Mittwoch, Februar 06, 2008

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen die Akzenta AG

Die Akzenta AG, gegen deren ehemalige Vorstände derzeit vor dem Landgericht München II ein Strafverfahren anhängig ist, wurde in einem von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte geführten Verfahren erstinstanzlich verurteilt, dem Anleger die von diesem einbezahlten Beträge abzüglich Ausschüttungen zu erstatten.

In dem Urteil vom 24.01.2008 führt das Landgericht München I (Az.: 22 O 19959/07) aus, dass die Zahlungen des Anlegers aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können. Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Anlegern und der Akzenta AG kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierzu fehlt es an einer Einigung über die sog. „essentialia negotii“, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, weil der Anspruch der Anleger auf Beteiligung am Umsatz der Akzenta AG nicht hinreichend konkretisiert wurde. Der Umstand, dass die Beteiligten vom Abschluss eines wirksamen Vertrages ausgegangen sind, steht der Annahme eines Dissens, so das Landgericht München I weiter, nicht entgegen.

Das Landgericht München I legt in seinen Urteilsgründen ferner dar, dass die Beteiligungsverträge sittenwidrig gem. § 138 BGB sind. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hierbei aus dem Vorgehen der Akzenta AG, die Anleger über den Erwerb eines einklagbaren Rechts zu täuschen, das tatsächlich nicht vorliegt. Daher können die Anleger ihre Beiträge zurückverlangen, weil die Akzenta AG keinen Rechtsgrund zum Behalten der eingezahlten Beiträge hat.

Das Verfahren gegen den mitverklagten Vorstand hat das Landgericht München I bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

„Das Landgericht München I hat in seiner umfassenden Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beteiligung an der Akzenta AG durch die Anleger rechtsgrundlos erfolgte und die Anleger damit jederzeit ihre Zahlungen von der Akzenta AG zurückverlangen können“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte das Verfahren betreute.. Er rät daher allen Geschädigten, Rechtsrat bei einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um die Ansprüche zu sichern.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Februar 05, 2008

Medienfonds 3 und 4: Informationsveranstaltung via BSZ® Telefon Conference

Die Sachlage bei den VIP Medienfonds wird immer unübersichtlicher. Vor ein paar Tagen titelte das Handelsblatt „Filmanleger im Würgegriff“. In dem Artikel ging es um Übernahmeversuche, neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und um Forderungen der HypoVereinsbank. Diese Forderungen sind auch Gegenstand einer aktuellen Beschlussvorlage der Geschäftsführung des VIP Medienfonds 4. Außerdem sollen die Anleger des VIP 4 bis zum 13.02.2008 über eine Klage gegen PwC entscheiden. Viele Gesellschafter des Fonds fragen sich, wie sie sich hier verhalten sollen?

Darüber hinaus gibt es ständig neue Meldungen über den Ausgang von Schadensersatzprozessen gegen die Commerzbank und gegen die HypoVereinsbank. Was bedeuten diese Urteile für die Anleger? Haben sie auch Konsequenzen für diejenigen, die bisher noch nicht geklagt haben? Welche Ansprüche sind bereits verjährt? Wie stehen die Chancen, außergerichtlich entschädigt zu werden? Was ist mit den Steuernachteilen? Oder ist es vielleicht am Besten, einfach zu warten bis die Fonds aufgelöst werden?

All diese Fragen werden auf der BSZ® Telefon Conference am 11.02.2008 beantwortet. Der BSZ® e.V. bietet als erster Anlegerschutzverein in ganz Deutschland eine solche Informationsveranstaltung an, welche in Zusammenarbeit mit auf das Anlagerecht spezialisierten Anwälten durchgeführt wird.

Der Vorteil: Sie nehmen an der Informationsveranstaltung teil, ohne lange Anfahrtswege und Anfahrtszeiten in Kauf nehmen zu müssen. Ihre noch offenen Fragen können Sie während der Informationsveranstaltung direkt an die Rechtsanwälte stellen. Die Telefon Conference „VIP Medienfonds 3 und 4“ wird von Rechtsanwälten einer Kanzlei geleitet, die bereits mehr als 150 VIP-Anleger betreut und die seit über zwei Jahren an dem Fall arbeitet. Die Telefon Conference findet am Montag, den 11.02.2008 um 19.00 Uhr statt.

Damit man seinen Konferenzpincode, sowie weitere Details zum Ablauf der BSZ Telefon Conference „VIP" erhält, muss man sich anmelden.

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Montag, Februar 04, 2008

KS Index Immofonds GdbR zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt!

Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wird jetzt für einen Anleger der KS Index Immofonds GdbR aus einem Anerkenntnisurteil auf Zahlung von Schadensersatz vollstrecken. BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, der das Urteil erstritten hat: „Kurz nach Einreichung der Klage haben die Anwälte des Fonds den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung anerkannt, obwohl außergerichtlich das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs konsequent bestritten wurde“.

Die Anlegerin hatte sich 1993/1994 als atypisch stille Gesellschafterin an der Fondsgesellschaft beteiligt; der Berater, der ihr die Beteiligung empfohlen hatte, hatte dabei nicht auf die erheblichen Risiken solcher Beteiligungen – insbesondere das Totalverlustrisiko – hingewiesen. Nachdem der Vertrag nach 10 Jahren erfüllt war und die Anlegerin nach der Kündigung die Auszahlung des ihr zustehenden Auseinadersetzungsguthabens verlangte, wurde sie von der Fondgesellschaft immer wieder vertröstet.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann: „Was die Vollstreckung gegen die Fondsgesellschaft angeht, hält sich unser Optimismus in Grenzen; die Fondsgesellschaft hat zwischenzeitlich nämlich (angeblich) die Liquidation beschlossen. Aus diesem Grund gehen wir derzeit davon aus, dass schlicht kein Geld da ist, mit welchem auf unseren vollstreckbaren Titel gezahlt werden könnte. Ob es daher Sinn macht, auch für andere Anleger gerichtlich gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen, scheint fraglich zu sein. Wir prüfen daher, ob es möglich und sinnvoll ist, ein förmliches Insolvenzverfahren einzuleiten. Dann ist zumindest sichergestellt, dass die Verwertung des Gesellschaftsvermögens von einem unabhängigen Insolvenzverwalter zügig vorangetrieben wird“.

„Gleichzeitig raten wir den betroffenen Anlegern“ – so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter -, „von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, ob ein Vorgehen gegen den damaligen Berater angezeigt ist. Auch diese haften nämlich aus Schadensersatz, wenn sie falsche Angaben über die Anlage gemacht haben. So besteht zumindest die Chance, den zu erwartenden Schaden abzuwenden. Wir haben für die von uns vertretenen BSZ® e.V. Mitglieder bereits mehrerer Klagen gegen verschiedene Berater der KS Index Fonds eingereicht.

Neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs muss dabei regelmäßig auf zwei Probleme ein besonderes Augenmerk gelegt werden: Zunächst muss eingehend geprüft werden, ob der Anspruch möglicherweise schon verjährt ist; ist dies nicht der Fall, macht ein Vorgehen gegen den Berater auch nur dann Sinn, wenn dieser nicht selbst schon „pleite“ ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „KS-Index-Immofonds " anschließen.

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Alpha International Security Services Ltd./Dr. Janko Rottmann

Die Staatsanwaltschaft München I führt ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Dr. Rottmann. Zum Zwecke der Rückgewinnung für Geschädigte hat die Staatsanwaltschaft umfangreiches Vermögen des Herrn Dr. Rottmann bzw. dessen Gesellschaft beschlagnahmt. Anleger müssen beachten, dass die Staatsanwaltschaft das Geld nicht an die Geschädigten verteilt. Diese müssen vielmehr ein zivilrechtliches Verfahren einleiten und die beschlagnahmten Vermögenswerte pfänden. Die mit der Führung der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Alpha International Security Services Ltd./Dr. Janko Rottmann“ betraute Kanzlei, vertritt bereits mehrere Geschädigte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Alpha International Security Services Ltd./Dr. Janko Rottmann“ anschließen.

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Freitag, Februar 01, 2008

Beschlussverfahren VIP Medienfonds 4

Erneuter Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Veranlasst durch die Teilkündigung der von der HypoVereinsbank (HVB) an die VIP 4-Anleger ausgelegten Kredite legt die Geschäftsführung der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG den Gesellschaftern mit Schreiben vom 25.01.2008 im schriftlichen Umlaufverfahren eine Beschlussvorlage vor, mit der sie u. a. die Entscheidung herbeiführen will, an die Fondsgesellschaft zurückfließende Investitionsmittel auszuschütten. Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die HVB sollen im Wege der Verrechnung durch Gutschrift auf dem jeweiligen Anteilsfinanzierungsdarlehenskonto der Gesellschafter ausgeglichen werden.

In diesem Beschlussverfahren finden von einer Initiative von Gesellschaftern ausgelöste Ereignisse ihren Niederschlag. Sie führen aus Sicht der Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte zu einer weiteren Belästigung vor dem Hintergrund einer durch mutmaßlich hohe Provisionszuflüsse gegen die Interessen der Anleger beeinflussten Anlage in Medienfonds, die bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet worden wäre.

Unseren Mandanten raten wir zu einer auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen, individuellen Reaktion auf die Beschlussvorlage. Ein „Patentrezept“ bietet sich den VIP 3- und 4-Anlegern auch in dieser Situation nicht. Baldige Auszahlungen an die Gesellschafter erscheinen in allen denkbaren Varianten der Reaktion auf das Vorgehen der Fondsverwaltung und der HVB unwahrscheinlich. Wer Erfolg versprechend Schadensersatzansprüche geltend macht gegen beratende Adressen, wie die Commerzbank, wird über eine anderes Abstimmungsverhalten nachdenken können, als Geschädigte, die sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf sonstige Adressen konzentriert oder noch nichts unternommen haben. Ob die HVB gegenüber dem einzelnen Anleger überhaupt einen (Zahlungs-)Anspruch hat, darf zudem bezweifelt werden.

Wer den direkten Weg geht und Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend macht, muss sich mit den aktuellen Entwicklungen vermutlich nicht einmal befassen. Angesichts des von der Fondsverwaltung in der Begründung zur Beschlussvorlage angesprochenen Pfandrechts der HVB an den Zahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft ist ohnehin zweifelhaft, ob allein ein ablehnender Beschluss der Gesellschafter an dem Ergebnis etwas ändern würde, dass die auszuschüttenden Beträge auch gegen einen Willen der Anleger im Hause der HypoVereinsbank verbleiben werden.

Aus Sicht unserer Klienten ist diese Entwicklung ein erneuter Anlass, die geeigneten Schritte in die Wege zu leiten, um Schadensersatzansprüche umzusetzen und sich von den unprofitablen Fondsbeteiligungen zu trennen. Zur Umsetzung dieses Ziels erscheint weiterhin der direkte Weg durch die Inanspruchnahme insbesondere der beratenden Adressen, wie der Commerzbank, vorzugswürdig.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Global Swiss Capital AG: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte reichen ersten Klagen ein

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen mit Volumen in Höhe von 140.000,- € ein. Vorsicht vor Übernahmeangebot von den Marschall Inseln!!!

Im Fall der insolventen Global Swiss Capital AG dürfte eine Haftung der Verantwortlichen wahrscheinlich sein, weshalb von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten in den letzten Tagen die ersten Schadensersatzklagen mit einem Volumen in Höhe von 140.000,- € eingereicht wurden. Es konnte inzwischen in Erfahrung gebracht werden, dass teilweise eine Münchner Firma, die haftpflichtversichert ist, für die Vermittler die Haftung übernommen hat, so dass für die Geschädigten teilweise gute Chancen bestehen dürften, ihren Schaden auch wirklich finanziell kompensiert zu erhalten.

Größte Vorsicht sollten Anleger walten lassen bei einem „Übernahmeangebot“, dass den Anlegern zur Zeit gemacht wird. Eine „ASTORIA CAPITAL AG“ mit angeblichem Sitz – man höre und staune – auf Majuro auf den Marschall Inseln, European Office, Leginglenstraße 12c, Sargans, Schweiz, bietet den Anlegern zur Zeit an, ihnen ihre –wahrscheinlich wertlosen- Wertpapiere abzukaufen. Unterschrieben ist das Schreiben mit „Präsident“ und „Vize Präsident“, wobei hier leider nicht zu erkennen ist, welche Personen dahinter stecken sollen.

Dieses Angebot ist so mysteriös und merkwürdig, dass Anleger es nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte keinesfalls unterschreiben sollten, ohne hier eingehend geprüft zu haben, ob sie nicht einen Großteil ihrer Rechte in dem Fall verlieren würden – es sind erhebliche Zweifel angebracht, ob diese Firma auf den „Marshall Islands“ überhaupt existiert.

Auch bei einem anderen Angebot sollten bei den Anlegern sämtliche Alarmglocken schrillen:
So wird den Anlegern teilweise von den Vermittlern erklärt, dass die Eidgenössische Bankenkommission an der Pleite schuld sei. So wird teilweise den Anlegern allen Ernstes erklärt, dass man die Inhaberschuldverschreibungen an einen amerikanischen Großinvestor zu übertragen versuche, der dann eine Sammelklage von den USA aus gegen die Eidgenössische Bankenkommission, womit dann das eingesetzte Anlagekapital –was sonst – noch vervielfacht werden könne. Auch dieser Erklärungsversuch muss als letzter –untauglicher- Rettungsversuch der Verantwortlichen gedeutet werden, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital AG" anschließen.

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Donnerstag, Januar 31, 2008

EECH Group AG: Achtung, jetzt gerät die EECH bei den ART INVEST 2006-Anlegern in Zahlungsverzug.

Nach Anleihe Solar-Anlegern sind aktuell ART INVEST-Anleger dran: Viele müssen auf die fälligen Zinsen warten. Die EECH-Anleger kommen nicht zur Ruhe. Jetzt sind die Käufer der ART INVEST 2006-Anleihe (ISIN DE 000 A0JB4A5) dran. Die Zinsen sollen in vielen Fällen nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Die EECH Group AG hat wegen Umstrukturierungsmaßnahmen momentan nicht genügend Geld, um die Zinsen zu zahlen, obwohl sie derzeit davon ausgeht, die Zinsen im nächsten Monat nachzahlen zu können. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Die Anleger konnten bis zu € 25 Mio. in die Anleihe investieren. Rund zwei Jahre später ist plötzlich nicht mehr genügend Geld vorhanden, um die Zinsen zu zahlen. Das ist sehr besorgniserregend."

Die Zinsen der ART INVEST 2006-Anleger sind nach § 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 3 der Anleihebedingungen am 25.01. fällig. Deshalb gilt: Wenn die EECH Group AG nicht bis zum 25.01.2008 geleistet hat, befindet sie sich bis auf Weiteres im Verzug.

Das ist für viele, ohnehin kündigungsbereite Anleger von großer Wichtigkeit, weil aus dem Verzug weitere Rechte hergeleitet werden können, die den Ausstieg ganz wesentlich erleichtern können. Rechtsanwalt Gröpper von der Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Nach § 323 BG kann der Anleger unter bestimmten Voraussetzungen vom Vetrag zurücktreten und die Rückzahlung des investierten Kapitals verlangen. Weil die Rechtslage in diesem Zusammenhang sehr komplex ist, empfehlen wir unseren Mandanten rein vorsorglich, zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach unserer Einschätzung sind sieben Tage ausreichend. Wenn die Emittentin bis dahin nicht geleistet haben sollte, sollte man ggf. den Rücktritt erklären."

Da die genauen Voraussetzungen im Einzelfall mitunter schwierig zu bestimmen sein können, empfehlen wir im Zweifel die Beauftragung eines auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts mit der Prüfung der Rechtslage. Auf jeden Fall sollten die ohnehin kündigungsbereiten Anleger die Gelegenheit nutzen, um die Rechtsposition gegen die EECH Group AG im Streit um die vorzeitige Rückzahlung des Geldes noch einmal zu verbessern. Das bedeutet unseres Erachtens, dass sich EECH Group AG gegenüber allen Anlegern, die die Zinsen einschließlich bis zum 25.11.2008 nicht erhalten haben, im Verzug befindet.

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VIP 4-Fonds: HypoVereinsbank AG scheitert mit Ablehnungsantrag vor dem OLG München

Die HypoVereinsbank AG und Herr Andreas Schmid hatten den Vorsitzenden Richter und einen weiteren Richter des 5. Zivilsenates und des Kapitalanlegermustersenats wegen angeblicher Befangenheit sowohl im Kapitalanlegermusterverfahren VIP 3 und VIP 4 als auch in mindestens einem Einzelverfahren abgelehnt. Mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 5 U 3884/07) wurde das erste Ablehnungsgesuch schon als unbegründet zurückgewiesen.

Gestützt wurde dieses Ablehnungsgesuch u.a. darauf, dass der 5. Zivilsenat bzw. die abgelehnten Richter in der Verhandlung vom 18.12.2008 (Az. 5 U 3700/07) einen Prospektmangel bejaht hatten. Die Commerzbank AG, gegen die dieses Urteil erging, hat bezeichnenderweise bislang keinen Ablehnungsantrag gestellt.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer: "Der Spruch 'Getroffene Hunde bellen' gilt scheinbar auch bei Banken. Allerdings sehen wir derartige - nach unserer Sicht offensichtlich unbegründeten - Rechtsmittel eher als ein klägliches 'Jaulen' denn als ein 'Bellen' an. Mit derartigen, eher fragwürdigen Methoden kann man ein Gericht weder einschüchtern noch sich kritischer Richter entledigen."

Die Commerzbank AG geht hingegen einen anderen Weg. In diversen Rundschreiben wird den Kunden der Commerzbank AG suggeriert, dass das Oberlandesgericht in der Verhandlung keine Äußerungen zu dem Vorliegen eines Prospektmangels getroffen habe. Hierbei wird verschwiegen, dass der Commerzbank AG gerade zu diesem Punkt eine schriftliche dienstliche Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters vorliegt, in der diese Äußerungen ausdrücklich bestätigt werden.

Irreführungen und Beschwichtigungen durch Banken und Fondsgeschäftsführung sind VIP-Anleger inzwischen gewohnt. Nach Ansicht der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel wäre es nunmehr dringend geboten, dass die beteiligten Banken den Anlegern ein akzeptables Vergleichsangebot machen. Statt dessen werden die VIP-Anleger - vormals gute Kunden - auch weiterhin zu an sich unnötigen Prozessen gezwungen. Allein die Kanzlei Kälberer & Tittel kann allein im Januar 2008 fünf neue Urteile des LG München I (Az. 4 O 16537/06, 4 O 12019/06, 22 O 22359/07, 22 O 23832/07 und 22 O 24432/07) vorweisen, in denen die HypoVereinsbank AG oder die Commerzbank AG zu Schadensersatz verurteilt wurden.

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Amman-Fonds: Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Die Dr. Amann AG teilte per Rundschreiben mit, dass die verschiedenen Amann-Fonds aufgrund einer Aufforderung der eidgenössischen Bankenkommission (EBK) aufzulösen seien. Grund hierfür ist das seit 01.01.2007 geltende Kollektivanlagengesetz (KAG), das alle offenen und geschlossenen Fonds der Aufsicht und Bewilligung durch die EBK unterwirft.

Damit hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat nun endlich die Maßnahmen ergriffen, die die mit dem Fall betraute BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei schon lange gefordert hatte:

Die Abberufung von Herrn Dr. Amann als Geschäftsführer der Fonds unter Einsetzung eines Verwalters. Die ordentliche Geschäftsführung der verschiedenen Dr. Amann-Fonds war nicht mehr gewährleistet. Nach dem seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Kollektivanlagengesetz (KAG) konnte eine Genehmigung für die Fortführung der Fondsgesellschaften durch Dr. Amann nicht erwartet werden. Anleger sind daher aufgefordert, Schadensersatzansprüche gegenüber Dr. Amann geltend zu machen, bevor eine Verjährung der Ansprüche eintritt.

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Mittwoch, Januar 30, 2008

Sechste World Media Productions GmbH & Co. Medien und Musik KG fordert Anleger auf, eine weitere Einlage zu leisten

Zahlreiche Anleger der Sechste World Media Productions GmbH & Co. Medien und Musik KG (WMF V) haben in den vergangen Wochen ein Aufforderungsschreiben der Gesellschaft erhalten. In diesem Schreiben werden die Anleger aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 3 % der jeweils gezeichneten Kommanditeinlage zu leisten. Bislang haben die Anleger lediglich einen Teil der zu erbringenden Kommanditeinlage geleistet.

Die Forderung wird auf einen Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2007 gestützt.

Insbesondere Anleger, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der WMF V nicht über die Risiken einer derartigen Kapitalanlage aufgeklärt wurden, sollten nunmehr durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater bestehen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass kurzfristig weitere Forderungen auf die Anleger zukommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „World Media Fonds“ anschließen.

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Dienstag, Januar 29, 2008

Schrottimmobilien- Das Buch! Stimmen zur ersten Auflage


Jetzt noch zum Subskriptionspreis bestellen!
Buch „Schrottimmobilien“, ca. 300 Seiten, DIN A 5, Hardcovereinband, Autor BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, jetzt noch zum Subskriptionspreis von 34,90 €!

Das 2008 in der 1. Auflage erscheinende Buch „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ aus dem Berliner SKVS Verlag wendet sich an Anleger und Fachleute wie z.B. Juristen und Anlegerschützer gleichermaßen:

Anleger, die bereits in der Vergangenheit eine „Schrottimmobilie“ erworben haben, erhalten Hinweise darauf, gegen wen und auf welcher Rechtsgrundlage Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Auch wurde die aktuelle Rechtsprechung seit dem Jahr 2004, vor allem die für die Anleger gegenwärtig relevanten Urteile der Jahre 2005 bis zum Ende des Jahres 2007, intensiv ausgewertet, und somit erhalten Anleger (und Fachleute) die Möglichkeit, zu überprüfen, in welchen Fällen gute, und in welchen Fällen weniger gute Schadensersatzmöglichkeiten bestehen. In einem weiteren Kapitel, in dem auf aktuelle Entwicklungen eingegangen wird, erhalten Anleger Hinweise auf Fallstricke und Konstellationen, in denen gegenwärtig besondere Vorsicht angebracht ist.

Das Thema Schrottimmobilien ist aktueller denn je: Fachleuten zufolge droht der Bundesrepublik Deutschland eine „neue Generation von Schrottimmobilien“. In einem weiteren Kapitel erhalten daher Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, zahlreiche Hinweise, worauf beim Immobilienerwerb zu achten ist, wie der Erwerb einer Schrottimmobilie und somit hohe Verluste vermieden werden können.

An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der zur Zeit hochaktuellen Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Weiterhin wird erläutert, was sich in Deutschland in Zukunft ändern muss, um Anleger wirksam vor „neuen„ Schrottimmobilien zu schützen.

Checklisten, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie viele Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das umfangreiche Werk (ca. 300 Seiten, DIN A5, solider und schöner Hardcover-Einband) ab.

Der Autor, der bekannte Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte und spezialisiert auf Immobilien- und Kapitalanlagerecht – vor allem im Bereich Anlegerschutz.

Stimmen zur ersten Auflage:

„Sehr umfassend und informativ! Dieses Buch hat das Potenzial zum Standardwerk.“
Anlegerschutzanwalt Istvan Cocron, CLLB Rechtsanwälte, München

„Sehr empfehlenswert und gut recherchiert. Wertvolle Informationen für Anleger und Fachleute.“

Anlegerschutzanwalt Dr. Günther Hemmerling, Freiburg

„Dieses Buch ist mir eine große Hilfe.“
Dierk Günther, Immobilienanleger, Bremen

„Wenn ich dieses Buch vor 10 Jahren schon gehabt hätte, wäre mir viel Ärger erspart geblieben.“
Josef Breu, geschädigter Anleger, München

Das Buch ist jetzt noch zum Subskriptionspreis von 34,90 € (inkl. MwSt in Höhe von 7%) erhältlich, der reguläre Verkaufspreis ab dem 1. März 2008 wird 39,90 € inkl. MwSt betragen.
Sichern Sie sich jetzt noch Ihr Exemplar zum Vorzugspreis!

Es kann ab sofort beim BSZ® e.V. zum Subskriptionspreis von 34,90 € inkl. MwSt gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme (zzgl. 5 € Gebühr) vorbestellt werden (bitte benutzen Sie unser Bestellformular). Die Auslieferung erfolgt Ende Februar 2008.

Bestellungen bitte an:
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Auf vielfache Nachfrage: Buchhandlungen (Nachweis hierfür erforderlich) gewähren wir den üblichen Buchhandelsrabatt)

Freitag, Januar 25, 2008

Insolvenzverfahren Futura Finanz – Was sollen Geschädigte nun tun?

Nachdem mit Beschluss vom 19.12.2007 das Amtsgericht Hof (Insolvenzgericht) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (Futura Finanz) angeordnet hatte, wurde bereits am 09.01.2008 wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: IN 639/07). Zum Insolvenzverwalter wurde den Bayreuther Rechtsanwalt Dr. Prager bestellt, der auch schon der vorläufige Insolvenzverwalter war. Die Gläubiger haben nunmehr Zeit, ihre Ansprüche bis zum 07.03.2008 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die erste Gläubigerversammlung soll dann am 08.04.2008 stattfinden, ebenso wie der erste Prüfungstermin.

„Gläubiger der Futura Finanz sind“, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „grundsätzlich natürlich auch all jene Anleger, die aufgrund einer Fehlberatung der Futura Finanz bzw. eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Futura Finanz eine für sie ungeeignete Kapitalanlage erworben haben. Sofern ihnen durch diese Anlage ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen zur Insolvenztabelle der Futura Finanz anmelden bzw. von einem Anwalt diese Anmeldung vornehmen lassen“. Unklar ist derzeit noch, wie es um die Insolvenzmasse, also das Vermögen der Futura Finanz bestellt ist. „Der Insolvenzgrund ‚Überschuldung’ lässt“ nach Auffassung von Rechtsanwalt Seifert nichts gutes Ahnen“.

„Umso wichtiger ist es, “ ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann, „dass geschädigte Anleger prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen einen weiteren Schädiger haben. Zu denken ist dabei an erster Stelle an die Anlagegesellschaft selbst, die sich in der Regel Fehler des Vermittlers zurechnen lassen muss“.

Für Anleger, denen von der Futura Finanz eine atypisch stille oder eine (mittelbare) Kommanditbeteiligung vermittelt wurde, bietet der BSZ® e.V. die Möglichkeit, im Rahmen einer eine Informationsveranstaltung via Telefonkonferenz schnell und unkompliziert sich einen ersten Überblick über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen.

Der Vorteil: Sie nehmen an einer Informationsveranstaltung mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten über die BSZ® Telefon Conference teil, ohne lange Anfahrtswege in Kauf nehmen zu müssen. Ihre noch offenen Fragen können sie während der Infoveranstaltung direkt an die Anwälte stellten. Die Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ wird von den Rechtsanwälten Jakob Brüllmann und Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte geleitet und findet erstmals am Donnerstag, den 31.01.2008 um 19:00 Uhr statt.

Damit Sie Ihren Konferenzpincode, sowie weitere Details zum Ablauf der BSZ® Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA" erhalten, müssen Sie sich anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Inhaberschuldverschreibung: Welchen Zweck haben diese?

Wie werden diese im wesentlichen rechtlich beurteilt?

I. Definition
Eine Inhaberschuldverschreibung ist in § 793 BGB geregelt. Dort heißt es, dass dann, wenn jemand eine Urkunde ausstellt, in der er den Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber) der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen kann, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.

Einfach ausgedrückt bedeutet das nicht rechtlich etwas sehr kompliziertes, sondern eigentlich nur, dass derjenige, der eine Inhaberschuldverschreibung ausgegeben hat und dafür Geld vereinnahmt hat, den vereinnahmten Geldbetrag später irgendwann einmal zurückzahlen muss.

Alles andere, wie Rückzahlungsdatum, Zinssatz und ähnliches kann privat schriftlich vereinbart werden.

Eine wesentliche Besonderheit besteht dann noch darin, dass der Aussteller nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist.

II. Sinn und Zweck einer Inhaberschuldverschreibung

Es bestehen für Unternehmen mancherlei Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Ein Unternehmen kann konservativ einen Kredit aufnehmen, muss dann allerdings Sicherheiten stellen.

Ferner kann ein Unternehmen Aktien ausgeben. Hierbei handelt es sich allerdings um ein nicht unkompliziertes Unterfangen. Unter anderem muss eine Aktiengesellschaft gegründet werden mittels notarieller Beurkundung. Es muss mindestens ein Grundkapital von 50.000,00 € aufgebracht werden.

Um eine gute Verkehrsfähigkeit (Handelbarkeit der Aktien) zu erreichen, muss eine Börsenzulassung erfolgen, was wiederum ein recht kompliziertes Unterfangen ist. Die Kapitalbeschaffung kann dann durch Ausgabe von Aktien erfolgen.

Deshalb wurde insbesondere in den letzten Jahren häufig ein recht einfacher Weg der Kapitalbeschaffung gewählt, nämlich die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Dies geschieht in der Regel so, dass zunächst ein Unternehmen z. B. als GmbH gegründet wird, diese ein für Anleger ein lukratives Projekt (zumindest nach den Darstellungen der Firma) in Aussicht stellt. Das Unternehmen versucht dann, in der Regel private Anleger für dieses Projekt zu gewinnen, die das Kapital zur Verfügung stellen sollen.

Die Zurverfügungstellung des Kapitals geschieht sodann in der Regel so, dass die Firma aufgrund eines vorherigen Emissionsprospektes Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, um das Projekt zu finanzieren.

In der Praxis erwerben die Kunden in der Folgezeit Inhaberschuldverschreibungen mit einem häufig lukrativen Zins und die Firma (Gesellschaft) verpflichtet sich nach Ablauf einer bestimmten festgelegten Zeit, die Inhaberschuldverschreibung auszulösen, dass heißt, den Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen.

So oder in etwas abgewandelter Form sind in der Vergangenheit zahlreiche Investitionsprojekte mit mehr oder weniger wirtschaftlichem Erfolg abgewickelt worden.

In die negativen wirtschaftlichen Schlagzeilen sind zuletzt in diesem Zusammenhang insbesondere die Firma Leipzig West sowie die Firma First Real Estate gelangt.

Es handelte sich um Firmen, die Kapitel beschafft haben über Inhaberschuldverschreibungen, um im Wesentlichen damit Immobilien zu erwerben und mit den Immobilien einen Gewinn zu machen, der zuzüglich eines Unternehmergewinnes mindestens den Zinssatz erreicht, der in den Inhaberschuldverschreibungen versprochen wurde.

Sowohl die Firma Leipzig West als auch die Firma First Real Estate sind mittlerweile insolvent geworden.

Insbesondere bei der Firma First Real Estate handelte es sich dabei um eine kapitale Insolvenz mit mehreren 1.000 geschädigten Anlegern mit einem Schaden im mehreren Millionen EURO Bereich.

Der Insolvenzverwalter der Firma First Real Estate musste feststellen, dass bezüglich der Firma First Real Estate 43.000.000,00 € von Anlegern vereinnahmt wurden, tatsächlich jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Vermögenswerte in Höhe von 3,74 Millionen € vorhanden sind.

Es wurde in diesem Fall als auch in anderen Insolvenzfällen sicherlich eine ganz besondere Schwäche für die Anleger aufzeigt bei der Finanzierung eines Objektes mit Inhaberschuldverschreibungen.

Die Anleger sind nämlich bei einer solchen Finanzierung in keiner Weise gesichert. Anders ist dies bei der Kreditvergabe von Banken. Banken lassen sich Sicherheiten einräumen. Können keine Sicherheiten gestellt werden, gibt es von der Bank kein Geld.

Bei den Inhaberschuldverschreibungen ist das anders. Das einzige, was der Anleger in der Hand hat, ist eine Urkunde, in der verbrieft ist, dass die Firma dem Anleger Geld zu einem bestimmten Zinssatz schuldet.

An den Immobilien, die mit den Anlegergeldern gekauft werden, ist der Anleger direkt nicht beteiligt.

Gerät die Firma in Insolvenz, kommt es wie in den meisten Insolvenzfällen häufig zu einem Totalverlust des angelegten Geldes oder allenfalls des im Insolvenzverfahren zu einer Quote, die häufig nur bei 2 – 3 % des angelegten Geldes liegt.

Obwohl teilweise in der Fachpresse schon seit längerem vor Beteiligungen an Leipzig West und First Real Estate gewarnt wurde, sind viele Anleger gar nicht oder häufig zu spät tätig geworden.

Man hätte eventuell bei frühzeitigem Tätigwerden das eine oder andere Anlegergeld noch retten können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Gegensatz zu einer Finanzanlage bei einer Bank bei einer Finanzanlage über eine Inhaberschuldverschreibung neben der Tatsache, dass der Kunde keine Sicherheit über die gekauften Immobilien erhält, es auch nicht ein Institut gibt, welches Totalverluste der Anlegergelder absichert.

Legt man Geld bei der Bank an, ist dies bekanntlich nach der Herstadt-Pleite in den 70´er Jahren anders geworden. Die Personen, die bei einer Bank anlegen, sind nach der Herstadt-Pleite durch ein übergeordnetes Institut abgesichert.

Seit geraumer Zeit ist nun wiederum eine Firma in die Schlagzeilen geraten, die sich über Inhaberschuldverschreibungen finanziert. Es handelt sich hierbei um die Hamburger Solarfirma European Energy Consult Holding AG (EECH). Diese wirbt seit 2001 mit Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien. Da das Unternehmen eine Tochter der Firma P & T Technology AG ist, die zum 31.12.2003 einen Bilanzverlust in Höhe von rund 57 Millionen € verzeichnete, warnte die Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 05/05) bereits im Jahre 2005 vor dem Investment in das Unternehmen. Fällige Zinszahlungen sind ebenfalls bereits ausgeblieben.

Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen durchsuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 11.10.2007 wegen dringenden Verdachts des Kapitalanlagebetruges mehrere Geschäftsräume der EECH AG und stellte umfangreich Beweismittel sicher.

Im wesentlichen handelte es sich bei den Projekten um die Anleihe „Windkraft Frankreich“ mit einer Verzinsung von 8,15 % sowie um eine Solaranleihe, die mit 8,25 % verzinst ist.

III. Rechtliche Beurteilung

In der Folgezeit haben bereits zahlreiche Anleger Gerichtsverfahren gegen die Firma EECH eingeleitet.

Am 08.10.2007 ergingen gegen die EECH 16 Urteilte, die das Unternehmen zur sofortigen Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibungen verpflichtet.

Rechtlich vollkommen zutreffend ist das Landgericht Hamburg (Az.: 328 O 185/07, betrifft Solaranlagen) dann von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Bei einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis.

Bei der Firma EECH lagen mehrere Gründe für eine fristlose Kündigung vor. Entscheidend für das Landgericht waren jedoch folgende Umstände:

Nach dem gesamten Inhalt des Emissionsprospektes sollte das eingesammelte Kapitel im Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Solarenergie investiert werden.

Statt dessen erwarb die Firma EECH Kunstwerke zu einem Preis von 25.000.000,00 € und veräußerte diese an ein Tochterunternehmen von ihr, nämlich an die Firma ART Estate AG zu einem Preis von 37,9 Millionen €. Darin sah das Landgericht Hamburg einen derart gravierenden Verstoß gegen die Vertragspflichten, so dass eine fristlose Kündigung berechtigt war.

Gründe hierfür waren folgende:

Der Kunstmarkt sei zum Teil völlig anderen Risiken als der Energiemarkt, unter anderem dem Fälschungsrisiko ausgesetzt, auf das z. B. bei Kunstfonds immer hingewiesen werde.

Auch hänge der Erfolg im Kunstmarkt ganz erheblich davon ab, dass beim Einkauf von Kunstwerken eine zutreffende preisliche Bewertung der einzelnen Kunstwerke stattfinde. Im übrigen unterlägen die Preise im Kunstmarkt ganz erheblichen Schwankungen, die mit völlig anderen Risiken im Energiemarkt nicht vergleichbar seien.

In dem Prospekt der Beklagten sei auf diese Risiken nicht hingewiesen worden.

Weiterhin stellen sich erhebliche Risiken aufgrund der nicht geklärten Bonität der Käuferin, der ART Estate AG dar.

Nach Ansicht des Verfassers besteht zumindest der Verdacht, dass die „Veräußerung„ der Kunstgegenstände an das Tochterunternehmen zu einem Preis von 37,9 Millionen € lediglich deshalb erfolgte, um die „angeschlagene Bilanz“ der Firma EECH „aufzupolieren“.

Für das Landgericht Hamburg stellte sich in rechtlicher Hinsicht dann noch die Frage, ob der Anleger nicht hätte gemäß § 314 Abs. 2 BGB zunächst eine Frist hätte setzen müssen.

Eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB ist nämlich nur möglich, wenn zuvor eine Fristsetzung oder Abmahnung erfolgt ist.

Dies war vorliegend nach völlig zutreffender Ansicht des Landgerichtes Hamburg nicht erforderlich da die Firma EECH ohnehin schon vorher erklärte hatte, dass sich gegenüber den Kapitalgebern nicht dazu verpflichtet habe, in bestimmte Geschäftsfelder zu investieren.

Im Übrigen sei die Investition in die Firma EECH in den Kunstmarkt ohnehin nicht mehr rückgängig zu machen.

Eine Fristsetzung war daher gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich gewesen.

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe bestehen z. Zt. relativ gute Aussichten aufgrund der Urteile des Landgerichtes Hamburg die Firma rechtlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Verfasser kann nur dazu raten, nunmehr die Angelegenheit so frühzeitig wie möglich in Angriff zu nehmen.

IV. Inanspruchnahme von Vorständen und Hintermännern

Für die Inanspruchnahme von Vorständen und Hintermännern der Firma, die vertragswidrig investiert hat und bei der gegebenenfalls die Insolvenz droht oder bereits eingetreten ist, gibt es die sogenannte Prospekthaftung.

Die vollständige Wiedergabe dieses sehr komplizierten und umfangreichen Rechtsgebietes würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Im Wesentlichen geht es hierbei darum, dass die Vorstände von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von GmbHs für den Inhalt des zuvor von ihnen herausgegebenen Prospektes einzustehen haben.

Infolge des schon seit längerem existierenden Börsengesetzes und aufgrund der schlechten Erfahrungen in dem nicht börsennotierten Kapitalmarkt ist der Gesetzgeber tätig geworden, und zwar in dem er das sogenannte Verkaufsprospektgesetz verabschiedet hat.

Nach § 8 g Verkaufsprospektgesetz muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne von § 8 f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz zu ermöglichen.

§ 13 enthält die Bestimmung, dass dann, wenn wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, der §§ 44 – 47 Börsengesetz anwendbar ist.

Nach § 44 Börsengesetz kann der Erwerber von Wertpapieren (hier Inhaberschuldverschreibungen) wenn der Prospekt für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig wiedergibt, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospektes ausgeht, die Rückgabe der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen.

Bezogen auf den zuvor geschilderten Beispielsfall (Solaranlage) könnte eine Haftung der Verantwortlichen darauf gestützt werden, dass in dem Prospekt nicht angegeben wurde, dass nur investiert wird in regenerative Energien, vorliegend in Solarenergie, sondern auch in dem davon völlig wesensfremden und auch mit höherem Risiko behafteten Kunstmarkt.

In diesem Zusammenhang gibt es nicht nur die Haftung nach dem Verkaufsprospektgesetz sondern auch eine Haftung wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie aus § 311 Abs. 2 BGB i. V. m. § 280 BGB i. V. m. § 31 BGB.

Zur Zeit empfiehlt es sich wohl, zunächst die Firma selbst in Anspruch zu nehmen.

Die Haftung der handelnden Personen sollte man jedoch nie wegen der gerade recht kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem entsprechend anwendbaren § 46 Börsengesetz aus den Augen verlieren.

Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen allerdings längere Verjährungsfristen, in der Regel 3 Jahre.

Quelle: Rechtsanwalt Jörg Fröhling

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Januar 24, 2008


Urteil Landgericht Nürnberg – Fürth vom 16.1.2008: Anlageberater muss Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 rückabwickeln; Anleger erhält vollen Schadenersatz.

Anleger der diversen DLF-Fonds (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF 97/26, Walter Fink KG), denen der Abschluss der DLF - Beteiligung im Rahmen eines Beratungsgespräches vermittelt wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler, bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft doch noch eine Chance, ihr Geld zurück zubekommen:
Mit Urteil vom 16.1.2008 hat das Landgericht Nürnberg – Fürth einen Anlageberater dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger den diesem aus dem Erwerb einer Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 entstandenen Schaden in Höhe von € 45.821,91 nebst Zinsen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am DLF 94/17 auf den Berater – zu ersetzen.

Der Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei der Beteiligung Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bestehen. Vielmehr wurde die Beteiligung als ideale Anlage zur Altersvorsorge angepriesen.

Anleger, die sich bei Dreiländerfondsbeteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können. Häufig werden Anleger auch seitens der Berater nicht darauf hingewiesen, dass es für derartige Beteiligungen keinen gut funktionierenden Zweitmarkt gibt, sondern eine Veräußerung nur schwierig und in der Regel allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Verluste möglich ist. Hierüber muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeschminkt aufgeklärt werden.


In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.
Daneben bestehen Möglichkeiten, gegen die finanzierende Bank mit Erfolg vorzugehen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer Haustürsituation vermittelt wurde und der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach HaustürWG aufgeklärt wurde. Insbesondere die von der BHW Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen bis 2001 enthalten häufig einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unzulässigen Zusatz und machen die Belehrung unwirksam. Dies ist eine weitere Chance für alle Anleger, die ihre Beteiligung über Darlehen finanziert haben.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Januar 23, 2008

VITADOMO eG: Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 01.01.2008 wurde durch das Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VITADOMO eG eröffnet (8300 IN 2026/07).

Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard Urbanczyk wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Genossenschaft aufgelöst, § 101 Genossenschaftsgesetz. Die Entwicklung hat sich seit längerem abgezeichnet. Die Genossenschaft hat die Forderungen zuletzt nicht mehr ausgeglichen. Daraus folgte der Verdacht, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Zudem ermittelte die Staatsanwaltschaft bereits seit einiger Zeit gegen einige VITADOMO-Verantwortliche.

Nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters können die Rückzahlungsansprüche der Mitglieder aus den Einzahlungen derzeit nicht oder nur in sehr geringem Umfang befriedigt werden. Dementsprechend sollte zwischen dem Aufwand für die Anmeldung der Forderung zur Tabelle und der Höhe der zu erwarteten Rückzahlung sorgfältig abewogen werden, ob die Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Der Insolvenzverwalter vertritt zudem die Meinung, dass die Forderungen der Mitglieder keine Insolvenzforderungen sind. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Das sehen wir anders. In vielen uns bekannten Fällen wurden die Anleger nach unserer Meinung arglistig getäuscht, indem ihnen die Gewähr der Eigenheimzulage in Aussicht gestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. Das ist eine bewusste Täuschung und zieht einen deliktischen Schadensersatzanspruch in der Höhe aller bisherigen Einzahlungen nach sich. Und deliktische Schadensersatzansprüche sind Insolvenzforderungen."

"Deshalb sollten nach unserer Einschätzung", so Rechtsanwalt Matthias Gröpper weiter, " alle Geschädigten, die mit der Gewähr der Eigenheimzulage geworben wurden, Schadensersatzansprüche anmelden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass deliktische Forderungen im Insolvenzverfahren sehr genau begründet werden müssen. Das sollte ein erfahrener Rechtsanwalt tun."

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

VIP 4-Fonds: Grundsatzurteil zur Haftung der HypoVereinsbank AG

HypoVereinsbank AG zum Schadensersatz verurteilt. - Fondsanleger müssen Anteilsfinanzierung nicht zurückzahlen. - Bereits 500 Klagen anhängig - Potentielles Haftungsvolumen von 420 Millionen Euro.

Am 15.01.2008 (Az.: 4 O 16537/06) hat das Landgericht München I die HypoVereinsbank AG bundesweit erstmals im Zusammenhang mit dem VIP 4-Medienfonds zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretene Anleger hatte sich mit 60.000 Euro am VIP 4-Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die HypoVer-einsbank AG nicht nur zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt (die genaue Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird gesondert bestimmt), sondern darüber hinaus entschieden, dass der HypoVereinsbank AG keine Ansprüche aus dem obligatorischen Darlehen, das der Teilfinanzierung der Fondsanteile diente, zustehen. Zudem hat die HypoVereinsbank AG den Anleger von allen weiteren zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Fondsbeteiligung freizustellen.

Nach Angaben der HypoVereinsbank AG im Musterverfahren zu VIP 4 dürften bereits rund 500 Klageverfahren gegen die HypoVereinsbank AG anhängig sein. Allein die Kanzlei Kälberer & Tittel vertritt 110 Kläger. Für die HypoVereinsbank AG kann das Urteil noch weit schlimmere Folgen haben:

"VIP 4 war für die HypoVereinsbank AG und die Initiatoren geradezu ein Goldesel, für die Anleger hingegen eine wirtschaftliche und steuerliche Katastrophe. Nach dem Urteil des Landgerichts München muss die HypoVereinsbank AG nun statt mit hohen Millionengewinnen mit einem potentiellen Haftungsvolumen von mehr als 420 Millionen Euro rechnen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer.

Die Urteilsbegründung des Landgerichts München liegt noch nicht vor. "Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die HypoVereinsbank AG ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritten hat und deshalb die Anleger ordnungsgemäß hätte aufklären müssen", vermutet Rechtsanwalt Kälberer.

Anleger hatten in den angeblichen "Garantiefonds" VIP 4 investiert, weil die HypoVereinsbank AG den Anteil nicht nur zu 45,5 % finanzierte, sondern vor allem als deutsche Großbank für die vermeintliche Sicherheit des angeblichen Garantiefonds stand. Schon die Bezeichnung als "Garantiefonds" ist nach Ansicht der Kanzlei Kälberer & Tittel eine ausgesprochene Irreführung und Ausdruck einer geplanten und systematischen Anlegerschädigung.

Zu keinem Zeitpunkt war das Geld der Anleger durch eine echte Kapitalgarantie gesichert. Es gab lediglich eine sog. Schuldübernahme durch die HypoVereinsbank AG. Als Entgelt erhielt die HypoVereinsbank AG vorab eine Zahlung von ca. 70 % des gesamten Fondskapitals. Der Löwenanteil der Anlegergelder wurde so direkt an die HypoVereinsbank AG weitergeleitet. Dies wird im Emissionsprospekt bezeichnenderweise verschwiegen.

"Anstatt wie versprochen in Filme zu investieren, wurde bei VIP 4 bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Großteil der Anlegergelder eine völlig unsinnige Investition bei der HypoVereinsbank AG getätigt. Kein Anleger hätte freiwillig 45,5 % der Anlagesumme zu einem Nominalzins von 7,45 % p.a. als Kredit aufgenommen, das geliehene Geld dann bei der gleichen Bank wieder festverzinslich zu ca. 4 % p.a. angelegt und hierfür auch noch Kosten in Höhe von 17,8 % in Kauf genommen. VIP 4 konnte also nur Erfolg haben, wenn diese wirtschaftlichen Zusammenhänge verschwiegen bzw. verschleiert wurden", kritisiert Rechtsanwalt Kälberer das Anlagemodell.

Auch die von der HypoVereinsbank AG erklärte Schuldübernahme von 115 % des Nominalkapitals, mit der im Emissionsprospekt geworben wurde, suggerierte den Anlegern eine trügerische Sicherheit: Tatsächlich ist das Eigenkapital der Anleger bestenfalls mit 35 % des Nominalkapitals über die Schuldübernahme besichert. Zwar hat danach die HypoVereinsbank AG im Jahr 2014 115 % des Nominalkapitals an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Der überwiegende Teil von rund 80 % des Nominalkapitals muss aber zur Tilgung des obligatorischen Kredites und Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verwendet werden. Ob die verbleibenden 35 % des Nominalkapitals jemals tatsächlich bei den Anlegern ankommen werden, ist angesichts der Pannenserie bei der Fondsgeschäftsführung mehr als ungewiss.

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BGH: Anlagevermittler bei verharmlosenden Risikodarstellungen schadenersatzpflichtig


Nicht selten verharmlosen Anlagevermittler oder Anlageberater im Rahmen ihrer Beratung die in einem Prospekt für eine Vermögensanlage enthaltenen Risikohinweise. „Wer in so massiver Weise falsch berät, ist dem Anleger zu Schadenersatz verpflichtet“, stellt der Heidelberger Verbraucheranwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt fest, dem eine Vielzahl solcher Fälle aus seiner Praxis bekannt sind. Hintergrund ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 83/06), der einen Anlagevermittler zu Schadenersatz verurteilt hat, der bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den ausführlichen Risikodarstellungen im Prospekt abgewichen ist und diese relativiert hat. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrte wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7 % garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.

Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. „Einen wirklichen Markt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt es nicht, so dass eine Veräußerung nicht, oder nur unter erheblichen finanziellen Einbußen möglich gewesen wäre“, so Rechtsanwalt Witt. Auch die Aussage über "garantierte" Ausschüttungen habe in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. „Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen
Risiken hinzuweisen“, so Witt. Indem er die Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Januar 21, 2008

DBVI-Sparplan - Anlageberater vom LG Koblenz zu Schadenersatz verurteilt

Vor dem Landgericht Koblenz ist es erstmals einer DBVI Sparplananlegerin gelungen Schadensersatz für die mangelhafte Beratungsleistung ihres Anlageberaters zu erstreiten.

Dieser hatte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Anlage in Aktien um ein hochriskantes Geschäft handelte, bei dem die Gefahr bestand, dass sie das eingesetzte Kapital verliert.

Erschwerend kam hinzu, dass der Anlegerin suggeriert wurde, die Anlage in den DBVI-Sparplan sei ähnlich sicher wie der Abschluss eines Bausparvertrages. „Aus einer Vielzahl von Fällen wissen wir, dass auf das Totalverlustrisiko in der Regel nicht hingewiesen wurde und statt dessen die Sicherheit der Beteiligung in der Beratung hervorgehoben wurde“, stellt Rechtsanwalt Matthias Grünbacher von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte fest, der zahlreiche geschädigte Anleger vertritt.

Infolge der wirtschaftlichen Turbulenzen um die DBVI und die insolvente Reithinger Bank stürzte der Kurs der DBVI Aktie, die bis Mitte 2006 relativ konstant immer bei über 8 € notierte, auf aktuell 0,17 € ab (Stand 21. Januar 2008).

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen die Hypo Real Estate


Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen zur Zeit Ansprüche gegen die Hypo Real Estate Holding AG und deren Vorstand im Zusammenhang mit den am 15. Januar bekannt gegebenen Abschreibungen auf ein US-Wertpapier-Portfolio in Höhe von 390 Millionen EUR und dem daraus folgenden Kurssturz von über 35 Prozent.

In Betracht kommen hierbei insbesondere Ansprüche aufgrund unterlassener Ad-hoc-Publizität nach § 37 b WpHG. Danach sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Kurs beeinflussende Tatsachen unverzüglich in einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht kann sich im Fall Hypo Real Estate aus der Tatsache ergeben, dass der Vorstand der Hypo Real Estate seit geraumer Zeit erklärte, nicht von der US-Immobilienkrise betroffen zu sein, obwohl deswegen schließlich doch Abschreibungen in dreistelliger Millionenhöhe vorgenommen wurden. Dies lässt Fragen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser die Abschreibungspflicht begründenden Tatsachen durch den Vorstand der Hypo Real Estate aufkommen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron: „Das Verhalten des Vorstandes der Hypo Real Estate, erst monatelang vor den Anlegern und Investoren zu behaupten, dass man nicht betroffen sei, um dann plötzlich 400 Mio EUR abzuschreiben, erscheint fragwürdig und rechtfertigt die Frage, ob hier nicht gegen die Publizitätspflicht des Gesetzes über den Wertpapierhandel verstoßen wurde.“

CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Aktionären, die seit Beginn der US-Immoblienkrise im August 2007 Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, mögliche Ansprüche gegen die Hypo Real Estate von einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hypo Real Estate " anschließen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 19, 2008

Schrottimmobilien – das Buch zum Skandal! Jetzt zum Subskriptionspreis vorbestellen!


Buch „Schrottimmobilien“, ca. 300 Seiten, DIN A5, Hardcovereinband, 2008, zum Subskriptionspreis von 34,90 € vorbestellen. Späterer Verkaufspreis 39,90 €.

Schätzungen zufolge investierten mehrere hunderttausend Anleger in Deutschland in Immobilien, deren Rendite weit hinter den Erwartungen zurück blieben, in sog. Schrottimmobilien. Die Neuerscheinung, das Buch „Schrottimmobilien“ aus dem Berliner SKVS Verlag, wendet sich an Anleger und Fachleute wie Juristen und Anlegerschützer gleichermaßen:

Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadenersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet. Schrottimmobilien werden zur Zeit wieder verstärkt vertrieben. In einem weiteren Kapitel erhalten Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, daher zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann.

Juristen und anderen Fachleuten bietet das Buch eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Schrottimmobilien seit dem Jahr 2004 unter Nennung und Besprechung wichtiger aktueller Urteile sowie auch Informationen und Argumentationshilfen für die tägliche Beratungspraxis.
An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können.

Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie zahlreiche Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das umfangreiche Werk ab.

Der Autor, der bekannte Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte. Der Schwerpunkt seiner Beratungstätigkeit liegt im Immobilien- und Kapitalanlagerecht. Breiten Raum nimmt dabei die Betreuung und Vertretung von Anlegern ein, die durch fehlgeschlagene Kapitalanlagemodelle geschädigt wurden, z.B. durch sog. Schrottimmobilien.

Das Buch wird einen Umfang von ca. 300 Seiten im DIN A 5-Format haben und einen Hardcovereinband. Es kann ab sofort beim BSZ® e.V. zum Subskriptionspreis von 34,90 € inkl. MwSt gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme (zzgl. 5 € Gebühr) vorbestellt werden (bitte benutzen Sie unser Bestellformular). Die Auslieferung erfolgt Ende Februar 2008. Ab März 2008 wird das Buch zum regulären Preis von 39,90 € inkl. MwSt angeboten.

Bestellungen bitte an:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 A
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Telefon 06071- 823780
Telefax 06071- 23295
Internet http://www.fachanwalt-hotline.de/
E-Mail BSZ-eV@t-online.de
Direkter Link zum Bestellformular: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/3646/179