Montag, Juli 30, 2012

Lufthansa Miles & More - LG Köln verurteilt Lufthansa zu Schadenersatz wegen Meilenabwertung im Jahr 2011


BSZ e.V. Vertrauensanwälte reichen weitere Klagen für geschädigte Vielflieger ein!  Wie bereits berichtet, wurde die Lufthansa AG mit Urteil des LG Köln vom 16.03.2012 verurteilt, einem Miles & More Kunden Schadenersatz für die Abwertung seiner bis Anfang 2011 gesammelten Meilen zu erstatten.


Seit Anfang 2011 verlang die Lufthansa für interkontinentale Flüge von ihren Miles & More Kunden zwischen 15 und 20% mehr Prämienmeilen.  Ein Vielflieger der Lufthansa wollte diese Abwertung seiner bis Anfang 2011 gesammelten Meilen nicht hinnehmen und reichte daher Klage zum zuständigen Landgericht in Köln ein. Das Gericht gab dem unzufriedenen Vielflieger nun Recht. Die Änderung der Bedingungen von Miles & More erfolgte nach Auffassung des Gerichts zu kurzfristig und seie daher unwirksam.

"Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte liegen nunmehr weitere Klageaufträge von Vielfliegern vor, die sich durch die Abwertung ihrer Meilenkonten im Jahr 2011 ebenfalls geschädigt sehen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Die weiteren Klagen werden nunmehr zeitnah eingereicht, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Für die Lufthansa geht es um viel Geld. Nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung hatten die 20 Millionen Teilnehmer an dem Bonusprogramm "Miles & More" Ende des Jahres 2010 bereits 198 Milliarden Bonusmeilen gesammelt. Vor Änderung der Teilnahmebedingungen Anfang des Jahres 2011 und der damit verbundenen Abwertung des Meilenwerts hätte man für diese Meilen ca. 2,2 Millionen Business Class Flüge nach Nordamerika bezahlen können. Nach Umstellung des Werts der Meilen können die Vielflieger heute hiervon nur noch 1,88 Millionen Business Class Flüge nach Nordamerika finanzieren. Eine Ersparnis für die Lufthansa von 14,5%.

"Sollte sich daher nur ein Bruchteil dieser Meileninhaber dazu entschließen, die Abwertung ihrer Meilenkonten gerichtlich überprüfen zu lassen, können schnell erhebliche Schadenersatzforderungen zusammenkommen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Der BGH hatte schon im Jahr 2010 entschieden, dass Fluggesellschaften die Gültigkeitsdauer von Bonuspunkten in ihren Vielfliegerprogrammen nicht drastisch kürzen dürfen. Betroffen war damals Air Berlin, die 2007 nach der Übernahme von LTU das Redpoints-Meilenprogramm einstellen wollte und die daher die Frist zu Einlösung von Meilen verkürzte. Auch darin sahen die Richter des BGH eine unbillige Benachteiligung der Kunden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den Kunden von Miles & More, ihre Ansprüche von einer Kanzlei ihres Vertrauens prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Prämienmeilen Ansprüche durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Miles & More gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllb

LBB Stratego Grund geschlossen – Was können Anleger jetzt tun? Interessengemeinschaft für Anleger.


Seit Monaten ist der Fonds LBB Stratego Grund geschlossen. BSZ e.V. bietet in Zusammenarbeit mit Anlegerschutzkanzleien  Interessengemeinschaft an. Unabhängig davon kann geprüft werden, ob Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können.


Der LBB Stratego Grund ist seit Ende März für unbestimmte Zeit geschlossen. Für die Anleger des Fonds bedeutet dies, dass sie die Anteile an dem Fonds nicht mehr wie bisher üblich an die LBB Invest zurückverkaufen können. Die Anteilsrücknahme ist für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Probleme und Abwicklungen der offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds investierte, verursachten die Schließung. Da die Krise der offenen Immobilienfonds noch nicht überstanden ist, können die Anleger des LBB Stratego Grund noch nicht auf eine baldige Wiedereröffnung hoffen.

Zielfonds kämpfen mit Problemen

Der von der Sparkasse Berlin vertriebene Fonds LBB Stratego Grund (Wertpapierkennnummer: A0ERSF) wurde im Jahr 2005 gestartet und investiert schwerpunktmäßig in 15 offene Immobilienfonds. Allerdings haben etliche dieser Zielfonds mit schweren Problemen zu kämpfen, was auch für den LBB Stratego Grund Konsequenzen hat, da der LBB Stratego Grund auf die Gewinn der offenen Immobilienfonds angewiesen ist. Die Zielfonds Morgan Stanley P2 Value, TMW Weltfonds, KanAm Grundinvest und seit neuestem auch der SEB Immoinvest wurden aufgelöst und werden in den kommenden Jahren abgewickelt. Beim Zielfonds KanAm SPEZIAL Grundinvest wurde die Schließung verlängert. Über die Hälfte der Zielfonds des LBB Statego Grund hat mit Problemen zu kämpfen.

Gravierende Änderungen bei Öffnung vorgesehen

Doch auch im Fall einer Wiedereröffnung des LBB Stratego Grund – deren Termin noch nicht absehbar ist – müssen sich die Anleger auf grundlegende Veränderungen einstellen. So wird ab dem 01.01.2013 die Anteilsrücknahme nur noch bedingt und nicht mehr jederzeit möglich sein. So können Anleger ab nächstem Jahr pro Kalenderhalbjahr nur noch Anteile im Wert von 30.000 Euro zurückgeben. Auch wird eine Mindesthalte- und Kündigungsfrist für die Anteile eingeführt. Dies kündigte die Fondsgesellschaft LBB Invest in einer Anlegerinformation vom 12.04.2012 an.

 Im Rahmen einer rechtlichen Beratung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kann beispielsweise die Anlageberatung auf Schadensersatz auslösende Falschberatung überprüft werden. Ein Schadensersatzforderung gegen Banken oder Berater kann beispielsweise dann bestehen, wenn die Anleger bei der Anlageberatung nicht richtig über die Risiken, die mit einer Investition in einen Dachfonds wie den LBB Stratego Grund verbunden sind, aufgeklärt wurden. So war ein Hinweis darauf, dass Dachfonds unbefristet schließen können, notwendig. Das Schließungsrisiko war auch nicht fernliegend, da die Krise der offenen Immobilienfonds bereits im Jahr 2004 begann. Auch war der LBB Stratego Grund wegen der Schließungsmöglichkeit nicht für Anleger geeignet, die jederzeit über ihr Geld verfügen wollen. Auch musste Anlegern ein Prospekt, in dem der LBB Stratego Grund beschrieben wird, übergeben werden.

Wurden diese oder ähnliche Aufklärungspflichten verletzt, können Anleger des geschlossenen LBB Stratego Grund Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine solche Klage führt auch dazu, dass sich die Anleger im Erfolgsfall von ihren Anteilen an dem Dachfonds trennen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien  haben viel Erfahrung mit offenen Immobilienfonds und deren speziellen Problemen. Unabhängig hiervon können Anleger sich der Interessengemeinschaft LBB Stratego Grund anschließen. Hierbei geht es um Ansprüche gegenüber der LBB Invest.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „LBB Stratego Grund"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll  

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.Juli  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Juli 29, 2012

Kunden von Lebens- und privaten Rentenversicherungen können auf Nachschlag hoffen


 Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält oft viel weniger Geld zurück als er eingezahlt hat. Das soll sich nun ändern, denn der Bundesgerichtshof hat wichtige Vertragsklauseln von Versicherern für unwirksam erklärt. Experten rechnen mit Erstattungen in Höhe von zwölf Milliarden Euro.


Neues BGH-Urteil macht Hoffnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10) die Rechte von Verbrauchern bei der Kündigung von Lebensversicherungen gestärkt. Demnach dürfen Versicherer ihre Kunden im Falle einer frühzeitigen Kündigung der Verträge künftig nicht mehr mit Mini-Auszahlungen abspeisen. Der BGH erklärte einige gängige Vertragsklauseln von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen den Deutschen Ring geklagt. Der BGH entschied, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die so genannte Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Klauseln bei bestehenden und auch bei neuen Verträgen unwirksam seien.

Der BGH hob damit seine bisherige Rechtsprechung auf, die es den Versicherern erlaubt hatte, die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen zu verrechnen, die die Kunden zahlten. Das hatte zur Folge, dass Kunden, die in den ersten Jahren ihre Verträge kündigten, nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe wieder zurückerhielten, weil von dem Geld erst die Provisionen für die Vermittler gezahlt wurden.

Kunden müssen aktiv werden

Gründe für die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages sind häufig Arbeitslosigkeit, eine Scheidung oder den Kauf eines Hauses. Verbraucherschützer schätzen, dass bis zu 80 Prozent der Kunden vorzeitig aussteigen. In vielen Fällen erhalten die Kunden aber kaum Geld zurück. Mit diesem Urteil ist der Weg jetzt frei für hohe Nachzahlungen. Experten der Verbraucherzentrale Hamburg schätzen die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden müsse, auf rund zwölf Milliarden Euro.

Ähnliche Klauseln wie der Deutsche Ring verwenden auch die großen Versicherer Allianz, Ergo, Iduna und Generali. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar rechnet jedoch nicht damit, dass die Versicherer von sich aus Nachzahlungen anbieten. Er rät deshalb allen betroffenen Kunden ihre Ansprüche aktiv gegenüber dem Versicherer anzumelden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
wvb

Mediationsgesetz in Kraft getreten. Es wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern.


Die Streitkultur - besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds kann durch dieses Gesetz nachhaltig verändern werden.


Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012  in Kraft getreten, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit gibt es in Deutschland erstmals konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen für ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Das Gesetz wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern. Seit heute soll nämlich in jeder Klageschrift stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Das Gericht kann ab sofort die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO).

Es ist gut möglich, dass dieses Gesetz die (juristische) Streitkultur besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds nachhaltig verändern werden. Das heute so unauffällig in Kraft getretene Gesetz könnte eine größere und nachhaltigere praktische Bedeutung erlangen, als viele Dinge, die heute die Schlagzeilen beherrscht haben.

Die Mediation ist selbst dann noch zu prüfen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren bei einem Gericht anhängig ist. "Eine Mediation kann somit die Gerichte entlasten" sagte Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg dem Handelsblatt Anfang Juli.

Im Mediationsverfahren ist eine einvernehmliche Streitbeilegung vor einem nicht entscheidsungsbefugten Güterrichter möglich. "Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann", sagte Leutheusser-Schnarrenberg zu einem der umstrittenen Elemente des Mediationsgesetzes. Ein Güterichter ist zuallererst ein Richter und an die Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung gebunden.

Es gab bisher während der Arbeiten an dem Mediationsgesetz in Klagen bei Kapitalanlagesachen zu Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds bisher auch schon Bemühungen der Gerichte in ein Mediationsverfahren zu kommen. Nach Erfahrungen des Autors BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) haben diese meistens dazu geführt, dass der Prozess mehrere Monate nicht vorankamen, weil die Parteien zur Bereitschaft zur Mediation befragt wurden. Es wurde kein einziges Mediationsverfahren eingeleitet.

Die Hürden einer Klage in Kapitalanlagesachen sind jedoch höher, weil nach der ZPO in der Klage informiert werden muss, ob ein Streitschlichtungsversuch unternommen wurde. Der Autor kann sich auch vorstellen, dass Gerichte Klagen erst einmal auf Eis legen, um die Parteien zu fragen, ob diese eine Streistchlichtung versucht haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene  Interessengemeinschaften  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst

Samstag, Juli 28, 2012

WealthCap HFS Deutschland 10 – Umschuldung beschlossen – Hilfe für Anleger.


Die Gesellschafter des Immobilienfonds WealthCap HFS Deutschland 10 beschlossen eine Umschuldung von Krediten des Fonds. Welche Rechte und Ansprüche stehen Anlegern des WealthCap HFS Deutschland 10 zu?


Die Umschuldung des WealthCap HFS Deutschland 10 ist beschlossen, berichtet das Fondstelegramm. Damit kann der geschlossene Immobilienfonds die bisherigen Kredite in japanischen Yen und Schweizer Franken durch neue Euro-Darlehen ablösen. Doch damit lassen sich die bereits realisierten Verluste in Höhe von rund 48 Mio. Euro, die durch die Fremdwährungskredite aufgelaufen sind, nicht mehr abwenden. Doch die Umschuldung dient nicht nur der Umfinanzierung der Kredite, sondern es sollen auch Verluste aus Zinssicherungsgeschäften abgefangen werden. Der WealthCap HFS Deutschland 10 verlor laut der Zeitschrift kapital markt-intern rund 66 Mio. Euro durch Zinssicherungsgeschäfte! Die Zeitschrift kritisiert auch, dass finanzielle Probleme verschleppt worden sein sollen.

Die Umschuldung betrifft rund 13.000 Anleger, die zwischen 2005 und 2007 rund 344 Mio. Euro in den HFS Deutschland 10 investierten. Der geschlossene Immobilienfonds wurde von der UniCredit Bank-Tochter WealthCap auf den Markt gebracht. Dem Fonds WealthCap HFS Deutschland 10 gehören das Einkaufzentrum „Bahnhofspassagen Potsdam“ in Potsdam, das Einkaufzentrum „Das Schloss“ Berlin sowie ein Bürokomplex in Frankfurt am Main.

Anlegern können Schadensersatzansprüche zustehen

Was können Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10 tun, die dieses Vorgehen nicht mittragen möchten und aus der Immobilienbeteiligung aussteigen möchten? Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht erst im Jahr 2016. Ein Verkauf der Fondsanteile auf dem WealthCap-Zweitmarkt ist mit erheblichen Verlusten verbunden. Aktuell müssen Anleger mit über 40 % Verlusten bei einem Verkauf auf dem Zweitmarkt rechnen. Bei einer Mindestbeteiligungssumme von 10.000 Euro kann dies empfindliche Einbußen für verkaufswillige Anleger bedeuten. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eröffnen.

Alternative zu einem verlustreichen Verkauf am Zweitmarkt

Bei einer rechtlichen Überprüfung der Investition in den Immobilienfonds kann geklärt werden, ob Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10 Schadensersatz beanspruchen können. Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Anlageberatung, da bei den Beratungsgesprächen durch die Banken oft Fehler passieren. So musste Anlegern des WealthCap HFS Deutschland 10 vor der Investition erläutert werden, wie ein geschlossener Immobilienfonds funktioniert und welche Risiken bestehen. Zu den Risiken gehört unter anderem das Verlustrisiko. Aufgrund dieses Verlustrisikos ist der WealthCap HFS Deutschland 10 keine sichere Kapitalanlage und auch nicht für die Altersvorsorge geeignet. Die Zeitschrift Finanztest setzte den WealthCap HFS Deutschland 10 bereits auf eine Warnliste.

Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10, die das Gefühl haben, auch während ihres Beratungsgesprächs Fehler passierten, sollten sich angesichts der jetzt beschlossenen Umschuldung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "H.F.S. Immobilien Deutschland 10/ WealthCap" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
drst



Die Denkmalschutz-Immobilie als Kapitalanlage und ihre Fallstricke


Nachdem nun seit geraumer Zeit geschlossene Fonds im Rahmen der Wirtschaftskrise generell als Anlageform quasi in Verruf gekommen sind, wenden sich viele Anleger wieder verstärkt der Immobilie als Anlageform zu – auch mit der Absicht, das einzig noch verbliebene Steuersparmodell der denkmalgeschützten Immobilie zu nutzen.

Können üblicherweise die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 EStG mit nur 2 % oder 2,5 % p.a. Abgeschrieben werden, locken bei denkmalgeschützten Immobilien erhöhte Absetzungen für Herstellungsmaßnahmen gemäß §§ 7i EStG von 9 % p.a. Für die ersten acht Jahre und 7 % p.a. für weitere vier Jahre für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden.

Doch so verlockend das Modell klingt, so viele Fallstricke hat es auch.
Nach § 255 HGB stellen Kosten für Baumaßnahmen an einem vorhandenen und fertig gestellten Gebäude nur dann nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn bei dem Gebäude ein so genannter Vollverschleiß  vorlag oder die Baumaßnahme zu einer Erweiterung  oder einer wesentlichen Verbesserung  geführt hat. Dies ist für jede einzelne Baumaßnahme gesondert zu überprüfen.

Allerdings sind viele Angebote von Banken, Versicherungen, Bauträgern und Anlageberatern fehlerhaft:
•           Vom Steuerprivileg des §§ 7i EStG werden lediglich Baumaßnahmen an einem Gebäude erfasst, nicht aber bewegliche Einrichtungsgegenstände. Sehr häufig werden in Angeboten für Eigentumswohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden Gesamtpreise einschließlich Einrichtungsgegenständen wie z.B. Teppichbodenbeläge oder Einbauküchen etc. kalkuliert. Differenziert der Prospekt hier nicht, ist bereits ein Beratungsfehler vorprogrammiert.

•           Die Einschätzung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, obliegt nicht der Überprüfung der Finanzverwaltung, sondern wird ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzes in den jeweiligen Bundesländern bestimmt und damit auch von der Denkmalschutzbehörde festgelegt. Diese Entscheidung der Denkmalschutzbehörde ist für die Finanzverwaltung bindend.

Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die einkommensteuerlichen Förderungsvoraussetzungen in den einzelnen Bundesländern variieren. Das ganze Modell steht und fällt damit, ob die Eigenschaft als Baudenkmal bereits bei Beginn der Baumaßnahme und über den gesamten Abzugszeitraum hinweg vorliegt. Ein Beratungsfehler kann dementsprechend dann gegeben sein, wenn das Gebäude bereits aus der denkmalgeschützten Liste durch Zeitablauf gestrichen ist oder in absehbarer Zeit wird.

•           Problematisch ist häufig auch die Inanspruchnahme des Steuerprivilegs gemäß § 7i EStG für den Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Steuerlich betrachtet stellt die im Dachgeschoss entstandene Wohnung nämlich häufig einen Neubau dar, weil die betreffende Eigentumswohnung ein selbstständiges Wirtschaftsgut ist und dieses vorher noch nicht existiert hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass der Dachboden auch vorher schon dem Aufenthalt von Menschen gedient hat.

•           Zwar ist grundsätzlich auch die Umnutzung eines Gebäudes (z.B. Umwandlung eines Fabrikgebäudes in Wohnungen) gemäß § 7i EStG begünstigungsfähig, dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn ein Baudenkmal in der bisherigen Weise nicht mehr genutzt werden kann. Dient die Umnutzung jedoch nur einer Steigerung der Rendite, so werden gerade diese Kosten grundsätzlich nicht anerkannt.

•           Eine weitere Haftung-und Fehlerquelle in der Beratung ist zudem die richtige Aufteilung des Kaufpreises. Soweit der Steuerpflichtige als Bauherr modernisiert, ist Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen der bescheinigte Wert der Bauaufwendungen. Welcher Teil des Kaufpreises auf die Modernisierung entfällt, richtet sich jedoch nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag, sondern grundsätzlich bezüglich jeder einzelnen Maßnahme die Denkmalschutzbehörde. Auch hier werden Prospektangaben häufig deutlich "geschönt", mit denen entsprechend drastischen finanziellen Folgen für den Anleger.

•           Eine böse Überraschung erleben Anleger auch dann, wenn Ihnen der Bauträger zusätzlich gegen Gebühr etwa eine Mietgarantie oder die Vermittlung der Finanzierung anbietet. Solche Modelle sieht die Finanzverwaltung seit 2005 als "Steuerstundungsmodelle" an. In diesem Fall entfällt die Absetzbarkeit gemäß § 7i EStG.

Im Rahmen des Erwerbs als Kapitalanlage ist auch die Wiederverkäuflichkeit des Objektes von entscheidender Bedeutung. Vielen kleinen-und Mittelverdiener wird der Erwerb einer solchen denkmalgeschützten Immobilien unter anderem auch mit dem Argument angeboten, man könne die Immobilie nach zehn Jahren mit Gewinn verkaufen. Der versprochen Weiterverkauf ist vielfach jedoch faktisch unmöglich. Meist lässt sich hieraus nur ein Bruchteil des Einkaufspreises realisieren.

Aus den oben nur beispielhaft angesprochenen Punkten ergeben sich vielfältige Haftungsquellen für Berater und genauso viele Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche für Anleger.  Es empfiehlt sich deshalb – gerade und vor allem im Vorfeld eines geplanten Erwerbs – das unterbreitete Angebot rechtlich prüfen zu lassen.

Zusammenfassend informiert  die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay Rechtsanwältin, M.B.A.:
„Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien stehen häufig umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen Banken, Bauträger oder Berater zu, bis hin zur Rückabwicklung des eingegangenen Geschäfts. So hat beispielsweise das OLG München in einem Urteil vom 23.05.2012, Az. 3 U4494/11, den Verkäufer einer Eigentumswohnung zur Rückabwicklung verurteilt, da dieser ein Gebäude als Denkmal geschützt angepriesen hatte, obwohl die Denkmaleigenschaft nicht gegeben war. Die fehlende Denkmaleigenschaft bewertete das Gericht als einen Mangel der Kaufsache, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Denkmalschutz-Immobilien durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Immobilien und Denkmalschutz"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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mcp

Freitag, Juli 27, 2012

SIAG Schaaf Industrie AG Sanierungsvorschlag in greifbarer Nähe.


Trotz Sanierungsvorhaben bleiben erhebliche Verluste für die Gläubiger! Am 25.07.2012 fand der Berichtstermin im Insolvenzverfahren der SIAG Schaaf Industrie AG und der fünf weiteren insolventen Tochtergesellschaften statt.


Sowohl der „Sanierungsvorstand“ Herr Rechtsanwalt Andrew Seidl als auch der Sachwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus  Plathner standen für den Bericht und die Fragen der Gläubiger zur Verfügung.

Ausführlich wurde von dem Sanierungsvorstand und dem Sachwalter die Situation der SIAG Gruppe dargestellt und erläutert, welche Anstrengungen bisher auf dem Weg einer Sanierung unternommen wurden. Die bislang ergriffenen Schritte wurden seitens der Gläubiger einstimmig gebilligt und für den weiteren geplanten Weg das Vertrauen ausgesprochen. Aus diesem Grund wurde der Sachwalter auch in seinem Amt bestätigt, der Weg für einen Insolvenzplan als Sanierungsweg bereitet. Der Vorstand der SIAG Schaaf Industrie AG erklärte, dass er so schnell als möglich einen Insolvenzplan aufstellen und zur Diskussion stellen will.

Aufgrund der mitgeteilten Zahlen wurde den anwesenden Gläubigern jedoch klar, dass sie aus der Insolvenz nur einen geringen Teil ihrer Forderungen werden befriedigen können.

Seitens des Vorstandes und des Sachwalters wurde ebenfalls mitgeteilt, dass Individualschäden, insbesondere möglicherweise Schäden der Anleihegläubiger z.B. aus Prospekthaftung oder bestimmten weiteren Haftungstatbeständen der Vorstände und Aufsichtsräte, von jedem Anleger selbst geltend gemacht werden müssen. Eine entsprechende Befugnis des Sachwalters hierzu sei nicht gegeben.

Die Hinweise auf solche Haftungstatbestände der Vorstände und Aufsichtsräte bzw. weiterer Prospektverantwortlicher verdichten sich nach Auffassung von RA Torsten Geißler Vertrauensanwalt des BSZ e.V. immer mehr. Eine Mittelfehlverwendung der Anleihegelder bzw. eine fehlende Kommunikation bezüglich der Unternehmensdaten zum Nachteil der Anleihegläubiger ist wohl nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen bestehen berechtigte Ansprüche der Anleihegläubiger und es eröffnen sich realistische Möglichkeiten zur Schließung der erlittenen Verluste. Erfahrungsgemäß verfügen Vorstände und Aufsichtsräte über sogenannte D&O Versicherungen, die in solchen Fällen die erlittenen Schäden ausgleichen müssen, weiß Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt RA Torsten Geißler. Aus diesen Argumenten heraus gibt es sehr gute Gründe  sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „ SIAG Schaaf Industrie AG“ anzuschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in SIAG Schaaf Industrie AG durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SIAG Schaaf Industrie AG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gerhard Morgenstern

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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SEB Immoinvest – Nächste Auszahlung erst im Dezember 2012 – Welche Ansprüche stehen Anlegern zu?


Welche Ansprüche stehen den Anlegern des aufgelösten Immobilienfonds SEB Immoinvest zu?  Aus Sicht der Anleger des SEB Immoinvest war der Start der Abwicklung des aufgelösten Immobilienfonds erfreulich. Rund ein Fünftel des Anteilswerts wurde an die Anleger ausgeschüttet.


Doch die Abwicklung des offenen Immobilienfonds wird noch bis April 2017 andauern und  gleich die nächste Auszahlung im Dezember 2012 wird nach Angaben des Management des SEB Immoinvest geringer ausfallen als die Auszahlung im Juni. Der Immobilienfonds muss Kredite zurückführen. Die Anleger, die an der Abwicklung teilnehmen, werden also noch eine Weile auf ihr restliches, noch im SEB Immoinvest befindliches Geld warten müssen.

 Auswege aus der Abwicklung

Welche Alternativen gibt es für Anleger, die nicht an der langwierigen Abwicklung teilnehmen möchten? Zum einen können Anleger ihre Anteile des SEB Immoinvest ungeachtet der Abwicklung weiterhin an der Börse verkaufen. Hierbei müssen sie allerdings einkalkulieren, dass sich der Kurs der Anteile momentan unter dem – jetzt um 10,25 Euro reduzierten - Ausgabepreis bewegt, sodass Verluste augenblicklich unumgänglich sind.  Auch werden bei einem Börsenverkauf Gebühren fällig, die ebenfalls bedacht werden müssen.

Doch das Abenteuer Börse oder das monate- und jahrelange Warten auf das übrige Geld entspricht nicht den Vorstellungen jedes Anlegers. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern des SEB Immoinvest verschiedene Alternativen hierzu aufzeigen. Eine Möglichkeit ist die Beteiligung an einer Interessengemeinschaft. Hier geht es um Ansprüche gegenüber der SEB direkt, die den SEB Immoinvest auf den Markt brachte. Es wandten sich bereits zahlreiche Anleger an den BSZ e.V. um der Interessengemeinschaft beizutreten.

Des Weiteren kann geprüft werden, wie erfolgreich Anleger des SEB Immoinvest gegen die Banken oder Berater auf Schadensersatz klagen können. Hierfür muss geklärt werden, ob die Beratung durch die Postbank, Volksbank, Sparkassen, Deutsche Vermögensberatung (DVAG), Volkswagen Bank, Santander Bank, Apo Bank oder die Sparkassen ordnungsgemäß ablief oder ob Fehler passierten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien reichten bereits Klagen für Anleger des SEB Immoinvest bei verschiedenen Gerichten ein, da in den meisten den Kanzleien vorliegenden Fällen Schadensersatz wegen Fehlern bei der Anlageberatung gefordert werden kann. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien haben viel Erfahrung mit offenen Immobilienfonds wie dem SEB Immoinvest und deren speziellen Problematiken. Es gibt bereits verschiedene Gerichtsurteile, die Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz wegen Falschberatung zusprechen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage SEB Immoinvest durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB Immoinvest" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Medico Fonds Nr. 38: Landgericht Hof spricht Anlegerin Schadensersatz zu.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreitet beim Landgericht Hof Schadensersatz für Anlegerin!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 27.06.2012 hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hof die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 24 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 empfohlen.

Das Landgericht Hof hat zwar hier den Beratungsvertrag lediglich als Anlagevermittlungsvertrag klassifiziert. Auch der Anlagevermittler ist aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über alle für den Anlageentschluß maßgeblichen Aspekte der Anlage zu informieren. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Hof nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert. Ein Totalverlustrisiko sei aber jedenfalls - so das LG Hof - bei einem Immobilienfonds gegeben. Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt; eine Kenntnis der Klägerin lag nicht schon deshalb vor, weil ihr die Rechenschaftsberichte übersandt worden sind. Denn aus diesen musste sich ebenso wenig für die Klägerin erschließen, dass die Anlage mit Risiken verbunden ist.

Steuervorteile musste sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Auch der entgangene Gewinn wurde der Klägerin vom LG Hof zugesprochen.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
drirö

Donnerstag, Juli 26, 2012

MPC Santa R Schiffe ist insolvenzgefährdet – Schadensersatzansprüche der Anleger drohen zu verjähren


Der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe sieht stürmischen Zeiten entgegen: Schiffen des Fonds könnte die Insolvenz drohen. Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen sich wegen drohender Verjährung beeilen.


Der Schiffsfonds Santa R Schiffe des Anbieters ist in eine finanzielle Schieflage geraten. Aufgrund neuer Charterverträge erwirtschaften die Containerschiffe des Fonds nur noch die Hälfte der Charterraten der vorherigen Verträge. Wegen dieser widrigen wirtschaftlichen Bedingungen sind Schiffe des Fonds MPC Santa R Schiffe von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Es soll laut Fondstelegramm sogar eine Kapitalerhöhung angestrebt werden, da vier der Betreibergesellschaften der Schiffe dringend zusätzliches Kapital benötigen, welches auch die Anleger des MPC Santa R Schiffe beisteuern sollen.

MPC Santa R Schiffe ist insolvenzgefährdet

Auch von den Krediten in japanischen Yen kann dem MPC Santa R Schiffe finanzielles Ungemach drohen. Vor der Finanzkrise waren solche Fremdwährungskredite bei Schiffsfonds sehr beliebt, da sie wegen des Kursgefälles eine günstige Tilgung ermöglichen sollten. Seinerzeit war der Yen eine schwache Währung. Wegen des Kursgefälles gegenüber dem US-Dollar – der Währung, in der das Tagesgeschäft der Schifffahrt abgewickelt wird – ermöglichte dies eine günstige Kredittilgung. Aufgrund des unerwarteten Höhenflugs des Yen kehrte sich dieser Effekt ins Gegenteil um und die Tilgung der Kredite ist jetzt teurer als ursprünglich kalkuliert. Diese Entwicklung brachte bereits die Finanzen vieler Schiffsfonds ins Ungleichgewicht.

Die Anleger konnten in den Jahren 2001 und 2002 in den Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe investieren. Der Fonds legte das Geld der Anleger in 7 Einschiffsgesellschaften an, die 7 Containerschiffe betreiben. Es handelt sich um die Schiffe MS Santa Rafaela, MS Santa Rebecca, MS Santa Ricarda, MS Santa Roberta, MS Santa Romana, MS Santa Rosanna und MS Santa Rufina. Alle Frachter wurden im Jahr 2002 in Dienst gestellt. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung des MPC Santa R Schiffe birgt aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten erhebliche Ungewissheiten. Dabei wurde Anlegern die Investition in einen Schiffsfonds oftmals als sichere Geldanlage und Steuersparmodell angepriesen.

Schadensersatz bei falscher Anlageberatung

Anleger des MPC Santa R Schiffe können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um klären zu lassen, ob verlustfreie Ausstiegsmöglichkeiten bestehen. Es kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche der Anleger des MPC Santa R Schiffe wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Beispielsweise wurden Anleger nicht immer über den unternehmerischen Charakter eines Schiffsfonds und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Einem Schiffsfonds wie dem MPC Santa R Schiffe wohnt wie jedem Unternehmen Verlustrisiken inne, die sich möglicherweise jetzt realisieren könnten. Dieses Risiko widerspricht aber dem Konzept einer sicheren Geldanlage. Auch versäumten Banken und Anlageberater in vielen Fällen, die Anleger auf Provisionen hinzuweisen, die bei der erfolgreichen Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds oft und üppig flossen.

Drohende Verjährung von Ansprüchen

Wurden Anleger des MPC Santa R Schiffe falsch beraten, bestehen für sie gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Anleger, die in den Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe investierten, sollten aufgrund der drohenden Insolvenz daher nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um klären zu lassen, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind. Anleger sollten nicht zu lagen zögern, da die tagesgenau Verjährung von Ansprüchen droht! Anleger sollten daher prüfen, an welchem genauen Datum im Jahr 2002 sie ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe erwarben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Santa R Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst