Samstag, Juni 02, 2012

Debi Select: LG München I gewährt Anleger Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen Anlageberater –



BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein. Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Zum Teil wurde den von den Vertrauensanwälten vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer von der Kanzlei eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. "Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat," erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. "Nach dem nun vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten derzeit über 100 Anleger der diversen Debi Select Fonds und haben in dieser Angelegenheit bereits etliche Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Debi Select"    anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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