Samstag, Juni 02, 2012

De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte melden sich bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft


Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage. 38 Mio. € Gewinn für die Verantwortlichen. Gelder durch Staatsanwaltschaft sicher gestellt. Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen versechsfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Deutschland gilt als Eldorado für Aktienbetrüger, die durch massive Kaufempfehlungen wertloser Aktien die Kurse in die Höhe zu treiben und auf diese Art und Weise leicht Millionengewinne erzielen, während die Anleger auf einem Scherbenhaufen wertloser Aktien zurück bleiben. Wir befürworten das härtere Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, die Dunkelziffer ist jedoch enorm hoch.“

Eine positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft De Beira anschließen. 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: LG München I gewährt Anleger Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen Anlageberater –



BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein. Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Zum Teil wurde den von den Vertrauensanwälten vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer von der Kanzlei eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. "Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat," erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. "Nach dem nun vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten derzeit über 100 Anleger der diversen Debi Select Fonds und haben in dieser Angelegenheit bereits etliche Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Debi Select"    anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Juni 01, 2012

Hohe Kursverluste bei den Mischfonds DSC Active Return und DSC Active Opportunity T


Zahlreiche Anleger dachten mit dem Erwerb von Mischfonds eine Anlage mit begrenztem Risiko erworben zu haben. Dass auch Mischfonds ein hohes Verlustrisiko bergen, zeigt die Entwicklung des DSC Active Return und des DSC Active Opportunity T.


Für viele Anleger waren Mischfonds gerade deshalb sehr interessant, weil diese das Anlagevermögen auf verschiedene Anlageklassen aufteilten. Mit dieser Streuung sollten hohe Wertverluste vermindert werden. Zahlreiche Anleger mussten nun leider feststellen, dass die Investition in einen Mischfonds nicht vor hohen Werteinbußen schützt.

So hat beispielsweise der DSC Active Return seit April 2010 annähernd 70 % seines Wertes eingebüßt. Auch beim DSC Active Opportunity T ist eine deutlich negative Wertentwicklung festzustellen. Dies trifft viele Anleger hart, da nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Mischfonds nicht selten mit einer defensiven und auf Sicherheit orientierten Anlagepolitik beworben wurden.

Anleger, denen Mischfonds als vergleichsweise sichere Anlagen empfohlen wurden, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz, prüfen, ob ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile wieder verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Fondsanteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Bei Mischfonds können des Weiteren auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht kommen, wenn die Prospektunterlagen die Risiken nicht ordnungsgemäß beschreiben bzw. verharmlosen. Anleger, die in Mischfonds investiert haben und sich falsch beraten fühlen sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei konsultieren.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Mischfonds"    anschließen.
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Donnerstag, Mai 31, 2012

Kapitalanlage in Not: Soll man "Gutes Geld" dem Schlechten hinterherwerfen?


Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur „Gutes Geld“ dem Schlechten hinterherwerfen.


Anleger haben häufig eine gewisse Scheu davor, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben. Diese Scheu ist jedoch vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise einer Interessengemeinschaft des  BSZ e.V. anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten des BSZ e.V. eine Erstberatung von einem fachlich fundierten Rechtsanwalt.

Für betroffene Anleger  ist es ratsam, auf dieses Angebot möglichst frühzeitig einzugehen! Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft oder der  Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können?

Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten.  Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können.

Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist  auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Mitunter haben Betroffene Angst, gegen eine Großbank vorzugehen, weil sie meinen, diese hätte eine stärkere Macht als der einzelne kleine Anleger. Diese Befürchtung ist unbegründet. Die Anwälte des BSZ e.V. setzen sich für ihre Mandanten ein und haben eine jahrelange Berufserfahrung. Die deutschen Gerichte sind unabhängig. Wie die Erfahrung zeigt, gelingt es nicht zu selten, auch Schadensersatzansprüche gegen große, vermeintlich mächtige Kreditinstitute oder andere Unternehmen durchzusetzen.

 Einige Banken und Fonds-Anbieter, haben teilweise Methoden entwickelt, um von den berechtigten Fragen ihrer Anleger ablenken zu können. Statt Antworten auf drängende Fragen erhalten Anleger oft Briefe mit Hetzkampagnen gegen Rechtsanwälte und Anlegerschutzvereine. In  Rundschreiben an Anleger  werden Anlegerschutzanwälte und Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger als „gierig“ und in ähnlicher Weise diffamiert.  Oft  wird ein klageabweisendes Urteil erster Instanz verschickt und damit der Eindruck erweckt, als würden solche Klagen stets abgewiesen werden. Dabei wird jedoch verschwiegen, dass ein Urteil zweiter Instanz (OLG) dieselben Beklagten zum Schadensersatz verurteilt hat. Für den BSZ e.V. sind dies durchschaubare Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation.

Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Fazit des BSZ e.V.:
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen eine erste fundierte Einschätzung. Auch eine Interessengemeinschaft geschädigter Anleger, sofern Sie von Rechtsanwälten geführt wird und keine Erfolgsprovisionen abkassiert, ist immer eine gute Adresse.

Betroffene Anleger können sich gerne einer bestimmten BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 31. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Mittwoch, Mai 30, 2012

www.geldfuchs.eu : Suchmaschine gegen Kapitalanlageverlust


In Deutschland verbrennen Kapitalanleger Milliarden von Euro am Kapitalmarkt. Anlagebetrüger machen dabei den geringsten Anteil der Geldvernichter aus. Die Finanzhaie nutzen die Unerfahrenheit vieler Anleger mit falsch deklarierten Aktien, Fonds, Rohstoffen, Optionen, Devisen, Immobilien und Grundstücken  rigoros aus.


Die Dunkelziffer der statistisch nicht erfassten Fälle ist immens. Unseriöse, dubiose, für Anleger nachteilige oder kriminelle Angebote des Grauen Kapitalmarkts sind leider weit verbreitet. Unseriöse Anlageberater, geschönte Umsatzzahlen, verzögerte Ad hoc Meldungen und Insidergeschäfte sind oft Schuld, wenn Anleger Geld verlieren.  Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt nach  für den Anleger nachteiligen Angeboten.

Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer, frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei bestimmten Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen, Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“  

Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der  Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer  durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem unseriösen Anlageanbieter gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der der BSZ e.V. sein Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.www.geldfuchs.eu

Foto: Logo www.geldfuchs.eu


Freitag, Mai 25, 2012

Insolvenzantrag für die „MS Stadt Lübeck“ T+H Schiffahrts GmbH +Co KG


Wie die Anleger der „MS Stadt Lübeck“ mit Schreiben vom 221. Mai 2012 informiert wurden, hat die Gesellschaft Insolvenz angemeldet. Bei diesem Fonds handelt es sich um einen im Jahre 2004/2005 von der König& Cie platzierten Schiffsfonds. Es sind hier 235 Anleger betroffen.


Der Antrag wurde bereits am 16.April 2012 gestellt. Für zahlreiche Anleger dürfte dies nunmehr der Totalverlust der Einlage bzw. Anlage bedeuten. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verhandlungen mit den Banken nicht erfolgreich verlaufen sind. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheint recht sicher zu sein, d.h. es ist noch ausreichend Vermögen vorhanden, dass Insolvenzverfahren abzudecken. In diesem Zusammenhang wurde auch für die Komplementärin, die „Verwaltung Thien+Heyenga Reederei GmbH“ ein Insolvenzantrag gestellt. Hintergrund dürfte die Haftbarkeit der Komplementärin für Gesellschaftsschulden sein.

Für zahlreiche Anleger scheint daher der Totalverlust vorprogrammiert zu sein. Und dies, nachdem das gesamte Konzept bereits in 2009 schon einmal fast gescheitert wäre, nachdem die Anleger zu Sanierungsbeiträgen aufgefordert und verpflichtet wurden. Nunmehr drohen den Anlegern auch noch Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters, nämlich für die Ausschüttungen, welche nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren.

Für Anleger besteht aber ungeachtet der Insolvenz die Möglichkeit, die Vermittlungsgesellschaften/Vermittler und Berater, aber auch die Banken, welche teilweise die Beteiligungen an Anleger vermittelt haben, wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Dies insbesondere, wenn die Beratung nicht anleger- und anlagegerecht stattgefunden hat, z.B. wenn die Beteiligung als „sichere Altersvorsorge“ oder als „sichere Beteiligung“ vermittelt wurde und nicht auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen wurde.

Auch kam es einigen Anlegern darauf an, über die angelegte Summe zu verfügen. Derartige Beteiligungen sehen aber weder einen frühzeitigen Verkauf, noch eine Verfügbarkeit der Einlage vor. Die Anteile können vielmehr nur mit hohen Verlusten verkauft werden. Verschwiegen wurde oft auch, dass im Falle eine Insolvenz auch mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen ist.

Hat eine Bank vermittelt bzw. beraten, ist diese dazu verpflichtet, über erhaltene Rückvergütungen oder Provisionen aufzuklären (“Kick-Back“). Dies könnte zu Schadenersatzansprüchen für Anleger führen.  Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. Schiffsfonds/„MS Stadt Lübeck“ beizutreten.

Betroffene Anleger welche sich an dem Schiffsfonds/„MS Stadt Lübeck“ beteiligt haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds/„MS Stadt Lübeck“    anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Donnerstag, Mai 24, 2012

Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren.


Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis.

Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs-  sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.

Die am 01.03.2012 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechtes (ESUG 2012) bedeutet eine Trendwende. Sie ist mit einer Stärkung der Gläubigerrechte verbunden.  Gläubiger können sich frühzeitiger in das Verfahren einschalten und so mitentscheidenden Einfluss nehmen. Zum Beispiel ist es jetzt durch einstimmigen Beschluss möglich, die Person des Insolvenzverwalters zu bestimmen und andere weitreichende Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Voraussetzung hierzu ist die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss. Ausschließlich über den Gläubigerausschuss ist Einfluss und Kontrolle der Insolvenzverwaltung möglich. 

Das Anforderungsprofil an die Mitglieder im Gläubigerausschuss ist weitestgehend kongruent mit dem des allgemein, öffentlich bestellten, vereidigte Versteigerers. Dieser ist  auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet  und muss so in besonderer Weise die Rechte aller am Verfahren Beteiligten zu wahren. Er ist er zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB). Dazu zählt auch die Insolvenzmasse. Die Bewertung und Verwertung von Insolvenzmasse war schon immer einer seiner Hauptaufgaben.  Somit verfügt er über besondere Sachkunde im Verfahren  bei der kaufmännischen Abwicklung unter den Bedingungen der Insolvenz. Er kennt die geeigneten nationalen und internationalen Absatzkanäle und kann so dazu beitragen dass es nicht zur Verschleuderung von Insolvenzgütern kommt. Allein darum  ist er zur Wahrung der Interessen der Gläubiger geeignet und kann als Mitglied des Gläubigerausschuss wertvolle Beiträge ins Insolvenzverfahren einbringen.

Durch seine bisherige Tätigkeit kennt er die Insolvenzverwalterbranche.  Das ist hilfreich wenn es gilt, den bestmöglichen Verwalter für das Verfahren zu benennen. Die richtige Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters kann das Verfahren entscheidend beeinflussen.

Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Haftungs- und Prozessrisiken. Anders als bei der Beauftragung eigener fest angestellter Mitarbeiter  (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) kann die Haftungsfreistellung vertraglich geregelt werden. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nicht bei beauftragten Dritten. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu spektakulären Betrugs- und Untreuefällen durch Insolvenzverwalter gekommen. (vgl. Steinwachs/Vallendar, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, S. 184). In derartigen Fällen greift die Berufshaftpflicht des Insolvenzverwalters nicht. Dann geraten die Mitglieder des Gläubigerausschuss und Ihre Ansprüche in den Fokus des nachfolgenden Insolvenzverwalters und werden mit hoher Intensität verfolgt (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 240). Unter Umständen kann es infolgedessen zu erheblichen Zeitaufwand wegen möglicher Folgeprozesse kommen, was beim Einsatz von festangestellten Mitarbeitern im Gläubigerausschuss zu Arbeitsausfällen führen würde.

Im Gegensatz zur üblicherweise beauftragten Anwaltskanzlei, besteht auch keine Interessenkollision. Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltschaft die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (vgl.: Steinwachs/Vallendar, S. 20). Das bedeutet: Wenn Ihre Anwaltskanzlei für Sie im Gläubigerausschuss tätig wird, kann sie in diesem Insolvenzverfahren aus Gründen der Interessenskollision nicht mehr Ihre Rechte wahrnehmen!

Für Kreditinstitute von Bedeutung ist das Thema Bankgeheimnis und Compliance. Die Complianceabteilungen der Kreditinsitute müssen, auch unter dem Druck der BaFin, eine zu große Nähe zwischen Bank und Kunden vermeiden, um möglicherweise entstehende Abhängigkeiten und Interessenkonflikte nicht aufkommen zu lassen (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 33). Für Bankangestellte besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Beachtung der Complianceregeln: Es ist deshalb unzulässig, das im Gläubigerausschuss erlangte Wissen hausintern zu verwenden. Durch seine Einschaltung ist sichergestellt, dass dieses Wissen nicht in andere Bereiche des Kreditinstituts gelangen kann. Darüber hinaus besteht das latente Risiko, dass durch von festangestellten  in den Gläubigerausschuss gesandten Mitarbeitern,  gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird. 

Das Einschalten des Versteigerers  schont die personellen Ressourcen des Unternehmens. Die Arbeit im Gläubigerausschuss muss häufig in der Freizeit geleistet werden. Deshalb entsteht intern ein Rechtfertigungsdruck bei Vergütungsansprüchen der fest angestellten Mitarbeiter, die zum Gläubigerausschuss abgestellt werden.

Im Übrigen entstehen dem Gläubiger – außer eine eventuelle Prämie für die Haftpflichtversicherung – keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 € bis 95 € zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine  Rechte im Insolvenzverfah¬ren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.

Angeregt von Seiten bisheriger Auftraggeber aus dem Kreditbereich,  wächst  dem zur Pfandrechtsverwertung berechtigten Versteigerer jetzt eine neue Aufgabe zu.  Wenn Gläubiger  keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen – dann kann er kostenlos und effektiv helfen. 

Betroffene Anleger welche das know-how eines erfahrenen öffentlich bestellten vereidigten Versteigerers im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Santa-B: Lage verschlechtert sich dramatisch! Totalverlust droht!


Reederei Claus-Peter Offen informiert Anleger über die erheblich verschlechterte Lage beim Flottenfonds Beteiligungsgesellschaft MS Santa B Schiffe. Das Schreiben der Reederei Claus-Peter Offen vom 10.Mai 2012 dürfte für die Anleger eine weitere Schreckensnachricht sein, die sich in die Ereignisse der letzten Monate einreiht:


Die Anleger haben lediglich im Jahr 2007 eine Ausschüttung von 4 % erhalten. Weitere Ausschüttungen gab es bislang nicht. Die Santa-B-Beteiligung wurde Ende April 2012 im Internet von MPC auf der Online-Handelsplattform lediglich mit 3 % des Nominalbetrages bewertet! Insgesamt investierten die Anleger ca. 180 Millionen Euro, aber der Fonds mit seinen 14 Schiffen scheint sich in einer gewaltigen wirtschaftlichen Schieflage zu befinden.

Die Reederei teilt nun mit, dass momentan die vereinnahmten Charterraten im Wesentlichen zwar die Betriebskosten der Schiffe decken, nicht jedoch die Zinsen und Tilgungen auf die Schiffshypothekendarlehen.

Die Anleger werden daher aufgefordert, sich freiwillig an einem Kapitalnachschuß zu beteiligen, der 8-10 % der nominalen Beteiligungssumme des jeweiligen Kommanditisten betragen soll. Nach Auffassung der BSZ e.V. -Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte  enthält der Prospekt Prospektmängel; außerdem wurden die von der Kanzlei vertretenen Anleger fehlerhaft beraten. Beides begründet Schadensersatzansprüche.

Lediglich 70 % der Anlegergelder flossen in die Schiffe, aber 26,5 % (!) der Anlegergelder in Vertriebsprovisionen! Ein hohes Risiko ergibt sich auch durch die Kreditaufnahme in Japanischen Yen. Die von der Kanzlei Dr. Rötlich vertretenen Anleger wurden hierauf nicht hingewiesen. Ein Totalverlust der angelegten Gelder droht daher, und wer weiteres Geld investiert, könnte auch dieses am Ende verlieren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich rät daher den Anlegern dringend, die Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. vor Gericht durchsetzen zu lassen, bevor es zu spät ist.

Betroffene Anleger welche sich an dem Schiffsfonds/„Santa-B" beteiligt haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds/ MT "Santa B"   anschließen.


Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Mittwoch, Mai 23, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MT "King Edwin"


Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde für die MT "King Edwin" Tankschifffahrts GmbH & Co. KG vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (67e IN 154/12). Am 15. Mai 2012 um 09:17 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz der Unternehmen, an dem sich ca. 400 Anleger beteiligt hatten, aber keineswegs. Die MT "King Edwin" hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., , der  bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. "Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.

Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger welche sich an dem Schiffsfonds/ MT "King Edwin" beteiligt haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds/ MT "King Edwin"   anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Debt-to-Equity-Swap: Neue Chancen für Anleger


Die am 1. März 2012 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechts stellt einen Paradigmenwechsel dar, der neue Chancen für den Anleger bietet. 

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sieht Änderungen vor, in deren Zentrum das Insolvenzplanverfahren mit dem sogenannte Debt-to-Equity-Swap steht. Das bedeutet die mögliche Umwandlung von Fremdkapital - in dem Falle der Forderungen der Gläubiger - in Eigenkapital, also in Gesellschaftsanteile. Gläubiger haben aber häufig kein Interesse daran, dauerhaft Anteile zu halten. Der Anleger, der Chancen für das Unternehmen nach der Sanierung sieht, hat dann die Gelegenheit zum Kauf solcher Anteile von den Gläubigern. Im günstigen Falle wird er diese Anteile später mit Gewinn verkaufen können. Die aufgewerteten Möglichkeiten des Debt-to-Equity-Swaps verschaffen nicht nur neue Spielräume, um die Balance zwischen den Interessen der Allgemeinheit - nach Sanierung und Erhalt von Unternehmen - und der Ansprüche der Gläubiger - nach Befriedigung ihrer Forderungen - herzustellen. Sondern durch das Dept-to-Equity-Swap bieten sich Chancen für den Anleger zum Einstieg zu einem günstigen Preis.

Zunächst ist es entscheidend, die Gläubiger von den Vorteilen eines Debt-to-Equity-Swaps zu überzeugen. Ein zentrales Argument fußt auf  betriebswirtschaftlichen Fakten, die einfach nachzuvollziehen sind. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens gehen dessen immaterielle Werte sofort gegen Null, sie sind also verloren. Weil aber noch vorhandene materielle Werte nur in Verbindung mit dem laufenden Geschäftsmodell ihren eigentlichen Wert besitzen, führt eine Insolvenz auch bei diesen Werten zu einem rapiden Wertverfall. Wenn dieses gewichtige Argument auf verständliche Weise kommuniziert wird, wird sich der Gläubiger der "Gleichung" - Fortführungswert des Unternehmens ist größer als  Zerschlagungswert - kaum verschließen können.

Rechtstechnisch verläuft das so, dass eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird in der der Gläubiger seine Forderung als Sacheinlage einbringt. Problem des Debt-to-Equity-Swaps ist die Bewertung der eingebrachten Forderung, denn Forderungen gegen insolvente Unternehmen sind in Praxis kaum bewertbar. Dadurch war der Gläubiger in der Vergangenheit immer der Gefahr ausgesetzt, dass er wegen gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen für den Differenzbetrag zwischen dem angegebenen Wert und dem wirklichen Wert der Forderung haftet(sogenannte Differenzhaftung, § 56 Abs. " i.v.m. § 9 Abs 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hat dieses Problem durch einen neuen § 254 Abs.  4 InsoO gelöst, der den Anspruch nach der rechtskräftigen Bestätigung ausschließt.

Oft haben Gläubiger kein Interesse daran, selbst Gesellschafter zu werden. Nur wenn ihnen bei einem Dept-to-Equity-Swap eine befriedigende Exit-Lösung angeboten wird, werden sie ihre Zustimmung erteilen. Der Schlüssel zu den Problemen ist vor allem eine vertrauenswürdige, unabhängige Instanz. Es sollte eine Institution sein, die nach Abschluss der Unternehmenssanierung die werthaltigen Unternehmensanteile an geeignete Investoren  (Distressed-Debt-Investoren) weiterreichen und somit auch im Interesse der Gläubiger handeln kann. Eine solche Institution sollte glaubwürdig über die Kernkompetenz verfügen, durch M & A Versteigerungs- bzw. Bieterverfahren sowohl das Interesse am Fortbestand des Unternehmens als auch die Interessen der Gläubiger zu  vertreten.

Derzeit ist es gängige Praxis, sich bei der Restrukturierung externer Berater zu bedienen. Deren Einbindung in den Verwertungssprozess schließt aber die gebotene Unabhängigkeit aus. Deshalb wäre es kontraproduktiv, in den operativen Sanierungsprozess involvierte Berater auch noch mit der M & A-Abwicklung zu betrauen. Vielmehr ist für diese Aufgabe der allgemeine öffentlich, bestellte, vereidigte Versteigerer prädestiniert, der mit dem Insolvenzverwalter schon immer in guter Kooperation gearbeitet hat. Dessen Einschaltung wirkt vertrauensbildend, weil er auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt ist. Ohnehin ist dieser berechtigt, Pfandrechte an Rechten, wie zum Beispiel Aktienrechte, GmbH- und Personengesellschaftsrechte, in geregelten M & A-Versteigerungen oder Bieterverfahren öffentlich zu verwerten (§ 1273 Abs. 1 BGB). Von daher verfügt er über das notwendige Know-how, die richtigen Kaufinteressenten zu identifizieren, die unterschiedlichen Motivationen von Käufer und Verkäufer zu verstehen und auch zu nutzen sowie die geeignete Strategie zu entwickeln, um mit ausreichendem Spielraum den Verwertungsprozess am Laufen zu halten. Durch die Wahl des optimalen Verkaufszeitpunkts und eine intelligente Prozessgestaltung kann durch ihn eine Kaufpreisoptimierung erreicht werden. Sinnvoll ist es deshalb, den vereidigten Versteigerer zu Beginn des Verfahrens in den Ablauf zu integrieren.

Die Methode der Preisfindung und Weiterveräußerung von Unternehmensanteilen über eine professionell durchgeführte M & A-Versteigerung wird von Gläubigern als faire und transparente Vorgehensweise akzeptiert. Am Ende des Verfahrens ist es für die Gläubiger gleich, ob sie ihre Forderungen über die Zerschlagungsverwertung oder über den Weiterverkauf eines Unternehmensanteils realisieren. Da bei Anwendung des Debt-to-Equity-Swap am Ende größere Chancen für einen höheren Realisierungsbetrag bestehen, können Gläubiger von den Vorteilen dieses Verfahrensweges in ihrem Sinne überzeugt werden. Das  gilt auch bei Insolvenzfällen unter der Schwelle von 2 Millionen Euro Bilanzsumme.

Absehbar ist, dass in Zukunft die erweiterten Gläubigerrechte Auswirkungen bei der Zuteilung der Insolvenzfälle  haben werden. Schon aus Eigeninteresse sollte deshalb im Fokus aller Beteiligten stehen, eine für Gläubiger transparente und faire Durchführung bei Verfahren zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit einem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist für Insolvenzverwalter gängige Praxis. Der interessierte Anleger kann im Vorfeld mit verkaufswilligen Gläubigern in Kontakt treten und sich für einen möglichen Anteilskauf in Stellung bringen.

Betroffene Anleger welche das know-how eines erfahrenen öffentlich bestellten vereidigten Versteigerers im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Mai 22, 2012

Schadensersatz bei NASPA CreativInvest 7


Das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben zwischenzeitlich in mehreren Urteilen die vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung der Nassauischen Sparkasse im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Fondskonstruktion "Naspa CreativInvest 7 Deka" bestätigt.


Nachdem das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in den letzten 3 Jahren in mehreren Hundert Verfahren die Nassauische Sparkasse zum Ersatz der bei dem Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" erlittenen Verluste verurteilt hatte, gerät nunmehr zunehmend das ebenfalls von der Nassauischen Sparkasse vertriebene Fondskonstrukt "CreativInvest 7 Deka" in den Fokus der juristischen Auseinandersetzung.

Hierbei handelt es sich um eine nur augenscheinlich bessere Anlageform als bei dem zuvor vertriebenen Produkt CreativInvest 6. Zwar wird beim Naspa CreativInvest 7 das Geld der Anleger - oder was nach Abzug der zahlreichen Vergütungen und Provisionen davon übrig bleibt - als sog. Sondervermögen nach den vermeintlich sicheren Vorschriften des Investmentgesetzes geführt, doch trügt dies nur über den hochspekulativen Charakter des Produktes hinweg. Denn das Investment selbst ist als Fonds organisiert und dieser wiederum investiert in hochspekulative Finanzprodukte, so genannte Derivate. Der Fonds erwirbt also nicht bloß Zertifikate eines anderen Emittenten, sondern versucht, aktiv die Entwicklung des Dividendenindex DivDax zum DAX 30 zu seinen Gunsten zu nutzen. Hierbei ist das investierte Kapital jedoch keineswegs sicher. Es ist nicht durch irgendwelche Sicherungseinrichtungen abgesichert. So findet sich unter der Rubrik "Anlegerzielgruppe" in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwält  zwischenzeitlich recherchierten Wertpapierprospekt der Hinweis:

"Die Anteile des Fonds sind in erster Linie für die Vermögensoptimierung bestimmt. Sie eignen sich besonders für Anleger mit mittlerer bis hoher Risikobereitschaft und hoher Wertpapiererfahrung."

Bereits allein daraus ergibt sich, dass dieses Produkt in keiner Weise für reguläre Bankkunden bzw. wenig erfahrene Anleger und deren Anlageziele geeignet war. Diese wollten ihr Kapital in der Regel nämlich keineswegs "optimieren", sondern es kapitalerhaltend und nach Möglichkeit mit einer sicheren Rendite anlegen.

Dieses Investment bietet überdies nicht nur allenfalls minimale Gewinnchancen und keinerlei Sicherheiten, sondern ist vor allem mit umfangreichen Verlustrisiken behaftet, ohne dass hierbei die Nassauische Sparkasse noch sonst ein Sicherungsgeber eintreten würde. Die Verwaltungsgesellschaft ist als GmbH organisiert und im Zweifelsfall sofort insolvent. Hier steht also hinter dem Investment kein solventer Herausgeber wie bspw. eine Bank, sondern lediglich eine Zweck-GmbH ohne jegliches Kapital - auch wenn der Name des Produktes Naspa CreativInvest 7 etwas anderes suggeriert, nämlich die Nassauische Sparkasse als Emittentin und Garantin hinter diesem Produkt. Daran ändert auch die Klassifizierung des Fondsvermögen als "Sondervermögen" nichts, denn selbst im haftungstechnisch besten Fall, wenn das Fondsvermögen nicht durch Fahrlässigkeit oder durch ein schlechtes Marktumfeld, sondern vorsätzlich verspekuliert werden würde, hätten die betroffenen Anleger niemanden, der ihnen diesen Schaden ersetzen könnte oder würde.

Somit ist auch dieses Investment nicht im Geringsten für Verbraucher bzw. insoweit unerfahrene Anleger geeignet gewesen, denn es verbrieft Risikogeschäfte, die sogar über der Klassifizierung 5 stehen würden und von privaten Anlegern normal gar nicht getätigt werden können bzw. sogar dürfen, sondern nur von institutionellen Anlegern. Dies war der Nassauischen Sparkasse auch bewusst, als sie dieses Produkt ihren Kunden zum Kauf empfahl. Damit aber hat sie diese nicht nur falsch beraten, sondern vorsätzlich über die erheblichen Risiken getäuscht - nicht zuletzt durch die Namensgebung "Naspa CreativInvest 7."

In den bisher von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte gegen die Nassauische Sparkasse erwirkten Urteilen sind sowohl das Landgericht Wiesbaden wie auch das OLG Frankfurt am Main der Argumentation der Anwälte gefolgt und haben bestätigt, dass die Kunden nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken dieses Produkts aufgeklärt worden waren. Im Ergebnis haben beide Instanzen die Nassauische Sparkasse verurteilt, den jeweiligen Klägern den Erwerbspreis zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu zahlen, wie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Betroffene Anleger welche dieses Produkt erworben haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  anschließen.



Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810   
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/                                                                                                       
     
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3                                
                                                             
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.