Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Falk Beteili-gungsgesellschaft Nr. 71 GmbH & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Nachmann, hat jetzt den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der klageweisen Rückforderung von Ausschüttungen gegen einen von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte BGKS Rechtsanwälte vertretenen Falk Nr. 71-Anleger zurückgenommen. Er musste gegenüber dem Gericht einräumen, dass er genügend Geld für die Prozessführung hat. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters obsolet.
In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.
Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.
Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt