient werden können.

Neben diesen Risiken wurden Schiffsbeteiligungen generell trotz ihres unternehmerischen Charakters als sichere Kapitalanlagen und zum Zweck der Altersvorsorge vermittelt. Auf ein auch hier bestehendes Totalverlustrisiko wurde selten hingewiesen. Auch nicht darauf, dass derartige Fondsbeteiligungen nur auf einem „Zweitmarkt“ mit erheblichen Verlusten verkauft werden könnten. Wurden die Beteiligungen von Banken vertrieben, kommt die Problematik der Rückvergütung hinzu (Kick-Back). Hiernach ist eine Bank verpflichtet, über zusätzlich erhaltene Vergütungen aufzuklären.

Aus zahlreichen Schilderungen von BSZ e.V. Mitgliedern ergibt sich, dass Schiffsbeteiligungen auch an Anleger vertrieben wurden, welche nur ein geringes Risiko eingehen wollten, d.h. sehr konservativ ausgerichtete Anleger. Die Beratung und Vermittlung einer unternehmerischen Schiffsfondsbeteiligung entsprach daher schon nicht den Anlagezielen der Kunden. Auch hierin kann ein Beratungsfehler liegen.

Es bestehen aufgrund der Entwicklungen der MS „Santa B Schiffe“ gute Gründe, der Interessengemeinschaft „MS Santa B Schiffe in der Krise“ beizutreten und sich vor einem Entschluss über die Kapitalerhöhung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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aw

Donnerstag, August 30, 2012

MPC Offen Flotte - die Santa B Schiffe - große Probleme wegen der Krise der Schiffsmärkte


MPC Offen Flotte - die Santa B Schiffe - große Probleme wegen der Krise der Schiffsmärkte. Ausstiegschance suchen und prüfen durch Erstberatung!


Für die vielen Anleger des MPC Fonds "Offen Flotte" - Santa B Schiffe gibt es erneut schlechte Nachrichten. Die Krise der Schifffahrtsmärkte dauert nun schon das fünfte Jahr und wirkt sich für den Container-Dachfonds und seine 14 Schiffsgesellschaften negativ aus. Die als Riskominimierung gedachte Dachfondslösung ist kein sicheres Dach für die Schiffe. Die Schiffsgesellschaften brauchen wegen des erheblichen Verfalls der Charterraten und der ständig steigenden Energiekosten dringend frisches weiteres Kapital, um ihren Zahlungsverpflichtungen im kurzfristigen und langfristigen Bereich nachkommen zu können. Die Einschätzung der Banken zu den früher geliebten Schiffsfonds hat sich erheblich geändert.

Ob die vielen Anleger der Aufforderung des Fondsmanagements Folge leisten und weitere 12% des ursprünglichen Eigenkapitals nachschießen werden, ist mehr als fraglich. Wirft man hier gutes Geld schlechtem nach? Eine nachhaltige Erholung der Charterraten sehen namhafte Analysten nicht vor dem Jahr 2014, wie die Fondszeitung (August 2012) berichtet. Vor diesem Hintergrund eine realistische Fortführungsperspektive zu sehen ist sehr schwierig.

Anleger sollten deshalb eine realistische Ausstiegschance suchen und nutzen. Diese kann sich aus Zeichnungsphase ergeben. Es ergeben sich regelmäßige Beratungsfehler, die bei Schiffsfonds auftauchen:

- Schiffsfonds sind als Altersvorsorge nicht geeignet, weil sie nicht sicher sind

- nur 70% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition

- 26,5% der Anlegerinvestitionen flossen in verschiedene Vertriebsprovisionen

- prognostizierte Ausschüttungen wurden als Rendite dargestellt

- kein Hinweis auf fehlende Einnahmesicherheit infolge schwankender Charterraten

- Abhängigkeit der Schiffswerte von der Situation auf den Chartermärkten

- keine Information über Risiken der "loan-to-value Klauseln" in den Kreditverträgen

- Risiko durch Fremdwährungskredit  - Japanischer Yen wegen Kursschwankung

- kein funktionierender Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen

-  Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld wegen der Verträge

Der Prospekt weist nach Prüfung durch BSZ e.V. Fachanwälte einige Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen. Dazu gibt es verschiedene BGH Rechtsprechung. Anleger des Fonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG) haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Anleger sollten sich daher durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen. Schon eine Erstberatung ermöglicht eine gute Einschätzung der persönlichen Situation.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Offen Flotte Santa B Schiffe“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst

Neue Entwicklungen zum Vergaberecht:


Jetzt kann eine rechtswidrige Auftragsvergabe auch im Unterschwellenbereich durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich kontrolliert werden.
 

Der BSZ e.V. wurde von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier in Heidelberg auf ein im Vergaberecht sehr interessantes und brandaktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hingewiesen, wonach Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch im Unterschwellenbereich unter erleichterten Bedingungen möglich ist.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 darauf hingewiesen, dass unterhalb der Schwellengrenzen der §§ 97 ff des GWB die Möglichkeit des Rechtsschutzes in der Zivilgerichtsbarkeit durch Antrag einer einstweiligen Verfügung gegeben ist.

Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist es für den einzelnen Interessenten sehr wichtig prüfen zu können, ob sein Angebot in der Tat richtig berücksichtigt worden ist und/oder es sich Fehler oder sonstige sachfremde Erwägungen eingeschlichen haben, welche zu einer falschen Entscheidung und damit auch zu einem Nachteil des betroffenen Bieters führen können. Für einen solchen Fall muss dem Bieter die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, den Zuschlag zu verhindern. In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ausgeführt, dass im vergaberechtlichen unterschwelligen Bereich ein Bieter im Wege des Primärrechtsschutzes die Unterlassung der Zuschlagserteilung begehren kann. Ein Anspruch ergebe sich aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht nur auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Es sei anerkannt, dass Rechte und Rechtsgüter nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadenersatzansprüche geschützt werden sollen, sondern schon präventiv gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsansprüche.

Bereits der Europäische Gerichtshof (Rs. C 324/98, Teleaustria Verlags GmbH, Slg. 2000, I - 10745, RdnR. 62) hat festgestellt, und dies ist seitdem ständige Rechtsprechung, dass ein Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter auch dann verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn die Schwellenwerte des gemeinschaftlichen Vergaberechts nicht erreicht werden. Auf diese Weise ist der Auftraggeber zur Eröffnung des Dienstleistungswettbewerbes verpflichtet. Das nationale Recht muss gewährleisten, dass die unparteiische Durchführung des Vergabeverfahrens ggf. auch gerichtlich nachgeprüft werden kann.

Betroffene Anbieter sollten daher nicht von vorneherein die "Segel streichen", sofern das Angebot im Bereich unterhalb der Schwellengrenze des GWB liegt und eine Ablehnung erfolgte. Rechtsschutz kann erlangt werden, wobei in diesen Fällen dringend rechtlicher Rat einzuholen ist, da die Darlegung der Voraussetzungen, z.B. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht einfach gestaltet sind.

Der BSZ hat daher das Aktionsbündnis "Vergaberecht" gegründet, in dem betroffene Unternehmer durch fachkundige Rechtsanwälte vorab prüfen lassen können, ob ggf. ihr Verlangen Aussicht auf Erfolg hat bzw. welche die Fristen, die das Gesetz aufstellt, einzuhalten sind.

Für weitere Informationen können sich betroffene Unternehmen dem BSZ e.V. Aktionsbündnis „Vergaberecht" anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, August 29, 2012

EEH Schiffsfonds MS SVENJA GmbH & CO KG - Ausschüttungen werden von Anlegern zurückgefordert;


BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät geschädigten Anlegern eine juristische Überprüfung von Schadensersatzansprüchen.  Unangenehme Post haben die rund 500 Anleger des geschlossenen Schiffsfonds MS SVENJA dieser Tage erhalten. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses werden die Ausschüttungen zurückverlangt, um so zu versuchen, den in Schieflage geratenen Fonds zu retten.


Das Marktumfeld in der Schifffahrtsbrache ist weiterhin schwierig: das aufgrund von Überkapazitäten und einer schlechten Weltkonjunktur gesunkene Frachtratenniveau ermöglicht es in vielen Fällen nicht mehr, kostendeckende Charterraten zu vereinbaren. So ergeht es auch dem MS Svenja Fonds - das Fondsschiff erwirtschaftet aktuell keine die Kosten deckende Charter.

Viele Anleger wurden von dieser Entwicklung überrascht, da sie vor Zeichnung nicht darauf aufmerksam geworden sind, dass es bei Schiffsfonds zu starken Schwankungen der Charterraten kommen kann und dass dies für den Anleger letztlich bis zu einem Totalverlust führen kann, was bereits Anleger diverser anderer Schiffsfonds lernen mussten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Anleger die Frage, ob und wie sie sich vor eventuellen Verlusten schützen können - sollte sich der Fonds nicht sanieren lassen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt die anwaltliche Überprüfung, ob eventuell Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anlageberater zum einen rechtzeitig vor Zeichnung über die mit Beteiligung verbundenen Risiken hinzuweisen hat, damit einem Anleger bei Zeichnung bewusst ist, dass er mit seiner Investition ein Totalverlustrisiko eingeht. Zum anderen muss der Anlageberater auch prüfen, ob seine Anlageempfehlung auch zu den Zielen, den Wünschen und der Risikobereitschaft des Anlegers passt. Einem Anleger, der gezielt auf der Suche nach einer sicheren Kapitalanlage ist, darf ein solcher Fonds nicht ohne weiteres empfohlen werden.

Beratende Banken müssen darüber hinaus ihr eigenes Vergütungsinteresse offenlegen.

Da die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung eine komplexe ist, empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch die Hinzuziehung ausgewiesener juristischer Experten. Er weist weiter darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in etlichen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und Durchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/EEH Schiffsfonds MS SVENJA" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbbobo

Dienstag, August 28, 2012

Bayernfonds BestLife 1: Für Anleger alles andere als gut


Der US-Lebensversicherungsfonds Bayernfonds BestLife 1 (Life U.S. Solutions I L.P.) des Emissionshauses Real IS AG weist aufgrund massiver finanzieller Probleme eine erschreckende Bilanz auf. Betroffene Anleger sollten sich jedoch nicht damit abfinden.


Bayernfonds BestLife 1
Der Bayernfonds BestLife 1 steht vor großen finanziellen Problemen. So besteht zum einen ein Einnahmeproblem. Zum 31.12.2010 betrugen die Gesamteinnahmen des Fonds US-$ 55,46 Mio., prospektiert waren hingegen US-$ 161,94 Mio. Somit wurden nur 16,9 % der erwarteten Einnahmen erzielt. Zum anderen sind die Ausgaben mit US-$ 78,68 Mio. über US-$ 12 Mio. höher als eingeplant. Bereits 2008 machte der LV-Fonds Verluste und dies besserte sich auch nicht in den beiden Folgejahren. Zum Jahresende 2010 häufte der LV-Fonds bereits Gesamtverluste von über US-$ 23 Mio. an, demgegenüber lag die Gewinnerwartung bei US-$ 96,47 Mio.

Es überrascht daher nicht, dass der Bayernfonds BestLife 1 nicht eingeplante Kredite in Höhe von US-$ 30 Mio. aufnehmen musste. Dies zeigt, dass dem Fonds eine Fehlkonzeption zu Grund liegt. Bei der Emission wurden unzutreffende Lebenserwartungen der Versicherten zugrunde gelegt, mittlerweile musste das korrigiert werden und es wird nun von einer 2 Jahre längeren Lebenserwartung ausgegangen.

Angesichts dieser desaströsen finanziellen Lage des Bayernfonds BestLife 1 blieben auch die Ausschüttungen hinter den Prospektangaben zurück. In den Jahren 2009 und 2010 erhielten die Anleger entgegen den Prospektangaben gar keine Ausschüttungen. Insgesamt wurden nur 5,75 % der Einlagesumme ausgeschüttet, wohingegen die Prognose 60,25 % betrug. Eine Besserung dieser Finanzlage ist nicht in Sicht.

Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung
Allerdings sind die betroffenen Anleger des Bayernfonds BestLife 1 nicht rechtlos gestellt. Nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bestehen gute Chancen für Anleger, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, das ihnen die Fondsbeteiligung vermittelt hat, durchzusetzen. Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, schulden den Ersatz des entstandenen Schadens. Geschädigte Anleger können so ihre Fondsbeteiligung rückabwickeln.

Beratungspflichten der Banken und Anlageberater
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) umfassen die Beratungspflichten neben den Hinweisen auf einschlägige Risiken (Kapitalverlustrisiko, einschränkte Veräußerbarkeit, keine garantierte Mindestverzinsung, untaugliche Sterbetafeln u.a.) insbesondere die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Lebensversicherungs-Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Bayernfonds BestLife 1" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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MPC Schiffsfonds Anlegern droht die Verjährung

Die MPC Schiffsfonds stecken bereits seit dem Jahr 2011 in einer Krise. Wie der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit berichtet hatte, benötigen die MPC Schiffsfonds bereits seit Beginn der Krise frisches und neues Kapital, um die einzelnen Schifffonds der sogenannten "MS Santa R Schiffe" wirtschaftlich am Leben zu halten. Fehlt dieses neue Kapital drohen nun erneut Notverkäufe um eine Insolvent der einzelnen Fondsgesellschaften zu verhindern. Dies hat für Fondsanleger der MPC Schiffsfonds dramatische Auswirkungen. Es drohen erhebliche Verluste und sogar der Verlust des eingesetzten Kapitals. Anleger, welche MPC Schiffsbeteiligungen der "MS Santa R Schiffe" besitzen, können jedoch nicht mehr abwarten, um gegen eine mögliche Falschberatung der Vermittler/Berater oder der Banken vorzugehen. Die Fonds würden in den Jahren 2001 und 2002 gezeichnet. Anleger, welche im Jahr 2001 gezeichnet haben, könnten nur noch unter ganz besonderen Umständen Ansprüche geltend machen, da die absolute Verjährung von 10 Jahren bereits verstrichen ist. Anleger welche im Jahr 2002 gezeichnet haben, müssen die Taggenaue Verjährung beachten. Hat ein Anleger z.B. am 30.08.2002 gezeichnet, muss er bis zum 30.08.2002 seine Ansprüche gerichtlich gelten gemacht haben oder zumindest durch einen Mahnbescheid die Verjährung gehemmt haben. Wie bereits mehrfach vom BSZ e.V. berichtet, bestehen gute Erfolgsaussichten, die Anlageberater und die vermittelnden Banken in Anspruch zu nehmen. Wie zahlreiche Mitglieder des BSZ e.V. berichten, wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds als "völlig Sicher" und auch teils als "Altersvorsorge" angeboten. Die Risiken, wie z.B. eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz oder ein bestehendes Fremdwährungsrisiko, wurden teils nicht einmal angesprochen. Vielmehr wurde auch hier mitgeteilt, dass das Schiff selbst ja auch noch einen Gegenwert habe. Dass bei einem Notverkauf das gesamte Kapital verloren gehen kann, wurde nur selten mitgeteilt. Wurde die Schiffsbeteiligung von einer Bank vermittelt, stellt sich die Frage, ob die Anleger auf eine möglicherweise für den Vertrieb erhaltene zusätzliche Rückvergütung hingewiesen wurden und hierüber aufgeklärt wurden. Ist die nicht der Fall, stehen Anlegern möglicherweise bereits aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu. Es bestehen daher gute Gründe, sich der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft Schiffsfonds/MPC Schiffsfonds in der Krise" anzuschließen. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3 Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 28.08.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. aw

Montag, August 27, 2012

Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite sind nach einem Urteil des OLG Dresden unzulässig.


Bearbeitungsgebühren von Sparkassen, Volksbanken und Banken für Verbraucherkredite sind nach einem Urteil des OLG Dresden unzulässig. Die Sparkasse Chemnitz hat die Revision gegen das Urteil vor dem BGH zurückgezogen, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden.


Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite von 1-2 % der Darlehnssumme, wie sie viele Sparkassen, Volksbanken und Banken verlangen, sind einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge nicht zulässig. Das Urteil zum Aktenzeichen 8 U 562/11 ist jetzt rechtskräftig geworden, teilte die Verbraucherzentrale Sachsen mit. Die Sparkasse Chemnitz habe die Revision gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen.

Die Kreditinstitute verlangen seit Jahren zusätzlich zu den Zinsen auch Bearbeitungsgebühren von 1-2 % er Darlehnssumme. Diese werden mit dem Bearbeitungsaufwand und der Bonitätsprüfung des Kunden begründet. Dieser Aufwand liegt aber im Interesse der Sparkassen, Volksbanken und Banken. Er dürfe folglich nicht auf den Kunden bezahlt werden.

In dem konkreten Fall ging es um Gebühren für einen Kredit über 10.000 Euro. Die Sparkasse Chemnitz hatte dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent gefordert - somit 200 Euro -  und vom Kunden von der Kreditsumme einbehalten. Zu Unrecht, wie die Richter beim Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Aus Sicht der Verbraucherschützer würden die Sparkassen, Volksbanken und Banken aber dennoch die Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren zunächst versuchen zu verweigern, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen worden ist. Sie werden trotz der Entscheidung auch weiter Bearbeitungsgebühren für neue Kredite verlangen.

Kreditnehmer sollten ihre Ansprüche sichern und durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht bei de Sparkasse, Volksbank oder Bank einfordern. Es wird sicherlich zu unterschiedlichen Reaktionen der Institute führen. Auch bei Schätzgebühren bei Immobilienkrediten haben die Institute dann die Schätzgebühr zurückgezahlt.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


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Bildquelle: © Tony Hegewald / PIXELIO    www.pixelio.de                                                            

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 27. August 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst