Geld zurück: Die Hamburger Sutor-Bank hat bei den Investmentsparverträgen wiederholt falsch belehrt. Betroffene Anleger können alles zurückverlangen.
Mehrere Kunden der Hamburger Bank Max Heinrich Sutor oHG
fühlen sich betrogen. Die Anleger hatten Investmentsparverträge gekauft und
berichteten, dass sie nicht darüber informiert wurden, dass ein ganz
erheblicher Teil der Vertragsraten für die Vertriebskosten verwendet wurde und
deshalb die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sparkonzepts fraglich ist.
Jetzt können Betroffene etwas dagegen unternehmen. Im Zuge
der Prüfung der Ansprüche stellten die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht
spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fest,
dass die Sutor-Bank nach ihrer Einschätzung in öfter fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Die Anleger konnten nicht klar erkennen, ob
sie ein Widerrufsrecht haben und wann die Widerrufsfrist beginnt. BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das verletzt die Rechte der Anleger und das
ist rechtswidrig.“
Wenn die Anleger nicht richtig über das Widerrufsrecht
belehrt wurden, können Sie die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss
geführt hat, praktisch unbegrenzt, zumindest aber noch viele Jahre nach der
Vertragsunterzeichnung widerrufen. Und der Widerruf führt zu einem
Rückabwicklungsanspruch. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Der Anleger erhält
alle bis jetzt auf die Verträge gezahlten Gelder zurück und muss zudem
zukünftig nichts mehr zahlen.“
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten allen Betroffenen, sich
an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu
wenden, und den Fall individuell einschätzen zu lassen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Mai 2012
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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