Dienstag, Mai 22, 2012

Schadensersatz bei NASPA CreativInvest 7


Das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben zwischenzeitlich in mehreren Urteilen die vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung der Nassauischen Sparkasse im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Fondskonstruktion "Naspa CreativInvest 7 Deka" bestätigt.


Nachdem das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in den letzten 3 Jahren in mehreren Hundert Verfahren die Nassauische Sparkasse zum Ersatz der bei dem Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" erlittenen Verluste verurteilt hatte, gerät nunmehr zunehmend das ebenfalls von der Nassauischen Sparkasse vertriebene Fondskonstrukt "CreativInvest 7 Deka" in den Fokus der juristischen Auseinandersetzung.

Hierbei handelt es sich um eine nur augenscheinlich bessere Anlageform als bei dem zuvor vertriebenen Produkt CreativInvest 6. Zwar wird beim Naspa CreativInvest 7 das Geld der Anleger - oder was nach Abzug der zahlreichen Vergütungen und Provisionen davon übrig bleibt - als sog. Sondervermögen nach den vermeintlich sicheren Vorschriften des Investmentgesetzes geführt, doch trügt dies nur über den hochspekulativen Charakter des Produktes hinweg. Denn das Investment selbst ist als Fonds organisiert und dieser wiederum investiert in hochspekulative Finanzprodukte, so genannte Derivate. Der Fonds erwirbt also nicht bloß Zertifikate eines anderen Emittenten, sondern versucht, aktiv die Entwicklung des Dividendenindex DivDax zum DAX 30 zu seinen Gunsten zu nutzen. Hierbei ist das investierte Kapital jedoch keineswegs sicher. Es ist nicht durch irgendwelche Sicherungseinrichtungen abgesichert. So findet sich unter der Rubrik "Anlegerzielgruppe" in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwält  zwischenzeitlich recherchierten Wertpapierprospekt der Hinweis:

"Die Anteile des Fonds sind in erster Linie für die Vermögensoptimierung bestimmt. Sie eignen sich besonders für Anleger mit mittlerer bis hoher Risikobereitschaft und hoher Wertpapiererfahrung."

Bereits allein daraus ergibt sich, dass dieses Produkt in keiner Weise für reguläre Bankkunden bzw. wenig erfahrene Anleger und deren Anlageziele geeignet war. Diese wollten ihr Kapital in der Regel nämlich keineswegs "optimieren", sondern es kapitalerhaltend und nach Möglichkeit mit einer sicheren Rendite anlegen.

Dieses Investment bietet überdies nicht nur allenfalls minimale Gewinnchancen und keinerlei Sicherheiten, sondern ist vor allem mit umfangreichen Verlustrisiken behaftet, ohne dass hierbei die Nassauische Sparkasse noch sonst ein Sicherungsgeber eintreten würde. Die Verwaltungsgesellschaft ist als GmbH organisiert und im Zweifelsfall sofort insolvent. Hier steht also hinter dem Investment kein solventer Herausgeber wie bspw. eine Bank, sondern lediglich eine Zweck-GmbH ohne jegliches Kapital - auch wenn der Name des Produktes Naspa CreativInvest 7 etwas anderes suggeriert, nämlich die Nassauische Sparkasse als Emittentin und Garantin hinter diesem Produkt. Daran ändert auch die Klassifizierung des Fondsvermögen als "Sondervermögen" nichts, denn selbst im haftungstechnisch besten Fall, wenn das Fondsvermögen nicht durch Fahrlässigkeit oder durch ein schlechtes Marktumfeld, sondern vorsätzlich verspekuliert werden würde, hätten die betroffenen Anleger niemanden, der ihnen diesen Schaden ersetzen könnte oder würde.

Somit ist auch dieses Investment nicht im Geringsten für Verbraucher bzw. insoweit unerfahrene Anleger geeignet gewesen, denn es verbrieft Risikogeschäfte, die sogar über der Klassifizierung 5 stehen würden und von privaten Anlegern normal gar nicht getätigt werden können bzw. sogar dürfen, sondern nur von institutionellen Anlegern. Dies war der Nassauischen Sparkasse auch bewusst, als sie dieses Produkt ihren Kunden zum Kauf empfahl. Damit aber hat sie diese nicht nur falsch beraten, sondern vorsätzlich über die erheblichen Risiken getäuscht - nicht zuletzt durch die Namensgebung "Naspa CreativInvest 7."

In den bisher von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte gegen die Nassauische Sparkasse erwirkten Urteilen sind sowohl das Landgericht Wiesbaden wie auch das OLG Frankfurt am Main der Argumentation der Anwälte gefolgt und haben bestätigt, dass die Kunden nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken dieses Produkts aufgeklärt worden waren. Im Ergebnis haben beide Instanzen die Nassauische Sparkasse verurteilt, den jeweiligen Klägern den Erwerbspreis zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu zahlen, wie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Betroffene Anleger welche dieses Produkt erworben haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  anschließen.



Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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