Donnerstag, Januar 24, 2008


Urteil Landgericht Nürnberg – Fürth vom 16.1.2008: Anlageberater muss Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 rückabwickeln; Anleger erhält vollen Schadenersatz.

Anleger der diversen DLF-Fonds (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF 97/26, Walter Fink KG), denen der Abschluss der DLF - Beteiligung im Rahmen eines Beratungsgespräches vermittelt wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler, bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft doch noch eine Chance, ihr Geld zurück zubekommen:
Mit Urteil vom 16.1.2008 hat das Landgericht Nürnberg – Fürth einen Anlageberater dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger den diesem aus dem Erwerb einer Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 entstandenen Schaden in Höhe von € 45.821,91 nebst Zinsen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am DLF 94/17 auf den Berater – zu ersetzen.

Der Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei der Beteiligung Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bestehen. Vielmehr wurde die Beteiligung als ideale Anlage zur Altersvorsorge angepriesen.

Anleger, die sich bei Dreiländerfondsbeteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können. Häufig werden Anleger auch seitens der Berater nicht darauf hingewiesen, dass es für derartige Beteiligungen keinen gut funktionierenden Zweitmarkt gibt, sondern eine Veräußerung nur schwierig und in der Regel allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Verluste möglich ist. Hierüber muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeschminkt aufgeklärt werden.


In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.
Daneben bestehen Möglichkeiten, gegen die finanzierende Bank mit Erfolg vorzugehen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer Haustürsituation vermittelt wurde und der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach HaustürWG aufgeklärt wurde. Insbesondere die von der BHW Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen bis 2001 enthalten häufig einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unzulässigen Zusatz und machen die Belehrung unwirksam. Dies ist eine weitere Chance für alle Anleger, die ihre Beteiligung über Darlehen finanziert haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländerfonds" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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