Dienstag, April 17, 2012

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG vor dem Landgericht Mannheim erstritten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Seelig und Widmaier berichtet, dass es gelungen ist, vor dem Landgericht Mannheim feststellen zu lassen, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte.

Die Anlegerin hatte über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier ihre Beteiligung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen lassen. Die der betroffenen Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte die Klägerin Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein. Bezüglich der in 2004 bezeichneten Beteiligung erkannte nun das Landgericht Mannheim in einem ersten Teilurteil die Ansprüche der Klägerin aus Auskunftserteilung an.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Seelig und Widmaier bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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