Donnerstag, September 30, 2010

Anspruch des Bankkunden gegenüber seiner Bank auf Herausgabe der sog. Kickbacks, wenn er das ihm empfohlene Wertpapier halten will.

Viele Anleger, die in der Finanzkrise mit den von ihrer Bank empfohlenen Wertpapieren massive Verluste erlitten haben, haben in der Folgezeit ihre Bank verklagt. Als ein geeigneter Ansatzpunkt erwies sich die Tatsache, dass die beratende Bank oftmals ihre Pflichten verletzt hat, weil sie nicht über an sie geflossene Rückvergütungen aufgeklärt hat.

Solche Rückvergütungen – auch Kickbacks genannt – werden üblicherweise für den Vertrieb von Fondsanteilen und anderen Wertpapieren gezahlt. Die Informationspflicht besteht nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, damit der Kunde das Umsatzinteresse seiner Bank einschätzen kann. Die Rechtsfolge einer Aufklärungspflichtverletzung ist, dass der Anleger an die Bank das im Wert gefallene Wertpapier zurück überträgt und er von dieser den Kaufpreis plus einer angemessenen Verzinsung seines Kapitals erstattet bekommt. Der Schaden ist damit vollständig kompensiert. Der Anleger kann hierbei nicht noch außerdem die von der Bank kassierten Kickbacks beanspruchen.

Doch daneben gibt es die Fälle, in denen Anleger ein rentables Investment getätigt haben. Die Wertpapiere, die erworben wurden, sind im Wert gestiegen bzw. haben die in Aussicht gestellte Rendite erbracht und der Anleger will an seinem Investment festhalten. Gleichwohl liegt auch dann eine Aufklärungspflichtverletzung vor, wenn die Bank den Kunden über die von ihr kassierten Vertriebsprovisionen nicht informiert hat. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Anleger das Wertpapier halten und zusätzlich diese Vergütungen von der ihn beratenden Bank heraus verlangen kann. Da die Vergütungen zum Teil um die 10 % und höher liegen und die getätigten Umsätze erheblich sind, kann es um nennenswerte Beträge gehen.

Das Gesetz gibt auf die gestellte Frage eine eindeutige Antwort: § 667 BGB bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Norm ist auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden anzuwenden. Die Banken können sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass das Kickback-Urteil erst aus dem Jahr 2006 datiert und sie erst ab dann von ihrer Pflicht hätten wissen müssen. Denn jüngst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken und Sparkassen bereits seit 1990 über Rückvergütungen bei Kapitalanlagen aufklären mussten. Haben sie das versäumt, so haben sie ihre Pflicht zur Aufklärung schuldhaft verletzt (BGH-Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09).

Seit 2007 haben viele Banken allerdings in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die Kunden auf ihre Ansprüche auf die Auskehrung der Rückvergütungen verzichten. Nach dem Dafürhalten des BSZ e.V. Vertrauensanwalts und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein, sind solche Bestimmungen jedoch unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Was die Verjährung angeht, so dürfte regelmäßig eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Kunden von der Verfehlung der Bank gelten, ohne Kenntnis die Verjährung dagegen frühestens Ende 2011 eintreten. Der Anleger sollte aber im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Ansprüche verjährt sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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