Der Bundesgerichtshof hat in der Verhandlung am 05. Juli 2012 Klartext gesprochen. Der IV. Senat hatte in mehreren Verfahren gegen Clerical Medical (CMI) darüber zu entscheiden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die bei CMI kreditfinanzierte Lebensversicherungen (Produkt „Wealthmaster Noble“)abgeschlossen hatten, gegen Clerical Medical zustehen.
Clerical Medical hatte in der Vergangenheit
tausende Anleger für kreditfinanzierte Lebensversicherungen geworben. Hierbei
sollte ein Bankdarlehen aufgenommen werden, dessen Zinsen durch von Clerical
Medical zugesicherte Auszahlungen aus der Lebensversicherung von CMI bedient
werden sollten. Das Darlehen selbst sollte durch einen Investmentfonds, den der
Kunde erwarb, bei Fälligkeit getilgt werden.
Anlageberater, die nach Auffassung vieler
Geschädigter für Clerical Medical tätig waren,
warben hierbei mit hohen Renditeerwartungen, die – so der Vorwurf –
unrealistisch gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu nun
fest:
1.
Clerical
Medical muss die in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne
grundsätzlich erfüllen.
2.
Clerical
Medical muss sich das Handeln der Untervermittler gemäß § 278 BGB zurechnen
lassen, da sie im Rahmen eines Strukturvertriebes die mit dem Vertrieb der
Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen
Vermittlern überlassen hat.
3.
Den
Anlegern können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt
dann, wenn dem Kunden gegenüber bestehende Aufklärungs-pflichten verletzt
wurden, beispielsweise, weil der Anlagevermittler dem Anleger ein
unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat.
Dies kann dann der Fall sein, wenn den Kunden Musterberechnungen übergeben
wurden, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren. Denn der BGH stellte
fest, dass Clerical Medical selbst nur eine Rendite von gerade einmal 6 % als
realistisch angesehen hat. Aufklärungspflichten können auch dann verletzt sein,
wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über das von Clerical
Medical durchgeführte Glättungsverfahren (Sog. „Smoothing“) informiert wurden.
Hierbei entscheidet Clerical Medical nach eigenem Ermessen, in welcher Höhe die
erwirtschaftete Rendite tatsächlich an den Anleger gezahlt wird und zu welchem
Anteil sie in die Reserven fließt. Aufklärungspflichten können schließlich auch
dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über
die von Clerical Medical durchgeführte Quersubventionierung informiert wurden. Hierbei verwendet Clerical
Medical die Kundenbeiträge auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen anderer
Anleger.
„Für die Anleger von Clerical Medical ist das
eine erfreuliche Entwicklung“, so Rechtsanwalt und BSZ e,V. Vertrauensanwalt Christian
Luber, LL.M., M.A., welcher bereits Clerical-Medical-Geschädigte vertritt.
„Denn nach der nun erfolgten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kamen
Clerical Medical grundsätzlich erhebliche Informations- und
Aufklärungspflichten bei dem Abschluss der Versicherungsverträge zu. Dies
bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Verträge empfohlen
haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger
aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach,
muss hierfür Clerical Medical nun im
Grundsatz einstehen.“
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt
daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllb