Die Analysis Finanz Immobilienverwaltungs GmbH aus Markgröningen bot für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger konnten dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung per Einmalzahlung oder per Ratenzahlung erfüllen. In den meisten Fällen haben sich die Anleger verpflichtet, der Analysis-Finanz GmbH das Kapital langfristig zur Verfügung zu stellen, oft über 20 Jahre.
Viele Anleger, die nach Einschätzung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte mit in Aussicht gestellten Steuervorteilen zum Abschluss derartiger Verträge bewogen wurden, wissen nicht, welche Risiken sie mit einer atypisch stillen Beteiligung eingegangen sind. Dass das Risiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals reicht, ist für die Anleger in der Regel eine schockierende Erkenntnis.
Wegen der Risiken, insbesondere des Totalverlustrisikos bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese in der Regel nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von Brüllmann Rechtsanwälte, werden atypisch stille Beteiligungen immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Für Anleger, die sich schlecht beraten fühlen, stellt sich mithin die Frage, was sie unternehmen können, denn eine vorzeitige Kündigung ist meist vertraglich ausgeschlossen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern und so eine Rückabwicklung der Verträge zu erreichen.
Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater die empfohlene Anlage so vorschlagen, dass diese dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht.
Ein Anlageberater verstößt gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht, eine geeignete Anlage vorzuschlagen, in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt ohne auf die Risiken hinzuweisen. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den Schadensersatzanspruch kann der Anleger dabei meist auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist, für dessen Fehlverhalten die Beteiligungsgesellschaft gemäß § 278 BGB haftet.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken einer atypisch stillen Beteiligung nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Analysis-Finanz GmbH" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Viele Anleger, die nach Einschätzung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte mit in Aussicht gestellten Steuervorteilen zum Abschluss derartiger Verträge bewogen wurden, wissen nicht, welche Risiken sie mit einer atypisch stillen Beteiligung eingegangen sind. Dass das Risiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals reicht, ist für die Anleger in der Regel eine schockierende Erkenntnis.
Wegen der Risiken, insbesondere des Totalverlustrisikos bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese in der Regel nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von Brüllmann Rechtsanwälte, werden atypisch stille Beteiligungen immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Für Anleger, die sich schlecht beraten fühlen, stellt sich mithin die Frage, was sie unternehmen können, denn eine vorzeitige Kündigung ist meist vertraglich ausgeschlossen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern und so eine Rückabwicklung der Verträge zu erreichen.
Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater die empfohlene Anlage so vorschlagen, dass diese dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht.
Ein Anlageberater verstößt gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht, eine geeignete Anlage vorzuschlagen, in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt ohne auf die Risiken hinzuweisen. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den Schadensersatzanspruch kann der Anleger dabei meist auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist, für dessen Fehlverhalten die Beteiligungsgesellschaft gemäß § 278 BGB haftet.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken einer atypisch stillen Beteiligung nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Analysis-Finanz GmbH" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt