Gleich zu Beginn des Gütetermins machte die sachkompetente Richterin am Landgericht Tübingen klar, dass sie nicht gewillt ist, sich in Scheingefechte verzetteln zu lassen. Ihre Frage, ob fünf bzw. acht Prozent aus dem Agio hinter dem Rücken des Kunden wieder an die Bank geflossen seien, wollte der Rechtsvertreter der Raiffeisenbank Sondelfingen zunächst dennoch nicht beantworten. Gleichwohl machte die Richterin deutlich, dass gerade in diesem Punkt die vorliegende Rechtssprechung für sie Leitliniencharakter habe.
Auf die bei zahlreichen Gerichten noch immer praktizierte zeitraubende und wenig zielführende Vernehmungen von Anlegern und Beratern ließ sie sich erst gar nicht ein. Unmissverständlich machte sie der Bankenseite klar, dass sie derzeit kaum Chancen sehe, die Forderungen des Klägers abzuweisen. Um das Prozedere nicht unnötig in die Länge zu ziehen, schlug sie einen Vergleich vor.
Nach intensiven Beratungen einigten sich die beiden Parteien darauf, dass der Anleger einen Großteil seines Geldes zurückerhält und die noch offenen Darlehensverpflichtungen gegenstandslos werden. Auf Anraten seines damaligen Bankberaters hatte der Anleger, der primär ein drittes Standbein zur Altersvorsorge aufbauen wollte, einen Anteil am DGI Fonds 34 gezeichnet und diesen auf Anraten des Beraters voll über einen Kredit in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio finanziert. Nur so könne er richtig Steuern sparen, so der Berater, der dazu riet, die 15.000 DM Eigenkapital erst später im Rahmen von Sondertilgungen einzusetzen.
Der als absolut sichere Geldanlage gepriesene Fonds nahm dieselbe Entwicklung wie viele andere der damals von den Volks- und Raiffeisenbanken vertriebenen DG-Fonds. Ausschüttungen gab es lediglich zwei Mal, ab Mitte 2005 mehrten sich die Anzeichen, dass sich der Fonds nie wie versprochen entwickeln und die Kleinanleger am Ende leer ausgehen würden. Der Anleger, der damals wie heute nie spekulative Anlageformen gewählt hatte, leistete Monat für Monat Zins und Tilgung für ein Produkt, das inzwischen selbst von der DG-Fondsverwaltung als wertlos bezeichnet wurde. Mehrere Gespräche mit der Bank führten zu keinem Ergebnis, arrogant und ohne Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen, wurde jeder Versuch des damaligen Kunden, eine einvernehmliche Lösung zu finden, abgewehrt.
Der Anleger beauftragte schließlich den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Michael Schulze mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der von ihm vorgetragenen schlüssigen Argumentationslinie, die sich im Kern auf die verschwiegenen Provisionen und Prospektfehler stützte, folgte im Wesentlichen auch die Richterin. Sie äußerte darüber hinaus auch die Ansicht, dass die erlangten Steuervorteilen nur in begründeten Ausnahmefällen in Anrechnung zu bringen und darüber hinaus nur mittels kostenaufwändiger Gutachten zuverlässig ermittelbar seien.
Die Bankenseite mit der nahezu vollständig erschienen Vorstandschaft versuchte zwar immer wieder, mit Hinweisen auf längst überholte Urteile vom eigentlichen Kernthema abzulenken. Die Richterin verwies jedoch stets auf rechtskräftige Entscheidungen auch des BGH und bot zwei Alternativen an: Einen Vergleich, der ein akzeptables Angebot an den Kläger voraussetzt oder die Fortsetzung des Prozesses vor dem OLG in Stuttgart. Dabei ließ sie keinen Zweifel daran, dass sie hier dem Kläger Recht geben würde und machte darüber hinaus deutlich, dass sie der Bank auch vor dem OLG in Stuttgart nur wenig Chancen einräume. Nach eingehender Beratung kamen beide Parteien überein, dass der Anleger den überwiegenden Teil des bis heute als Zins und Tilgung geleisteten Kapitals zurück erhält und das Restdarlehen auf Null gesetzt wird.
Dieses Ergebnis zeigt wieder einmal, dass jene DG-Fondsanleger, die sich noch nicht dazu durchringen konnten, ihre berechtigten Interessen einzufordern, jetzt handeln müssen. Ab dem 1.1.2012 greift die absolute Verjährungsfrist, danach können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt