Dienstag, April 24, 2012

Lloyd-Flottenfonds: Weitere fünf Schiffsbeteiligungen mit großen Problemen.




Ausschüttungskonten teils mehr als 25 Prozentpunkte unter Plan

Nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht haben weitere fünf Schiffsbeteiligungen zunehmend finanzielle Probleme. Betroffen sind die Flottenfonds IV, V, VII, VIII sowie X des Emissionshauses Lloyd Fonds AG.



„Schiffsinvestoren sollten sich auf das Schlimmste gefasst machen. Falls sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen, drohen auch bei fünf Flottenfonds des Emissionshauses Lloyd Fonds AG erhebliche Vermögenseinbußen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Die aktuellen Probleme der weit mehr als hundert Schiffsbeteiligungen haben weit gehend identische Ursachen.



„Die Charterraten der Schiffe reichen nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern“, erläutert Fachanwalt Ahrens. Eine Belastung sei auch der schwache Euro, weil die Schiffsbeteiligungen oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken, bisweilen auch dem japanischen Yen, (teil)finanziert wurden. Zudem „machen die finanzierenden Banken Druck, um ihre eigenen Bilanzen aufzuhübschen. Folge sind in der Regel erzwungene Sanierungskonzepte zulasten der Investoren“, fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu. Die Details zu den fünf Llyod-Flottenfonds.



Lloyd-Flottenfonds IV. Dieser wurde im Jahr 2004 emittiert, in 2005 platziert. Das Fondsvolumen beträgt knapp 106 Millionen US-Dollar, davon rund 42 Millionen US-Dollar Eigenkapital. Das Ausschüttungskonto bezogen auf das Kommanditkapital hat derzeit einen Stand von -20 Prozentpunkten. Konkret bedeutet dies: Investoren haben bislang statt der prospektierten Ausschüttung von 41 Prozent des Kommanditkapitals lediglich 21 Prozent erhalten.



Lloyd-Flottenfonds V. Diese Schiffsbeteiligung wurde im Jahr 2004 emittiert, im Jahr 2005 platziert. Investoren brachten knapp 46 Millionen Eigenkapital ein, bei rund 110 Millionen Fondsvolumen. Derzeit weist das Ausschüttungskonto eine Differenz von -26,52 Prozentpunkten auf. Statt der im Verkaufsprospekt angekündigten Ausschüttung von 40 Prozent, bezogen auf das Kommanditkapital, haben Anleger bislang nur knapp 14 Prozent erhalten.



Lloyd-Flottenfonds VII. Bei dieser Schiffsbeteiligung weist das Ausschüttungskonto derzeit eine Differenz von -23 Prozentpunkten auf. Statt der prospektierten Ausschüttung von 32 Prozent des Kommanditkapitals haben Anleger bislang nur neun Prozent erhalten. Das Fondsvolumen beträgt rund 76,5 Millionen Euro, das Eigenkapital knapp 29 Millionen Euro.



Lloyd-Flottenfonds VIII. Bei dieser Schiffsbeteiligung haben Investoren knapp 73 Millionen Euro Eigenkapital aufgebracht. Das Fondsvolumen beträgt rund 180 Millionen Euro. Auch hier weist das Ausschüttungskonto mit -24 Prozentpunkten eine erhebliche Abweichung von den Angaben im Verkaufsprospekt aus. Statt 32 Prozent, bezogen auf das Kommanditkapital, haben Anleger bis dato lediglich acht Prozent Ausschüttung erhalten.



Lloyd-Flottenfonds X. Mit einem Gesamtkapital von rund 125 Millionen Euro zählt auch dieser Fonds zu den großvolumigen Schiffsbeteiligungen. Knapp 54 Millionen Euro haben Investoren als Eigenkapital eingebracht. Derzeit weist das Ausschüttungskonto eine Differenz von -13 Prozentpunkten zum im Verkaufsprospekt genannten Sollwert auf. Statt einer Ausschüttung von 24,5 Prozent des Kommanditkapitals haben Investoren bislang nur 11,5 Prozent erhalten.



„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den fünf Lloyd-Flottenfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd-Flottenfonds /" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: Bericht über die Gesellschafterversammlungen am 21./22.04.2012 in Essenbach




Anlegergelder in Weißrussland?

Am 21./22.04.2012 fanden nunmehr unter Beteiligung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner die lange erwarteten Gesellschafterversammlungen zu den Fonds Debi Select Classic GbR, Debi Select flex GbR und Debi Select Classic fonds 2 GmbH & Co. KG statt.



Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, Partner der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Michael Hofer für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an den Versammlungen in Esslingen bei Landshut teil.



Der von Seiten der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm noch immer nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können.



Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.



Herr Rechtsanwalt Klumpe erklärte sodann weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Zwischenzeitlich seien - so Herr Rechtsanwalt Klumpe weiter- mehr als 100 Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Anleger der diversen Debi Select Fonds beauftragt worden.



Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht vollständig bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen. Offenbar seien aus den Anlegergeldern diverse Biogaskraftanlagen in Weissrussland finanziert worden.



Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, bzw. entsprechend werthaltige Sicherungsrechte für die Fonds vereinbart wurden, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertig gestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.



Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer der Debi Select, Herr Josef Geltinger im Rahmen der Veranstaltung am Nachmittag des 21.04.2012 wörtlich:



"Die Erlöse aus den Kraftwerken stehen zu 100% den Debi Select Fonds zu."



Allerdings, so Herr Gelinger weiter, würden die Erlöse derzeit in die Fertigstellung weiterer Kraftwerke reinvestiert.



Entsprechende Verträge, aus denen sich nachvollziehen lässt, dass die Erträge aus den Kraftwerken tatsächlich den Debi Select Fonds zustehen, wurden den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern bisher jedoch nicht vorgelegt.



"Wir werden die Abschrift der Verträge, wonach die Erlöse aus den Kraftwerken den Debi Select Fonds zustehen soll, unverzüglich bei den anwaltlichen Vertretern der Debi Select Fonds anfordern und davon die Ausrichtung unseres weiteren Vorgehens abhängig machen", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser Debi Select Fonds vertritt.



Nach den Ausführungen des Herrn Geltinger handelt es sich bei den oben genannten Kraftwerken und die einzigen nennenswerte Vermögenswerte (Assets) der Debi Select Fonds.



Auf Nachfrage aus Kreisen der Anleger, warum nunmehr offenbar in Kraftwerke und nicht in Factoring investiert worden sei, erklärte Herr Geltinger, dass nicht in Kraftwerke investiert worden sei, sondern die Finanzierung dieser Kraftwerke "gefactored" wurde. Weitere Ausführungen wurden hierzu nicht gemacht.



Es wurde sodann über mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen Verantwortliche der Debi Select Fonds diskutiert, die sich daraus ergeben könnten, dass die Gelder nunmehr in Weißrussland investiert wurden.



An mehreren Stellen der Veranstaltung musste der Geschäftsführer der Fonds einräumen, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen.



Insbesondere die Finanzierungskette der Anlegergelder vom Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds bis zur Finanzierung der Kraftwerke in Weißrussland sei bis heute nicht vollständig nachvollziehbar. Die fehlenden Informationen führten teilweise zu großem Unmut unter den Anlegern.



Auch war die Bilanz für das Geschäftsjahr 2010 bis zum Ende der Gesellschafterversammlungen nicht fertig gestellt. Den Anlegern wurde lediglich ein Kurzbericht überreicht.



Sodann wurde von Herrn Rechtsanwalt Klumpe und Herrn Josef Geltinger gemeinsam für einen Sanierungsversuch der Fonds geworben.



Es solle versucht werden, die Erlöse aus den Kraftwerken in Weißrussland zu sichern und endgültig den Fonds zuzuführen. Die Anleger könnten sodann entscheiden, ob die weiteren im Bau befindlichen Kraftwerke fertig gestellt, oder die bereits erstellten Kraftwerke verkauft werden sollen. Als Alternative wurde den Anlegern die Liquidation der Fonds in Aussicht gestellt.



"Solange die Anleger nicht vollständig darüber informiert sind, wie es sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke in Weißrussland verhält, ist aus unserer Sicht den Anlegern eine Abstimmung über den weiteren Fortgang der Fondsgesellschaften nicht möglich," erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.



Hinzu kommt, dass sich die Anleger der Debi Select Fonds nicht an Kraftwerken in Weißrussland, sondern am Erwerb von Forderungen beteiligen wollten, die durch Wertpapiere und/oder Lebensversicherungen abgesichert sein sollten.



Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. "Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.



Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.



Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.



Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen "Inter Consult Factoring" zu veräußern.



Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.



Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteiligt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.



"Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.



Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.



Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.



Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.



Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.



Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.



Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.



Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.



Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi-Select" anzuschließen.

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Montag, April 23, 2012

Was muss ich tun, damit meine spanischen Kunden ihre Rechnungen begleichen?




Diese Frage stellen sich immer mehr deutsche Unternehmer. Sie schauen außerdem auf die äußerst negativen Nachrichten, die aus Spanien täglich in der Presse erscheinen und ihre Hoffnung, diese Rechnungen endlich bezahlt zu bekommen, sinkt weiter.



Jeder kennt die leeren Versprechungen. So heißt es immer seitens der Kunden, dass man zahlen wird und sich nur etwas gedulden müsse, da die Situation zurzeit nicht die Beste sei. Doch es ändert sich nichts und die Rechnungen bleiben Monate unbezahlt. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Spanien-Inkasso initiiert.



Zunächst muss ein Anwalt eingeschaltet werden rät der BSZ e.V. Das steigert den Druck auf den Schuldner gewaltig. Das zeigt ihm auch, dass Sie nicht mehr gewillt sind, untätig zuzuschauen, wie Sie und Ihr Unternehmen um Ihr Geld gebracht werden. Durch die Einschaltung eines Anwaltes machen Sie dem Schuldner auch deutlich, dass er erforderlichenfalls mit einer Zahlungsklage rechnen muss.



Zuerst aber sollte der Anwalt eine außergerichtliche Einigung suchen. Der direkte Kontakt zum Schuldner sollte von diesem Zeitpunkt an nur über Ihren Anwalt laufen, denn sonst besteht die Gefahr, dass seine Maßnahmen, manchmal auch seine Drohungen nicht ernst genommen werden, wodurch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung deutlich sinkt. Der Anwalt muss aber auch dafür Sorge tragen, dass Ihre Forderung nicht verjährt. In Spanien gelten, was die Verjährung und vor allem auch die Verjährungsunterbrechung angeht, andere Regeln als in Deutschland, welche deutschen Anwälten oft nicht bekannt sind. Auf diese Weise können Fehler entstehen, die dann dazu führen, dass Sie Ihre Forderung nicht durchsetzen können. Daher ist es immer ratsam, sich direkt an einen spanischen Rechtsanwalt zu wenden.



Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, wird Sie Ihr Anwalt über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären, ihre berechtigte Forderung durchzusetzen. Oft ist zu empfehlen zunächst das Mahnverfahren einzuleiten. Je nach Reaktion des Schuldners, kann es dazu kommen, dass man einen vollstreckbaren Titel erhält, oder, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. In Spanien fallen für die erste Instanz in der Regel keine Gerichtsgebühren an. Das Gerichtsverfahren wird vor dem gleichen Gericht geführt, bei welchem auch das Mahnverfahren betrieben wurde. Um dieses Verfahren führen zu können, gibt es in Spanien den sogenannte „Procurador“, eine Art Gerichtsagent, der in Ihren Namen unter Leitung Ihres Anwaltes vor Gericht agiert, mit dessen Kosten Sie aber rechnen müssen. So ein Prozess kann zwischen drei und sechs Monaten dauern, kann sich aber auch wegen Überlastung der spanischen Gerichte länger hinziehen. Bitte bedenken Sie auch, dass es in Spanien notwendig ist, die Unterlagen im Original einzureichen. Die Rechnungen sollten daher keine Kopien, sondern „Duplikate“ sein. Hierzu muss man bspw. die Rechnung nochmals drucken und einen Stempel mit der Aufschrift „Duplikat“ oder „Kopie“ anbringen. Es gibt auch Fälle, in denen sich ein Gerichtsverfahren nicht lohnt. Diesbezüglich wird Sie aber Ihr Anwalt beraten und Ihnen auch die kostenauslösenden Maßnahmen mitteilen.



Sehr oft wird seitens des Schuldners, sobald das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, eine außergerichtliche Einigung gesucht. Damit will er sich die Kosten für den Anwalt und „Procurador“ ersparen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es der Schuldner darauf ankommen lassen, ob Sie als Gläubiger tatsächlich den gerichtlichen Weg einschlagen oder die offene Forderung aufgeben. Nun liegt es an Ihnen, ob Sie gewillt sind, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ihr Anwalt wird Sie natürlich hierzu beraten, aber Sie müssen sich trotz allem im Klaren sein, dass es manchmal lohnenswerter ist, sich zu einigen und ggf. den niedrigeren Betrags als geschuldet zu akzeptieren, als das Gerichtsverfahren weiterzuverfolgen, was natürlich weitere Kosten mit sich bringt.



Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Kontaktieren Sie einen spanischen Anwalt bevor Sie Geschäfte mit Spanien unternehmen. Er wird Ihnen helfen können, die „Zahlungsreputation“ Ihrer Kunden zu erkunden und auch diverse Tipps, was die Zahlungsform angeht, geben. Sie können sich Ihre Zahlungen sichern lassen oder zumindest seitens Ihrer Kunde Zahlungsunterlagen annehmen, die es Ihnen ermöglichen würden, direkt einen Wechselverfahren einzuleiten, was der schnellste Weg zu Ihrem Geld, bzw. zu der Vollstreckung ist, denn Sie benötigen kein Mahn- oder Streitverfahren um an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu kommen.



Aus unseren langjährigen Erfahrungen als Verein, der die finanziellen Interessen der Mitglieder vertritt wissen wir, dass viele damit zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Dies liegt teilweise daran, dass man sich nur ungern mit unangenehmen Themen beschäftigt oder aber daran, dass viele befürchten für die Durchsetzung einer unsicheren Forderung auch noch weiteres Geld einzusetzen. Unsicherheit besteht oft auch bei der Auswahl des richtigen Anwalts. Diese Situation nimmt der BSZ e.V. zum Anlass, um Ihnen seine Unterstützung anzubieten:



Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu einem versierten, hervorragend deutsch sprechenden, spanischen Anwalt Er wird Ihnen – bevor Sie ihm vielleicht ein Mandat erteilen – eine erste Einschätzung Ihres Falles vermitteln. Die Mitglieder einer BSZ Interessengemeinschaft können mit Recht eine umfassende Erstberatung sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der rechtlichen Auseinandersetzung mit spanischen Schuldnern erwarten.



Fazit des BSZ e.V.:

Kein Gläubiger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, seine Forderung durchzusetzen!



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Spanien Inkasso beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Antonio Torralba Villaverde
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Freitag, April 20, 2012

CFB Fonds Nr. 130: Anwälte schließen ersten Vergleich mit Commerzbank




Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE für Anleger des CFB Fonds Nr. 130 im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Klagen gegen die Commerzbank und die BW Bank erhoben hat, konnte sie nun einen ersten Erfolg vor dem Landgericht Ulm erzielen. Nach dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich hat sich die Commerzbank verpflichtet, die mit der Klage verfolgten Ansprüche nahezu vollständig zu erfüllen.



Fehlerhafte Anlageberatung



Das Landgericht Ulm hielt den für den Mandanten der Kanzlei geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass zumindest die Commerzbank haftet, weil sie dem Mandanten die ihr für die Vermittlung der Beteiligung versprochene Vergütung (Kick-Back) verschwiegen hat. Die Commerzbank war deshalb dem Mandanten wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet.



Im Rahmen des Vergleichs hat sich die Commerzbank bereit erklärt, die Beteiligung nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen gegen Rückzahlung der Einlage zurückzunehmen. Des Weiteren stellt die Commerzbank den Mandanten von weiteren Nachteilen frei, die ihm infolge der Schieflage des CFB Fonds Nr. 130 entstehen können. Hierzu zählt vor allem die Haftung gegenüber den Gläubigern des Fonds in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen.



Fazit



Das Ergebnis gibt einen ersten Fingerzeig in die richtige Richtung. Für alle Mandanten, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE das Vertrauen geschenkt haben, besteht nun die berechtigte Hoffnung, in den nächsten Monaten einen Schlussstrich unter ihren Fall ziehen zu können. Alle anderen Anleger des CFB Fonds Nr. 130 sollten jetzt aktiv werden, sofern denn ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 130 beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Allianz Flexi Immo geschlossen / Krise der offenen Fonds setzt sich fort.

Wie die Anleger des Allianz Global Investors (AGI) Fonds mitbekommen haben dürften, wurde der Dachfonds Allianz Flexi Immo aus Liquiditätsgründen geschlossen, so dass die Anleger derzeit keine Anteile mehr an den Fonds zurückgeben können. Zuvor wurde bereits der Premium Management Immobilienfonds (PMI) geschlossen, nachdem dort, so wie jetzt auch beim Allianz Flexi Immo, die Anleger dreistellige Millionenbeträge abgezogen hatten.

Zahlreiche Fonds, welche aus Liquiditätsmängeln geschlossen wurden, wurden nun abgewickelt. Anleger haben hierbei nicht selten bis zu 80% der Einlage an Verlusten hinnehmen müssen. In Einzelfällen auch mehr. Die Chancen auf eine Wiedereröffnung stehen für alle bereits geschlossenen offenen Immobilienfonds nicht gut. Folge wird sein, dass die Anleger nicht auf ihr Kapital zurückgreifen können und im Falle einer Liquidation sogar mit einem Totalverlust zu rechnen haben.

Das Argument der Anbieter derartiger Dachfonds ist einfach: Dachfonds investieren nur teilweise in offene Immobilienfonds, aber auch in Aktien börsennotierter Immobiliengesellschaften. Ziel ist hierbei die höhere Rendite. Das Risiko wird den Anlegern von den Beratern hierbei als geringer im Vergleich zu einem gewöhnlichen Immobilienfonds dargestellt. Dies ist jedoch ein Trugschluss, da die Risiken und auch das Modell der „Dachfonds“ höher sind, als dies den Anlegern mitgeteilt wird.

Sind nun Anleger von einer Schließung betroffen, so ist diesen anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Ein entscheidender Punkt ist, ob die Anleger von den jeweiligen Anlageberatern anleger- und anlagegerecht beraten wurden. Die Beratungsgespräche sind oft weder anleger- noch anlagegerecht und somit fehlerhaft. Zu den typischen Fehlern einer Anlageberatung gehört, dass die Anleger nicht ausreichend über die Risiken eines Dachfonds aufgeklärt wurden.

Anleger, welche auf Ihr eingesetztes Kapital zurückgreifen hätten können wollen, hätten auf die Möglichkeit einer Schließung hingewiesen werden müssen. Dies schon deshalb, Zumal seit der Krise der offenen Immobilienfonds aus der Vergangenheit bekannt war, dass offene Fonds, insbesondere Dachfonds, geschlossen werden können. Wurde ein Fondsanteil von einer Bank vermittelt, ist diese dazu verpflichtet, über erhaltene Provisionen aufzuklären.

Sollte eine Pflichtverletzung gegeben sein, bestünde zumindest die Möglichkeit, sich frühzeitig von der Beteiligung zu lösen und/oder Schadenersatz geltend zu machen. So konnten z.B. erst kürzlich Anleger des Fonds Morgan Stanley P2 Value Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen. Auch hierbei handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Donnerstag, April 19, 2012

MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16): Nach Insolvenzeröffnung besteht Handlungsbedarf.

Am 01.03.2012 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger, die den sicheren Verlust ihrer Einlagen sowie eventuelle Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verhindern möchten, besteht dringender Handlungsbedarf, da die Verjährung hiergegen gerichteter Ansprüche droht.

Fonds bereits 2010 saniert
Mit einem Volumen von rd. 35 Mio. EURO legte das Emissionshaus Lloyd Fonds AG im Jahr 2002 den Schiffsfonds LF 16 MS „Rosenheim“ (MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) auf. Etwa 15 Mio. EURO wurden von über 500 Kapitalanlegern bereitgestellt, während mit ca. 20 Mio. EURO der größere Teil des Fondsvolumens aus Schiffshypothekendarlehen stammte. Bereits 2010 haben die betroffenen Anleger im Rahmen eines ersten Sanierungskonzepts zur Rettung des in Schieflage geratenen Schiffsfonds einen Betrag von 2,1 Mio. EURO gezahlt.

Banken sind von Bord gegangen
Die Sanierung des Schiffsfonds führte entgegen den Erwartungen nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Fondsgesellschaft. Seit Dezember 2011 ist das Schiff beschäftigungslos, bereits im Januar 2012 zeichnete sich die drohende Zahlungsunfähigkeit ab. Da die finanzierenden Banken zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit waren und im Übrigen auch die Anleger nicht gewillt waren, weitere erhebliche Gelder in Millionenhöhe in die Fondsgesellschaft zu investieren, blieb der Geschäftsführung nur noch der Weg zum Insolvenzgericht, welches am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet hat.

Totalverlust und ggf. Rückzahlung von Ausschüttungen
Durch die nunmehr anstehende Verwertung des Schiffs werden aller Voraussicht nach nur die Verbindlichkeiten der finanzierenden Banken bedient. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust der in die Fondsgesellschaft investierten Gelder. Doch damit nicht genug: Sollte der Verwertungserlös nicht zur vollständigen Ablösung der Schiffshypothekendarlehen ausreichen, besteht für die betroffenen Anleger die Gefahr, auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Sanierung an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
Die betroffenen Anleger sind möglicherweise nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den Betroffenen dringend zu einer umgehenden Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, welches die Fondsbeteiligungen an der MS „Wehr Nienstedten“ vermittelt hat.

Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Beteiligungen gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, schulden den Ersatz des entstandenen Schadens. Zu den Beratungspflichten gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Hinweisen auf einschlägige Risiken insbesondere auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Schiffsfonds erhalten hat.

Die aus der Falschberatung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Im Fall der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist die Gefahr einer Verjährung besonders groß, da die Verjährung spätestens 10 Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft eintritt. Anleger, die dem Fonds beispielsweise am 01.06.2002 beigetreten sind, sollten spätestens zum 31.05.2012 verjährungshemmende Maßnahmen (Klage- oder Güteverfahren bzw. Ombudsmannverfahren) einleiten. Nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sind Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Schiffsfonds/ MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16):" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel

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Mittwoch, April 18, 2012

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG: Anleger erhält Schadensersatz

Das Landgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2011 einem von der auf den Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 16.000,00 Euro zugesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Der Kläger zeichnete im Jahre 2007 die Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK und beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von GBP 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co.KG.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision von mindestens 8,57%, einschließlich des Agios in Höhe von 5 %. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger der Darstellung im Emissionsprospekt entnehmen.

Wegen erlittener Verluste aus dem Immobilienfonds, setzte der Kläger, vertreten durch Brüllmann Rechtsanwälte, erfolgreich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ging das LG Wuppertal vom Vorliegen eines separat zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags aus. Das Gericht folgte der von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe wegen "Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung".

Seine Entscheidung stützte das Gericht auf die Pflicht der Beklagten den Kläger über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Entgegen des Vortrags der Beklagten, stellte das Gericht "eindeutig" fest, dass die geflossenen Provisionen keine "Innenprovisionen" sondern aufklärungsbedürftige "versteckte Rückvergütungen" darstellen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kundenberater im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt aufzuklären, dass ein Ausgabeaufschlag - ergänzt durch weitere Provisionen - der Beklagten zufließen würde. Ein Hinweis auf das Agio in Höhe von 5 % genüge hierfür nicht. Auch die Angaben im Fondsprospekt könnten keine ausreichende Aufklärung über den Erhalt der Provisionen darstellen.

Das Gericht ging davon aus, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Das anderslautende Vorbringen der Beklagten sei "eine reine Spekulation".

Wie bei den meisten Schadensersatzklagen wegen Falschberatung, musste das Gericht sich auch im vorliegenden Fall mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrags der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei diese Frist jedoch vorliegend nicht verstrichen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung müsse der Kläger nicht bereits beim Beratungsgespräch bzw. bei der Übergabe des Emissionsprospektes erkennen, dass er Vergütungszahlungen an die Beklagte entrichte.

Da das Gericht die Haftung der Beklagten wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zweifelsfrei feststellte, stieg das Gericht in die Prüfung weiterer Haftgründe nicht ein.

Das vorliegende Urteilt zeigt einmal mehr, dass in den meisten Fällen die Anlageberatung nicht richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig und damit fehlerhaft erfolgt ist und die Durchsetzung der hieraus folgender Schadensersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern muss.

Die 3. Zivilkammer des LG Wuppertal stützt die Bejahung der Schadensersatzansprüche in voller Höhe alleine auf die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung. Somit folgt auch LG Wuppertal der höchstrichterlichen Rechsprechung, nach der dieser Fehler alleine ausreicht, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

In den meisten von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Brüllmann analysierten Fällen, kommen weitere schadensersatzauslösende Beratungsfehler hinzu. So wurden die meisten Anleger, die eine Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK zeichneten, insbesondere regelmäßig nicht informiert über:

die Höhe der tatsächlichen Risiken
das Bestehen eines Totalverlustrisikos
die eingeschränkte Fungibilität, d.h. die Tatsache, dass die Beteiligung nicht vorzeitig veräußerbar ist.

Vielfach sind Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung drei Jahre, beginnt diese Frist jedoch in den meisten Fällen nicht bereits mit dem Erwerb des Immobilienfonds bzw. mit der Übergabe des Emissionsprospektes an zu laufen. Erforderlich ist die Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass die unterlassene Lektüre des Prospektes grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Unter diesen Vorzeichen ist geschädigten Anlegern dringend zu empfehlen, die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Wölbern-Fonds: Gericht bestätigt Stopp der Kreditvergabe an andere Fonds

Anleger können aufatmen. Der Richter hält an dem Verbot der Hollandfonds 67, 68 und 69 am Verbot der Durchführung des neuen Liquiditätsmanangement-Systems fest.

Das Landgericht Hamburg hat in den letzten Wochen bei mehreren Wölbern-Fonds die Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems vorläufig gestoppt und die Beteiligung der Fonds an der Wölbern Liquiditätspool GbR verboten. Dagegen sind die Geschäftsführungen einiger Fonds vorgegangen.

Heute wurden die Sachen verhandelt. Es ging um die Verfügungen bei den Fonds Fünfundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 65), Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland Gmbh & Co. KG (Holland Nr. 67), Achtundsechzigste IFH geschlossener Immobilenfonds für Holand GmbH & Co. KG (Holland Nr. 68) und die Neunundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 69). Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben die Verhandlungen beobachtet.

Rechtsanwalt Gröpper: "Das Gericht stellte klar, dass es die Beschlüsse über die Ein- und Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems für eine Satzungsänderung hält und deshalb mindestens 75% der Anleger für diese Beschlüsse stimmen müssen. Das war bei den Wölbern-Fonds Holland Nr. 67, Holland Nr. 68 und Holland Nr. 69 nicht der Fall. Das reichte dem Gericht; es wird an dem Verbot festhalten."

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in dem von Ihnen vertretenen Prozess gegen die Geschäftsführung des Fonds Holland Nr. 52 (Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) genau so argumentiert. Deshalb gehen die Rechtsanwälte, die auch die BSZ e.V. Schutzgemeinschaft für Wölbern-Invest-Holland-Fonds-Anleger mit betreuen, davon aus, dass die Entscheidung auch in der Sache Bestand haben wird.

Zudem führte der Richter aus, dass er in dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmensverantwortlichen der an dem System teilnehmenden Gesellschaften weitestgehend um dieselben Personen handelt, eine zusätzliche Gefährdung der Interessen der Anleger sieht. Es sei unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der handelnden Personen effektiv kontrolliert werden.

Im Fall Holland Nr. 65 tat sich das Gericht schwerer. Dort hatten etwas mehr als 75% der Anleger für die Einführung des Liquiditätsmanagement-Systems gestimmt. Ob in dem Fall die von den Anlegern behaupteten formellen Verfahrensfehler für das Verbot der Beschlüsse ausreichen werden, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Es sieht so aus, als wenn das Gericht das nicht genügen lässt. Eine Präzidenzwirkung sehen wir aber nicht. Der Antragsteller hat die Frist zur Mitwirkung an den Informationsrechten der Mitgesellschafter in dem Fall unglücklicherweise so gesetzt, dass die erst nach der Beendigung des Umlaufverfahrens ablief. Deshalb vertrat der Richter die Meinung, dass die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflichten denknotwendig keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben konnte. In den Fällen, in denen die rechtzeitige Erledigung des Informationsanspruchs gefordert wurde, könnte das deshalb ganz anders aussehen."

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dienstag, April 17, 2012

Drohende Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG; Handlungsoptionen für Anleger

Mit Anlegerrundschreiben vom 27.03.2012 rät die Albis Capital AG & Co. KG ihren Anlegern nunmehr, der Liquidation der Gesellschaft bis zum 30.04.2012 zuzustimmen.

Zunächst informiert die Albis Capital AG & Co. KG beiläufig über den Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) von der Albis Capital Verwaltung AG in die RVH Verwaltungs AG. Sodann gibt die Albis Capital AG & Co. einen Überblick über die desaströse Lage der Gesellschaft: "Die Hoffnung auf Fortführung (der Gesellschaft) die wir in der Vergangenheit hatten, hat sich zerschlagen.", heißt es im Anlegerrundschreiben. Darüber hinaus wird der Anleger "mit einem (weitgehenden) Verlust" seiner Einlagen konfrontiert. Den Anlegern wird weiter mitgeteilt, dass das Eigenkapital nur noch 3,3 Mio. Euro betragen soll und dass mit diesem Eigenkapital eine Finanzierung des Geschäftsvolumens nicht mehr möglich sei.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG stehen nun vor einer schweren Entscheidung. Sollen sie der Liquidation der Gesellschaft zustimmen oder abwarten, was eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft für Folgen mit sich bringt?

Die Albis Capital AG & Co. KG führt den Anlegern in ihrem Anlegerrundsschreiben mittels einer "unverbindlichen Beispielrechnung" vor Augen, dass bei einer Abwicklung in Eigenregie (Liquidation) gegenüber der Insolvenz weniger Kosten anfallen. Die geschätzten Kosten, welche bei einer Insolvenz anfallen, sollen sich laut dieser Beispielrechnung auf 10.159.000,00 Euro belaufen.

Die Anleger können jetzt wählen, ob sie die gewinnunabhängigen Ausschüttungen - die nicht von Gewinnen gedeckt waren - lieber im Rahmen einer Liquidation direkt an die Gesellschaft zurückgewähren und so den "sich zum 31.12.2011 ergebenden negativen Kapitalkontostand" ausgleichen oder aber, ob sie im Falle einer Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter in einem möglichen Insolvenzverfahren, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen (rückständigen Einlagen) zurückzahlen, um ihrer Einlagenverpflichtung gerecht zu werden. In jedem Fall ist ungewiss, ob der einzelne Anleger - sollte er seiner Zahlungspflicht nachkommen - am von der Albis Capital AG & Co. KG prognostizierten Auseinandersetzungsvolumen paritizipiert.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG müssen indes nicht untätig bleiben. Denn sie haben die Möglichkeit, gegenüber den Beratern/ Vermittlern Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, sollten ihnen die Risiken der Anlage nicht vor Abschluss der Kapitalanlage offenbart worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Jeder Anleger hätte daher insbesondere über das Risiko eines Totalverlusts seiner Einlage, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen sowie über weitere Beteiligungsrisiken vor Vertragsunterzeichnung aufgeklärt werden müssen. Auch der Prospekt hätte dem Anleger so weit vor seiner Anlageentscheidung übergeben werden müssen, dass er noch genügend Zeit hat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen Berater / Vermittler von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor.

Rechtsfolge einer fehlerhaften Beratung ist, dass der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung zugesprochen erhält, er ist also zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Damit kann der Anleger seitens des Beraters auch verlangen, dass dieser die Rückforderungsansprüche der Albis Capital AG & Co. KG für ihn erfüllt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Albis Capital AG & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG vor dem Landgericht Mannheim erstritten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Seelig und Widmaier berichtet, dass es gelungen ist, vor dem Landgericht Mannheim feststellen zu lassen, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte.

Die Anlegerin hatte über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier ihre Beteiligung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen lassen. Die der betroffenen Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte die Klägerin Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein. Bezüglich der in 2004 bezeichneten Beteiligung erkannte nun das Landgericht Mannheim in einem ersten Teilurteil die Ansprüche der Klägerin aus Auskunftserteilung an.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Seelig und Widmaier bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, April 11, 2012

Q-Cells-Insolvenz: Der Wettlauf der Gläubiger beginnt.

Die Gründer des einst größten Solarzellenproduzenten Q-Cells sind reich geworden, so der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), da sie rechtzeitig ausgestiegen sind. Anders sieht es mit den Anlegern und Aktionären aus. Wer jetzt nicht schnellstens reagiert, könnte leer ausgehen, so der BSZ.

Die Insolvenz von Q-Cells SE (Bitterfeld-Wolfen) schreckt besonders Kapitalanleger auf: Über die einst goldene Branche des Sonnenlichts, macht sich der dunkle Schatten der Insolvenz breit. Q-Cells ist bereits die vierte, große deutsche Solarfirma, bei der die Lichter ausgehen. Dabei haben es im Fall Q-Cells die Gründer zu großen Reichtümern gebracht, berichtet die FAZ, während die Anleger die Sorge um einen möglichen Totalverlust umtreibt.

"Jetzt ist schnelles Handeln wichtig", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. Nach Prüfung der Unterlagen und Prospekte geschädigter Q-Cells-Anleger, vertreten BSZ-Vertrauensanwälte die Rechtsauffassung, dass bei dieser Prüfung festgestellte Prospektfehler ausreichen dürften, um die Hintermänner und Gründer von Q-Cells erfolgreich in Haftung zu nehmen. Eile sei durchaus geboten, um einer Verjährung der Ansprüche vorzubeugen. Der BSZ® e. V. empfiehlt deshalb Q-Cells-Anlegern ihre Unterlagen schnellstens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und hat eine Interessensgemeinschaft für geschädigte Anleger gegründet, die Soforthilfe leisten kann.

Q-Cells ist die Geschichte einer rasanten Geldvermehrung und einer ebenso schnellen Geldvernichtung. Gegründet wurde das Unternehmen 1999 von ein paar Ingenieuren, einem ehemaligen McKinsey-Berater und einer Öko-Pionierin. Sechs Jahre später ging das Unternehmen an die Börse, Ende 2007 wird sein Wert mit elf Milliarden Euro angegeben und ist damit ein DAX-Kandidat. 2008 schließlich erklimmt Q-Cells die höchsten Höhen der weltweiten Solarzellenproduktion und verbrennt sich dabei sprichwörtlich die Flügel. 2012 ist Q-Cells insolvent und nicht nur die Anleger fragen sich, wo das viele Geld geblieben ist.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / Pixelio    www.pixelio.de 

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Dienstag, April 10, 2012

Lichtblick für Kunden der insolventen Gontard & MetallBank AG

Viele Anleger traf es wie ein Schock, als im Mai 2002 bekannt wurde, dass die Gontard & MetallBank AG (Frankfurt a. M.) insolvent ist. Rettungsversuche waren gescheitert; doch hatten die Beteiligten alles getan, um die Katastrophe zu verhindern?

Nach Meinung des Vorstandes des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), Horst Roosen, war dies nicht der Fall. „Ich denke, die Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte bereits lange vor Eintritt der Bank in die Insolvenz Kenntnis von den maroden Zuständen der Bank. Die BaFin hätte jedenfalls rechtzeitig Sonderprüfungen durchführen müssen, um schlimmeres zu vermeiden und um die Bank wieder auf den richtigen Weg zu bringen“, so BSZ® e. V. -Vorstand Horst Roosen weiter.

Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Schaden der Anleger nicht hätte verhindert werden können, wenn die Aufsichtsbehörde BaFin die Bank zu einem früheren Zeitpunkt, aufgrund von Sonderprüfungsergebnissen, unverzüglich geschlossen hätte. Dieser Frage sollten die Anleger – nach Auffassung des BSZ® e. V. – mit allem Nachdruck und qualifizierter anwaltlicher Hilfe nachgehen. Denn den Anlegern stehen hier umfassende Informationsansprüche gegen die Bundesbehörde zu. Sollten sich die Annahmen des BSZ® e. V. bestätigen, so stünden tatsächlich möglicherweise Staatshaftungsansprüche im Raum, die den Anlegern eine Restschadensregulierung ermöglichen könnten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gontard & MetallBank AG" anzuschließen.

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Samstag, April 07, 2012

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“): Schwierigkeiten des Fonds

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte hatten bereits berichtet, dass der Fonds in Schwierigkeiten ist. Der Hauptmieter ING hat durchblicken lassen, dass nicht beabsichtigt ist, den 2016 auslaufenden Mietvertrag zu prolongieren.

In der Fondszeitung wurde nunmehr berichtet, dass die im Darlehensvertrag des Fonds vorgeschriebene Beleihungswertgrenze nicht eingehalten wurde. Internetberichten zufolge soll der Wert der Fonds um 23,5 Prozent seit dem Erwerb des Objekts gefallen sein. Konsequenz: der Fonds wird dieses Jahr wohl keine Ausschüttungen leisten können, da die Verletzung der sog. loan-to-value Klausel zu finanziellen Mehraufwendungen des Fonds führen, die zu Lasten der Rendite gehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger des IVG Euroselect Zwölf, die sich in Bezug auf die Risiken des Fonds falsch beraten sehen von den Banken, die ihnen die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds empfohlen und vermittelt haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich rät allen betroffenen Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Ansatzpunkte gibt es zahlreiche: so haben mehrere Landgerichte bereits zugunsten von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern des Fonds IVG Euroselect 14 entschieden, dass die beratenden Banken über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Insgesamt muss ein Anleger grundsätzlich über sämtliche entscheidungserheblichen Risiken vor Zeichnung informiert werden. U. a. die ltv-Problematik birgt nach Ansicht von Rechtsanwalt Bombosch derartige aufklärungspflichtige Risiken.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen..

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, April 06, 2012

Steuerabkommen mit der Schweiz: Neues zu Selbstanzeigen/Nacherklärungen.

Die Gespräche mit der Schweiz über ein Steuerabkommen laufen wieder an, nachdem der Bundesfinanzminister anscheinend ein Einvernehmen mit den Finanzministern der Länder erzielen konnte. Es soll ein neues Positionspapier vorliegen, welches allerdings erhebliche und nachteilige Änderungen zu Lasten der Betroffenen vorsieht.

Z.B. lehnen die Länder eine zahlenmäßige Beschränkung der Auskunftsersuchen ab und mit der bislang vorgesehenen Praxis durch die eidgenössischen Finanzdepartements ist man ebenfalls nicht einverstanden, wonach lediglich Stichprobenkontrollen erfolgen sollen. Stattdessen sollen unabhängige Dritte die Angaben der Schweizer Zahlstelle einsehen können.

In diese Verhandlungen platzte dann die Nachricht, wonach die Schweizer Bundesanwaltschaft Ende März Haftbefehle gegen Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen beantragt hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Credit Suisse war in der Schweiz zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und zu Schadensersatz verurteilt worden. Man geht davon aus, dass der Verurteilte ein Mittelsmann war und zumindest der Verdacht besteht, dass das Ganze von deutschen Behörden mit initiiert wurde. Nach Informationen des ARD-Hörfunk-Studios Schweiz wurden offenbar mehrere Rechtshilfeersuchen der Schweiz an deutsche Behörden unbeantwortet gelassen. Sollte das Abkommen dennoch zustande kommen, bedeuten die nun vorgesehenen Erschwerungen Folgendes:

Die Legalisierung der Altfälle soll teurer werden, d.h. statt der bislang verhandelten 19 bis 34% an Abgeltungssteuer soll diese mit mindestens 21 – 41% erfolgen. Die Identität der Betroffenen sollen offen gelegt werden und die Schweizer zudem eine ordnungsgemäße Besteuerung von Erbfällen mit zur Vermögensmasse gehörenden Vermögen in der Schweiz durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Es sollen in der Zukunft die Banken für deutsche Kunden mehr Zinsen nach Deutschland überweisen, als bislang verhandelt (26,4% inkl. dem Soli). Man stellt sich einen Prozentsatz von 35% vor.

Unter Berücksichtigung dieser drohenden Verschärfungen sollte jeder der Betroffenen nochmals genauestens überlegen, ob er nicht doch die Möglichkeit ergreift, im Rahmen einer Nacherklärung (sogenannte Selbstanzeige) den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Auch wenn die Hürden für ein solches Vorgehen erschwert worden sind, dürfte es sich im Endeffekt im Hinblick auf dieses vorgesehene Szenario möglicherweise lohnen. Hierzu bedarf es einer eingehenden Beratung und Prüfung der Angelegenheit, die in jedem Fall durch eine sachkundige Personen durchgeführt werden sollte.

Der Verfasser dieses Artikels hat über Jahre hinweg eine größere Anzahl solcher Verfahren bereits für Mandanten erfolgreich durchgeführt. Sofern nur eine Beratung gewünscht wird, ist im Hinblick auf das bestehende Mandatsgeheimnis auch für einen solchen Fall die Verschwiegenheit gewährleistet und es brauchen keine Bedenken bestehen, der Sachverhalt könnte offenbart werden.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO    www.pixelio.de

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Solar Millennium: Anmeldung eigener Ansprüche zur Insolvenztabelle auch nach Fristablauf noch möglich!

Wie die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier aus Heidelberg berichten, scheinen viele Betroffene nicht zu wissen, dass eine Anmeldung der eigenen Forderung zur Insolvenztabelle in dem laufenden Insolvenzverfahren auch noch nach Ablauf der auf den 20.03.2012 gesetzten Frist möglich ist.

Die Anmeldung sollte allerdings nicht zu knapp vor dem Prüfungstermin eingehen. Der Nachteil einer späteren Anmeldung liegt darin, dass eine Gebühr zu entrichten ist, welche sich im Bereich von € 15,-- bewegt und deshalb kein Hinderungsgrund sein sollte. Dies bedeutet für Betroffene, welche aufgrund vieler Veröffentlichungen im Internet und den Medien davon ausgingen, dass nach Ablauf der bisher genannten Frist eine Anmeldung nicht mehr möglich sei, gut beraten sind, Ihre Forderung in jedem Fall nachträglich geltend zu machen. Dies kann sich je nach Höhe der Anleihen immer noch lohnen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann versucht werden, die Eintrittspflicht herbeizuführen, um das Ganze von einem versierten Spezialisten prüfen und anmelden lassen zu können.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Donnerstag, April 05, 2012

Status Quo der Riester-Rente: Vieles unklar, wenig absehbar.

Die Riester-Rente: Sachstand eines Kapitalmarktproduktes. Mittlerweile wird die Anzahl der in Deutschland bestehenden Riester-Renten-Verträge auf über 14 Millionen geschätzt. Eine umso beachtlichere Zahl, wenn man sich vor Augen führt, dass selbst Experten oftmals auf Anhieb nicht die komplizierten Modalitäten der einzelnen Verträge aufzeigen können wundert man sich bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg.

Und genau dieses Problem der Vielschichtigkeit der unzähligen Riester-Produkte und der immer für den Einzelfall zu berücksichtigen Besonderheiten kann vielen Riester-Rentnern zum Verhängnis werden. Der einfache Grundsatz, dass jeder Versicherungsnehmer mit Hilfe der staatlichen Förderung und sehr geringem finanziellen Aufwand seine Rentenlücke schließen kann wird im schlimmsten Fall durch die Realität konterkariert.

Vielen Nutzern von Riester-Produkten ist nicht bewusst, wie sehr Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungskosten den Fördereffekt letztlich dahinschmelzen lassen können. Das Handelsblatt zeigte unlängst auf, dass in Einzelfällen - hier am Beispiel eines alleinstehenden Mannes - das eigene Ansparen behelfs monatlicher Rücklagen letztlich einen größeren monatlichen Nettobetrag als die voll zu versteuernde Riesterrente bringen kann, Quelle: Handelsblatt, 28. November 2011. Es empfiehlt sich also genauestens zu Rechnen und zu prüfen bevor man sich an ein Riester-Produkt bindet.

Allerdings sollten Interessierte sich dabei nicht unbedingt allein auf die Expertise von Finanzdienstleistern, Beratern und Vertretern von Banken und Versicherungen verlassen. Es sollte vielmehr bedacht werden, dass alle Vorgenannten immerzu auch die eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Und diese sind denknotwendig nicht mit den Interessen der Kunden deckungsgleich.

So finden sich in vielen Verträgen versteckte Gebühren wie Verwaltungskosten durch die die Einzahlungen sogleich faktisch geschmälert werden. Bekannt wurde auch ein Fall indem aufgrund einer Umstellung mehr Verwaltungskosten berechnet wurden - nämlich 16 % - als in den Verträgen tatsächlich ausgewiesen wurde, dies waren genau 14 %. Betroffen seien demnach mindestens 70.000 Policen der Riester-Rente die 2005 über die damalige Hamburg-Mannheimer abgeschlossen wurden, Quelle: Handelsblatt vom 09. Juni 2011.

Diesen Versicherungsnehmern kann ein Anspruch auf Neuberechnung der Verwaltungs- bzw. Vertragskosten und damit ein Anspruch auf die vertragsgemäße, höhere Leistung zustehen. Dies und freilich inwieweit das zuviel Geleistete vom Anbieter herausverlangt werden kann sollte von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Ebenfalls Rechtsrat einholen sollten diejenigen Betroffenen, die sich im Rahmen des Abschlusses der Riester-Rente falsch beraten fühlen und feststellen, dass die Förderungserwartungen so nicht eintraten. Insbesondere Freiberufler - also alle Angehörigen der sogenannten verkammerten Berufe - sollten schnellstmöglich prüfen ob Ansprüche gegen Berater bzw. Institute bestehen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk kann das Finanzamt auch später noch die bereits erhaltenen Förderungen - verzinst - zurückverlangen. Sollte der Umstand der fehlenden Förderfähigkeit im Beratungsgespräch nicht aufgezeigt worden sein, stellt dies eine Verletzung der bestehenden Beratungspflichten dar.

Bereits vor einigen Jahren wies der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte auf das sogenannte "Anrechnungs-Problem" hin. Dieses Problem kann bei der Gewährung von Grundsicherung all jene Rentner treffen, die im Alter so wenig gesetzliche Rente erhalten, dass sie von dieser nicht leben können. Denn bei der Berechnung der Grundsicherung wird die Riester-Rente voll berücksichtigt, der staatliche Zuschuss verringert sich entsprechend. Laut Darstellung des ZDF-Magazins "Monitor" kann sich dieses Problem auch bei Durchschnittsverdienern letztlich bemerkbar machen, wenn diese nicht mehr als 32 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen werden. Sollten diese Umstände im Beratungsgespräch nicht erläutert worden sein, kann diese ebenfalls eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages darstellen, der zu Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklung des Vertrages führen kann.

Allen Riester-Interessierten sei vor diesem Hintergrund auf den Weg gegeben sich nicht mit Auszeichnungen von Riester-Produkten und optimistischen Prognosedarstellungen zufrieden zu geben sondern in jedem Fall Produkte zu vergleichen und nachzurechnen vor allem unter Einbeziehung aller Kosten und Gebühren welche in jedem Fall vollumfänglich von den Anbietern aufzuzeigen sind. Allen Haltern von Policen, die sich falsch beraten fühlen, kann nur dringend anheim gestellt werden ihren Vertrag jetzt zu prüfen und sich gegebenenfalls fachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/Riester" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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