Samstag, Juli 14, 2012

Clerical Medical – BGH stärkt Anlegerrechte: Klagewelle erwartet.


Der Bundesgerichtshof hat in der Verhandlung am 05. Juli 2012 Klartext gesprochen. Der IV. Senat hatte in mehreren Verfahren gegen Clerical Medical (CMI) darüber zu entscheiden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die bei CMI kreditfinanzierte Lebensversicherungen (Produkt „Wealthmaster Noble“)abgeschlossen hatten, gegen Clerical Medical zustehen.


Clerical Medical hatte in der Vergangenheit tausende Anleger für kreditfinanzierte Lebensversicherungen geworben. Hierbei sollte ein Bankdarlehen aufgenommen werden, dessen Zinsen durch von Clerical Medical zugesicherte Auszahlungen aus der Lebensversicherung von CMI bedient werden sollten. Das Darlehen selbst sollte durch einen Investmentfonds, den der Kunde erwarb, bei Fälligkeit getilgt werden.

Anlageberater, die nach Auffassung vieler Geschädigter für Clerical Medical tätig waren,  warben hierbei mit hohen Renditeerwartungen, die – so der Vorwurf – unrealistisch gewesen seien. 

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu nun fest:

1.            Clerical Medical muss die in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne grundsätzlich erfüllen.

2.            Clerical Medical muss sich das Handeln der Untervermittler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines Strukturvertriebes die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen hat.

3.            Den Anlegern können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt dann, wenn dem Kunden gegenüber bestehende Aufklärungs-pflichten verletzt wurden, beispielsweise, weil der Anlagevermittler dem Anleger ein unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn den Kunden Musterberechnungen übergeben wurden, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren. Denn der BGH stellte fest, dass Clerical Medical selbst nur eine Rendite von gerade einmal 6 % als realistisch angesehen hat. Aufklärungspflichten können auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über das von Clerical Medical durchgeführte Glättungsverfahren (Sog. „Smoothing“) informiert wurden. Hierbei entscheidet Clerical Medical nach eigenem Ermessen, in welcher Höhe die erwirtschaftete Rendite tatsächlich an den Anleger gezahlt wird und zu welchem Anteil sie in die Reserven fließt. Aufklärungspflichten können schließlich auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über die von Clerical Medical durchgeführte Quersubventionierung  informiert wurden. Hierbei verwendet Clerical Medical die Kundenbeiträge auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen anderer Anleger.

„Für die Anleger von Clerical Medical ist das eine erfreuliche Entwicklung“, so Rechtsanwalt und BSZ e,V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., welcher bereits Clerical-Medical-Geschädigte vertritt. „Denn nach der nun erfolgten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kamen Clerical Medical grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten bei dem Abschluss der Versicherungsverträge zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Verträge empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, muss hierfür Clerical Medical  nun im Grundsatz einstehen.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllb

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