In einem kürzlich ergangenen Urteil (16 U 126/11) legt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine verbraucherfreundliche Linie im Hinblick auf Zinsswaps bzw. Swapverträgen fest und hat dem dort von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.
Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kunde hatte auf den Rat der HVB (jetzt
UniCredit Bank AG) hin seine Baufinanzierung mithilfe eines so genannten
Doppelswaps realisiert. Ursprünglich hatte er ein Festzinsdarlehen mit längerer
Laufzeit aufgenommen. Nachdem die Zinsen gesunken waren, wurde ihm von der Bank
in Aussicht gestellt, von dem günstigen Zinsniveau sowohl für die laufende
Finanzierung zu profitieren als auch das niedrige Zinsniveau für einen
Anschlusszeitraum festzuschreiben. Dieses Ziel sollte, so der Bankberater der
HVB, über eine Doppelswapkonstruktion erreicht werden. Aus den Verträgen
entstanden dem Kunden dann bei fallenden Zinssätzen jedoch immer größere
Verluste, deren Ausgleich er schließlich verweigerte.
Das OLG Frankfurt am Main wies – wie schon
zuvor das Landgericht – die Klage der Bank auf Zahlung ab, da der Kunde mit
seiner Schadensersatzforderung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Bank
aufrechnen könne. Denn auch nach Ansicht des OLG lagen gleich mehrfache
Beratungsfehler vor, die die Bank gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz
verpflichteten und die insoweit auch nicht verjährt seien.
So stand dem Bankkunden nach Auffassung des
Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu.
Diese bis zum Jahre 2007 geltende Vorschrift knüpfte an eine Verletzung der
Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Hiernach waren Verbraucher vor dem
Vertragsabschluss und danach alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften
– also auch über Swapgeschäfte – schriftlich zu informieren. Die Bank hatte
ihren Kunden hier zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss
informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre
später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von
einer Schadenersatzpflicht ausging, auch wenn es diese Frage wegen weiterer
Pflichtverletzungen im Ergebnis offen lassen konnte.
Zudem sah das OLG den zwischen den Parteien
geschlossenen Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht als verletzt an. Der
Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit Zinsinstrumenten und
bezeichnete sich als sicherheitsorientierten Anleger. Es erschien dem Gericht
deshalb schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem
solchen Kunden Finanztermingeschäfte eingehen dürfe. Außerdem hätte die Bank
den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ferner, so das OLG, müsse die
Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden.
Hier war nach Ansicht des Gerichts jedoch ein klarer Interessenkonflikt
gegeben. Denn als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde
mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust
des anderen. Die Bank habe hier eine Anlage empfohlen, von der sie im eigenen
wirtschaftlichen Interesse gehofft habe, dass sie fehlschlage. Auch dass die
Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft
abschließe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Bank hätte daher den
Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren müssen. Allein weil der
hierauf gerichtete Anspruch des Kunden nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a
WpHG a.F. verjährt war, kam es im konkreten Fall hierauf nicht mehr an.
Ferner sei nach Ansicht des Gerichts ein
weiterer Pflichtverstoß der Bank darin zu sehen, dass sie ihren Kunden
anlässlich des Neuabschlusses des auslaufenden Darlehens im Jahre 2006 nicht
richtig beraten habe. So habe die Bank es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit
hinzuweisen, nun einen variabel verzinslichen Anschlusskredit abzuschließen, um
Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen
Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann im Vertrauen auf die Bank tatsächlich
einen solchen Kredit mit fester Verzinsung ab, der ihm bei fallenden Zinsen
dann wachsende Verluste bescherte. Nach Auffassung des OLG war der Bankkunde
deshalb berechtigt, den ihm so entstandenen Zinsschaden ungeachtet einer
etwaigen Verjährung zumindest nach § 215 BGB gegenüber dem Zahlungsanspruch zur
Aufrechnung zu stellen.
Das Urteil des OLG, mit dem die Beratungs-
und Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden deutlich gemacht
werden, hat nach unserer Erfahrung große praktische Bedeutung, weil in der
Vergangenheit zahlreiche Banken ihren Kunden dazu geraten hatten, am
vermeintlich niedrigen Zinsniveau zu partizipieren und auch simple
Baufinanzierungen wie auch sonstige Finanzierungen auf der Basis komplizierter
Swapkonstruktionen darzustellen, die das Risiko erheblicher Verluste bargen.
Sollten betroffene Anleger annehmen, im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch
beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine
erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung
von Schadenersatz gerne zur Verfügung.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag
vom 21. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen
Einschätzung führen.
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