Dienstag, Mai 22, 2012

Schadensersatz bei NASPA CreativInvest 7


Das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben zwischenzeitlich in mehreren Urteilen die vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung der Nassauischen Sparkasse im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Fondskonstruktion "Naspa CreativInvest 7 Deka" bestätigt.


Nachdem das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in den letzten 3 Jahren in mehreren Hundert Verfahren die Nassauische Sparkasse zum Ersatz der bei dem Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" erlittenen Verluste verurteilt hatte, gerät nunmehr zunehmend das ebenfalls von der Nassauischen Sparkasse vertriebene Fondskonstrukt "CreativInvest 7 Deka" in den Fokus der juristischen Auseinandersetzung.

Hierbei handelt es sich um eine nur augenscheinlich bessere Anlageform als bei dem zuvor vertriebenen Produkt CreativInvest 6. Zwar wird beim Naspa CreativInvest 7 das Geld der Anleger - oder was nach Abzug der zahlreichen Vergütungen und Provisionen davon übrig bleibt - als sog. Sondervermögen nach den vermeintlich sicheren Vorschriften des Investmentgesetzes geführt, doch trügt dies nur über den hochspekulativen Charakter des Produktes hinweg. Denn das Investment selbst ist als Fonds organisiert und dieser wiederum investiert in hochspekulative Finanzprodukte, so genannte Derivate. Der Fonds erwirbt also nicht bloß Zertifikate eines anderen Emittenten, sondern versucht, aktiv die Entwicklung des Dividendenindex DivDax zum DAX 30 zu seinen Gunsten zu nutzen. Hierbei ist das investierte Kapital jedoch keineswegs sicher. Es ist nicht durch irgendwelche Sicherungseinrichtungen abgesichert. So findet sich unter der Rubrik "Anlegerzielgruppe" in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwält  zwischenzeitlich recherchierten Wertpapierprospekt der Hinweis:

"Die Anteile des Fonds sind in erster Linie für die Vermögensoptimierung bestimmt. Sie eignen sich besonders für Anleger mit mittlerer bis hoher Risikobereitschaft und hoher Wertpapiererfahrung."

Bereits allein daraus ergibt sich, dass dieses Produkt in keiner Weise für reguläre Bankkunden bzw. wenig erfahrene Anleger und deren Anlageziele geeignet war. Diese wollten ihr Kapital in der Regel nämlich keineswegs "optimieren", sondern es kapitalerhaltend und nach Möglichkeit mit einer sicheren Rendite anlegen.

Dieses Investment bietet überdies nicht nur allenfalls minimale Gewinnchancen und keinerlei Sicherheiten, sondern ist vor allem mit umfangreichen Verlustrisiken behaftet, ohne dass hierbei die Nassauische Sparkasse noch sonst ein Sicherungsgeber eintreten würde. Die Verwaltungsgesellschaft ist als GmbH organisiert und im Zweifelsfall sofort insolvent. Hier steht also hinter dem Investment kein solventer Herausgeber wie bspw. eine Bank, sondern lediglich eine Zweck-GmbH ohne jegliches Kapital - auch wenn der Name des Produktes Naspa CreativInvest 7 etwas anderes suggeriert, nämlich die Nassauische Sparkasse als Emittentin und Garantin hinter diesem Produkt. Daran ändert auch die Klassifizierung des Fondsvermögen als "Sondervermögen" nichts, denn selbst im haftungstechnisch besten Fall, wenn das Fondsvermögen nicht durch Fahrlässigkeit oder durch ein schlechtes Marktumfeld, sondern vorsätzlich verspekuliert werden würde, hätten die betroffenen Anleger niemanden, der ihnen diesen Schaden ersetzen könnte oder würde.

Somit ist auch dieses Investment nicht im Geringsten für Verbraucher bzw. insoweit unerfahrene Anleger geeignet gewesen, denn es verbrieft Risikogeschäfte, die sogar über der Klassifizierung 5 stehen würden und von privaten Anlegern normal gar nicht getätigt werden können bzw. sogar dürfen, sondern nur von institutionellen Anlegern. Dies war der Nassauischen Sparkasse auch bewusst, als sie dieses Produkt ihren Kunden zum Kauf empfahl. Damit aber hat sie diese nicht nur falsch beraten, sondern vorsätzlich über die erheblichen Risiken getäuscht - nicht zuletzt durch die Namensgebung "Naspa CreativInvest 7."

In den bisher von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte gegen die Nassauische Sparkasse erwirkten Urteilen sind sowohl das Landgericht Wiesbaden wie auch das OLG Frankfurt am Main der Argumentation der Anwälte gefolgt und haben bestätigt, dass die Kunden nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken dieses Produkts aufgeklärt worden waren. Im Ergebnis haben beide Instanzen die Nassauische Sparkasse verurteilt, den jeweiligen Klägern den Erwerbspreis zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu zahlen, wie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Betroffene Anleger welche dieses Produkt erworben haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  anschließen.



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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Deutsche Bank haftet für Verletzung von Aufklärungspflichten bei Währungsoptionsgeschäften (Super Outright Sale)


In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.02.2012 - 3-04 O 50/10) die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf Finanzderivate (Währungsoptionsgeschäfte) verurteilt.


Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht so dar:
Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, stand mit der beklagten Bank in langjähriger Geschäftsbeziehung. Nachdem die Parteien zur Absicherung gegen steigende Dollarkurse bereits eine Reihe von strukturierten Geschäften durchgeführt hatten, kam es im Juni 2005 zum Abschluss des streitgegenständlichen Finanzderivats mit der Bezeichnung "Super Outright Sale".

Gemäß dem Termsheet der Beklagten erwarb die Klägerin damit die Möglichkeit einer Euro-Put/USD Call-Option zu einem Strike von 1,27 US-Dollar/Euro am Ende der Laufzeit. Sollte sich danach der Wechselkurs Euro/US-Dollar bis Ende der Laufzeit innerhalb des Knock-out Level bewegen, hatte die Klägerin die Möglichkeit, am Laufzeitende einen Betrag von 1 Mio. US-Dollar zum Kurs von 1,27 Dollar zu kaufen. Diese Call-Option erlosch, falls der Wechselkurs während der Laufzeit jemals das untere oder obere Knock-out Level berühren sollte. Sollte der Wechselkurs bis zum Laufzeitende einmal an oder über dem oberen Knock-out Level gehandelt werden, hatte die Bank das Recht, einen erhöhten US-Dollar-Betrag von 1,5 Mio. US Dollar zu 1,27 US-Dollar/Euro an die Klägerin zu verkaufen.

Die Klägerin tätigte bei der Beklagten insgesamt 63 Folgegeschäfte auf der Basis des "Super Outright Sale". Sie erlitt erhebliche Verluste, die sie von der Beklagten ersetzt haben wollte.

Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilte die Deutsche Bank jetzt zu Schadensersatz aufgrund von Beratungsfehlern. Es stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Beratungsvertrag geschlossen wurde, der weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei. Für die Anforderungen an die Beratung gelten die Grundsätze anleger- und anlagegerechter Beratung. Das Gericht sieht hier diese Grundsätze zwar nicht beim Abschluss des Vertrags, wohl aber bei der Durchführung der Folgegeschäfte verletzt.

Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Abschlusses des Geschäfts sei die Beratung nicht fehlerhaft gewesen. Die Bank habe grundsätzlich ein solches Finanzderivat zur Währungsabsicherung empfehlen dürfen, da die Klägerin ein Bedürfnis zur Absicherung von Wechselkursrisiken gehabt habe. Sie konnte dabei davon ausgehen, dass die Klägerin die zu dem Vertrag überlassenen Informationen verstanden habe, denn diese habe über langjährige Erfahrung im Bereich der Wechselkursabsicherung verfügt und in der Vergangenheit eine Reihe von strukturierten Geschäften abgewickelt. Die Beratung sei auch anlagegerecht gewesen, weil der der Klägerin überlassene Termsheet die wesentlichen Daten und Fakten des empfohlenen Finanzprodukts enthielten.

Im Gegensatz zu den Spread-Ladder-Swaps, die Gegenstand der bekannten BGH- Entscheidung (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) waren, handele es sich nicht um ein vergleichbar kompliziertes Finanzprodukt. Bei einem Spread-Ladder-Swap gehe es um einen strukturierten und komplex definierten Austausch von Zahlungsströmen, bei dem vorliegenden "Super Outright Sale" um den Austausch relativ einfacher Optionen auf Währungskursentwicklungen.

Der Termsheet informiere darüber, welche Rechte und Optionen die Klägerin habe. Zudem sei der Ablauf der Geschäfte hinreichend deutlich festgelegt. Auch sei die Klägerin in der Lage, ihr Verlustrisiko mittels eines Dreisatzes zu bestimmen. In der mangelnden Aufklärung über einen bei Vertragsschluss negativen Marktwert sieht das Gericht keine Pflichtverletzung, was insoweit damit begründet wird, dass der Super Outright Sale einfach strukturiert sei und für die Klägerin die eingegangenen Anlagerisiken nachvollziehbar waren.

Das Gericht hat die mangelhafte Beratung der Deutschen Bank jedoch bei der Abwicklung von Folgegeschäften gesehen, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die mit den Folgegeschäften verbundenen Risiken aufklärte.

Die Parteien hatten auf der Grundlage des Super Outright Sale 63 weitere Abschlüsse vorgenommen, deren Umsetzung nochmals eine erheblich größere Anzahl von Geschäften nach sich zog. Die Beklagte war während der gesamten Laufzeit dieser Geschäfte Hausbank der Klägerin und in ständigem Kontakt mit der Klägerin; sie schuldete daher nach den Feststellungen des Gerichts eine fortlaufende Beratung. Die Pflichten daraus verletzte die Beklagte, weil sie insoweit ihre Aufklärungspflichten vernachlässigte.

Da sich der Wechselkurs US-Dollar zum Euro sich im Zeitraum von 2006 bis 2008 verschlechtert hatte, hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Geschäfte glatt zu stellen, d.h. die Verluste zu begleichen und die durch die Beklagte vertragsgemäß ausgeübten USD Put- Optionen zu bedienen. Die Parteien wählten jedoch den Weg einer Umstrukturierung, wobei die in der Folgezeit abgeschlossenen Geschäfte laufend ungünstiger für die Klägerin wurden und ihr erhebliche Verluste entstanden. Das lag daran, dass stets höhere Hebel hinsichtlich der zur Ausübung gestellten Optionen ausgeübt wurden.

Da Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Bank die Klägerin über die Gefahren, die mit der Umstrukturierung für die Klägerin verbunden waren und die damit einhergehenden Verlustrisiken hätte aufklären müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei ein Aufklärungsversäumnis zugrunde zu legen, die Bank haftet daher auf Schadensersatz.

Anmerkung
Finanzderivate sind sehr höchst unterschiedlich ausgestattet. Es verbietet sich daher, einfach die Grundsätze des zu Spread-Ladder-Swaps ergangenen BGH Urteils auf andere Swaps und Derivate zu übertragen. Vielmehr muss nicht nur die Beratungssituation geprüft, sondern in jedem Fall spezifisch untersucht werden, wie das Produkt ausgestaltet ist, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben, wo insbesondere ihre Risiken liegen usw. Nur auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt wurden.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Währungsoptionsgeschäften schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Währungsoptionsgeschäfte" anschließen.


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Montag, Mai 21, 2012

Zinsswaps: OLG Frankfurt am Main postuliert weitgehende Beratungs- und Aufklärungspflichten


In einem kürzlich ergangenen Urteil (16 U 126/11) legt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine verbraucherfreundliche Linie im Hinblick auf Zinsswaps bzw. Swapverträgen fest und hat dem dort von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  hünlein rechtsanwälte vertretenen Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.


Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kunde hatte auf den Rat der HVB (jetzt UniCredit Bank AG) hin seine Baufinanzierung mithilfe eines so genannten Doppelswaps realisiert. Ursprünglich hatte er ein Festzinsdarlehen mit längerer Laufzeit aufgenommen. Nachdem die Zinsen gesunken waren, wurde ihm von der Bank in Aussicht gestellt, von dem günstigen Zinsniveau sowohl für die laufende Finanzierung zu profitieren als auch das niedrige Zinsniveau für einen Anschlusszeitraum festzuschreiben. Dieses Ziel sollte, so der Bankberater der HVB, über eine Doppelswapkonstruktion erreicht werden. Aus den Verträgen entstanden dem Kunden dann bei fallenden Zinssätzen jedoch immer größere Verluste, deren Ausgleich er schließlich verweigerte.

Das OLG Frankfurt am Main wies – wie schon zuvor das Landgericht – die Klage der Bank auf Zahlung ab, da der Kunde mit seiner Schadensersatzforderung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Bank aufrechnen könne. Denn auch nach Ansicht des OLG lagen gleich mehrfache Beratungsfehler vor, die die Bank gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz verpflichteten und die insoweit auch nicht verjährt seien.

So stand dem Bankkunden nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu. Diese bis zum Jahre 2007 geltende Vorschrift knüpfte an eine Verletzung der Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Hiernach waren Verbraucher vor dem Vertragsabschluss und danach alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften – also auch über Swapgeschäfte – schriftlich zu informieren. Die Bank hatte ihren Kunden hier zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von einer Schadenersatzpflicht ausging, auch wenn es diese Frage wegen weiterer Pflichtverletzungen im Ergebnis offen lassen konnte.

Zudem sah das OLG den zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht als verletzt an. Der Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit Zinsinstrumenten und bezeichnete sich als sicherheitsorientierten Anleger. Es erschien dem Gericht deshalb schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem solchen Kunden Finanztermingeschäfte eingehen dürfe. Außerdem hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ferner, so das OLG, müsse die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden. Hier war nach Ansicht des Gerichts jedoch ein klarer Interessenkonflikt gegeben. Denn als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust des anderen. Die Bank habe hier eine Anlage empfohlen, von der sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehofft habe, dass sie fehlschlage. Auch dass die Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft abschließe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Bank hätte daher den Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren müssen. Allein weil der hierauf gerichtete Anspruch des Kunden nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a WpHG a.F. verjährt war, kam es im konkreten Fall hierauf nicht mehr an.

Ferner sei nach Ansicht des Gerichts ein weiterer Pflichtverstoß der Bank darin zu sehen, dass sie ihren Kunden anlässlich des Neuabschlusses des auslaufenden Darlehens im Jahre 2006 nicht richtig beraten habe. So habe die Bank es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit hinzuweisen, nun einen variabel verzinslichen Anschlusskredit abzuschließen, um Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann im Vertrauen auf die Bank tatsächlich einen solchen Kredit mit fester Verzinsung ab, der ihm bei fallenden Zinsen dann wachsende Verluste bescherte. Nach Auffassung des OLG war der Bankkunde deshalb berechtigt, den ihm so entstandenen Zinsschaden ungeachtet einer etwaigen Verjährung zumindest nach § 215 BGB gegenüber dem Zahlungsanspruch zur Aufrechnung zu stellen.

Das Urteil des OLG, mit dem die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden deutlich gemacht werden, hat nach unserer Erfahrung große praktische Bedeutung, weil in der Vergangenheit zahlreiche Banken ihren Kunden dazu geraten hatten, am vermeintlich niedrigen Zinsniveau zu partizipieren und auch simple Baufinanzierungen wie auch sonstige Finanzierungen auf der Basis komplizierter Swapkonstruktionen darzustellen, die das Risiko erheblicher Verluste bargen.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

 Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Mai 20, 2012

Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII: BSZ e.V.-Anwälte reichen erste Klagen ein!


Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen für Geschädigte ein. 

Verschiedene Anleger der diversen Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil sie inzwischen herbe Verluste mit ihrer Anlage hinnehmen müssen. Zum Beispiel wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet, tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen,  die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.

Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche–zweitmarkt.de/handel ), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/handel ), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften, die ersten Klagen haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte daher inzwischen eingereicht.

Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten teilweise erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich theoretisches Risiko dargestellt.

Auch wurden die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.

Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden, dass die vertreibenden Banken in vielen Fällen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, für den Vertrieb der diversen Lloyd Fonds Britische Kapital Leben erhalten haben. Die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH bietet Anlegern dabei teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Der Bundesgerichtshof hat nun bereits mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.

Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran in Form hoher Provisionen verdient.  Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.

Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Schadensersatzmöglichkeiten.

Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage.

In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben" anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Mai 19, 2012

Solar Millennium AG: Erste Klagen eingereicht, Eile ist geboten!



BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen gegen Verantwortliche ein! Rechtsanwalt Dr. Walter Späth in Plusminus am  Mittwoch, den 23.05.2012. Schalten Sie ein!


Am 15.05.2012 fand in Erlangen die Gläubigerversammlung für die Anleger der Inhaberschuldverschreibungen 4-8 in Sachen Solar Millenium AG statt, zu der zwischen 500-1000 Anleger erschienen waren und auch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, z.B. Anwälte der Kanzlei KWAG, Seelig & Widmaier und auch Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte erschienen waren.

Neben Fragen zur Wahl des gemeinsamen Vertreters wurde eines traurige Gewissheit: Alleine über das Insolvenzverfahren wird eine volle Schadenskompensation der Anleger nicht erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat zwar angekündigt, dass es wohl eine Insolvenzquote geben wird, wollte jedoch noch keine konkreten Angaben zur Höhe machen, Zeitungsberichten zufolge könnte die Insolvenzquote zwischen 5- 10 % betragen, diese wird jedoch auch voraussichtlich erst in einigen Jahren ausbezahlt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Umso wichtiger ist es für Geschädigte, zu prüfen, ob im Klagewege gegen die Verantwortlichen und Hintermänner nicht eine Schadenskompensation möglich ist.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen für erste Geschädigte die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche eingereicht, weitere Klagen werden demnächst folgen:

Dr. Späth hierzu: „Wir halten die Chancen für die Geschädigten, unter anderem aus Prospekthaftung gegen die Verantwortlichen vorzugehen, teilweise für gut, allerdings muss hierzu im Einzelfall die Verjährung geprüft werden. Laut Insolvenzverwalter bestehen auch D & O-Versicherungen (Anm. des BSZ e.V.: Sog. Directors & Officers-Versicherungen) in Höhe von ca. 20 Mio. €. Wir werden versuchen, auf diese bestehenden Versicherungen zuzugreifen. Allerdings ist Eile geboten, da bei einer möglichen Vollstreckung das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Geschädigte sollten daher mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umgehend einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird am kommenden Mittwoch, den 23.05.2012, in der Sendung „PLUSMINUS“, die im 1. Programm zum Thema Ökoanlagen ausgestrahlt wird, ein Interview geben – Schalten Sie ein.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Mai 18, 2012

„Quanto Strategic Currency Fund“ / ASE Investment AG unter Betrugsverdacht


Anlegern des Quanto Strategic Currency Fund wird es nicht verborgen geblieben sein, dass die Staatsanwaltschaft Aargau in der Schweiz die Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachtes aufgenommen hat. Hierüber berichtet die Schweizer „Handelszeitung“ bereits mit Datum vom 09. Mai 2012. Es handelt sich derzeit aber lediglich erst einmal nur um ein Ermittlungsverfahren.


Dennoch droht den zahlreichen Kleinanlegern erheblicher Schaden, sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Vertriebsmodell bzw. beim „Quanto Strategic Currency Fund“ um ein sog. „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Anleger hatten bei dem Fonds teilweise erhebliche Geldsummen Privatpersonen anvertraut, welche diesen Renditen zwischen 9,12 und sogar 15% zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatten. Maßgeblich waren hierbei Vermittler und Berater der Firma ASE Investment AG beteiligt, wie zahlreiche geschädigte Anleger berichteten. Vergleichbar ist ein Schneeballsystem z.B. auch mit einem sog. „Schenkkreis“.

Erschreckend an dem Modell der ASE und des Quanto Strategic Currency Funds war, dass die Schweizer Finanzaussicht als Regulierungsbehörde schon längst Hinweise auf Ungereimtheiten hatten. Verbindungen bestanden z.B. zu den Machenschaften der „Max Entertainment Group“, welche gleichfalls mit derartigen Vertriebsmodellen agierte.

Betroffene Anleger sollten sich aufgrund der bevorstehenden Entwicklung von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten von Schadenersatzansprüchen beraten lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Quanto Strategic Currency Funds / ASE Investment AG“ beizutreten.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Banken-Protest-Bewegung: Die Occupy-Wall-Street-Bewegung erreicht Europa


Mehrere Millionen Aktivisten gingen in den letzten Tagen in über 900 Städten in mehr als 80 Ländern auf die Straße und demonstrierten gegen die (Über-) Macht der Banken. In Deutschland haben rund 40.000 Menschen an den Protesten teilgenommen. Ein Beitrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke. 

Der Zorn der Massen ist groß. Allein in Spanien und Italien gingen am Wochenende über eine Million Aktivisten auf die Straße und protestierten gegen die Macht der Banken. Selbst wenn sich in Deutschland mit circa 40.000 Menschen vergleichsweise wenig an den Demonstrationen beteiligt haben, täuscht das nicht über den schlechten Ruf der deutschen Geldhäuser hinweg: nach einem Bericht des Spiegels sind 74% aller Deutschen der Meinung, dass die Banken dringend stärker reguliert werden müssen.

"Und das ist auch dringend notwendig", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Anlegeranwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Andreas Köpke: "Die Banken haben sich in den letzten Jahrzehnten mit vielen großen Konzernen vernetzt und beeinflussen die Politik durch eine zugegebener Maßen exzellente Lobbyarbeit und entlohnen viele Politiker über lukrative Aufsichtsratsmandate. Das führt zu einem dramatischen Interessenkonflikt. Denn wenn Politiker Organe von Banken sind, müssen sie denknotwendig im Interesse der Banken entscheiden."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Göpper meint: "Das ist unerträglich. Viele Banken werden subventioniert. Wenn die kriseln, bekommen die Staatsgelder. Das sollte mal ein Mittelständler verlangen, der ein, zwei schlechte Jahre hatte und Liquiditätsschwierigkeiten hat. Der geht einfach pleite und verliert Haus und Hof. Zudem sind die Banken über Jahre hinweg gesetzlich privilegiert worden. Für fast alle anderen Unternehmen gilt seit 2002 ein einheitliches Verjährungsrecht. Nur für die Banken nicht. Ansprüche gegen Banken aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wertpapiers verjähren spätestens drei Jahre nach dem Kauf der Kapitalanlage. Ansprüche gegen andere Unternehmer, zum Beispiel selbständige Anlagevermittler verjähren hingegen spätestens nach zehn Jahren. Es gab und gibt keinen Grund für diese Ungleichbehandlung." Das hat der Gesetzgeber mittlerweile zum Glück berichtigt.

Aber es gibt noch viel Handlungsbedarf. Das Risikopotential der Anlagegeschäfte muss reguliert werden. Es darf nicht sein, dass sich eine Bank durch brandgefährliche Hebelgeschäfte existentiell gefährdet. Sie muss entsprechende Sicherheiten bieten können. das gilt im Übrigen praktisch für jeden anderen Markteilnehmer. Keine Bank würde einem Investor Geld für Spekulationen ohne entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellen. Nur eben nicht für Banken.

Zudem müssen die Kunden geschützt werden. Viele von den Banken vermittelte Investments haben ein Totalverlustrisiko. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Banken nicht gezwungen werden, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt seit vielen Jahren geschädigte Bankkunden und hat in mehreren hundert Fällen Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Banken durchgesetzt und leistet darüber einen wichtigen Beitrag für die Achtung der Anlegerrechte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Anleger können Investmentsparverträge mit der Hamburger Sutor-Bank wiederrufen.


Geld zurück: Die Hamburger Sutor-Bank hat bei den Investmentsparverträgen wiederholt falsch belehrt. Betroffene Anleger können alles zurückverlangen. 

Mehrere Kunden der Hamburger Bank Max Heinrich Sutor oHG fühlen sich betrogen. Die Anleger hatten Investmentsparverträge gekauft und berichteten, dass sie nicht darüber informiert wurden, dass ein ganz erheblicher Teil der Vertragsraten für die Vertriebskosten verwendet wurde und deshalb die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sparkonzepts fraglich ist.

Jetzt können Betroffene etwas dagegen unternehmen. Im Zuge der Prüfung der Ansprüche stellten die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fest, dass die Sutor-Bank nach ihrer Einschätzung in öfter fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Die Anleger konnten nicht klar erkennen, ob sie ein Widerrufsrecht haben und wann die Widerrufsfrist beginnt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das verletzt die Rechte der Anleger und das ist rechtswidrig.“  

Wenn die Anleger nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurden, können Sie die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, praktisch unbegrenzt, zumindest aber noch viele Jahre nach der Vertragsunterzeichnung widerrufen. Und der Widerruf führt zu einem Rückabwicklungsanspruch. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Der Anleger erhält alle bis jetzt auf die Verträge gezahlten Gelder zurück und muss zudem zukünftig nichts mehr zahlen.“ 

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten allen Betroffenen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, und den Fall individuell einschätzen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


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Anlegerfreundliche Rechtsprechung bei Swap-Geschäften: Banken haften für ihre Berater.


Dass fehlerhafte Beratung bei Swap-Geschäften zivilrechtliche Folgen haben kann, ist bekannt. Nun ermittelt aber erstmals die Staatsanwaltschaft in Köln gegen zwei Sparkassenmitarbeiter, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V. (BSZ® e. V.) mit. Die beiden Männer müssen sich womöglich bald wegen Betrugs vor Gericht verantworten.


Erstmals sind die umstrittenen Zinswettgeschäfte ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Ein Manager aus dem Rheinischen hatte ab 2006 Immobilien für mehrere Millionen Euro gekauft. Diese Immobilien wurden zum größten Teil über Kredite finanziert. Um die Zinslast zu senken, habe ihm ein Sparkassenberater zu einem Cross-Currency-Swap-Geschäft geraten. Die Kreditsumme wurde in Schweizer Franken umgetauscht, um die Zinsen für den Kreditnehmer zu senken. Als die Währung der Eidgenossen im Jahr 2007 dann aber um 50 % gegenüber dem Euro zulegte, wuchsen auch die Schulden des Mannes in gleichem Maße. Aus 6 Millionen Euro Belastung seien so 9 Millionen Euro Schulden entstanden. Der Manager erstattete Anzeige wegen Betruges, Untreue und Nötigung. Die betroffene Sparkasse bestreitet die Vorwürfe.

Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 die Deutsche Bank wegen ähnlicher Produkte zu Schadensersatz in Höhe von mehr als einer halben Million Euro verurteilt hat, scheint die Justiz die Konsequenzen dieses Urteils auch bei kleineren Geldinstituten umzusetzen. "Banken müssen ihre Kunden bei Swap-Geschäften wirklich umfassend über die komplexe Struktur aufklären", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. "Dem Kunden muss erklärt werden, dass sein eigenes Risiko hoch ist, das der Bank aber meist sehr gering. Die Institute sichern sich am Finanzmarkt ab, die Kunden der Swap-Geschäfte bleiben aber schutzlos".

Die äußerst komfortable Rechtslage in Sachen Swap-Geschäfte mache immer mehr Anlegern Mut, so Roosen weiter, sich zu wehren. "Auch wenn Swap-Geschäfte sehr komplex und undurchsichtig sind", so BSZ® e. V. Vorstand Roosen, "sollten Anleger im Zweifel ihre Unterlagen von auf Kapitalrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen". Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln zeigen zudem recht deutlich, dass mangelhafte Beratung oder das Verschweigen von Risiken eine strafrechtliche Relevanz besitzen können. So hatte schon das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az. 9 U 129/10) ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Vorstände einer Bank festgestellt, weil das Institut die Kunden nicht über Provisionen, die die Bank erhalte, aufklärten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


Bildquelle: © berwis / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Donnerstag, Mai 17, 2012

Solar Millennium: Bericht eines Anlegers der an der Gläubergerversammlung vom 15.05.2012 teilnehmen wollte.


Den BSZ e.V. erreichte   nachstehender Bericht mit der Bitte um Veröffentlichung. Dieser Bitte kommen wir gerne nach und geben an dieser Stelle den original Text  unkommentiert wieder:


„Am 15. Mai bin ich von München nach Erlangen zur Gläubigerversammlung gefahren, nachdem ich mich fristgerecht zum 11. Mai bei der Kanzlei Schultze und Braun angemeldet hatte und mit dem Anmeldeformular auch gleich den Sperrvermerk meiner Bank mitgeschickt hatte. Bei der Zugangskontrolle erklärte man mir, dass dieser Sperrvermerk nicht vorliege und ich deshalb nicht an der Versammlung teilnehmen könne. Da blieb mir erst mal der Mund offen stehen.

Schnell erkannte ich, dass zahlreiche andere Gläubiger ebenfalls abgewiesen wurden. Sie konnten den Sperrvermerk nicht vorweisen, da sie nichts davon gewusst hatten. Tatsächlich stand davon nichts auf dem Schreiben der Anwaltskanzlei vom 29.2.2012. Es ist dort lediglich angegeben, dass man dieses Schreiben und einen Personalausweis mitbringen müsse. Die Sache mit dem Sperrvermerk war nur im Internet zu finden. Zahlreiche Gläubiger, vor allem alte Leute, haben kein Internet, und man kann dies auch nicht voraussetzen. Auf dem Schreiben der Kanzlei ist angegeben, dass man die Möglichkeit hätte, sich unter einem Code über den weiteren Verlauf zu informieren. Wohl gemerkt - die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung.

Offensichtlich wurden sämtliche Anleger nicht ausreichend über diese nachgeschobene Pflicht des Sperrvermerks informiert. Nur durch Zufall fand man darüber etwas im Internet.

Offensichtlich war der Kanzlei Schutze und Braun ihr Versäumnis auch bewusst, sonst hätten sie nicht an allen Ecken des Eingangsbereichs ihre Faxnummer ausgehängt, damit die Besucher noch schnell per Telefon ein Fax mit der Sperrvermerksbestätigung anfordern können. Wer kein Handy hatte (so wie ich) ging aber leer aus, denn die Mitarbeiter der Kanzlei waren nicht bereit, ihr Telefon zur Verfügung zu stellen, und in der gesamten Halle gibt es kein einziges öffentliches Telefon. Ich bin dann auf den Vorplatz, um dort eine Telefonzelle zu siuchen. Bei der Rückkehr wollte man dann nicht mal mehr in die Halle lassen! Man wurde wirklich wie ein Aussätziger behandelt. An dieser Stelle musste ich mich mit einem kleinen Eklat helfen und zwang einen höhnisch grinsenden Aufseher zu einem Wortwechsel, bei dem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass er neben seinen Anweiungen auch einen gesunden Menschenverstand hätte. Als ich die Unterstützung mehrerer erboster und protestierender Besucher fand, ließen sich die arroganten Sicherheitskräfte wenigstens zu einer sporadischen Erklärung herab.

Sehr geehrter Herr Roosen, bitte prangern Sie dieses Versäumnis der Informationspflicht der Kanzlei Schultze und Braun und die Sturheit des Personals in ihrer Interet-Site öffentlich an! Viele Besucher, die zum Teil von weit her angereist waren, waren gezwungen, wutentbrannt wieder abzuziehen. Dabei hatten sie alle Voraussetzungen erfüllt, die man ihnen mitgeteilt hatte. Auf das Anschreiben der Kanzlei muss man sich schließlich verlassen können.

Anzuprangern ist auch die unnachgiebige Haltung der Sicherheitskräfte und der Kanzlei-Mitarbeiter an der Rezeption. Da hätte man besser gleich Automaten aufgestellt, über deren Vernageltheit muss man sich weniger ärgern als über eine derartig entwürdigende Behandung durch andere Menschen. Bitte erinnern Sie daran, sehr geehrter Herr Roosen, dass es UNSERE Veranstaltung war, bei der die Kanzlei eine von uns bezahlte Dienstleistung auszuführen hatte, und nicht DEREN Veranstaltung, bei der wir bestenfalls unter strengsten Auflagen toleriert waren. Das ist eine ungeheuere Frechheit, die wir uns nicht bieten lassen müssen.

Ich selber habe der Kanzlei SB einen Protestbrief geschrieben und eine Schahdensersatzklage angekündigt. Auch andere abegewiesene Besucher haben das vor, wie ich aus Gesprächen mit ihnen vor verschlossenen und streng bewachten Tür erfahren habe. Es sind fürwahr keine Einzelfälle, die hier wieder mal die Dummen waren und leer ausgingen.

Als Schutzgemeinschaft haben Sie, sehr geehrter Herr Roosen, hier eine lohnenswerte Aufgabe, für deren Erfüllung wir Ihnen dankbar wären.“

Bildquelle: © Melanie Vollmert / PIXELIO    www.pixelio.de 


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Mittwoch, Mai 16, 2012

Solar Millennium: Gläubigerversammlung vom 15. Mai 2012 in Erlangen


Wir berichten von der Gläubigerversammlung am 15. Mai 2012 an der auch Vertrauensanwälte des BSZ im Auftrag von Gläubigern teilgenommen haben.


Die Versammlung begann mit einer Verspätung von etwa eineinhalb Stunden. Dies war dem großen Andrang geschuldet, denn es erschienenen etwas über 1700 Personen. Der Veranstalter hatte in jeder Hinsicht Vorsorge getroffen. Ein privater Sicherheitsdienst durchsuchte am Eingang alle Teilnehmer und zusätzlich waren zahlreiche Polizeibeamte vor Ort und in der Versammlung anwesend. 

Die Versammlung wurde geleitet von einem Rechtspfleger des Insolvenzgerichts Fürth. Dieser erläuterte zunächst die Tagesordnung. Zunächst sollte der Insolvenzverwalter seinen Bericht ablegen. Anschließend sollte eine Abstimmung der Gläubiger darüber stattfinden, ob das neue Schuldverschreibungsgesetz aus 2009 oder das bisher geltende Schuldverschreibungsgesetz gelten sollte. Danach war eine Abstimmung vorgesehen, ob ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihen 4-8 bestellt werden soll. Anschließend wurde über die Person des gemeinsamen Vertreters abgestimmt. 

Da für die Abstimmung über die Geltung des alten oder des neuen Schuldverschreibungsgesetzes, eine qualifizierte Mehrheit erforderlich war, kam es zu dieser Abstimmung schon gar nicht, denn für die erforderlichen Mehrheiten war nicht die erforderliche Mindestzahl von stimmberechtigten Gläubigern anwesend. Deshalb bleibt das alte Schulverschreibungsgesetz anwendbar. Dies hat für die Gläubiger zur Folge, dass neben dem gemeinsamen Vertreter auch der einzelne Gläubiger seine Rechte gesondert geltend machen kann. Diese Folge bewertet der BSZ als positiv.

Bei der Wahl des gemeinsamen Vertreters ging es hoch her, da sich die beiden Kandidaten teils etwas persönlich angriffen. Es standen zwei Kandidaten zur Auswahl, Herr Rechtsanwalt Nieding aus Frankfurt und Herr Rechtsanwalt Wagner aus München. Herr Rechtsanwalt Nieding wurde zum gemeinsamen Vertreter bezüglich der Anleihen 4-7 gewählt. Bezüglich der Anleihe Nummer 8 wurde Rechtsanwalt Wagner zum gemeinsamen Vertreter gewählt. Auffallend war, dass nach der Vorstellung der beiden Kandidaten mehrere Anwesende anhand von mitgebrachten Zeitungsartikeln die Seriosität des Kandidaten Dr. Wagner anzuzweifeln versuchten.

Trotz der mehrfachen und ausdrücklichen Aufforderung des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts an die beiden Kandidaten, das Anwaltshonorar für die Vertretung der Gläubiger zu beziffern, wichen beide Kandidaten dahingehend aus, dass sie eine in "günstige Pauschale" beziehungsweise eine Bezahlung auf Stundenbasis vorschlugen. Auch auf Nachfrage konnte oder wollte keiner der Kandidaten eine abschließende Summe benennen da man den Arbeitsaufwand nicht abschätzen könne.

Die für alle betroffenen Gläubiger entscheidende Information des Insolvenzverwalters ist, dass insgesamt  ungesicherte Passiva von etwa 468.000.000 Euro bestehen. Die freie Masse beträgt voraussichtlich Euro 25.391.445,--. Die positive Überraschung ist nun, dass nach der festen Überzeugung des Insolvenzverwalters und in Abhängigkeit von den Erfolgen bei den Verkaufsbemühungen bezüglich verschiedener Beteiligungen der Solar Millennium AG, eine Quote für die Gläubiger erreicht werden könne. Diese schätzt der Insolvenzverwalter auf etwa 5-10 % der Einlagesummen. Die Realisierung dieser Quote kann jedoch viele Jahre, bis zu fünf Jahren, dauern.

Neben dieser positiven Nachricht bleibt für die Gläubiger als entscheidende Botschaft dieses Tages, dass der gemeinsame Vertreter alle Gläubiger nicht die jeweiligen Einzelinteressen von geschädigten Gläubigern, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von zum Schadenersatz verpflichteten Beratern oder sonstigen Dritten, vertritt. Der am 15. Mai gewählte Vertreter trifft vielmehr nur die Aufgabe, die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu bündeln und zu vertreten. Der Insolvenzverwalter wies selbst ausdrücklich darauf hin, dass eventuelle Ansprüche einzelner, die nicht das Insolvenzverfahren betreffen, individuell und gegebenenfalls anwaltlich verfolgt werden müssten.

Für den Monat Juni stellte der Insolvenzverwalter einen ausführlichen Bericht in Aussicht. Dieser würde dann zum Download zur Verfügung gestellt.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.


Bildquelle: © Thorsten Freyer / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.