Vom Landgericht Lüneburg wurde mit Urteil vom 12.02.2007 (noch nicht rechtskräftig) einem Anleger des Falk-Zinsfonds vollumfänglicher Schadensersatz in Höhe von 9.427,81 €. gegen den Vermittler zugesprochen.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, Kanzlei Dr. Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat: „Dieses Urteil in Sachen Falk-Zinsfonds lässt auch andere Anleger wieder hoffen. Auch andere Falk-Zinsfonds-Anleger sollten daher dringend überprüfen lassen, ob auch sie Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern und sonstigen Verantwortlichen geltend machen können.
Wie das Landgericht Lüneburg ausdrücklich feststellte, hatte der Vermittler des Falk-Zinsfonds die Anleger nicht ausreichend auf die möglichen Risiken hingewiesen.
„Besonders erfreulich ist dabei für uns auch, dass die Angelegenheit durchaus als äußerst schwierig eingeschätzt werden konnte, da dem Vermittler in diesem speziellen Fall nur sehr schwer eine Fehlberatung nachgewiesen werden konnte und der Vermittler exzellent durch eine sehr renommierte Kanzlei vertreten wurde.“
Dies zeigt, dass auch in schwierigen Fällen durchaus eine Rückabwicklung möglich ist.
Die Ansprüche der Falk-Zinsfonds-Anleger gegenüber Vermittlern sind auch noch nicht verjährt. Die neue BGH-Rechtsprechung lässt eine Verjährung nicht automatisch nach drei Jahren eintreten, sondern ausdrücklich 3 Jahre ab Kenntnisnahme, was den Falk-Zinsfonds-Anlegern zugute kommt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, Kanzlei Dr. Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat: „Dieses Urteil in Sachen Falk-Zinsfonds lässt auch andere Anleger wieder hoffen. Auch andere Falk-Zinsfonds-Anleger sollten daher dringend überprüfen lassen, ob auch sie Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern und sonstigen Verantwortlichen geltend machen können.
Wie das Landgericht Lüneburg ausdrücklich feststellte, hatte der Vermittler des Falk-Zinsfonds die Anleger nicht ausreichend auf die möglichen Risiken hingewiesen.
„Besonders erfreulich ist dabei für uns auch, dass die Angelegenheit durchaus als äußerst schwierig eingeschätzt werden konnte, da dem Vermittler in diesem speziellen Fall nur sehr schwer eine Fehlberatung nachgewiesen werden konnte und der Vermittler exzellent durch eine sehr renommierte Kanzlei vertreten wurde.“
Dies zeigt, dass auch in schwierigen Fällen durchaus eine Rückabwicklung möglich ist.
Die Ansprüche der Falk-Zinsfonds-Anleger gegenüber Vermittlern sind auch noch nicht verjährt. Die neue BGH-Rechtsprechung lässt eine Verjährung nicht automatisch nach drei Jahren eintreten, sondern ausdrücklich 3 Jahre ab Kenntnisnahme, was den Falk-Zinsfonds-Anlegern zugute kommt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.