Mittwoch, Oktober 27, 2010

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte informieren über Medienfonds.

Nicht wenige Anleger, die in die Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder auch Academy investiert haben, sind mit ihrem Investment nicht zufrieden. Dies liegt zum Einen an der wirtschaftlichen Entwicklung der Fonds und zum Anderen an steuerlichen Schwierigkeiten.

Bei Medienfonds mit einer sog. Defeasancestruktur haben die Finanzbehörden regelmäßig ihre Auffassung geändert mit der Folge, dass nun Anleger zum Teil erhebliche Steuernachforderungen zu bedienen haben bzw. entsprechende Steuernachforderungen drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger die Steuernachzahlung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen haben. Dies allein macht, da die Fondszeichnungen oft einige Jahre zurück liegen, nicht selten einen fünf- bis sechsstelligen Betrag aus.

Bei manchen Fonds – insbesondere wenn die Beteiligungssumme nicht voll erbracht wurde – droht zudem eine Nachhaftung. Die Anleger stehen aber nicht machtlos dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Fondsanleger vor der Zeichnung eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung aufzuklären.

Hierzu gehören Hinweise auf ein Verlustrisiko, welches bis zu einem Totalverlustrisiko führen kann, auf steuerliche Risiken und auch auf eine fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität (Handelbarkeit), so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche Medienfondsanleger vertritt.

Darüber hinaus ist grundsätzlich - jedenfalls sofern die Beratung von einer Bank vorgenommen wurde - über die Rückvergütungen, die hinter dem Rücken des Anlegers an die beratende Bank geleistet wurden, aufzuklären.

Zahlreiche Medienfondsbeteiligungen wurden – oft obligatorisch – über ein Darlehen einer kreditgebenden Bank (teilweise) fremdfinanziert. In diesen Fällen sind die entsprechenden Widerrufsbelehrungen einer Prüfung zu unterziehen, da diese nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Normen entsprechen. Sowohl ein Vorgehen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung als auch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eröffnet dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner Beteiligung zu lösen.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens ist dem Anleger das eingezahlte Kapital zu erstatten, darüber hinaus ist er ggf. von Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Neben einem entgangenen Gewinn kann der Anleger darüber hinaus die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der jeweiligen Beteiligung resultieren, geltend machen. In Gegenzug hat der Anleger seine Beteiligung auf das Beratungsinstitut zu übertragen.

Anleger, die sich an den Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll Medienfonds, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder Academy beteiligt haben, sollten daher – sofern sie sich falsch beraten fühlen - eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Dieter Schütz/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Morgan Stanley P2 Value wird abgewickelt

Nun ist es doch soweit: Morgan Stanley gibt den Rückgabewünschen vieler Anleger nach und wickelt nun den Immobilienfonds P2 Value ab.

Vor kurzem musste bereits der US Grundinvest von KanAm und der Degi Europa von Aberdeen in die Abwicklung gehen. Jetzt trifft dieses Schicksal auch die Anleger des Morgan Stanley P2 Value. Morgan Stanley hatte ursprünglich bekannt gegeben, einen Neustart versuchen zu wollen. Nun wurde Morgan Stanley aber durch die Rückgabewünsche der Anleger gezwungen, den offenen Immobilienfonds P2 Value abzuwickeln.

Der P2 Value war, wie Spiegel Online in seiner Ausgabe vom 26.10.2010 berichtet, im Jahre 2005 mit einem Volumen von knapp 1,7 Milliarden Euro gestartet. Die Finanzkrise führte bei diesem Fonds zu einem Liquiditätsengpass, was die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme im Oktober 2008 zur Folge hatte.

Morgan Stanley hatte anschließend die im Fonds gehaltenen Gebäude abgewertet und einige Immobilien verkauft, um, wie Fokus online in seiner Ausgabe vom 26.10.2010 berichtet, mit einem neuen Management das Vertrauen der Anleger zurück zu erlangen. Aufgrund der massiven Rückgabewünsche ist dies nun aber gescheitert.

Die im Fonds noch verbliebenen 34 Immobilien sollen nun über einen Zeitraum von drei Jahren verkauft werden. Ferner ist geplant, die Erlöse mindestens halbjährlich an die Anleger auszuschütten. Derzeit ist aber noch nicht klar, welche Erlöse die Anleger letztendlich erhalten werden. Die Fondsanleger sind aber nicht rechtlos gestellt.

Jene Anleger, die sich am Morgan Stanley P2 Value beteiligt haben und sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten mögliche Schadensersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.

Im Rahmen einer Anlageberatung ist der Berater verpflichtet, auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Hierzu gehört ein mögliches Verlustrisiko sowie nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Fondsanleger vertritt, auch das Risiko, dass ein Fonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so kann der Anleger grundsätzlich den Ersatz des gesamten ihm entstandenen Schadens verlangen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Oktober 26, 2010

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte macht nun auch Schadensersatzansprüche gegen die „neuen“ Verwaltungsratsmitglieder der Equitable Settlement AG geltend.

Bei der Equitable Settlement AG (ES AG) handelt es sich um eine Schweizer Aktiengesellschaft die im Bereich Factoring tätig war. Die ES AG sammelte Geld ein, indem sie in großen Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platzierte Der Vertrieb der Aktien erfolgte dabei über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer. Nach Auffassung der im Bereich Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat die ES AG die Anleger beim Vertrieb der eigenen Aktien systematisch durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zum Erwerb der Aktien veranlasst. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daher zwischenzeitlich für zahlreiche Aktionäre Klage gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitgliedern der ES AG wegen Kapitalanlagebetrugs eingereicht. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder den Aktionären persönlich auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises für die Aktien.

Darüber hinaus macht die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nun auch Schadensersatzansprüche gegen die „neuen“ Verwaltungsratsmitglieder der ES AG, die im Januar 2010 in den Verwaltungsrat berufen wurden, geltend. Denn mehrere von der Kanzlei CLLB vertretene Aktionäre der ES AG wurden nach eigenen Aussagen Ende März 2010 mehrfach von einem Mitarbeiter der ES AG angerufen und dazu gedrängt, der ES AG ein Darlehen zu gewähren. Im Rahmen der Gespräche wurde von Seiten des Mitarbeiters der ES AG behauptet, es bestünde derzeit ein erhöhter Bedarf an Factoring und die ES AG würde deswegen weiteres Geld benötigen. Über die Tatsache, dass die ES AG sich Ende März/ Anfang April 2010 bereits in einer erheblichen finanziellen Schieflage befand, wurde die Aktionäre hingegen (nach deren Aussage) nicht aufgeklärt. Ein von CLLB vertretener Aktionär gewährte der Gesellschaft daraufhin ein Darlehen. Kurze Zeit nach Gewährung des Darlehens erhielt der Aktionäre sodann ein Schreiben der ES AG, aus dem – für ihn völlig überraschend - hervorging, dass die Geschäftssituation der ES AG völlig „unbefriedigend“ sei und „eine fundamentalere Strukturierung der Gesellschaft eingeleitet werden müsse“. Auf der außerordentlichen Generalversammlung der ES AG im Mai 2010 wurde sodann mitgeteilt, dass bei der ES AG ein Verlust von ca. CHF 1 Mio. vorliege. Im Juni 2010 stellte die ES AG sodann Insolvenzantrag. Auf Grund der Insolvenz der ES AG sind nun nicht nur die Aktien der Gesellschaft wertlos, sondern das gewährte Darlehen des Aktionärs ist auch noch verloren.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat der geschädigte Aktionär nun, neben einem Schadensersatzanspruch gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder, auch einen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags gegenüber den neuen Verwaltungsratsmitgliedern der ES AG. Denn nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte hätten die neuen Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihrer Funktion dafür Sorge tragen müssen, dass die Aktionäre vor Gewährung des Darlehens im Frühjahr 2010 ordnungsgemäß aufgeklärt und insbesondere auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation der ES AG hingewiesen worden wären. Dies ist nach Aussage der von der Kanzlei CLLB vertretenen Aktionäre jedoch nicht geschehen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät geschädigten Anlegern etwaige Ansprüche gegen die Verwaltungsratsmitglieder sowie sonstige Hintermänner der ES AG von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei rechtlich prüfen zu lassen. Sofern ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte außerdem geprüft werden, ob diese die Kosten eines etwaigen Prozesses übernimmt. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat in dieser Angelegenheit bereits für zahlreiche Mandanten eine Deckungszusage von deren Rechtsschutzversicherung erhalten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e. V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Oktober 25, 2010

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Urteil gegen Deutsche Bank: LG Wuppertal verurteilt Bank zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger erreichte vor dem Landgericht Wuppertal, dass die Deutsche Bank zu einer vollständigen Rückabwicklung des Erwerbs einer Beteiligung an der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") verurteilt wurde.

Das Landgericht Wuppertal stellt in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung fest, dass der Anleger bereits deshalb falsch beraten worden sei, weil die Bank nicht über erhaltene Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft aufgeklärt habe.

Das Landgericht betonte, dass weder aus dem Emissionsprospekt, noch aus dem Zeichnungsschein konkret zu entnehmen sei, wie hoch die von der Deutschen Bank für die Vermittlung vereinnahmte Provision genau war. Das Landgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass es einen Interessenkonflikt zwischen dem Provisionsinteresse der Bank und den Interessen des Anlegers an einer für ihn möglichst optimal geeigneten Anlagen geben kann. Um diesen Interessenkonflikt einschätzen zu können, müsse die genaue Höhe der Provision der Bank offen gelegt werden, wenn eine Beratung stattfindet.

Das Landgericht stellte weiterhin fest, dass im Ansatzpunkt grundsätzlich davon ausgegangen wird, das der Anleger von der Zeichnung einer bestimmten Kapitalanlage Abstand genommen hätte, wenn er über die Höhe der Rückvergütung der Deutschen Bank pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre. Die Deutsche Bank habe insoweit nicht dargelegt, dass diese Vermutung in dem zur Entscheidung stehenden Fall ausnahmsweise nicht greife.

Da der geschilderte Interessenkonflikt für die Bank auch offensichtlich sei, habe sie schuldhaft nicht über die ihr zufließende Rückvergütung aufgeklärt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei "The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. "In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Oktober 24, 2010

Fondsgebundene Versicherungen nicht immer eine sichere Anlage.

Kick-back-Rechtsprechung inzwischen auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar.

Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sind weit verbreitet und galten bis vor Kurzem als sichere Kapitalanlagen. Als sich jedoch herausstellte, dass die Versicherungsgesellschaften als institutionelle Anleger ihre Gelder beispielsweise in verbriefte Forderungen oder Staatsanleihen angelegt haben, hat sich diese Sicherheit in ein Risiko umgekehrt – immerhin sind manche Staatsanleihen durch die globale Wirtschaftskrise und besonders durch das Griechenland-Debakel in Verruf geraten. Anleger sind mittlerweile sensibilisiert worden zu hinterfragen, ob ihre Anlagen sicher sind und wie sinnvoll diese sind.

Gerade die Brauchbarkeit von fondsgebundenen Versicherungen ist von den individuellen Zielen des Anlegers abhängig. Für die Altersvorsorge sind fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen relativ gut geeignet. „Wer jedoch Geld anlegen wollte, um beispielsweise später ein eigenes Geschäft zu eröffnen und das Geld möglicherweise vor Ablauf der Verträge benötigt, ist einem klassischen Fall von Falschberatung zum Opfer gefallen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg. Denn dann müssen die Anleger leider feststellen, dass sie vor Versicherungsablauf nur einen Bruchteil ihrer Investition zurückbekommen. Erst nach 10 Jahren Laufzeit kann es sich lohnen, eine fondsgebundene Versicherung zu kündigen.

Ob ein Anleger frühzeitig aus seinem Vertrag herauskommt, wird inzwischen unter anderem auch mit der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung entschieden. Bis vor einiger Zeit lediglich auf Kapitalanlagen anwendbar, hat das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.07.2010 - 2 O 444/09) nun entschieden, dass diese Rechtsprechung auch für das Versicherungsrecht gilt. „Dies ist deswegen interessant, da Versicherungsvermittler Provisionen von den Anlegern erhalten haben, ohne darüber aufzuklären. Kann man dies beweisen, so lässt sich auch eine fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherung rückabwickeln“, so Tiedemann.

Allerdings gibt es auch noch Möglichkeiten über die Kick-back-Problematik hinaus. So sieht das Versicherungsgesetz vor, dass ein Versicherungsvermittler seine Kunden zunächst über ihre Ziele befragen, sie dann beraten und schließlich seinen Rat schriftlich begründen muss. Tut er dies nicht, liegt eine Fehlberatung vor, die zum Schadensersatz führen kann. Auch muss der Versicherungsmakler diverse Unterlagen übergeben. Hierzu gehören die allgemeinen Vertragsunterlagen sowie die Vertragsbedingungen und weiterführende Informationen. Findet keine rechtzeitige Übergabe statt, so kann der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung seiner Anlage klagen.

Diese Möglichkeiten sind im Versicherungsrecht deutlich stärker ausgeprägt als im Kapitalanlagerecht. Denn die Versicherer sind verpflichtet, ihre Vertragsunterlagen transparent und verständlich zu gestalten. Ist dies nicht der Fall, sind laut Gesetzgeber die entsprechenden Vertragsbedingungen unwirksam. Das kann dann dazu führen, dass der Kunde gezahlte Gebühren oder die komplette Anlage auch heute noch zurückverlangen kann. All diese Probleme, die im Versicherungsrecht relatives Neuland sind, wurden bereits im Kapitalanlagerecht zugunsten der Anleger eindeutig von allen Instanzen geklärt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©tommyS/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Oktober 23, 2010

Green Energy Beteiligungen GmbH insolvent

Im Insolvenzantragsverfahren der Green Energy Beteiligungen GmbH hat das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 20.09.2010 Rechtsanwalt Dr. St. Koch zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt.

Damit steht nun fest, was lange befürchtet wurde. Die von der Green Energy Beteiligungen GmbH eingesammelten Anlegergeld dürften unwiederbringlich verloren sein. Die Entwicklung zeichnete sich ab, als im November 2009 bereits zum zweiten Mal in Folge angekündigt wurde, dass die Gesellschaft die fälligen Zinsen auf die Inhaberteilschuldverschreibungen nicht wird zahlen können und die Geschäftsführung die Stundung der fälligen Beträge erbat.

„Die Insolvenz ist die notwendige Konsequenz aus der desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft“, meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. „Im Auftrage unserer Mandanten durchgeführten Pfändungen haben gezeigt, dass wesentliche Vermögenswerte bei der Green Energy Beteiligungen GmbH nicht mehr vorhanden sein dürften.“, so Geißler weiter.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die betroffenen Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die zu beachtenden Fristen werden mit Eröffnungsbeschluss bekannt gegeben.

Die Green Energy Beteiligungen GmbH hat über die Veräußerung von Inhaberteilschuldverschreibungen insgesamt ca. 1,9 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Nach Abzug der Kosten wurden für ca. 1 Mio. Euro angeblich Aktien der Green Energy AG erworben. Dass diese werthaltig sind, steht zu bezweifeln, da auch gegen die Green Energy AG derzeit bislang erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen werden.

„Im Zweifel bliebe den Geschädigten, sich bei den Initiatoren schadlos zu halten“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Geißler, „denn nach meinem Empfinden wurden die Anleger im Zuge der Zeichnung massiv getäuscht.“ Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Beteiligungen GmbH " anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e. V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DEGI Europa am Ende

Der Investmentfonds DEGI Europa macht endgültig dicht. Bislang war die Rücknahme von Anteilen nur ausgesetzt und der Fonds sollte ursprünglich zum 30. Oktober 2010 wieder geöffnet werden. Doch ist die Fondsgesellschaft nunmehr zur Aufgabe gezwungen, weil sie die Rückgabewünsche der Anleger nicht bedienen kann.

Die Entscheidung der Fondsgesellschaft trifft viele Anleger hart, insbesondere – so der Frankfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel – wenn sie ihre Altersvorsorge oder ihren Notgroschen auf diesen, von den beratenden Banken gern als „sicheres Investment“ gepriesenen Fonds gebaut haben. Die Anleger, die bisher schon die Aussetzung der Anteilsrücknahme zu verkraften hatten, müssen jetzt mit weiteren Zeitverzögerungen und Abschlägen rechnen. Sie sollen nämlich laut der Planung der Fondsgesellschaft aus dem Liquidationserlös in halbjährlichen Abständen schrittweise ausgezahlt werden. Wie viel die Anleger bekommen, ist dabei völlig offen. Kräftige Verluste auf das eingesetzte Kapital sind zu erwarten, da zum einen der Fonds schon abgewertet worden ist und das Management zum anderen jetzt gezwungen ist, die Vermögenswerte unter Zeitdruck zu veräußern, was erfahrungsgemäß nur mit deutlichen Preisabschlägen möglich ist.

Betroffenen Anlegern ist zu raten, auf jeden Fall prüfen zu lassen, ob sie ihr eingesetztes Geld von der beratenden Bank zurückholen können. Ansatzpunkt für eine fehlerhafte Beratung könnte etwa sein, dass Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsvergütungen, welche die Anleger an die Fondsgesellschaft zahlen, an die Bank zurückfließen und die Anleger über diesen Umstand nicht aufgeklärt wurden. Es kommen aber auch, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensamwalt Hünlein, andere Beratungsfehler in Betracht, bspw. wenn der 100 %-ige Kapitalerhalt versprochen wurde.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Für eine erste Einschätzung der Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz steht Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte darüber hinaus gern zur Verfügung.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DEGI Europa" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Mittwoch, Oktober 13, 2010

Falsche Prospektaussagen und dilettantische Fondskonzepte in Lebensversicherungsfonds.

Beraterhaftung und Prospektfehler bieten Anlegern Möglichkeit zu klagen.

Immer mehr Lebensversicherungsfonds werden von Liquiditätsengpässen geplagt. Besonders solche, die im US-Zweitmarkt investiert haben, stöhnen über hohe, nicht eingeplante Prämien für die Lebensversicherungspolicen, die sie im Portfolio haben. Bei diesen aktuellen Problemen wird deutlich, dass schon bei der Planung und Konzeption der Fonds handwerkliche Fehler gemacht worden sind. Die Initiatoren haben sich offensichtlich nicht ausreichend Gedanken darüber gemacht, welche Versicherungspolicen in welcher Anzahl und welcher Werthaltigkeit auf dem US-Markt zu finden sind und welche davon in den Fonds aufgenommen werden sollen. Dabei ist es für einen Fonds, der in Lebensversicherungen investieren will, unabdingbar, die unterschiedlichen Arten von Policen genauer zu betrachten.

Bei den Lebensversicherungen in den USA handelt es sich überwiegend um lebenslange Risikolebensversicherungen, deren Ablaufleistung nur bei Tod des Versicherten fällig wird. Eine Ausnahme hiervon bilden die "Whole Life"-Versicherungen, bei denen die Ablaufleistung außer bei Tod auf jeden Fall zum 100. Geburtstag des Versicherten fällig wird. Diese Versicherungspolicen sind für den Ankauf besonders interessant, weil bei ihnen genau bekannt ist, wann die Ablaufleistung spätestens ausgezahlt wird.

Die Prämien der US-Risikolebensversicherungen steigen mit zunehmendem Alter der Versicherten. Jüngere Versicherungsnehmer zahlen deshalb oftmals freiwillig mehr ein, als ihrem Altersrisiko entspricht und lassen diese "Reserven" mit den später höheren Beiträgen verrechnen. Die Liquiditätsengpässe der Fonds, die US-Lebensversicherungen im Portfolio haben, haben ihre Ursache zum einen in einer falschen Produktauswahl und zum anderen in den regelmäßig steigenden Versicherungsprämien. Dieses ist jedoch bekannt und führt bei steigender Lebenserwartung zu höheren Prämienzahlungen.

Ein weiterer, für die Anleger wichtiger Punkt ist die steuerliche Belastung des Fonds. Einige Fondsbetreiber behaupten, ihr Fonds sei keinerlei steuerlicher Belastung ausgesetzt, weil er nicht gewerblich tätig sei, sondern eine reine Vermögensverwaltung betreibe. Allerdings haben schon 2004 verschiedene Oberfinanzdirektionen die Ansicht vertreten, dass eine Fondstätigkeit dieser Art klar gewerblich geprägt sei und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Das Fondsvermögen wird also durch die zu zahlende Gewerbesteuer gemindert.

Weiterhin führt die gewerbliche Tätigkeit des Fonds dazu, dass die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen erzielen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, während gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Auf Ausschüttungen des Fonds, die ohnehin schon durch die Gewerbesteuer gemindert werden, zahlt der Anleger dann auch noch höhere Steuern, wenn sein individueller Steuersatz über den 25% der Abgeltungsteuer liegt. Einem Anleger, der seine Einkünfte mit dem Höchststeuersatz versteuert, bleiben dann von einer Ausschüttung in Höhe von z.B. 10.000 Euro anstatt 7.500 Euro nur etwas mehr als 5.000 Euro übrig.

Anleger haben jedoch die Möglichkeit, die Berater und Prospektersteller zur Haftung heranzuziehen. Der Hinweis im Prospekt, der Fonds übe eine steuerfreie Vermögensverwaltung aus, stellt einen Prospektfehler dar, der zur Haftung des Prospekterstellers führt, der in den meisten Fällen der Fondsinitiator ist. Außerdem führt ein fehlender Hinweis des Anlageberaters, der dem Anleger den Fondsanteil verkauft hat, zur Beraterhaftung.

"Damit bietet sich die Möglichkeit zur Rückabwicklung und gegebenenfalls weiterem Schadensersatz", erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Benjamin Klack/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Wirecard & Co.: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. wegen möglicher Marktmanipulation an.

Betrügernetz soll mindestens 16,7 Mio. € Gewinn mit Insiderhandel und Marktmanipulation erzielt haben! Liste der betroffenen Firmen bekannt gegeben! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, haben in den letzten Wochen ca. 160 Polizei-Beamte, 12 Staatsanwälte sowie sieben Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde BaFin 48 Büro- und Privaträume in Deutschland und Österreich durchsucht.

31 Verdächtige sollen im Visier der Staatsanwaltschaft sein, die rechtswidrig Gewinne in Millionenhöhe erzielt haben sollen, drei Personen sollen inzwischen in Untersuchungshaft sein, es soll um Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften gehen, hauptsächlich wertlose Penny-Stocks, für alle Beschuldigten gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Ursache der aktuellen Großrazzia ist offensichtlich die sog. „Wirecard-Affäre“ aus dem Jahr 2008. Inzwischen hat sich heraus gestellt (so z.B. einem aktuellen Bericht von www.finanzen.net vom 11.10.2010 zufolge), dass die Staatsanwaltschaft München I wohl von Kursgewinnen der beteiligten beschuldigten Anlegerschützer, Vermögensverwalter und Finanzjournalisten in Höhe von mindestens 16,7 Mio. € ausgeht. Demgegenüber stehen wohl erhebliche Verluste der betroffenen Anleger mit den streitgegenständlichen Aktien:

„Unsere Mandanten haben jeweils zwischen 1.500,- € und 60.000,- € Verlust mit Aktien wie Wirecard, Nascacell und Petrohunter erlitten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat in der Ausgabe Nr. 40 der „Euro am Sonntag“ bereits darauf hingewiesen, dass Betroffenen Schadensersatzansprüche zustehen könnten, falls sich die Vorwürfe bestätigen sollten.

„Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so könnten betroffenen Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, z.B. nach § 826 BGB, zustehen, wir prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger, die mit diesen Aktien aufgrund eventueller Manipulationshandlungen Geld verloren haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Dres. Rohde & Späth.

Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Kurse von rund 20 Firmen manipuliert worden sein könnten, darunter Splendid Medien, Tiptel, Hucke, Convisual, Solar Millenium, CineMedien Film, Berentzen, Nascacell, Dolphin Capital und Life Jack, Petrohunter, Rubincon Ventures, Solar EnerTech, 3 S Swiss Solar, u.a.

Betroffene Anleger, die mit den obigen Aktien Verluste erlitten haben, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wirecard u.a. anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate) 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Oktober 08, 2010

UBS schließt Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate Europa

Die UBS schließt den UBS 3 Sector Real Estate Europa (früher UBS 3 Kontinente Immobilien) für zwölf Monate, nachdem dieser bereits im Oktober 2008 für ein Jahr dicht gemacht wurde. Anlegern ist es während der Zeit der Schließung nicht möglich, ihre Anteile zurückzugeben.

Bereits in der letzten Woche kündigte die Kanam an, ihren bereits im Oktober 2008 geschlossenen Immobilienfonds Kanam US-Grundinvest zu liquidieren. Trotz erfolgter Verkäufe sei die derzeitige Liquidität nicht ausreichend, alle aussteigewilligen Anleger auszuzahlen.

Ein ähnliches Schicksal droht den Anlegern des P2 Value von Morgan Stanley und des Degi Europa von Aberdeen. Auch bei diesen beiden Fonds läuft die Zweijahresfrist Ende Oktober ab, so dass diese wieder öffnen müssten - oder eben liquidieren.

"Mit der Liquidation droht den Anlegern die Manifestation der in den vergangenen Jahren erlittenen Wertverluste, unabhängig von dem Ärgernis, nicht über die eigenen Gelder nach Belieben verfügen zu können" meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Oftmals wurden Anleger nicht richtig über die speziellen Risiken der individuellen Geldanlageform aufgeklärt, so dass Schadensersatzansprüche für die Anleger möglich wären", so Geißler weiter. Von der Schließung und Liquidation von offenen Immobilienfonds sind auch Immobiliendachfonds betroffen, wie die jüngste Schließung des Premium Management Immobilien-Anlagen-P-EUR der Allianz zeigt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Oktober 06, 2010

Petrohunter: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. wegen möglicher Marktmanipulation an.

Großrazzia der Staatsanwaltschaft München wegen mutmaßlichen Insiderhandels und Marktmanipulation! BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth in der „Euro am Sonntag“, Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

In den letzten Tagen haben ca. 160 Polizei-Beamte, 12 Staatsanwälte sowie sieben Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde BaFin 48 Büro- und Privaträume in Deutschland und Österreich durchsucht, wie der BSZ e.V. bereits berichtete.

31 Verdächtige sollen im Visier der Staatsanwaltschaft sein, die rechtswidrig Gewinne in Millionenhöhe erzielt haben sollen, drei Personen sollen inzwischen in Untersuchungshaft sein, es soll um Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften gehen, hauptsächlich wertlose Penny-Stocks, für alle Beschuldigten gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Ursache der aktuellen Großrazzia ist offensichtlich die sog. „Wirecard-Affäre“ aus dem Jahr 2008:
So wurde Wirecard von der SdK, aber auch von ihrem ehemaligen Vizechef Markus Straub, der Vorwurf irreführender Bilanzierung gemacht. Der Kurs der Aktie stürzte daraufhin von mehr als elf auf ca. vier Euro ab. Dabei hatte unter anderem SdK-Vize Straub privat auf fallende Aktienkurse bei Wirecard gewettet und dabei hohe Gewinne erzielt. Die Affäre war damals wohl einer der Auslöser für Straubs Rücktritt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat in der aktuellen Ausgabe Nr. 40 der „Euro am Sonntag“ bereits darauf hingewiesen, dass Betroffenen Schadensersatzansprüche zustehen könnten, falls sich die Vorwürfe bestätigen sollten. Dabei könnten Betroffenen auch im Fall Petrohunter Ansprüche zustehen, denn laut „Euro am Sonntag“ sollen die Beschuldigten vor vier Jahren massiv für den Kauf von Petrohunter geworben haben, der Kurs notierte auch bald über 3 Euro, notiert aktuell jedoch bei lediglich 2 Cent.

„Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so könnten betroffenen Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, z.B. nach § 826 BGB, zustehen, wir prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger, die mit diesen Aktien aufgrund eventueller Manipulationshandlungen Geld verloren haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Dres. Rohde & Späth.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Petrohunter“ anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Oktober 05, 2010

Insolvenz der Accessio AG (vormals Accessio Wertpapierhandelshaus AG). Forderungsanmeldung bis zum 27. Oktober 2010

Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun über die Accessio AG (vormals Accessio Wertpapierhandelshaus AG) das Insolvenzverfahren eröffnet (28 IN 143/10). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen bestellt. Die Forderungen sind bis zum 27.10.2010 zur Insolvenztabelle anzumelden. Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist der 30.11.2010.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit in der Vermittlung von Kapitalanlagen war, aber keineswegs. Die Accessio AG hatte bereits seit mehreren Monaten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Für die Betroffenen gibt es nun zwei Ansatzpunkte, um den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können diejenigen Anleger, die sich durch Accessio fehlerhaft beraten fühlen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. „Allerdings ist zu beachten, dass diese Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt und ebenso begründet wird“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreitet.“

Zum anderen kommen für die Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen Vorstände der Accessio Wertpapierhandelshaus AG in Betracht. Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte liegen zahlreiche Beratungsprotokolle vor. „Hiernach ergibt sich unseres Erachtens nach, dass die Berater die Anleger im Rahmen der Beratungsgespräche oftmals nicht richtig aufgeklärt haben.“ Diese Fehlberatung kann nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch den Vorständen entgegengehalten werden. Aufgrund der Häufigkeit der zu beanstandenden Anlageberatungen bestehen begründete Ansatzpunkte dafür, von einem institutionellen Fehlverhalten auszugehen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daher bereits für geschädigte Anleger Güteverfahren bei einer gesetzlichen Gütestelle eingeleitet. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber weiter: „Ziel ist es, mit den Vorständen zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Sollte dies allerdings erfolglos bleiben, beabsichtigen wir, Klage zu erheben.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anschließen.

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Samstag, Oktober 02, 2010

LG Düsseldorf lässt Lehman-Sammelklagen gegen Targobank zu!

Sicherer Klageerfolg für fast alle Lehman-Opfer !

Die Verhandlung der Sammelklage des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Can Felix Ansay mit 8 Lehman-Anlegern in Streitgenossenschaft (= subjektive Klagehäufung) gegen die Targobank am 21.09.2010 vor dem Landgericht Düsseldorf lief optimal. Die speziell für Geldanlegerklagen zuständige 10. Zivilkammer ist als einzige zuständig für alle Klagen gegen die Targobank (ehemals Citibank). Die Beurteilungskriterien dieser Kammer gelten also für alle Targobank-Opfer aus ganz Deutschland!

Nach Ansicht der 3 Richter dieser 10. Zivilkammer sind:
1. Sammelklagen problemlos zulässig und
2. fast alle Ansprüche erfolgreich !

1. Sammelklage zulässig

Banken scheuen Sammelklagen wie der Teufel das Weihwasser. Denn Sammelklagen ermöglichen aufgrund des geringen Kostenrisikos vielen Banken-Opfern die Durchsetzung ihres Rechts, so dass sich systematische Falschberatungen für Banken nicht mehr lohnen. Daher bekämpften auch die anwesenden 6 Anwälte und Mitarbeiter der Targobank die Zulässigkeit der Sammelklage mit allen Mitteln. Für die vorsitzende Richterin jedoch war die Zulässigkeit so selbstverständlich, dass sie dies erst später auf Nachfrage der Targobank-Anwälte für erwähnenswert hielt: Das Gericht hatte sogar schon zuvor solche Sammelklagen gegen die Targobank problemlos zugelassen!

2. Erfolgschancen hoch

Nach Ansicht der Richterin sind die Erfolgschancen eines der 8 Anleger schlecht, da die Verjährungshemmung zweifelhaft ist und der Anleger laut Risikoprofil sehr risikobereit war. Im Gegensatz zu den anderen Anlegern enthält sein schriftliches Risikoprofil die Angabe „Risikoanteil 100%“. Bezüglich der restlichen Ansprüche äußerte die Richterin hingegen keinerlei Bedenken und verwies auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer, wonach für den Klageerfolg das Risikoprofil entscheidend ist. Demnach kann wohl nur die Angabe „Risikoanteil 100%“ im Risikoprofil zum Scheitern einer Klage führen.

Alle anderen Lehman-Opfer mit einem Risikoprofil ohne die Angabe „Risikoanteil 100%“ - also fast alle - dürften hingegen eine Klage vor dem LG Düsseldorf sicher gewinnen!

Das gilt also sogar

- für erfahrene Anleger,
- bei korrekter Beratung,
- ohne Insolvenzrisiko und
- ohne Zeugen !

Demnach bleiben auch allen Lehman-Opfern lästige Zeugenaussagen vor Gericht erspart. Zusätzlich erhöhen sich die Erfolgschancen für alle Kläger insbesondere aufgrund des verschwiegenen Insolvenzrisikos und des Eigeninteresses der Bank.

Die Kammer entscheidet am 07.12.2010 um 10 Uhr im Saal 4.186. Am 22.02.2011 wird die nächste Lehman-Sammelklage von BSZ e.V. Vertrauensanwalts Can Felix Ansay mit 14 Ansprüchen gegen die Targobank vor dem LG Düsseldorf verhandelt. In den nächsten Wochen wird Rechtsanwalt Ansay weitere Sammelklagen von Lehman-Opfern aus ganz Deutschland einreichen - auch gegen die Targobank. Anhand des folgenden Verjährungskalenders kann man sehen, wann ungefähr für welche Lehman-Ansprüche die 3-jährige Verjährungsfrist für Beraterhaftung abläuft.

Verjährungskalender:

Targobank (LG Düsseldorf):

Ca. im Oktober 2010 verjähren grundsätzlich alle Lehman-Ansprüche aus dem Zertifikat mit der Kennnummer (ISIN) DE000A0S1160 (Emissionsvolumen: 48 Mio. $).

Im November 2010 verjährt ISIN DE000A0S7D50 (13 Mio. $),

im Januar 2011 verjährt ISIN DE000A0SUEV6 (60 Mio. $),

im Februar 2011 verjähren ISIN XS0335137120 (10 Mio. $) sowie ISIN XS0340076321 (7 Mio. $),

im April 2011 verjähren ISIN DE000A0SHLW6 (23 Mio. $), ISIN XS0255689589 (13 Mio. $) sowie ISIN DE000A0SHPH8 (14 Mio. $) und

im Mai 2011 verjährt ISIN DE000A0V4E15 (26 Mio. $).

Delbrück Bethmann Maffei (LG Frankfurt):

Im Oktober 2010 verjährt ISIN DE000A0SUA99,

im November 2010 verjährt ISIN DE000A0TLL96,

im Dezember 2010 verjährt ISIN DE000A0SUA81,

im Mai 2011 verjährt ISIN DE000A0TVK20 und

im August 2011 verjährt ISIN DE000A0SUT07.

Postbank (LG Bonn):

Im Januar 2011 verjährt ISIN XS0311297021.

Hamburger Sparkasse (LG Hamburg):

Im September 2011 verjährt ISIN DE000A0N1VM8,

im November 2011 verjährt ISIN XS0272318709 und

im November 2012 verjährt ISIN DE000A0TLG93.

Lehman-Opfer, die trotz der nun bestätigten guten Erfolgschancen eine Klage scheuen und ihre Ansprüche wertlos verjähren lassen, können die Ansprüche statt dessen an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ansay verkaufen, damit die Banken auf jeden Fall zur Rechenschaft gezogen werden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Can Felix Ansay

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

KanAm US Grundinvest wird liquidiert

Was schon lange befürchtet worden war, ist nun Realität geworden. Der erste offene Immobilienfonds muss liquidiert werden.

Im Zuge der Lehman-Pleite war der KanAm US Grundinvest in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Daraufhin wurde in einem ersten Schritt die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Da diese Aussetzung der Rücknahme aber nur für die Dauer von zwei Jahren möglich ist, wurde nun entschieden, den Fonds vollständig abzuwickeln.

Der Fonds wird, wie das Handelsblatt in seiner Online Ausgabe berichtet, bis Ende März 2012 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die noch vorhandenen sieben Objekte verkauft werden. Zehn Immobilien konnten bereits veräußert werden. Noch ist nicht bekannt, welchen Betrag die Anleger insgesamt erhalten werden.

Auch bei anderen Fonds, nämlich dem Morgan Stanley P2 Value und den Degi Europa Fonds, der von Aberdeen Property gemanagt wird, ist eine Liquidation nicht auszuschließen.

Anleger, die in derartige Anlageprodukte investiert haben, sollten sich bezüglich eines weiteren Vorgehens von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich

Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob und ggf. welchen Verlust die Anleger aus der Liquidation des KanAm US Grundinvest erleiden werden. Da auch bei anderen Fonds ein ähnliches Szenario drohen kann, sollten die Anleger prüfen, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Falls Anleger bei Erwerb des jeweiligen Fonds beispielsweise nicht über die Risiken im Einzelnen aufgeklärt wurden, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Dies z.B. dann, wenn der Berater den Fonds als sichere Kapitalanlage bezeichnet hat. Gleiches dürfte auch gelten, wenn dem Anleger nicht mitgeteilt wurde, dass eine Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile möglich ist.

Auch die sog. kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in diesem Zusammenhang von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von Seiten der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen. „Allerdings sollten die Anleger in jedem Fall auch die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche im Auge behalten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Deikon GmbH: 2. Gläubigerversammlungen! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termine für 2. Gläubigerversammlungen werden bekannt gegeben! BSZ e.V. bündelt auch hierfür Anlegerinteressen! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!
Die Termine für die 2. Gläubigerversammlungen wurden heute von der Deikon GmbH bekanntgegeben, die Einladungen werden voraussichtlich am 07.10.2020 und am 08.10.2010 von der Deikon GmbH bekannt gemacht.
Im Einzelnen werden die Gläubigerversammlungen nach den Angaben der Deikon GmbH wie folgt stattfinden:

  1. 27. Oktober 2010, 13.00 Uhr für die dritte Anleihe

  2. 28. Oktober 2010, 11.00 Uhr für die erste Anleihe

  3. 02. November 2010, 11.00 Uhr für die zweite Anleihe
Die Versammlung für die dritte Anleihe sollte laut Deikon GmbH aus Vereinfachungsgründen vorgezogen werden.
Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, stimmten auf den ersten drei Gläubigerversammlungen vom 13. – 15.09.2010 im Burgwächter Castello in Düsseldorf die Anwesenden bzw. deren Vertreter auch mit einer Mehrheit von 75 % zu. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Beschlüsse rechtskräftig werden zu lassen, weil das nötige Quorum von 50 % des Nennkapitals von ca. 10 Mio. € nicht erreicht worden war.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits ca. 1,7 Mio. € an Stimmkapital und raten betroffenen Anlegern dringend dazu, sich auch auf den zweiten Gläubigerversammlungen, stimmrechtlich vertreten zu lassen, um die Interessen der Anleger wirksam zu wahren. Die Vertretung auch auf diesen zweiten Gläubigerversammlungen Ende Oktober/Anfang November 2010 wird für nicht rechtsschutzversicherte Anleger wieder im Rahmen des Mitgliedsbeitrages abgegolten sein und keine gesonderten Kosten verursachen.
Jede Stimme ist nach Ansicht des BSZ e.V. wichtig, weil bei diesen zweiten Gläubigerversammlungen wirksame Beschlussfassungen möglich sind, sofern 75 % der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Insbesondere für die Anleger wichtige Punkte wie die Herabsetzung des Zinses nur gegen Besserungsschein oder die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, sollen beschlossen werden. Der BSZ e.V. weist betroffene Anleger aber bereits jetzt darauf hin, dass für die wirksame Vertretung auf den Gläubigerversammlungen voraussichtlich neben einer Vollmacht auf eine Original-Hinterlegungsbescheinigung der Deutschen Bundesbank erforderlich sein wird, worauf die Anleger in den ersten Gläubigerversammlungen leider nicht richtig hingewiesen worden sind.
Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um auch auf den zweiten Gläubigerversammlungen, die voraussichtlich Ende Oktober stattfinden werden, durch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten zu werden.
Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zur Zeit intensiv Schadensersatzansprüche für betroffene Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)
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Freitag, Oktober 01, 2010

ALAG Anleger erhalten Mahnbescheide!

Es wird ernst! - Die ALAG geht den nächsten Schritt! Einige Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG haben einen Mahnbescheid erhalten. Dies ist der nächste Schritt der ALAG, um die den Anlegern der ALAG zugeflossen gewinnunabhängigen Auszahlungen von den Anlegern zurück zu erhalten.

„Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hösler von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

„Auch wenn dem Anleger ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist", rät Rechtsanwalt Stefan Hösler .

Gegebenenfalls kann dem Zahlungsbegehren der ALAG ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, ergänzend in Betracht" so Rechtsanwalt Hösler. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte in einigen Fällen für Mandanten bereits Vergleiche mit den Beratungsgesellschaften bzw. den Beratern abschließen. Hierbei erhalten die geschädigten Anleger einen Teil der geleisteten Einlagen zurück. Zum Teil bekommen die Anleger sogar die kompletten, geleisteten Einlagen erstattet. Durch die getroffenen Regelungen müssen in den zu letzt genannten Fällen die geschädigten Anleger der ALAG auch keine weiteren Zahlungen mehr an diese erbringen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ALAG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Donnerstag, September 30, 2010

Anspruch des Bankkunden gegenüber seiner Bank auf Herausgabe der sog. Kickbacks, wenn er das ihm empfohlene Wertpapier halten will.

Viele Anleger, die in der Finanzkrise mit den von ihrer Bank empfohlenen Wertpapieren massive Verluste erlitten haben, haben in der Folgezeit ihre Bank verklagt. Als ein geeigneter Ansatzpunkt erwies sich die Tatsache, dass die beratende Bank oftmals ihre Pflichten verletzt hat, weil sie nicht über an sie geflossene Rückvergütungen aufgeklärt hat.

Solche Rückvergütungen – auch Kickbacks genannt – werden üblicherweise für den Vertrieb von Fondsanteilen und anderen Wertpapieren gezahlt. Die Informationspflicht besteht nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, damit der Kunde das Umsatzinteresse seiner Bank einschätzen kann. Die Rechtsfolge einer Aufklärungspflichtverletzung ist, dass der Anleger an die Bank das im Wert gefallene Wertpapier zurück überträgt und er von dieser den Kaufpreis plus einer angemessenen Verzinsung seines Kapitals erstattet bekommt. Der Schaden ist damit vollständig kompensiert. Der Anleger kann hierbei nicht noch außerdem die von der Bank kassierten Kickbacks beanspruchen.

Doch daneben gibt es die Fälle, in denen Anleger ein rentables Investment getätigt haben. Die Wertpapiere, die erworben wurden, sind im Wert gestiegen bzw. haben die in Aussicht gestellte Rendite erbracht und der Anleger will an seinem Investment festhalten. Gleichwohl liegt auch dann eine Aufklärungspflichtverletzung vor, wenn die Bank den Kunden über die von ihr kassierten Vertriebsprovisionen nicht informiert hat. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Anleger das Wertpapier halten und zusätzlich diese Vergütungen von der ihn beratenden Bank heraus verlangen kann. Da die Vergütungen zum Teil um die 10 % und höher liegen und die getätigten Umsätze erheblich sind, kann es um nennenswerte Beträge gehen.

Das Gesetz gibt auf die gestellte Frage eine eindeutige Antwort: § 667 BGB bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Norm ist auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden anzuwenden. Die Banken können sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass das Kickback-Urteil erst aus dem Jahr 2006 datiert und sie erst ab dann von ihrer Pflicht hätten wissen müssen. Denn jüngst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken und Sparkassen bereits seit 1990 über Rückvergütungen bei Kapitalanlagen aufklären mussten. Haben sie das versäumt, so haben sie ihre Pflicht zur Aufklärung schuldhaft verletzt (BGH-Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09).

Seit 2007 haben viele Banken allerdings in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die Kunden auf ihre Ansprüche auf die Auskehrung der Rückvergütungen verzichten. Nach dem Dafürhalten des BSZ e.V. Vertrauensanwalts und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein, sind solche Bestimmungen jedoch unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Was die Verjährung angeht, so dürfte regelmäßig eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Kunden von der Verfehlung der Bank gelten, ohne Kenntnis die Verjährung dagegen frühestens Ende 2011 eintreten. Der Anleger sollte aber im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Ansprüche verjährt sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Wirecard: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. wegen möglicher Marktmanipulation an.

Großrazzia der Staatsanwaltschaft München wegen mutmaßlichen Insiderhandels und Marktmanipulation! Mutmaßliche Millionengewinne der Betrüger! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

In den letzten Tagen haben ca. 160 Polizei-Beamte, 12 Staatsanwälte sowie sieben Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde BaFin 48 Büro- und Privaträume in Deutschland und Österreich durchsucht, wie der BSZ e.V. bereits berichtete. Durchsucht wurde dabei offensichtlich auch die Geschäftsstelle der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), die allerdings angibt, nichts als Organisation mit den Vorwürfen zu tun zu haben.

31 Verdächtige sollen im Visier der Staatsanwaltschaft sein, die rechtswidrig Gewinne in Millionenhöhe erzielt haben sollen, drei Personen sollen inzwischen in Untersuchungshaft sein, es soll um Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften gehen, hauptsächlich wertlose Penny-Stocks, festgenommen wurden dabei laut der Online-Ausgabe des Handelsblatts vom 29.09.2010 der ehemalige SdK-Vizechef Markus Straub, der ehemalige SdK-Sprecher Tobias Bosler sowie ein Börsenbriefautor.

Ursache der aktuellen Großrazzia ist offensichtlich die sog. "Wirecard-Affäre" aus dem Jahr 2008:
So wurde Wirecard von der SdK, aber auch von ihrem ehemaligen Vizechef Markus Straub, der Vorwurf irreführender Bilanzierung gemacht. Der Kurs der Aktie stürzte daraufhin von mehr als elf auf ca. vier Euro ab. Dabei hatte unter anderem SdK-Vize Straub privat auf fallende Aktienkurse bei Wirecard gewettet und dabei hohe Gewinne erzielt. Die Affäre war damals wohl einer der Auslöser für Straubs Rücktritt.

Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Gewinne der Beschuldigten weit höher gewesen sein könnten als ursprünglich angenommen. So berichtet die "Süddeutsche Zeitung" in ihrer Mittwochausgabe unter Berufung auf Münchner Justizkreise, dass allein zwei der 31 Beschuldigten mit Spekulationen gegen das Unternehmen Wirecard knapp sechs Millionen Euro Gewinn erzielt haben sollen, bislang war von deutlich geringeren Beträgen die Rede.

"Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so könnten betroffenen Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, z.B. nach § 826 BGB, zustehen, wir prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger, die mit diesen Aktien aufgrund eventueller Manipulationshandlungen Geld verloren haben," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Dres. Rohde & Späth.

Inzwischen hat Medienberichten zufolge sogar der Aufsichtsratschef des TSV 1860 München Christoph Öfele, der Medienberichten zufolge auch als Sprecher der SdK tätig ist, sein Amt bis auf weiters ruhen lassen.

Betroffene Anleger der zwei Aktien Wirecard und Nascacell, die mit diesen Aktien in den obigen Zeiträumen Geld verloren haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Wirecard, Nascacell" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 28, 2010

CLLB Rechtsanwälte haben für weitere Aktionäre der Equitable Settlement AG Klage eingereicht

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären auf Schadensersatz.

Die Equitable Settlement AG (ES AG), eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen.

Ferner wurde von den Telefonverkäufern – laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe „unmittelbar“ bevor. Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein „Minimal-Geschäft“, da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc.

Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt.

Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG („ES AG“) wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären daher persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat zwischenzeitlich für sechs Aktionäre Klage auf Schadensersatz gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG erhoben. Klagen für weitere Aktionäre der ES AG werden gerade vorbereitet.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.