Am 01.03.2012 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger, die den sicheren Verlust ihrer Einlagen sowie eventuelle Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verhindern möchten, besteht dringender Handlungsbedarf, da die Verjährung hiergegen gerichteter Ansprüche droht.
Fonds bereits 2010 saniert
Mit einem Volumen von rd. 35 Mio. EURO legte das Emissionshaus Lloyd Fonds AG im Jahr 2002 den Schiffsfonds LF 16 MS „Rosenheim“ (MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) auf. Etwa 15 Mio. EURO wurden von über 500 Kapitalanlegern bereitgestellt, während mit ca. 20 Mio. EURO der größere Teil des Fondsvolumens aus Schiffshypothekendarlehen stammte. Bereits 2010 haben die betroffenen Anleger im Rahmen eines ersten Sanierungskonzepts zur Rettung des in Schieflage geratenen Schiffsfonds einen Betrag von 2,1 Mio. EURO gezahlt.
Banken sind von Bord gegangen
Die Sanierung des Schiffsfonds führte entgegen den Erwartungen nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Fondsgesellschaft. Seit Dezember 2011 ist das Schiff beschäftigungslos, bereits im Januar 2012 zeichnete sich die drohende Zahlungsunfähigkeit ab. Da die finanzierenden Banken zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit waren und im Übrigen auch die Anleger nicht gewillt waren, weitere erhebliche Gelder in Millionenhöhe in die Fondsgesellschaft zu investieren, blieb der Geschäftsführung nur noch der Weg zum Insolvenzgericht, welches am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet hat.
Totalverlust und ggf. Rückzahlung von Ausschüttungen
Durch die nunmehr anstehende Verwertung des Schiffs werden aller Voraussicht nach nur die Verbindlichkeiten der finanzierenden Banken bedient. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust der in die Fondsgesellschaft investierten Gelder. Doch damit nicht genug: Sollte der Verwertungserlös nicht zur vollständigen Ablösung der Schiffshypothekendarlehen ausreichen, besteht für die betroffenen Anleger die Gefahr, auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Sanierung an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt wurden.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
Die betroffenen Anleger sind möglicherweise nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den Betroffenen dringend zu einer umgehenden Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, welches die Fondsbeteiligungen an der MS „Wehr Nienstedten“ vermittelt hat.
Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Beteiligungen gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, schulden den Ersatz des entstandenen Schadens. Zu den Beratungspflichten gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Hinweisen auf einschlägige Risiken insbesondere auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Schiffsfonds erhalten hat.
Die aus der Falschberatung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Im Fall der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist die Gefahr einer Verjährung besonders groß, da die Verjährung spätestens 10 Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft eintritt. Anleger, die dem Fonds beispielsweise am 01.06.2002 beigetreten sind, sollten spätestens zum 31.05.2012 verjährungshemmende Maßnahmen (Klage- oder Güteverfahren bzw. Ombudsmannverfahren) einleiten. Nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sind Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Schiffsfonds/ MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16):" beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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