Donnerstag, Oktober 18, 2007

VG VermögensGarant AG: CLLB Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil gegen den ehemaligen Vorstand

Das Landgericht München I hat Herrn Thomas Dehne, den ehemaligen Vorstand der VG VermögensGarant AG erneut zum Schadenersatz verurteilt.

Eine von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte im April 2005 den Zeichnungsschein für eine 8,25 % Inhaberteilschuldverschreibung der VG VermögensGarant AG unterzeichnet. Im Prospekt der VG VermögensGarant AG wird mit einer abgesicherten Anlage und der Depotbank Credit Suisse Private Banking geworben.

Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: 29 O 12854/06) fest, dass die Darstellung der Credit Suisse als maßgebliche Depotbank weder im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung zutreffend war. Dies insbesondere deshalb, weil keine bindenden Verträge mit der Credit Suisse vorlagen. Der damalige Vorstand der VG VermögensGarant AG Herr Dehne musste sogar eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dass von Seiten der VG VermögensGarant AG nicht weiter mit der Credit Suisse geworben wird.

Dennoch wurde der Klägerin kein entsprechend aktualisierter Verkaufsprospekt vorgelegt. Auch auf andere Weise wurde sie nicht über diese bedeutende Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrete Anlegerin machte demgemäß Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der damalige Vorstand der Beklagten Herr Thomas Dehne wurde nunmehr vom Landgericht München I verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe ihres Investitionsbetrages zzgl. entgangenem Gewinn zu leisten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anlegerin vor dem Landgericht München I vertrat, rät allen Anlegern die in Inhaberteilschuldverschreibungen der VGVermögensgarant AG investiert haben, Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung, aber auch wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil Prospekthaftungsansprüche spätestens nach drei Jahren verjähren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.

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Mittwoch, Oktober 17, 2007

HAT-Immobilienfonds 43: Anleger müssen Kredit der Société Générale nicht zurückzahlen

- Treuhandgesellschafter haften nicht für Fondsverbindlichkeiten -
Anleger, die an Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen Treuhänder beteiligt sind, haften nicht entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 – nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Für Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“

Der HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Bank machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien.

Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher sind die einzelnen Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Darüber hinaus haften sie im Gegensatz zu Anlegern, die sich als unmittelbare Gesellschafter an Fondsgesellschaften beteiligt haben auch nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Die diese Haftung auslösende Rechtsnorm (§ 128 HGB) verpflichtet ausschließlich Gesellschafter, nicht aber lediglich mittelbar, über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligte Treuhandgesellschafter.

Da zur Rechtsfrage der Haftung von Treuhand-Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zwei Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen sind, wobei das OLG München wie das OLG Karlsruhe die Haftung verneint während das OLG Schleswig von einer Außenhaftung von Treuhandgesellschaftern ausgeht, hat das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen.

Die Anwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.


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Samstag, Oktober 13, 2007

SHB Fonds Fürstenfeldbruck

Die SHB könnte trotz des eilig vorgezogenen Börsengangs demnächst mit einigen Anlegern Probleme bekommen. Und das betrifft neben der in vielerlei Hinsicht ohnehin schwierigen Erst-Emission SHB-Fonds Business Park Stuttgart möglicherweise jetzt auch den SHB-Fonds Fürstenfeldbruck.

Da der Fonds Business Park Stuttgart nach Aussage des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz keine Gewinne gemacht hatte, stammten die Ausschüttungen an die Anleger denknotwendig aus der Substanz der Gesellschaft. Und das hätte nach unserer Meinung bei der Erstellung des Prospekts für das Projekt Fürstenfeldbruck berücksichtigt werden müssen. Denn die SHB-Verantwortlichen haben mit dem Prospekt für das Fürstenfeldbruck-Projekt die Leistungsbilanz der Initiatorin veröffentlicht und dabei für den Fonds Business Park Stuttgart Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. ausgewiesen, ohne die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Fonds die Rendite in Wirklichkeit aus der Substanz gezahlt hat.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Über die Leistungsbilanz wird die Erfahrung und der bisherige Erfolg der Initiatorin dokumentiert. Das ist eine ganz wichtige Information für den Anleger. Deshalb muss sie vollständig und richtig sein. Das folgt bereits aus der herrschenden Rechtsprechung."

Anleger, die nicht richtig über die Leistungsbilanz der Fonds-Initiatorin informiert wurden, können nach Meinung von Rechtsanwalt Gröpper unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und gegen den Berater haben: "Das muss ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt in jedem Einzelfall prüfen. Deshalb sollten alle Betroffenen umgehend Rechtsrat einholen".

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Freitag, Oktober 12, 2007

VIP Medienfonds: Finanzgericht verneint Steuerbegünstigung

Nach einem Bericht in manager-magazin.de vom 12.10.2007 soll das Münchener Finanzgericht in einem Beschluss ausgeführt haben, es gehe bereits aus dem Prospekt des VIP-Medienfonds 3 hervor, dass die vom Anbieter versprochene Steuerbegünstigung nicht möglich gewesen sei.

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, so dass eine abschließende Beurteilung, welchen Einfluss dieser Verlauf im Finanzgerichtsprozess auf die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen haben wird, noch nicht möglich ist.

Schon jetzt wird man aber befürchten müssen, dass, wenn überhaupt, entgegen der Einschätzung der Fondsverwaltung weiterhin nicht mit einer Änderung der Beurteilung durch die zuständigen Finanzämter zu rechnen sein wird, die bei vielen Anlegern in den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 bereits zu erheblichen Steuernachforderungen geführt hat.

Auch dürfte diese Entwicklung die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte unterstreichen, dass der in den Zivilprozessen gegen die involvierten Berater wie die Commerzbank erhobene Vorwurf berechtigt ist, bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Fondskonstruktionen VIP 3 und 4 vor Aufnahme in die Angebotspalette hätte die steuerlich nicht haltbare Gestaltung erkannt werden müssen. Bei den Beratungen oder Vermittlungen hätten die steuerlichen Risiken konkreter dargestellt und Zweifel an der Plausibilität des Konzepts geäußert werden müssen. Schon ein Hinweis auf Bedenken hätte die Anleger dazu veranlasst, von der Zeichnung dieser Fimfonds Abstand zu nehmen.

Sollte sich die Mitteilung bestätigen, könnten sich die Erfolgsaussichten in den Rechtsstreiten weiter verbessern.

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Atlas-Fonds: Widerruf von Finanzierungsverträgen

In den nächsten Wochen und Monaten läuft bei vielen Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfrist aus. Dann kommt für die Anleger der Zeitpunkt, sich näher mit ihrer Beteiligung zu beschäftigen.

Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen.

Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“

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Donnerstag, Oktober 11, 2007

EECH AG – Staatsanwaltschaft durchsucht Geschäftsräume

Haftbefehl gegen Vorstand beantragt - Ermittlungen wegen Verdacht des Kapitalanlagebetrugs
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am heutigen Donnerstag, den 11.10.2007 mehrere Geschäftsräume der EECH AG durchsucht und Beweismittel sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte zudem für den Vorstand der Gesellschaft, Herrn Tarek Ersin Yoleri, Haftbefehl. Dieser wurde vom Haftrichter abgelehnt, da keine Fluchtgefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft prüft, dagegen Beschwerde einzulegen. Die Staatsanwaltschaft wirft der EECH Kapitalanlagebetrug vor.

Konkret geht es dabei um zwei von einer Tochtergesellschaft EECH Energy Consult Holding AG herausgegebene Anleihen. Bei der Solaranleihe soll die Firma mehr als 46 Millionen Euro an Anlegergeld eingesammelt, aber nur 3,3 Millionen für Sonnenenergie-Projekte ausgegeben haben, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Bei der Anleihe „Windkraft Frankreich“ sollen von rund 15 Millionen Euro an Anlegergeld nur 2,2 Millionen in entsprechende Projekte geflossen sein, so die SZ weiter. „Es geht um den Verdacht, dass Geld zweckwidrig verwendet worden ist“, heißt es bei der Staatsanwaltschaft.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) auch nach Auffassung des zuständigen Zivilgerichts, dem Landgericht Hamburg, die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.

Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.

Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.

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Dienstag, Oktober 09, 2007

Global Swiss Capital AG in Konkurs!

Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen! Über die Global Swiss Capital AG mit Sitz in der Schweiz wurde am 31.08.2007 der Konkurs eröffnet! BSZ® e.V. warnte frühzeitig vor dem unseriösen Angebot. BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche!

Die Global Swiss Capital AG wollte Anleihen in Höhe von ca. 30 Mio. € an die Anleger bringen und rühmte sich unter anderem damit, aufgrund angeblicher Kontakte zur Hochfinanz für die Anleger hohe Renditen in Höhe von ca. 7 – 8 % pro Jahr zu erzielen.

Teilweise wurde hier mit einer 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geworben durch eine Europäische Großbank, die aber, wie der BSZ® bereits frühzeitig monierte, nicht preisgegeben wurde.
Mit Datum vom 31.08.2007 musste die erst im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft, die vor allem seit dem Jahr 2006 verstärkt deutsche Anleger anwarb, bereits Konkurs anmelden, die Forderungen der Gläubiger mussten bis zum 5. Oktober 2007 bei den Konkursliquidatoren in der Schweiz angemeldet werden.

Nach Auskunft der Konkursliquidatoren in der Schweiz müssen die Anleger im Konkursverfahren mit herben Verlusten rechnen, die Konkursquote dürfte dabei nur sehr gering ausfallen.
Wie es bereits nicht einmal zwei Jahre, nachdem die ersten Anleger eingeworben wurden, zum Konkurs kommen konnte, ist noch nicht sicher, ein Kapitalanlagebetrug ist allerdings nach gegenwärtigem Stand der Dinge bei dem Angebot, vor dem der BSZ® e.V. im Mai bereits ausdrücklich gewarnt hatte, keinesfalls auszuschließen. Der BSZ® e.V. monierte im Mai bereits ausdrücklich, dass nicht klar werde, in welche Produkte denn überhaupt investiert werden solle, außerdem hatte BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Walter Späth bereits damals erhebliche Skepsis an der angeblichen 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geäußert – vollkommen zu recht, wie die überraschende Insolvenz nun klar macht.

Umso wichtiger ist es für die geschädigten Anleger, zu prüfen, ob hier nicht Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche kommen gegen mehrere Verantwortliche in Betracht:

1. Das Management
Gegenüber dem Management sind Schadensersatzansprüche wahrscheinlich, insbesondere an dem Management-Qualitäten des teilweise als Verwaltungsrat tätigen Damian Richter wurden bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Kompetenz laut, unter der Hand wurde schon länger gemunkelt, dass Herr Richter mit der insolventen Vermögensgarant AG in Zusammenhang stehen solle.
Insgesamt erinnert das Angebot der Global Swiss Capital AG denn auch verdächtig an die Angebote der insolventen Vermögensgarant AG, auch in diesem Falle wurde eine- tatsächlich nicht existierende – 100 %ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank vorgetäuscht. Auch die Beteiligungszertifikate beider insolventer Unternehmen sind teilweise überraschend ähnlich.
Mittlerweile werden auch Gerüchte laut, dass Herr Richter eventuell Anlagegelder veruntreut haben könnte, ein Verdacht, der bei dem überraschend schnellen Konkurs nicht unwahrscheinlich ist.

2. Die Vermittler
Die Vermittler schulden eine anlage- und anlegergerechte Beratung, außerdem schulden sie eine selbständige Prüfung des Anlageangebots, was im Fall Global Swiss Capital AG nur in den seltensten Fällen erfolgt sein dürfte.
Bereits seit vielen Monaten gab es in der Presse einschlägige Warnhinweise vor den Angeboten der Global Swiss Capital AG, auch das Branchenmagazin kapitalmarkt- intern warnte ausdrücklich.
„Eine Haftung der Vermittler dürfte also wahrscheinlich sein, vor allem vor dem Hintergrund, dass bei einigen Geschädigten, die von uns bereits vertreten werden, im Gesprächsprotokoll die Risikobereitschaft mit „gering“ angekreuzt wurde,“ so Rechtsanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

3. Der Mittelverwendungskontrolleur
Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.
Zum einen ist fraglich, ob die Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß erfolgt ist, zum anderen wurde von dem Mittelverwendungskontrolleur der Kapitalschutz der Anleiheobligationen geprüft und als Ergebnis schriftlich folgendes mitgeteilt: „Die mir aufgezeigte Investitionsstrategie mit den darin genannten Zielinvestments gewährleiste den Kapitalschutz bezogen auf 100 % des eingestellten Anleiheobligationskapitals…“
Eine Behauptung, die wohl schlicht und ergreifend mit der Wahrheit bei Global Swiss Capital, nämlich dem bei Anleihen üblichen erheblichen Risiko bis hin zum Totalverlust, nichts zu tun hat.

„Geschädigte sollten daher umgehend und umfassend ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Späth.

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Landgericht Saarbrücken verurteilt Anlageberater wegen Falschberatung zu vollem Schadenersatz

Ein von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger hatte sich auf Empfehlung seines Beraters an der Garbe Logimac AG beteiligt. Zum einen wählte er eine Beteiligung der Anlageform „Classic“, wofür er eine Einmalzahlung in Höhe von € 20.000,00 plus € 1.200,00 Agio zu leisten hatte. Zum anderen wurde er stiller Gesellschafter, indem er die Beteiligung vom Typ „Sprint“ unterzeichnete. Für diese Anlage über eine Zeichnungssumme in Höhe von € 18.000,00 zzgl. € 1.080,00 Agio musste der Anleger eine laufzeitabhängige Anzahlung inklusive Agio in Höhe von € 4.800,00 und ab dem 01.05.2005 monatliche Zahlungen in Höhe von € 100,00 leisten.

Dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger wurde mitgeteilt, es handle sich bei den Unternehmensbeteiligungen an der Garbe Logimac AG um sichere Kapitalanlagen, bei denen ihm jährlich Ausschüttungen in Höhe von € 1.400,00 zufließen würden. Tatsächlich bergen diese Beteiligungen enorme Risiken, die bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

Darüber hinaus sind die Ausschüttungen auch keineswegs sicher. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hat denn auch kein einziges Mal die als sicher dargestellte Ausschüttung in Höhe von jährlich € 1.400,00 erhalten. Bis dato floss ihm lediglich eine Ausschüttung in Höhe von € 933,00 zu.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertritt, empfiehlt allen Anlegern, denen Unternehmensbeteiligungen im Allgemeinen und Beteiligungen an der Garbe Logimac AG im Besonderen als sichere Anlagen empfohlen wurden, mögliche Schadensersatzansprüche von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gerade auf Grund der Verkürzung der Verjährungsfristen sollten Anleger Ihre möglichen Schadensersatzansprüche vor dem Jahresende 2007 prüfen lassen, um einen etwaigen Verjährungseintritt durch verjährungshemmende Maßnahmen zu verhindern.

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Montag, Oktober 08, 2007

LG Hamburg verurteilt EECH AG zur vorzeitigen Rückzahlung von über € 400.000,00

München/Hamburg, 08.10.2007 – Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.

Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.

Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.

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Mittwoch, Oktober 03, 2007

SHB-Fonds: Droht Business Park Stuttgart-Anlegern die nächste Pleite auf dem Grauen Kapitalmarkt?

Das erste von der Oberhachinger SHB Innovative Fondskonzepte AG aufgelegte € 148 Mio.-Projekt Business Park Stuttgart droht fehlzugehen. Nach den ganz aktuellen Erklärungen des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz, die auf den Aussagen eines geheimen Informanten beruhen, liegen die Mieteinnahmen deutlich unter der prospektierten Prognose und die Ausschüttungen werden aus der Substanz geleistet. Zudem soll der Mietgarant insolvent sein.

Für die Richtigkeit der Aussagen spricht einiges: Die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanz für das Jahr 2006 weisen für 2005 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 314.798,64 und für 2006 bereits einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 3.498.020,49 aus. Daraus folgt: Der SHB-Fonds Business Park Stuttgart macht Verluste. Und damit werden die in Aussicht gestellten Ausschüttungen in Höhe von 6 bis 7 % p.a. aus der Liquidität des Fonds gezahlt. Rechtsanwalt und BSZe.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Das geht erfahrungsgemäß nicht lange gut. Den Anlegern droht der Verlust ihres eingesetzten Kapitals. Deshalb sollten Anleger des SHB-Fonds Business Park Stuttgart schnell reagieren und sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Erfahrungsgemäß kann vielen geschädigten Fonds-Zeichnern geholfen werden.“

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Dienstag, Oktober 02, 2007

Medienfonds: Anleger klagt auf Rückerstattung seiner investierten Gelder

Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG – CLLB Rechtsanwälte reichen Schadenersatzklage in Höhe von € 121.841,44 gegen Comdirect finance AG ein.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen ihrer Mandanten nun beim zuständigen Landgericht Itzehoe Klage gegen die Comdirect finance AG eingereicht. Der Kläger fordert die Comdirect finance AG auf, die in die beiden Medienfonds Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG investierten Gelder zu erstatten.

Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Steuerlast wurde dem Anleger seitens der comdirect finance AG die beiden Medienfonds empfohlen. Kurz vor Zeichnung der Fondsbeteiligungen erhielt der Anleger im Rahmen von Presseberichten Kenntnis, dass die Anleger der VIP Medienfonds III und IV Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekamen, da die bereits zuerkannten Steuervorteile rückwirkend wieder entfallen sollten.

Da es sich bei Montranus III und der Boll Acht ebenfalls um Medienfonds handelt, die erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten und für den Kläger gerade auch die Frage der Steuervorteile von entscheidender Bedeutung war, erkundigte sich der Anleger bei der comdirect finance AG, ob die erheblichen Verlustzuweisungen bei Boll Acht und Montranus III - wie prospektiert- sicher seien, oder wie bei den VIP-Medienfonds mit einer Aberkennung durch die jeweiligen Finanzämter zu rechnen sei.

Die comdirect finance AG sicherte dem Anleger daraufhin zu, dass er sich nicht um die prospektierten Verlustzuweisungen sorgen müsse. Der Fall sei nicht mit dem problematischen VIP-Medienfonds vergleichbar.

Bis heute wurden die Verlustzuweisungen nicht in vollem Umfang gewährt, die jeweiligen Betriebsprüfungen des Finanzamtes dauern insoweit an. Der betroffene Anleger hat sich daher entschieden, die beratende Bank auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Anleger von Medienfonds sollten prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlageberatern zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater und Banken verpflichtet, ihre Kunden vollumfänglich über etwaig bestehende Risiken aufzuklären. Entsprechen die gemachten Versprechungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind.

Im Falle einer Verurteilung müssen dem Anleger sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstanden sind.

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Dienstag, September 25, 2007

Private Commercial Office (PCO) stellt freiwillige Rückzahlungen ein.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB prüft Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und sonstige Beteiligte. Erste Erfolge für Anleger.

Nach aktuellen Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München hat die PCO nun endgültig ihre freiwilligen Zahlungen an Anleger eingestellt. Eine Mitarbeiterin, die für die Zahlungen der PCO zuständig ist, habe in einer internen Email mitgeteilt, dass kein Geld mehr an die Anleger ausgezahlt werden könne, erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Bereits im August 2007 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der PCO verboten, weitere Geschäfte zu betreiben und die Rückabwicklung angeordnet. Als Reaktion auf die Schließung machte die PCO ihren Kunden das Angebot, ihre Verträge weiter zu führen oder gegen Rückzahlung der Darlehen auf rechtliche Ansprüche zu verzichten.

Das Versprechen der PCO wird aufgrund der Mitteilung der PCO wohl nicht mehr eingehalten werden können, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach neuesten Informationen wurden die Zahlungen an die Anleger nun endgültig eingestellt.
Die auf Kapitalanlegerrecht spezialisierte BSZ-Vertrauensanwälte CLLB aus München hat bereits erste Erfolge für ihre Mandanten erringen können, die in die Private Commercial Office, Inc. (PCO) aus Florida, USA investierten.

Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater und der PCO konnte nach Androhung entsprechender Klageverfahren nun erstmalig die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals in Höhe von € 100.000,00 erreicht werden.

Offensichtlich ist nach wie vor noch ein Teil der eingesammelten Gelder vorhanden, so dass Anleger nicht zögern sollten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu verfolgen.

Die Vermittler der Engler-Produkte werden voraussichtlich in den nächsten Wochen mit weiteren Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, so Rechtsanwalt Cocron, der die Anleger außergerichtlich vertreten hatte.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind Vermittler dazu verpflichtet, das von ihnen vertriebene Anlagemodelle auf Plausibiliät hin zu überprüfen. Bei Renditen von teilweise über 72% kann diese Plausibilitätsprüfung wohl kaum funktionieren, meint BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Dies gilt vor allem dann, wenn die jeweiligen Vermittler tatsächlich die vermuteten Provisionszahlungen von bis zu 40% der Anlagesummen erhalten haben. Wie bei solche hohen Provisionen noch eine realistische Rendite erzielt werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Anleger sollten daher unbedingt auch die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Vermittler verfolgen, um so die weiteren Schadenersatzansprüche vorzubereiten.

BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern rechtzeitig prüfen zu lassen, gegen welche Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. „Erfahrungsgemäß, so Rechtsanwalt Cocron, gibt es bei derartigen Fällen, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht, einen Wettlauf der Gläubiger, um auf die meist wenigen vorhandenen Vermögensgegenstände zugreifen zu können.“

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Freitag, September 21, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Sachstandsbericht

Haften die Wirtschaftsprüfer den Anlegern auf Schadensersatz? Gutachten wird Anlegern weitere Hinweise für Verantwortlichkeit geben. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Klagen der BSZ®-Anwälte auf einem guten Weg.

Dieburg, 21.09.2007: Im Fall der insolventen WBG Leipzig-West AG geraten inzwischen, wie vom BSZ® e.V. bereits berichtet, auch die Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier der Staatsanwaltschaft. So wird den Wirtschaftsprüfern von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vorsätzlich falsche Testate abgegeben zu haben, obwohl sie über die desaströse Lage der Gesellschaft informiert gewesen sein sollen.

So wird unter anderem damit argumentiert, dass zumindestens einem Wirtschaftsprüfer bereits im Jahr 2002 bekannt war, dass es bei unveränderter Unternehmenspolitik auf mittelfristige Sicht zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.

Inzwischen wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig auch bei der Wirtschaftsprüferkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer genau ausmachen zu können. Dieses Gutachten wird laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig in einigen Wochen, spätestens bis Ende des Jahres, vorliegen, hieraus können auch die Anleger wertvolle Schlüsse für mögliche Ansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern ziehen.

Generell können Wirtschaftsprüfer unter anderem aus Prospekthaftung und sog. unerlaubter Handlung haften. Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den Wirtschaftsprüfern zutreffen, so wäre eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben.

Sollten die Vorwürfe gegenüber den Wirtschaftsprüfer nicht zutreffen, so wären wohl vor allem Ansprüche aus der sog. Prospekthaftung gegeben, genaues weiß man bei Vorliegen des Gutachtens.
Es ist auch zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass bei Ansprüchen aus Prospekthaftung Verjährung drohen könnte, denn die Verjährung setzt 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Anlegers von dem Anspruchsgegner und den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Auch innerhalb der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien konnte keine eindeutige Meinung hinsichtlich der möglichen Verjährung gewonnen werden. „Hier ist es aber zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass sich ein Gericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass diese Kenntnis mit dem Bericht des Insolvenzverwalters, der im September 2006 vorlag, gegeben war,“ so BSZ®-Anwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Um hier den sichersten Weg zu gehen, wurden daher von den BSZ® e.V.-Anwälten in den letzten Wochen zahlreiche Schlichtungsverfahren eingeleitet, um gem. § 204 BGB eine nicht ausgeschlossene Verjährung zu hemmen. Diese Anleger können daher in Ruhe abwarten, bis das Gutachten bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, um ihre Ansprüche solide begründen zu können.
Auch für andere Anleger ist es wahrscheinlich nicht zu spät, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten, sobald dieses vorliegt, intensiv prüfen hinsichtlich einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer.

Die von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten zahlreichen Klagen befinden sich auf einem guten Weg: Während teilweise in anderen Fällen bekannt wurde, dass dem Beklagten Schlögel Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was bedeutet, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Verteidigung von Schlögel im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wurden in allen von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten Klagen eine Prozesskostenhilfe des Beklagten Schlögel versagt, was durchaus für die hohe Qualität der eingereichten Klagen spricht.

In einer anderen Angelegenheit erweist sich inzwischen die Einschätzung der BSZ® e.V.-Anwälte als richtig: Die Ansprüche der Anleger nicht im Adhäsionsverfahren geltend zu machen: Das Adhäsionsverfahren bietet gem. § 403 StPO zwar generell die Möglichkeit, auch zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen, so dass Anleger unter Umständen gar nicht mehr gesondert im Zivilprozess klagen müssten, was eine kostengünstige Möglichkeit dargestellt hätte, um kostengünstig an einen Titel zu gelangen.

So verlockend dies gewesen wäre, entschlossen sich die BSZ® e.V.-Anwälte aber nach intensiver Prüfung nicht für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren, vor allem deshalb, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung der Richter nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegeben ist.

Wie nun bekannt wurde, baten nun die Richter in dem noch laufenden Strafverfahren alle Anleger, die ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen wollten, darum, die Adhäsionsanträge zurück zu nehmen, mit der Begründung, dass für eine Entscheidung hierüber die Zeit nicht reichen würde.
„Es zeigt sich somit, dass unsere Einschätzung, dass von Seiten des zuständigen Strafgerichts die Bereitschaft, hier auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sehr gering ist, völlig zutreffend war,“ so Rechtsanwalt Späth.

Die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Schlögel und Klusmeyer sind teilweise ruhend gestellt worden bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Da eine Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer wahrscheinlicher wird, sollten Anleger die Entwicklung in den nächsten Wochen genau beobachten, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten umfassend auswerten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Global Real Estate AG – Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko!

Die Global Real Estate AG (GRE) aus Werdau, Schloss Steinpleis wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie bietet für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger können dabei wählen, ob sie eine Einmalanlage ab € 1.000,00 oder eine Rateneinlage ab € 50,00 pro Monat mit einer Nominaleinlage von mindestens € 6.000,00 abschließen. Das Gesamtemissionsvolumen der GRE beträgt gemäß Prospekt € 50.000.000,00. Unternehmensgegenstand ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.

Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“

Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“

Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“

Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.


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KS Index Immofonds GdbR: Klage gegen Berater eingereicht!

Wie wir zuletzt berichteten, hat die KS Index Immofonds GdbR beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, befürchten nun, dass die Versprechen, die ihnen vor etwa zehn Jahren gemacht wurden, zerplatzen und nicht mehr viel übrig bleiben wird von dem bereits eingezahlten Geld.

„Die Sorgen der Anleger sind nicht ganz unberechtigt“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. „Schließlich ist bei der Gesellschaft in den letzten Jahren einiges nicht so gelaufen, wie es der Gesellschaftsvertrag eigentlich vorsieht. Die Geschäftsberichte wurden nicht oder viel zu spät erstellt und besorgte Anleger wurden mit den Antworten auf ihre Fragen hingehalten. Wenn die zum Fondsvermögen gehörenden Immobilien im Rahmen der Liquidation nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden können, dann sind Verluste vorprogrammiert.“

Den betroffenen Anlegern ist jetzt zu raten, prüfen zu lassen, ob sie den drohenden Schaden noch abwenden können. Sind sie beispielsweise beim Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt worden, dann steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zu. Dies sollten die Betroffenen wegen der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen möglichst bald von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen lassen.

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Dubai-1000-Hotel-Fonds am Ende?

Am grauen Kapitalmarkt zeichnet sich ein neues Desaster ab. Offenbar steckt der Dubai-1000-Hotel-Fonds in massiven Schwierigkeiten. Wie Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg mitteilt, hat er bereits im Herbst 2005 vor der Kapitalanlage gewarnt: „Ich habe mir zusammen mit interessierten Anlegern das geplante Projekt in Dubai angesehen. Die Prognosen waren völlig unrealistisch.“

Initiator des geschlossenen Immobilienfonds ist der Diplom-Finanzwirt Georg Recker aus dem westfälischen Hamm. Das Fondsvolumen umfasst rund 142 Millionen Euro, wie viel tatsächlich eingezahlt wurden, ist offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. „Viel zu optimistisch“, meint Gieschen.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits in diesem Juli bezugsfertig sein. Laut Zeitungsberichten soll das Projekt nicht einmal über das Ausschachten der Baugrube hinausgekommen, die Baustelle gegenwärtig bis auf ein paar Container ziemlich verwaist sein.

Rechtsanwalt Gieschen will noch im Oktober selbst nach Dubai fliegen, um die aktuelle Situation zu sondieren: „Obwohl keine konkreten Zahlen vorliegen, kann man realistisch davon ausgehen, dass etwa die Hälfte der Zielsumme in den Fonds gezahlt worden ist.“ Recker hatte sich, als ehemaliger Finanzbeamter, auf Akquisitionsveranstaltungen und in Interviews stets als profunder Kenner des internationalen Steuerrechts ausgegeben.

Außerdem suggerierte er potentiellen Anlegern zusätzliche Sicherheit, weil sie nicht wie bei anderen Dubai-Fonds, in einen so genannten Blindpool, sondern in „ein klar definiertes Projekt“ investieren würden.

Der K.O. zeichnet sich schon ziemlich rasch ab“, meint Gieschen, „als im Sommer 2006 das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert wurde.“ Damals blieb Steuerexperte Recker noch gelassen und fabulierte, es werde „eventuell einige Änderungen im Bereich gewerblichen Einkünfte zur Vereinfachung von internationalen Strukturen geben“. Inzwischen ist das Doppelsteuerabkommen bis Ende 2008 verlängert. Allerdings gilt als sicher, dass der Bundesfinanzminister die Steuerpflicht für deutsche Investoren in Dubai durchsetzen will.

Die Anleger des Dubai-1000-Hotel-Fonds sind bis 2017 gebunden. Ob es für sie jemals eine Rendite gibt, ist nach Gieschens Ansicht höchst zweifelhaft, zumal nicht absehbar sei, ob der Mega-Komplex überhaupt vollendet wird. Experten schätzen, dass selbst wenn von jetzt an mit Hochdruck gearbeitet würde, sei die Immobilie nicht vor Anfang 2010 fertig. Außerdem kämpft die Hotellerie des Emirats bereits heute mit erheblichen Überkapazitäten. KWAG – Rechtsanwalt Gieschen: „Die prognostizierte Auslastung von 70 Prozent wird wahrscheinlich nie erreicht.“ Gegenwärtig sollen in Dubai mehrere Hundert weitere Hotels im Bau sein.

Laut Gieschen haben insbesondere vermögende Freiberufler und Ärzte in den Recker-Fonds investiert. Er ist der größte von sechs ähnlichen Dubai-Fonds, die alle im Jahr 2005 aufgelegt worden sind. Alle hatten den Anlegern suggeriert, sie könnten mit satten Gewinnen am sagenhaften Boom des Wüstenstaates teilhaben. Gieschen: „Ein Märchen aus 1001 Nacht.“

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Donnerstag, September 20, 2007

Falk-Fonds 59 insolvent: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter erwartet.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger

Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

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Dienstag, September 18, 2007

EECH AG – Weitere Anlegerklagen am 17.09.07 vor dem LG Hamburg verhandelt.

EECH AG – LG Hamburg hält nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die von der Kanzlei CLLB für ihre Mandanten eingereichten und am 17.09.2007 verhandelten Klagen für begründet. Urteilsverkündung am 08.10.2007

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH AG nach vorläufiger Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“ mit einer Verzinsung von 8,15 % und einer Laufzeit bis zum 19. August 2008.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind über 200 Klagen gegen die EECH beim Landgericht Hamburg anhängig.

Das Landgericht ließ in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 17.09.2007 klar erkennen, dass es auch die nun verhandelten weiteren 16 verhandelten Klagen mit einer Gesamtforderung von über € 240.000,00 für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer nach wie vor abrufbaren Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten.

Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die EECH auf die weiteren außerordentlichen Kündigungen ihrer Anleger reagiert.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 12, 2007

Tereno Wohnungsgenossenschaft eG – Rechtmäßigkeit der gewährten Eigenheimzulage noch immer nicht geklärt!

Die Anleger, die sich an der im Jahr 2002 errichteten Tereno Wohnungsgenossenschaft eG beteiligt haben, müssen sich weiterhin in Geduld üben. Nach wie vor ist nämlich nicht geklärt, ob sie die ihnen gewährte Eigenheimzulage für die letzten Jahre an das Finanzamt zurückzahlen müssen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschwerdeverfahren am 25.06.2007 (BFH, IX 55/07) entschieden, dass die Entscheidung des Finanzgerichts, die Vollziehung der Feststellungsbescheide auszusetzen, rechtmäßig ist. Über den Einspruch im Hauptsacheverfahren – auf den es letztlich ankommt – wurde allerdings noch nicht entschieden.

Im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht mit der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage zu beschäftigen haben, ob die Genossenschaftsmitglieder die ihnen gewährte Eigenheimzulage auch dann erhalten oder behalten dürfen, wenn die Genossenschaft weniger als 2/3 ihres Kapitals in Wohnungen investiert hat. Diese Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des Eigenheimzulagegesetzes nicht entnehmen. Vielmehr wurde diese Anforderung von der Finanzverwaltung aufgestellt. Ob diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Pauschalierung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob das Gesetz etwaige Typisierungsbefugnisse an die Finanzverwaltung weitergegeben hat.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Juristisch gesehen haben wir es mit einer spannenden Rechtsfrage zu tun; für die von dieser Frage betroffenen Anleger ist es jedoch alles andere als spannend. Sie befürchten, dass sie die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen, obwohl diese in den meisten Fällen an die inzwischen insolvente Privatbank Reithinger überwiesen wurde. Letztlich wird die Entscheidung nicht nur für die Anleger der Tereno eG von Bedeutung sein, sondern auch für viele andere Anleger an weiteren Wohnungsgenossenschaften.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Ulrich Engler/Private Commercial Office: Geschädigte müssen jetzt handeln!

Betroffene sollten nicht vorschnell Rückzahlungserklärungen unterschreiben und nicht auf Beschwichtigungsparolen der Vermittler hereinfallen.

Geschädigte der Private Commercial Office/Ulrich Engler werden in letzter Zeit verstärkt von den Vermittlern dazu aufgefordert, Rückzahlungserklärungen zu unterschreiben, mit denen ihnen die Gelder angeblich zurück gezahlt werden sollen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth dazu: „Betroffene sollten hier auf keinen Fall vorschnell irgendwelche Erklärungen abgeben, mit denen sie in ihren Rechten beschränkt werden könnten, sondern umgehend rechtliche Schritte prüfen.“

Der BSZ e.V. hatte auch bereits vor mehreren Wochen darauf hingewiesen, dass der Lebenslauf von Ulrich Engler nach derzeitigem Kenntnisstand frei erfunden ist.
Nach eigener Angabe hatte er 21 Jahre für die Chase Manhattan Bank gearbeitet – gelogen, wie eine Klage dieses Instituts gegen Ulrich Engler beweist.

2003 hatte Engler dann versucht, mittels einer gefälschten Banklizenz eines nicht existierenden Fantasiestaates Anlegergelder einzusammeln!
In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg wurde ein Komplize Englers zu 2 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt, Engler wurde in dem Verfahren ebenfalls beschuldigt.

Angeblich sollte der 04.09.2007 nach Englers angeblichem „Urlaub“ der nächste Tradingtag der PCO sein, uns ist jedoch leider nichts von einer Rückkehr Englers, der Informanten zufolge nach Panama geflüchtet sein soll, bekannt.

Inzwischen werden auch die Versuche der Vermittler, die sich in Bälde Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe gegenüber sehen werden, die Anleger zu beschwichtigen und Zeit zu gewinnen, immer einfältiger:
Einmal hieß es von Vermittlerseite, dass Ulrich Engler nur kurzzeitig in Urlaub sei und bald zurückkehren würde.
Ein andermal hieß es, dass es sich hierbei um eine Verschwörung handelt, bei der die Staatsanwaltschaft mit den Großbanken zusammen arbeiten würde, weil sie den Kleinanlegern die traumhaften Renditen, die „Richie“ Engler erwirtschaften würde, nicht gönnen würde. Das Ganze erinnert stark an das Akzenta-Modell, auch hier sahen sich die Verantwortlichen als Opfer und nicht als Schädiger.

Die neueste Masche ist nun die, dass versucht wird, Geschädigte mit gefälschten Zeitungsartikeln zu beschwichtigen: In einem –angeblichen-Schreiben des Berliner Kurier vom 21.08.2007, das dem BSZ e.V. vorliegt, wird gefragt, „ob hier mit der Dampfwalze unliebsame Konkurrenz ausgeschaltet werden soll … Wollen Neider Herrn Englers Geschäft kaputt machen? Oder sollen sogar sogenannte Normalbürger zu derartigen Geschäften keinen Zugang haben?

Leider handelt es sich bei diesem angeblichen Schreiben der Berliner Zeitung nur um eine dummdreiste Fälschung, was zeigt, dass auch die Vermittler nicht mehr vor „unsauberen“ Methoden zurück schrecken, um ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.
Geschädigte sollten auf diese plumpen Tricks nicht herein fallen, sondern nun umgehend tätig werden, leider wird in der nächsten Zeit wohl ein Wettlauf der Gläubiger einsetzen, bei dem diejenigen Anleger am meisten Chancen haben, die umgehend ihre Ansprüche durchsetzen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt