Zahlreiche Anleger dachten mit dem Erwerb von Mischfonds eine Anlage mit begrenztem Risiko erworben zu haben. Dass auch Mischfonds ein hohes Verlustrisiko bergen, zeigt die Entwicklung des DSC Active Return und des DSC Active Opportunity T.
Für viele Anleger waren Mischfonds gerade deshalb sehr
interessant, weil diese das Anlagevermögen auf verschiedene Anlageklassen
aufteilten. Mit dieser Streuung sollten hohe Wertverluste vermindert werden.
Zahlreiche Anleger mussten nun leider feststellen, dass die Investition in
einen Mischfonds nicht vor hohen Werteinbußen schützt.
So hat beispielsweise der DSC Active Return seit April 2010
annähernd 70 % seines Wertes eingebüßt. Auch beim DSC Active Opportunity T ist
eine deutlich negative Wertentwicklung festzustellen. Dies trifft viele Anleger
hart, da nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB
Rechtsanwälte Mischfonds nicht selten mit einer defensiven und auf Sicherheit
orientierten Anlagepolitik beworben wurden.
Anleger, denen Mischfonds als vergleichsweise sichere
Anlagen empfohlen wurden, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Alexander Kainz,
prüfen, ob ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Anlageberatung zustehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig
aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche
Verlustrisiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die
versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen
die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so
kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der
Anleger die Anteile wieder verkauft, so wird die Differenz zwischen dem
Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der
Anleger die Fondsanteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der
Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die
Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn
geltend gemacht werden.
Bei Mischfonds können des Weiteren auch
Prospekthaftungsansprüche in Betracht kommen, wenn die Prospektunterlagen die
Risiken nicht ordnungsgemäß beschreiben bzw. verharmlosen. Anleger, die in
Mischfonds investiert haben und sich falsch beraten fühlen sollten daher eine
auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei konsultieren.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ®
e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Mischfonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01. Juni 2012
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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