Freitag, Mai 18, 2012

Anlegerfreundliche Rechtsprechung bei Swap-Geschäften: Banken haften für ihre Berater.


Dass fehlerhafte Beratung bei Swap-Geschäften zivilrechtliche Folgen haben kann, ist bekannt. Nun ermittelt aber erstmals die Staatsanwaltschaft in Köln gegen zwei Sparkassenmitarbeiter, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V. (BSZ® e. V.) mit. Die beiden Männer müssen sich womöglich bald wegen Betrugs vor Gericht verantworten.


Erstmals sind die umstrittenen Zinswettgeschäfte ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Ein Manager aus dem Rheinischen hatte ab 2006 Immobilien für mehrere Millionen Euro gekauft. Diese Immobilien wurden zum größten Teil über Kredite finanziert. Um die Zinslast zu senken, habe ihm ein Sparkassenberater zu einem Cross-Currency-Swap-Geschäft geraten. Die Kreditsumme wurde in Schweizer Franken umgetauscht, um die Zinsen für den Kreditnehmer zu senken. Als die Währung der Eidgenossen im Jahr 2007 dann aber um 50 % gegenüber dem Euro zulegte, wuchsen auch die Schulden des Mannes in gleichem Maße. Aus 6 Millionen Euro Belastung seien so 9 Millionen Euro Schulden entstanden. Der Manager erstattete Anzeige wegen Betruges, Untreue und Nötigung. Die betroffene Sparkasse bestreitet die Vorwürfe.

Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 die Deutsche Bank wegen ähnlicher Produkte zu Schadensersatz in Höhe von mehr als einer halben Million Euro verurteilt hat, scheint die Justiz die Konsequenzen dieses Urteils auch bei kleineren Geldinstituten umzusetzen. "Banken müssen ihre Kunden bei Swap-Geschäften wirklich umfassend über die komplexe Struktur aufklären", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. "Dem Kunden muss erklärt werden, dass sein eigenes Risiko hoch ist, das der Bank aber meist sehr gering. Die Institute sichern sich am Finanzmarkt ab, die Kunden der Swap-Geschäfte bleiben aber schutzlos".

Die äußerst komfortable Rechtslage in Sachen Swap-Geschäfte mache immer mehr Anlegern Mut, so Roosen weiter, sich zu wehren. "Auch wenn Swap-Geschäfte sehr komplex und undurchsichtig sind", so BSZ® e. V. Vorstand Roosen, "sollten Anleger im Zweifel ihre Unterlagen von auf Kapitalrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen". Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln zeigen zudem recht deutlich, dass mangelhafte Beratung oder das Verschweigen von Risiken eine strafrechtliche Relevanz besitzen können. So hatte schon das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az. 9 U 129/10) ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Vorstände einer Bank festgestellt, weil das Institut die Kunden nicht über Provisionen, die die Bank erhalte, aufklärten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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