BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein. Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.
Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an
den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen
vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.
Zum Teil wurde den von den Vertrauensanwälten vertretenen
Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden
können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden
kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere
Mandanten berichten.
Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer
von der Kanzlei eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi
Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den
Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. "Prozesskostenhilfe wird
grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt,
dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat," erklärt
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. "Nach dem nun
vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche
unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt
Cocron.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten derzeit über 100
Anleger der diversen Debi Select Fonds und haben in dieser Angelegenheit
bereits etliche Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind
Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger
vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei
einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit
dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis
grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen
Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi
Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese
Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit
mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des
Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt
grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die
Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der
Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von
etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.
Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche
entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller
Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Debi Select" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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